{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-09_4_StR_6_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-09","aktenzeichen":"4 StR 6/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu\nParkzwecken bereitstellt, ist ein Öffentlicher Platz\nim Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich\ndurch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste\nihn benutzen dürfen,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStuo §§ 1, 49\n\nDer Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu\nParkzwecken bereitstellt, ist ein Öffentlicher Platz\nim Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich\ndurch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste\nihn benutzen dürfen,\n\nBGH, Beschl. v. 9. März 1961 - 4 StR 6/61 - AG Horn in Lippe\nOLG Hamm\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Günther Co EB zus og.\ndort geboren am IR. ED\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. März 1961 durch\nden: ı Senatspräsidenten Dr. Rotberg und. die Bundesrichter\nKrumme, Dr. Sauer, Dr. Flitner unä Börtzler beschlossen:\n\nDer Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne\nEinschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen\nzu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher\nPlatz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn\nausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen\nist, daß nur Gäste ihn benützen dürfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Oberlandesgericht in Hamm hat auf Revision\ndes vom Amtsrichter wegen einer Übertretung der §§ 1 und 49\nder Straßenverkehrsordnung (StVO) verurteilten Angeklagten\nüber die Frage zu entscheiden, ob der von ihm bemutizte\nprivate Parkplatz eines Cafös als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu gelten hat.\nBiesen Platz hatte der Inhaber des Cafes neben seinem\nLokal nur für seine Gäste und Lieferer pereitgestellt und\nauf diese Beschränkung durch ein Schild mit der Aufschrift\n\n\"Parken für Gäste!\" hingewiesen. Dort hinterstellte der\nAngeklagte, der den Inhaber des Cafös aus geschäftlichen\nGründen aufsuchte, seinen Lastwagen. Als er wieder wegfuhr, stieß er aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug an\neinen Personenwagen, den dessen Führer inzwischen ebenfalls auf dem Platz abgestellt hatte, und beschädigte\ndiesen Wagen.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält die Feststellungen\ndes Tatrichters zur abschließenden rechtlichen Beurteilung\ndes Falles noch nicht für ausreichend. Nach seiner Auffassung kommt es für die Frage, ob der Parkplatz neben dem\nCaf& ein öffentlicher Platz im Sinne des Straßenverkehrsrechts war, und dann der Angeklagte mit Recht wegen einer\nÜbertretung nach §§ 1, 49 StVO verurteilt worden ist, darauf\nan, Ob die Einhaltung der vom Inhaber des Cafes vorgesehenen\nBeschränkung des Kreises der Bemutzungsberechtigten kontrollierbar, \"mit anderen Worten überschaubar\" gewesen\nsei. Die Möglichkeit einer solchen Überwachung hänge \"von\nder Größe des Iokals, des Parkplatzes und der Zahl der bei\nvollbesetztem Lokal dort parkenden Fahrzeuge ab\". Müsse die\nÜberschaubarkeit und, wie das Oberlandesgericht meint, damit\nauch die Nichtöffentlichkeit eines solchen privaten Parkplatzes bejaht werden, dann verliere er diese Eigenschaft\nnicht, wenn gelegentlich ein an sich Unbefugter den Parkplatz benütze; denn sonst gäbe es bei einer Gastwirtschaft\ngrunäsätzlich keinen nichtöffentlichen Parkplatz.\n\nMit seiner Rechtsansicht glaubt sich das Oberlandesgericht in Hamm in Widerspruch zum Oberlandesgericht in\nDüsseldorf zu setzen, das in einem Urteil vom 29, Mai 1952\n(VRS 5, 154) die Auffassung vertritt, daß der Parkplatz\n\neines Ausflugslokals nicht dem öffentlichen Verkehr,\nsondern den Besuchern des Lokals zum Abstellen ihrer\nFahrzeuge diene; demgemäß befänden sich die dort hinterstellten Fahrzeuge immer außerhalb des öffentlichen Verkehrs. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb den Fall\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der umstrittenen\nRechtsfrage vorgelegt.\n\nII. Ob die Vorlegung zulässig ist, könnte wegen\neiner Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs VI ZR 44/56 vom 2. April 1957 (VRS 12, 414) zweifelhaft sein. Dort hatte dieser Senat zu entscheiden, ob\nein Seitenweg, der von einer Öffentlichen Straße zu einer\ngrößeren Fabrik führte und von dem ein weiterer Seitenweg\nzu einer für jeden benutzbaren Laderampe der Bundesbahn\nabzweigte, eine bloße Grunästücksein- oder -ausfahrt oder\nob er ein Öffentlicher Weg im Sinne des Verkehrsrechts\nsei. Der Senat ging davon aus, daß die Öffentlichkeit bejaht werden müsse, wenn die Einfahrt (ohne Rücksicht auf\ndie Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine\nverwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des Öffentlichen\nWegerechts) auf Grund entweder ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich\nfür jedermann zur Benützung zugelassen sei. Diese Frage\nsei im wesentlichen eine solche der tatrichterlichen Würdigung. Keinesfalls dürfe ohne weiteres schon deshalb, weil\nder Kreis der Personen, die den Zufahrtsweg benutzten und\nbenutzen durften, beschränkt gewesen sei, auf die Nichtöifentlichkeit des Weges geschlossen werden. Denn der Kreis\nGer möglichen Besucher eines größeren Fabrikgeländes sei\nso unbestimmbar, daß von einer Abgrenzung des zugelassenen\nVerkehrs auf einen bestimmten Kreis von Interessierten\nnicht gesprochen werden könne. Es stehe auch der Wille des\n\nVerfügungsberechtigten, nur einen beschränkten Kreis von\nBenutzern zulassen zu wollen, der tatsächlichen Öffentlichkeit des Zufahrtswegs im Sinne des Verkehrsrechts\nnicht entgegen. Entscheidend sei das Erfordernis, im\nallseitigen Interesse den Verkehr eines durch keinerlei\npersönliche Beziehungen miteinander verbundenen größeren\nPersonenkreises zu ordnen.