{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-08_4_StR_280_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-08","aktenzeichen":"4 StR 280/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2175 099\n\n4_StR_280/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Willy 5 aus AED,\ndort geboren an. >\n\n2. den Architekten Dipl.Ing.Friedrich r EEE\naus AU, geboren am @. EEE GE ir un;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Septenber 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr,Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr,Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaat sanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht: erkannt ai.- : .\n\nAuf die Revisionen Aer Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom\n8. März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- -\ntel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmann an mn\n\nDie beiden Angeklagten, die durch das auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufgehobene erste\ntatrichterliche Urteil vom Vorwurf der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden waren, sind nunmehr von\nder Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt\n\nworden, und zwar HD zu einem Jahr, PoiiuEB\n\nzu fünf Monaten Gefängnis, dieser mit Bewährungsfrist.\n\nIhre hiergegen erhobenen Revisionen können nur\nzum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nIo\n\nHD ist seit 1954 Betriebsleiter der elterlichen Schrot- und Sägemühle in AGB, die er nach\ndem Tode seiner Mutter erben soll. Im Jahre 1947 waren\ndie Mühlengebäude neu errichtet und dabei zwei Lagerräume angebaut worden, die mit einer Stahlbetondecke\nversehen wurden. Ner darüber liegende Bodenraum sollte als Lagerraum für Holz und Getreide dienen, Unter\n\n‚diesem Bodenraum eröffnete HB im Jahre 1958\n\neinen Kartoffelschälbetrieb, Über diesem Betrieb\n\nstürzte am’12, November 1959 während der Arbeitszeit\n\ndie Decke ein und begrut sieben Frauen unter sich, die\nnur noch tot geborgen werden Konnten.\n\nDas Unglück ist den Urteilsfeststellungen zufolge darauf zurückzuführen, üäaß die Betonäecke, deren\nzulässige Nutzlast nach den statischen Berechnungen nur\n500 kg je Quadratmeter betrug, an diesem Tage infolge der Lagerung von 325 Sack Thomasphosphatdünger,\ndie unter der Dachschräge drei- und vierfach, in der\n\nnn nn ee\n\n-3-\n\nMitte der Decke mindestens siebenfach übereinander gestapelt waren, um das Vierfache überbelastet war. Die\nübrigen schon seit der Bauausführung vorhandenen Mängel der Decke waren für den Einsturz nicht ursächlich,\nweil die Decke infolge der Überbelastung mit Sicherheit auch dann zusammengebrochen wäre, wenn sie ordnungsmäßig ausgeführt worden wäre. Möglich ist nur,\ndaß sie bei ordnungsmäßiger Bauausführung nicht so\nplötzlich eingestürzt ‚wäre, sondern der Einsturzvorgang bis zu 60 Sekunden gedauert hätte,\n\nDas den Unfall verursachende Verschulden des Angeklagten His erblickt die Strafkammer darin,\ndaß er sich weder vor der im Jahre 1955 begonnenen\nEinlagerung von schweren Düngemitteln auf dem Dachboden noch später über die höchstzulässige Nutzlast\nder Betondecke Gewißheit verschaffte, sondern sich\nmit der ihm ohne Einsicht der Bauunterlagen erteilten, allgemein gehaldenen Erklärung des bei der statischen Berechnung der Decke beteiligt gewesenen\nArchitekten PB veanügte: \"Das war eine schwere\nDecke, die wir berechnet haben, da können Sie schon\nviel drauf bringen. Genaue Angaben kann ich jedoch\nnicht machen.\"\n\nDem Mitangeklagten PB wirft das Lanägericht vor, er habe bei der Beantwortung der vom Angeklagten an ihn gestellten Frage nach der Belastungsfähigkeit der Decke im Jahre 1955 nicht die ihm als\nArchitekt gegenüber einen Laien obliegende Vorsicht\nwalten lassen. Aus dem Gedächtnis habe er Angaben\nüber sieben Jahre zurückliegende Vorgänge gemacht,\nnicht nach der beabsichtigten künftigen Belastung\nder Decke gefragt und He nicht darauf hinge-\n\n-A-\n\nwiesen, daß er sich vor einer Lagerung schwererer Vor--\nräte als bisher erst volle Gewißheit über deren Tragfähigkeit verschaffen müsse, entweder durch Erkundigung bei dem Bauingenieur Bw; bei dem die statischen Berechnungen aufbewahrt seien, oder durch Einholung eines neuen Gutachtens.