{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-03_4_StR_557_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-03","aktenzeichen":"4 StR 557/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 557/60 2154 008\n\nInmnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner S aus BW-\nww, iort geboren an &. ;\nwegen Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1961, an der teiigenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBurdesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &»>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 26.0ktober 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmen wer am war der tun mr wu tu ERS\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in einen Fall sowie wegen Untreue in einem weiteren\nFalle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und\nzu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.\n\n1. Der Schuläspruch wegen fortgesetzter Untreue wird\nvon der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Er läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Auch im zweiten fall ist die Verurteilung wegen\nUntreue rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n' Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte, der seit 1953 bei der Firma Bu-GEB tätig war und dem wegen seiner Tüchtigkeii im Laufe\nder Jahre immer wichtigere Aufgaben anvertraut wurden,\nmußte im Juli 1959 für kurze Zeit anstelle des Prokuristen\nSt@ED iie Hauptkasse führen. Einen Tag vor seinem Urlaubsamtritt entnahm er der Kasse 523,80 DM und trug zur Verschleierung falsche Posten im Kassenbuch ein. Das Geld verbrauchte er auf seiner Ferienreise.\n\nAus den sonstigen Feststellungen des Urteils geht\nhervor, daß es sich bei der Firma Bu un ein größeres\nUnternehmen mit einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten\ngeführten Geschäftsbetrieb handelt, Gegen die Annahme des\nLandgerichts, daß für den angeklagten durch die zeitweiligr\nBetrauung mit der Kasse die Pflicht begründet wurde, die\nVermögensinteressen seiner Firma wahrzunehmen, sowie daß\ner diese Pflicht vorsätzlich verletzt und seiner. Firma dadurch bewußt erheblichen Schaden zugefügt hat, bestehen\nkeine Bedenken.\n\nDadurch, daß der Angeklagte nicht auch - § 753 StB -\nwegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ist er nicht\nbeschwert. Deswegen braucht nicht geprüft zu werden, ob\ndie Feststellungen auch den Schuldspruch wegen Unterschlagung gerechtfertigt hätten.\n\n3, Die Feststellungen tragen den vom Landgericht gezogenen Schluß, daß es sich bei der Entnahme des Geldbetrages un einen \"auf anderer Ebene\" -— als die übrigen Untreuehanälungen -\"liegenden Vorgang\" gehandelt hat, \"der\nmit der übrigen Tätigkeit des Angeklagten nichts zu tun\nhatte\" und bei dem dia Begehungsforn anders war. Die Feststellung insbesondere, daß \"ein neuer, selbständiger Yorsatz gegeben!\" war, ist tatsächlicher Art; sie steht zu\nDenkgesetzen oder der Erfahrung nicht in Widerspruch.\n\nDie Verurteilung wegen einer neben der fortgesctzten Untreue rechtlich selbständigen weiteren Untreue\nhält deher der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n4. Fehl geht schließlich auch der Angriff, den die\nRevision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils richtet.\n\na) Dafür, daß - wie die Revision meint - das Landgericht übersehen haben könnte, daß der Angeklagte noch\nnicht vorbestraft ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\nb) Daß der Angeklagte, nachdem seine Verfehlungen\nans Tageslicht gekommen waren, es durch sein Verhalten\nermöglicht hat, das Ausmaß des Schadens und damit den\nUnfang seiner Schuld festzustellen, hat das Gericht ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt.\n\nc) Eine \"besonders verbrecherische Energie\" hat das\nTandgericht dem Angeklagten nicht zur last gelegt. Es hat\naber -— mit decht - straferschwerend gewürdigt, daß der\nAngeklagte das unbegrenzte Vertrauen, das ihm bei seiner\nFirma besonders von deren Inhaber entgegengebracht wurde,\nin besonders grober Weise mißbrauchte,\n\nd) Den Vorwurf, der Angeklagte habe \"seine Familie\ndarben und leiden\" lassen, hat das Gericht ihm nicht gemacht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat das Gericht ausdrücklich hervorgehoben (UA 4), daß er einen Teil\ndes Geldes auch \"im Haushalt verwendet hat.\n\nkKeiter ist (aa0) festgestellt, daß er das Geld außer\nim Haushalt für die Anschaffung eines Wagens und \"zum\ngroßen Teil\" für Besuche in Nachtlokalen ausgegeben hat,\nwobei er immer großzügig auftrat und Vereinskameraden und\nFreunde freihielt, sowie daß er dem Buchhalter seiner\nFirma einen weiteren erheblichen Teil des Geldes zukommen\nließ. In den Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, \"daß er\nden gesamten Erlös für die der Firma angelasteten Waren\nnicht für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt brauchte, sondern trotz seines eigenen Gehalts von ca. 620 IM in\nBars und Tanzlokalen verschleuderte\", Der erste Teil die-.\nses Satzes, daß er nicht den gesamten Erlös seiner Straftat für seinen und seiner Familie Unterhalt brauchte,\ndeckt sich nit den oben wiedergegebenen Feststellungen.\nZutreffend weist allerdings die Revision darauf hin,\ndaß der zweite Teil des Satzes - wörtlich genommen — insoweit unrichtig ist, als nach den Feststellungen der Angeklagte nicht den \"gesamten Erlös\" in Bars und Tanzlokalen\nverschleuderte. Nffensichtlich hat aber das Landgericht\nzum Ausdruck bringen wollen, es sei strafschärfend zu be-\n\nrücksichtigen, daß der Angeklagte trotz einem Gehalt von\nnur etwa 620 IM nicht den ganzen Erlös für seinen und seiner\nFamilie Unterhalt verwandt habe, sondern daß es ihm darauf\nankam, ein großzügiges, gönnerhaftes Leben zu führen. Diese,\nwenn auch mangelhaft ausgedrückte, Strafzumessungserwägung\nsteht miü den Feststellungen im Einklang und hält der recht.\nlichen Nachprüfung stand.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-03/4-str-557-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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