{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-10_4_StR_30_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-10","aktenzeichen":"4 StR 30/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vereinbaren mehrere die Begehung eines Diebstahls derart,\ndaß nur einer von ihnen ihn (körperlich) durchführen soll,\nvreil dieser besser als die anderen dazu geeignet ist, so\nkann das Interesse dieser anderen an der Tat als Anzeichen\ndatür gewertet werden, daß sie die Tat als eigene fördern\nwollen.\n\nIn einem solchen Falle kann das für die Mittäterschaft wesentliche \"enge Verhältnis zur Tat!\" durch fortwirkende ursächliche\nZusagen ausreichend hergestellt werden, die bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind.\n\nDies gilt auch dann, wenn eine weitere £inwirkung auf den,\nder die Tat (körperlich) allein äurchführt, im Augenblick\nder Tatbegehung nicht mehr möglich ist.","text_plain":"U\n\nNachschlagewerk: ja 2 1 54 076\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 242, 47\n\nVereinbaren mehrere die Begehung eines Diebstahls derart,\ndaß nur einer von ihnen ihn (körperlich) durchführen soll,\nvreil dieser besser als die anderen dazu geeignet ist, so\nkann das Interesse dieser anderen an der Tat als Anzeichen\ndatür gewertet werden, daß sie die Tat als eigene fördern\nwollen.\n\nIn einem solchen Falle kann das für die Mittäterschaft wesentliche \"enge Verhältnis zur Tat!\" durch fortwirkende ursächliche\nZusagen ausreichend hergestellt werden, die bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind.\n\nDies gilt auch dann, wenn eine weitere £inwirkung auf den,\nder die Tat (körperlich) allein äurchführt, im Augenblick\nder Tatbegehung nicht mehr möglich ist.\n\nBGH, Urt. v. 10. März 1961 - 4 StR 30/61 - LG Essen\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Installateur Hans K ED zus sem, geboren am\nm: u in , 2.2. in Strafhaft,\n\n2. den Bauhilfsarbeiter Gerhard S t EB aus E\ngeboren am MM. ED EB in Sc, Krs: ’\nKr:\n\nvregen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunmng\nBundesrichter Dr. Sauer -\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB un: steiiD\ngegen das Urteil des Lanägerichts in Essen vom\n28. Oktober 1960 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts- |\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte KB ist ebenso wie der Angeklagte\nStB ies gemeinschaftlichen Diebstahls unä der Beihilfe\nzur Verkehrsunfallflucht des Mitangeklagten Sn für\nschuldig befunden. KW hat die Strafkamner deswegen zu\neiner Vesamtstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen Gefängnis, StB zu einer Gesautstrafe von drei Monaten\nund zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung\nder gegen StB verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.\n\nDer Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Diebstahls hat das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelest:\n\nBeide kamen am 6. August 1960 gegen 21 Uhr in ze»\nmit dem Mitangeklagten Su zu dem Entschluß, gemeinsam eine größere Autofahrt zu machen und zu diesem Zweck\neinen Araftwagen zu entwenden, den sie, schon un nicht\nentdeckt zu werden, nach Benutzung unterwegs irgendwo\nstehen lassen wollten. Mit der #egnahme des Fahrzeugs be-\n\ntrauten KB una StB den Mitangeklagten Sm .\n\nDieser machte sich auch auf äie Suche nach einem Personen-\n\nkraftwagen, während KB und StWw an der \"re\"\nauf ihn warteten. Etwa gegen 22 bis 22.30 Uhr stieß Sn\n\nan der Ecke der DillBstraße mit der CB traße auf\nden Opelwagen des Handelsvertreters VW. är fuhr mit\n\ndem Wagen los und ließ an der \"TED\" <EEB und Stab\nzustcigen. SED uni KB hatten kein Geld bei sich.\n\nDeshalb holte StB, der Geld bei sich führte und davon\n\nfür SD und KEEW vor Ger getroffenen Verabredung\ndie Zeche mitbezahlt hatte, bei der Vorbeifahrt an seirer\nWohnung noch 50 Di aus ihr heraus und beglich auf der\nVieiterfahrt 20 Liter getanktes Benzin. In OB ließen\ndie Angeklagten und SCEEEEED sen unterwegs verunglückten\nWagen stehen.