\n\n11.\n\nRevision des Angeklagten Hg.\n\na ne\n\n1. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angrif--\n\nfe des Beschwerdeführers gehen fenl.\n\na) Die Vorschrift des § 267 StPO ist nicht ver- -\nletzt worden. |\n\nDer Tatrichter ist grundsätzlich nur verpflichtet,\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale gefunden\nwerden; Beweisanzeichen und Beweisgründe braucht er\nnicht mitzuteilen (§ 267 Abs. 1 StPO). Selbst dann,\nwenn er seine Beweisgründe darlegt, ist er nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen: und sich mit ihm auseinanderzusetzen, wie die\nRevision annimmt. Das gilt ebenso für das nach Zurückverweisung der Sache zu erlassende neue tatrichterliche Urteil. Das Gericht muß dann auf Grund der\nneuen Hauptverhanälung ein völlig neues Urteil über\ndie Schuld des Angeklagten finden ohne Rücksicht auf\ndas in dem aufgehobenen Urteil niedergelegte Ergebnis der früheren Verhandlung. Der Tatrichter kann\ndeshalb auch erneut erhobene Beweise anders würdigen\nals im ersten Urteil und braucht über die Abweichun-\n\ngen keine Rechenschaft abzulegen, Beweisergebnisse, |\ndie er für die neue Urteilsfindung für unerheblich\nerachtet, braucht er nicht zu erörtern, selbst wenn\n‚sie im ersten Urteil verwertet wurden.\n\nDie Strafkammer war deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, sich mit der in\nder früheren Hauptverhanälung vom 6. Juli 1959 erstatteten Aussage des Zeugen K@ile über die ihm im\nJahre 1955 von Hi> erstatteten Berichte über\ndessen Gespräche mit PB auseinanderzusetzen,\nebenfalls nicht, wenn er in der neuen Verhandlung\nwiederum hierüber vernommen worden sein sollte, was\nsich inäes auch aus der Kechtfertigungsschrift nicht\nergibt, Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die\nim Urteil mitgeteilte Beweiswüräigung rechtsfenlerfrei ist, also nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Es kann seine Prüfung nicht darauf\nerstrecken, ob der Tatrichter noch andere, aus den\nVrteilsgründen nicht ersichtliche Vernehmungsergebnisse bei der Bildung seiner Überzeugung zu Unrecht _\naußer acht gelassen hat. Die Revision hebt selbst\nhervor, daß die Aussage Keil’ s zu dem von ihr für\nwesentlich erachteten Punkt im Urteil nicht erwähnt\nworden ist, wobei sie nicht klar zum Ausdruck bringt,\nob sie die Aussage in der früheren Verhandlung meint.\noder Angaben des Zeugen bei seiner abermaligen Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung. Die von ihr\nals Beleg für die Übergehung der Zeugenaussage\nKMBB's angeführte Urteilsstelle in der \"die völlige\nÜbereinstimmung\" der Zeugen- und Sachverständigenbekundungen betont wird (UA 9), bezieht sich ausdrücklich nur auf den von den Angeklagten zugestandenen\nSachverhalt, also nicht auf den streitig gebliebenen\n\n-6 -\n\nInhalt der Gespräche der beiden Angeklagten über die\nTragfähigkeit der Betondecke, über die HD en\nZeugen Kg im Jahre 1955 berichtet haben soll. Insoweit spielte also eine etwaige Zeugenaussage KB' s\nkeine Rolle.\n\nb) Das Landgericht hat auch nicht - wie die Revi-\n\n‘sion annimmt — seine Aufklärungspflicht dadurch ver-\n\nletzt, daß es die angebliche Aussage Kg\" s hierüber nicht im Urteil erörtert hat. Ein solcher Verstoß käme nur in Betracht, wenn der Tatrichter die\nihm zur Verfügung stehenden, erheblichen Beweismittel nicht benutzt, z.B. einen ihm namhaft gemachten\nZeugen über einen wesentlichen Punkt überhaupt nicht\nvernommen hätte. Das hat die Revision selbst nicht\nbehauptet. |\n\nce) Ein sachlichrechtlicher Verstoß kann in dieser Hinsicht ebenfalls nicht. ’ gefunden werden, Er 1lä-\n\nge nur dann vor, wenn das Gericht Tatsachen, die ge-\n\neignet sein könnten die Beurteilung des Sachverhalts\n\nzu beeinflussen, zwar im Urteil festgestellt, sich\naber mit ihnen bei der abschließenden Würdigung nicht\nauseinandergesetzt hätte (Löwe-Rosenberg 20, Aufl.