\n\nWeil diese Entscheidung des VI. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs einen Zufahrtsweg zum Gegenstand hat,\n1äßt sich die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof\nhabe zu der nunmehr aufgeworfenen Frage nach der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines von einem Privatmann nur für seine Gäste bereitgestellten Parkplatzes\nnoch nicht Stellung genommen. Deshalb geht der beschließende Senat von der Zulässigkeit der Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG aus.\n\nIII. In der Sache führt die Anwendung der in der\nerwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats vertretenen\nRechtsgrundsätze, die der beschließende Senat übernimmt,\ndazu, daß auch im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit\ndes Parkplatzes zu bejahen ist.\n\n1. Häufig überläßt der infolge seines Eigentums oder\naus einem anderen Rechtsgrund zur Verfügung über seinen\nGrund und Boden befugte Rechtsträger diesen nur einem\nbeschränkten Kreis von Personen zu Verkehrszwecken. Selbst\nwenn er dabei ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar\nkundgibt, er wolle dadurch nicht einen im Sinne des Verkehrsrechts Öffentlichen Raum schaffen, so kann er diese\nWirkung doch nur erzielen, wenn der nach seinem Willen zur\nBenutzung berechtigte Personenkreis so eng gezogen ist,\n\ndaß die Öffentlichkeit des Verkehrsrauns mit Recht als\nausgeschlossen erachtet werden garz: Die Nichtöffentlichkeit des Raums mag fortbestehen, Vertügungyberschtiets,\n\noder erkennbar nur solchen Personen Zutritt dorthin gestatten will, die in engen persönlichen Beziehungen zu\n\nihm entweder schon vor dem Gebrauch des Platzes stehen\noder gerade anläßlich dieses Gebrauchs in solche Beziehungen zu ihm treten. Dies kann beispielsweise auf einen\nParkplatz zutreffen, den der Leiter einer Behörde oder\neines privaten Unternehmens nur seinen Bediensteten bereit\nhält. Sie sind ihm bereits auf Grund des mit jedem von\nihnen abgeschlossenen Anstellungsvertrags ihrer Persönlichkeit nach bekannt. Der Kreis dieser Personen ist So\neng unä genau umschrieben, daß er deutlich aus einer\nunbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist.\nSolange derjenige, der über den zu Parkzwecken unter\nsolchen Umständen bereitgestellten Grund und Boden verfügen darf, es nicht duldet, daß sein Beschränkungswille\nÄurch eine entgegengesetzte länger dauernde Übung mißacktet\nunä der Kreis der tatsächlichen Benützer größer wird als\nes seinem ursprünglichen Plan entspricht, wird die Nichtöffenilichkeit des Raumes gewahrt bleiben, selbst wenn\ngelegentlich ein nach dem Willen des Verfügungsberechtigten\nUndbefugter den Platz benützt.\n\n2. In solchen näheren persönlichen Beziehungen, die\nes dem Verfügungsberechtigten jederzeit gestatten, den Benützer seines zu Parkzwecken bereitgestellten Platzes der\nPersönlichkeit nach zu ermitteln, steht aber derjenige\nnicht, der als Gast in einer aus gewerblichen Gründen be-\n*triebenen Gaststätte einkehrt. Der Gesthausbesitzer kennt\nüliejenigen, die seine Gäste sein sollen unä werden, nicht\nvon vornherein. Er hat vielmehr ein Interesse daran, daß\n\nim Rahmen seiner räumlichen Möglichkeiten ihn zahlreiche\nGäste besuchen. Der Kreis derer, die nach seinem Willen\nden zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen,\nist zu unbestimmt und wechselnd, als daß sich die Nichtöffentlichkeit des Platzes rechtlich vertreten ließe.\nDieses Ergebnis wird auch am besten dem Bedürfnis der\nSicherung des Verkehrs gerecht, das auch auf einem solchen\nprivaten Parkplatz mit unübersehbar wechselnden Benutzern\n\nbejaht werden mußs\n\n3. Anders wiederum mag aus den unter {it 1. bereits\ndargelegten Gründen die Rechtslage dann zu beurteilen\nsein, wenn ein Gasthausbesitzer einen besonderen Raum\nzu Parkzwecken nur denjenigen unter seinen Gästen bereitstellt, die zu Übernachtungszwecken einen Beherbergungsvertrag mit ihm geschlossen haben. Diese Personen kernt\ner infolge des Vertragsabschlusses entweder genau oder\nkann sie ihrer Persönlichkeit nach ohne Schwierigkeiten\nfeststellen. Der Kreis dieser Personen ist so eng umschrieben, daß nicht mehr davon gesprochen werden kann,\nes benützten unbestimmt welche und wieviele Personen den\nFarkplatz.\n\n4. Der beschließende Senat hat aus den dargelegten\nGründen die vom Oberlandsesgericht in Hamm ihm vorgelegte\nRechtsfrage dahin beantwortet:\n\nDer Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne\nEinschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen\nzu PFarkzviecken bereitstellt, ist ein öffentlicher\nPlatz im Sinne des Verkehrsreckts, selbst wenn\n\nausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste ihn benutzen dürfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-09/4-str-6-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-09/4-str-6-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.751023+00:00"}}