\n\nDiese Feststellungen würdigt die Strafkamner rechtlich\nals gemeinschaftlichen Diebstahl mit folgender Begründung:\n\nKörperlich hätten KW und StB pei der Wegnahme\ndes Fahrzeugs durch SD in rechtwidriger Zueignungsabsicht zwar nicht migewirkt. Aber den Willen dazu hätten\nauch sie gehabt und die Entwendung SB überlassen,\n\n\"da sie zu wenig Erfahrung hatten und außerdem nicht fahren\nkonnten\", Für ihren Täterwillen spreche ihr erhebliches\nInteresse am Erfolg des Diebstahls, denn es sei von vornherei\nbeabsichtigt gewesen, die Fahrt zu dritt zu machen. \"Im Rahme\nihrer gemeinsamen Planung als einer eigenen Tat\" habe es mithin gelegen, daß sie —- KB una StB - \"üen Tatbeitrag\ndes Angeklagten SB als eine ärgänzung ihres eigenen\nTuns ansahen\". Das habe genügt. Mit ihrer geistigen Einwirkung hätten sie SD Täterwillen gefördert, \"Wenn\nsie nicht dabei gewesen wären, hätte der Angeklagte Sun\nallein die Yat nicht ausgeführt, Darüber waren sie sich im\nklaren. SB Täterwillen wurde auch durch das Bewußtsein gestärkt, daß der Angeklagte StB velä hatte,\ndas eine derartige Autotour ermöglichte.\"\n\nDiese Darlegungen sind - jedenfalls im Ergebnis - rechtsbedenkenfrei. Zu Unrecht bemängeln die Revisionen, daß die\nAngeklagten als littäter des SD verurteilt worden\nsind.\n\nVoraussetzung für die Annanne von Mittäterschaft ist\nzunächst die Feststellung, daß der Angeklagte die Tat als\neigene will. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die innere äinstellung jedes Beteiligten\nzur Tat auf Grund aller Umstände wertend zu ermitteln, die\nvon seiner Vorstellung umfaßt waren (vgl. BGHSt 8, 390,\n391, 393, 396). j\n\nDies hat das Landgericht getan und ist dabei ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu dem örgebnis gelangt, daß das\neigene Interesse beider Angeklagten am Erfolg des Diebstahls, nämlich der Wunsch, den von SP zu stehlenden\ntagen mit diesem gemeinsam zu benutzen, ihre Einwirkung auf\nSED, iie Entwenäung des Xraftwagens durchzuführen,\nnicht bloß als Förderung des Tuns des SB erscheinen\nläßt, sondern als eine ärgänzung des Tatanteils des Sg:\nDiese das eigene Interesse der Angeklagten an der Tat als\nAnzeichen für ihren Täterwillen benutzende zutreffende rechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. SB hatte den fremden Wagen auf\nürund seiner gemeinsamen Planung mit den beiden Angeklagten\nvon vornherein für sich und diese zu gleichgeordneter gemeinsaner Benutzung entwendet, nicht dagegen etwa derart, daß\ner die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zunächst sich allein\nsichern und zeitlich anschließend erst einen Teil der gewonnenen Verfügungsmacht den Angeklagten einräumen wollte. Das\nentsprach auch dem Willen der Angeklagten. Ihr Verhalten\nkonnte deshalb nicht als Anstiftung zu einer nur von Sg\nzu begehenden Tat aufgeflaßt werden, an die sich von den Angeklagten vor der äntwendung zugesagte Verwertungshandlungen\nanschließen sollten. Aus diesem Grunde scheidet auch die An-Nahne einer der Tat des SW zeitlich folgenden Hehlerei\nder teiden ingeklagten aus. Denn die Hehlerei setzt eine\n\nstrafbare Vortat voraus, durch die die Sache nur von dem\nVortäter erlangt ist.\n\nDer Tatbeitrag beider Angeklagten genügte angesichts\nderen festgestelltem eigenen Interesse seiner Art nach\nfür die Annahme von Mittäterschaft. Beide hatten jenes\nenge Verhältnis zur Tat SED: das bezeichnend für\ndie Mittäterschaft ist.\n\nDie Bestrafung als Mittäter eines Diebstahls setzt\nnicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen\nTatbestandsmerkmals des Diebstahls durch jeden Mittäter\nvoraus. Es genügt nach der Hechtsprechung des Bundesgerich\nhofs eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshand\nlung in der Weise, daß der Mittäter dem ausführenden Tatge\nnossen durch einen vor der Ausfünrung gegevenen Rat zur\nSeite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger\nWeise dessen Willen zur Entwendung stärkt, wenn er nur\nzur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen ürfolg der\nStraftat als eigenen mitverursachen will (vgl. BGHSt 11,\n268, 271, 272).