\n\n§ 267 Anm. 6 a). Diese Voraussetzungen sind hier je-\n\näoch nicht erfüllt.\n\ndä) Entgegen der Meinung der Revision kann es\nnicht als ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung an-\n‚gesehen werden, daß das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten HB über\nden Inhalt der Gespräche nit PD, die nach seiner Überzeugung unrichtigen Angaben des Angeklagten\nüber den Inhalt eines anderen Gesprächs mit dem Zeugen\n\n- 71T -\n\nKEEEB zu einem anderen Punkt mit herangezogen hat. Den\n\nVorwurf der bewußten Lüge hat die Strafkammer in diesem\n. Zusammenhang nicht gegen H@EEEEB erhoben, sondern\n\nnur dessen objektive Unglaubwürdigkeit in dieser Weise\nbelegt. Insoweit greift die Revision im Grunde nur die\ndem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzuläs-\n\nsiger Weise an.\n\ne) Ebenso. rechtlich unangreifbar ist die Verwertung der Aussage der Mutter des Angeklagten, ihr Sohn\nhabe ihr nach seinem zweiten Besuch bei PB in\nJahre 1955 erklärt, P@EEED have gesagt; die statischen Berechnungen. seien bei Bi. Was die Revision\nin diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt,ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. |\n\n2. Der Schuläspruch wird :von den Urteilsfeststellungen getragen.\n\nDas Landgericht folgt bei der Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten im wesentlichen den Darlegungen des ersten Revisionsurteils.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe sich bei\nder Feststellung der llberbelastung der Betondecke ver-\n\n‚rechnet. Die eingestürzte Decke habe, wie im Urteil\n\nfestgestellt, einen Flächeninhalt von 27,5 Quadratmeter gehabt; deshalb könnte bei der Lagerung von\n\n325 Sack Thomasmehl (je Sack 50.kg) nur eine durchschnittliche Belastung von 595 kg je Quadratmeter be- .\n\n| standen haben. Das bedeute aber nur eine Überbelastung\n\nvon 119,4 %, nicht das Vierfache der zulässigen Nutzlast. Die Mehrbelastung läge noch innerhalb der bei\nder statischen Berechnung üblicherweise berücksichtigten\n\n8 —-\n\nSicherheitsspanne (von 270 %). Mithin müßten die festgestellten Ausführungsmängel der Decke, nicht aber ihre Belastung, für den Einsturz ursächlich gewesen sein.\n\nDiese Auffassung beruht auf einem Mißverständnis\nder Urteilsgründe. Daß dem Tatrichter, der sich bei der\nBeurteilung der technischen Fragen Ger Hilfe des in\nder Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen\nDiplom Ingenieur Bei vedient hat (UA 9), ein so\ngrundlegender Rechenfehler unterlaufen sein könnte, ist\nschlechthin ausgeschlossen. Das Urteil hebt an keiner\nStelle hervor, daß es sich bei der in ihm angegebenen\nÜberbelastung um eine äurchschnittliche Belastung der\nganzen Decke gehandelt habe, wovon die Revision ausgeht.\nDa es auch besonders feststellt, daß die Düngemittelsäcke\nunterschieälich, unä zwar unter der Dachschräge dreiund vierfach und schließlich in der Mitte der Decke\nminiestens siebenfach, übereinander gestapelt waren, kann\ndas Urteil verständigerweise unter Berücksichtigung der\nallgemeinen technischen Erfahrung nur so verstanden\nweräen, daß die am meisten belastete Deckenmitte infolge der siebenfachen Stapelung der Säcke um das Vierfache der zulässigen Nutzlast überbelastet war und\ndies zum Einsturz geführt hat, wie es übrigens schon\nin der Anklageschrift anhand des schriftlichen Sachverstängigengutachtens im einzelnen dargelegt worden war.\nDieser Auslegung Ges Urteils steht auch nicht die in\nder Sachverhaltsschilderung erwähnte Erklärung des Angeklagten PB aus iem Jahre 1955 entgegen, \"man\nmüsse wenn man einen Punkt der Decke mit der doppelten\nzulässigen Nutzlast beschwere, eine andere gleichgroße\n\n‚Fläche unbelastet lassen.\" Mit dieser Feststellung woll-\n\nte die Strafkammer keineswegs, wie die Revision meint,\n\nzu erkennen geben, daß es auf eine größere Punktbelastung\nan einzelnen Stellen der Decke nicht ankomme. Abgesehen\n\n-9 -\n\ndavon, ist hier nach den Feststellungen auch keine den\nmehrbelasteten Teilen der Decke entsprechende Fläche\nunbelastet geblieben, wie es zum Ausgleich einer Überbelastung an anderen Stellen erforderlich gewesen wäre.\n\nDie Voraussehbarkeit des Unfalls hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht. Sie ergibt sich schon daraus,\ndaß HE bei der Umstellung auf den Handel mit\nDüngemitteln von dem Lieferer dieser Ware eindringlich\nauf die Gefahr. einer Überbelastung der Decke infolge\nder Lagerung der schweren Phosphatdüngersäcke hingewiesen worden war.\n\n5. Im Strafaßsspruch kann das Urteil dagegen nicht\naufrechterhalten werden,\n\nDas Landgericht hat straferschwerend verwertet,\ndaß bei dem Unfall sieben Frauen zu Tode gekommen\nsind. Dabei hat es außer acht gelassen, daß sich nach\nden Feststellungen nicht ausschließen läßt, daß der\nEinsturz der Decke sich nicht so plötzlich ereignet,\nsondern bis zu 60 Sekunden gedauert hätte, wenn die\nBetondecke nicht schwere, äußerlich nicht erkennbare\nBauausführungsmängel gehabt hätte, die HB unbekannt waren und die er auch nicht kennen mußte, Der\nTatrichter hätte deshalb erwägen müssen, ob der Umfang des Unfalles möglicherweise geringer gewesen\nwäre, wenn diese Mängel den Einbruch nicht beschleunigt\nhätten, weil sich dann vielleicht die eine oder andere Frau - je nach der Örtlichkeit und der Einbruchstelle- noch in Sicherheit gebracht hätte. Wie der Se-\n\n‚nat bereits in seiner Entscheidung vom 10.Juli 1958\n\n(BGHSt 12, 75) ausgesprochen hat, kann ein Täter nicht\nzur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Unfall in-\n\nfolge ursächlicher Mitwirkung eines nach der Lebenserfahrung ungewöhnlichen verborgenen Mangels eingetreten ist, weil der Unfall dann nicht für ihn voraussehbar war. Ebensowenig braucht er nach der Rechtsprechung des Senats für solche Folgen eines von ihm herbeigeführten Unfalls einzustehen, die auf ein bei dem\nUnfall mitwirkendes Verhalten eines anderen zurückzuführen sind, wenn dieser Umstand für ihn nicht voraussehbar war (4 StR 472/59 vom 1. April 1960). Daraus\nergibt sich auch für den vorliegenden Fall, daß dem\nAngeklagten diejenigen Unfallfolgen, die auf den infolge von Baumängeln beschleunigten Einsturz der Decke\nzurückzuführen sind, nicht straferhöhend angerechnet\nwerden können.\n\nzur Nachholung der hiernach noch erforderlichen\nFeststellungen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben una die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden,\n\nIIl.\n\nRevision des Angeklagten Peme.\n\n‘ Den von der Revision beanstandeten Schuldvorwurf\nhat die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils zutreffend dargelegt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nIm Strafausspruch weist das Urteil jedoch denselben Fehler auf wie bei dem Angeklagten Hi.\n\n- 11 -\n\nPO war nach den Feststellungen nur bei der statischen Berechnung der Betondecke beteiligt gewesen, nicht\nbei der Ausführung der Decke (UA 4,5). Er wußte von deren\nMängeln nichts und brauchte sie nicht zu kennen. Er muß daher ebenfalls nicht für sie einstehen. Eine etwaige Vergrößerung der Unfallfolgen durch die mangelhafte Bauausführung war für ihn gleichfalls nicht voraussehbar.\n\nDas Urteil muß daher auch gegenüber Pi in\ngleichen Umfang wie bei Hi aufgehoben werden.\n\nIm übrigen sind die Rechtsmittel beider Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Bundesrichter .\nProf.Dr.Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-08/4-str-280-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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