\n\nDas war hier bei beiden Angeklagten der Fall. Es ist\nrechtlich ohne Bedeutung, daß die geistige Einwirkung beider Angeklagten nicht unerhebliche Zeit vor jenem Zeitpunkt begonnen hatte, in dem SB den Diebstahl ausführte. Abgesehen davon, daß dies nach der Schilderung des\nTathergangs im angefochtenen Urteil eine Zufälligkeit war,\nveil Sch auch schon früher, unter Umständen wenige\nMinuten, nachdem er beide Angeklagte verlassen hatte, Gelegenheit zur Wegnahme eines geeigneten Wagens hätte finden können, stand SB pei der Entwendung noch unter\nden sein Tun fördernden Einfluß beider, wie verabredet,\nauf seine Rückkehr wartenden Angeklagten, von denen der\n\nt3-\n\neine - StB - über die für die beabsichtigte gemeinsame\nFahrt erforderlichen weldmittel verfügte, so daß Sun\nden fremden Wagen nicht weggenommen hätte, wenn nicht beide\nAngeklagte ihre Teilnahme an der vorgesehenen Fahrt zugesagt gehabt hätten. kechtlich belanglos ist auch, daß beide Angeklagte, während SB ien Wagen entwendete, sich\noffensichtlich nicht in so unmittelbarer Nähe des Tatorts\nbefanden, daß sie den Tatablauf durch nehr als ihre nachwirkende Willensbeeinflussung, zu der auch ihre Erklärung\nzu warten zu rechnen ist, beherrscht hätten. Nachden Sun\nsie verlassen hatte, konnten sie sein Tun nicht mehr lenken.\nLie Ausführung der Tat war, soweit es sich um den Tatort,\ndie Tatzeit und den Tatgegenstand handelte, ihrer weiteren\nMitwirkung entzogen. Wenn sie nach alledem auch die volle\n{atherrschaft zur Zeit der Entwendung durch Sie\n\nnicht mehr hatten, so ist dies rechtlich doch bedeutungslos. Die Tatherrschaft gibt nur einen Anhaltspunkt dafür\n\nab, ob Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 8, 393, 396). Das\nenge Verhältnis zur Tat!\" ist in einem Falle fortwirkender\nursächlicher Einwirkung durch maßgebende Zusagen, wie sie hier\nbei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind, ausreichend hergestellt.\n\n2. Auch die in Tatmehrheit mit dem gemeinschaftlichen\nDiebstahl erfolgte Verurteilung der Angeklagten KB una\nStB vegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des SB\nhat rechtlichen Bestand. Rechtsbedenkenfrei geht die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit dahin, beide Angeklagten hätten Si 3eihilfe zur Verkehrsunfallfl cht durch Rat und lat geleistet, indem sie, nachdem\nSCHE unter Beschädigung des gestohlenen Wagens einen\n\n\"Leitpfosten und ein Hinweisschild auf der Bundesautobahn\n\numgerissen hatte, sich bei gemeinsamer Beratung mit Sul\n\nfür die Flucht vom Unfallort entschieden und nit Sp\nden Wagen zur gemeinsamen Weiterfahrt durch Zurechtbiegen\nder Karosserie wieder notdürftig fahrbereit zu machen versuchten. In der Schilderung des Sachverhalts heißt es, worauf\ndie Revision des Angeklagten KW hinweist, allerdings,\nSC und die beiden Angeklagten hätten den Viagen wieder fahrbereit gemacht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils konnte der Wagen dagegen weiter benutzt\nwerden. Damit war er notdürftig fahrbereit. Der Versuch\n\nder Revision, mit ihrem Hinweis in Zweifel zu ziehen, daß\ndie Hauptverhandlung sichere Anhaltspunkte dafür erbracht\nhabe, wie die beiden Angeklagten sich an der Unfallflucht\nSB vetciligten, geht fehl. Offensichtlich handelt\nes sich innerhalb der rechtlichen Würdigung um eine ungenaue\nkusdrucksweise und um keinen Widerspruch. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten StB;\n\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Verkehrsunfallflucht seien zu allgemein gehalten. äs braucht nicht |\naufgeführt zu werden, was der eine und was der andere Angeklagte und was SB zum Zurechtbiegen der Karosserie\nbeigetragen hat.\n\nDa auch im übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil bei-\n\nder Angeklagten aus dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ist die Revision beider Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-10/4-str-30-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-10/4-str-30-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.773846+00:00"}}