{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-03_4_StR_548_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-03","aktenzeichen":"4 StR 548/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die außerhalb einer Hauptverhandlung durch die beschließende\nStrafkammer ergehende Entscheidung, durch die ein in der\nHauptverhandlung gegen die Richter der erkennenden Strafkanmer gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, kann\nAurch den mitabgelehnten Vorsitzenden der erkennenden Kammer\nverkündet werden, nachdem sie diesem durch den Vorsitzenden\nder beschließenden Kammer zur amtlichen Kenntnis zugegangen\nist (im Anschluß an RGSt 58, 285, 287).","text_plain":"2154 074 AL\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung; ja\n\nStPO § 27 Abs. 1, Abs, 2 Satz 1, § 35\n\nDie außerhalb einer Hauptverhandlung durch die beschließende\nStrafkammer ergehende Entscheidung, durch die ein in der\nHauptverhandlung gegen die Richter der erkennenden Strafkanmer gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, kann\nAurch den mitabgelehnten Vorsitzenden der erkennenden Kammer\nverkündet werden, nachdem sie diesem durch den Vorsitzenden\nder beschließenden Kammer zur amtlichen Kenntnis zugegangen\nist (im Anschluß an RGSt 58, 285, 287).\n\nBGH, Urt. v. 3. März 1961 - 4 StR 548/60 - LG Essen\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Beifahrer Hans-Joachim R EB zus EB, dort geboren aa ED , ::2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Sotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\n3Bundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 3. August 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verur-\n\nteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat das Landgericht dem Angeklagten auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist jedenfalls wegen der Verfahrensrüge begründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkamner\nhabe es zu Unrecht abgelehnt, das Verfahren mit der gegen\nihn schwebenden Strafsache 20 KLs 11/60 des Landgerichts\nin &ssen wegen eines im Jahre 1959 begangenen Meineids\nzu verbinden, in der er inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist.\n\nDiese Rüge geht fehl.\n\nEs lag im srmessen der Strafkamner, ob sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbindung beider Strafsachen entsprechen wollte (vgl. R6GSt 57, 44). Ein Mißbrauch dieses Ermessens ist nicht ersichtlich, auch wenn\nman gemäß den Revisionsausführungen berücksichtigt, daß\nim Strafregister des Angeklagten infolge der Ablehnung\nder Verbindung eine Verurteilung wegen Meineids und eine\nweitere Verurteilung wegen des 1960 begangenen schweren\nRaubes eingetragen wird. Denn das stellt keine Bescawer\nim Sinne der Prozeßoränung dar. Außerdem beruht das ange-\n‚„Fochtene Urteil nicht auf der abgelehnten Verbindung.\n\n2. Daraus folgt zugleich, daß der Angeklagte entgegen der Ansicht der XKevision keinen sachlich berechtigten Grund hatte, wegen der Ablehnung der Verbindung beider\nStrafsachen Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der von\nibm in der Hauptverhandlung abgelehnten Richter zu hegen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hält 58 27, 35 Abs. 1 StPO\nfür verletzt, weil die Entscheidung auf sein sämtliche mitwirkenden Richter der erkennenden Strafkanmer ablehnendes\nGesuch vom mitabgelehnten Vorsitzenden dieser Strafkammer\nin Anwesenheit der mitabgelehnten Beisitzer, nicht aber\nvon dem Vorsitzenden der beschließenden ersten Strafkamner\nverkündet worden ist, die über sein Ablehnungsgesuch befunden hatte.\n\nAuch diese Rüge schlägt fehl.\n\nAuszugehen ist davon, daß eine Entscheidung nicht\nimmer erst in dem Augenblick ergeht, in dem sie bekannt\ngemacht wird, und daß § 35 StPO nur festlegt, in welcher\nForm cine Entscheidung bekannt zu machen ist, nicht aber,\nwann sie entstanden ist (vgl. Kleinknecht/Müller, Xomm.\nzur StPO 4. Aufl., Ann. 1 zu § 35). Für Entscheidungen,\ndie in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen,\nschreibt § 35 Abs. 1 StPO die Verkündung als Form der\nBekanntmachung vor, für andere Entscheidungen § 35 Abs. 2\nStPO die Zustellung oder, wenn durch die Bekanntmachung\nder Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird, die\nformlose Mitteilung, es sei denn, daß es sich um Urteile\nhandelt. Ob der das Ablehnungsgesuch zurückweisende, nach\n3 28 Abs. 2 StPO durch eine befristete Beschwerde nicht\nmehr abänderbare Beschluß unter Abs. 1 oder Abs. 2 des\n§ 35 StPO fällt, kann unentschieden bleiben. Denn wenn er\n\nzu den nach § 35 Abs. 2 StPO nur formlos mitzuteilenden\nEntscheidungen zu rechnen wäre, würde die förmliche Verkündung die formlose Mitteilung ersetzt haben, Gehörte\n\nder Beschluß aber zu den nach } 35 Abs, 1 StPO zu verkündenden Entscheidungen, so wäre er, wie sich aus folgendem ergibt, durch den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wirksam verkündet worden.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist in der Hauptverhandlung gestellt worden. Die Mitglieder der ersten Strafkammer,\nderen Zuständigkeit zur Entscheidung über das Gesuch die\nRevision nicht in Zweifel zieht, haben darüber, nachdem\ndie abgelehnten Richter der erkennenden Strafkammer sich\nzu ihrer Ablehnung geäußert hatten und der Vorsitzende\nder erkennenden Strafkammer das Ablehnungsgesuch dem Vorsitzenden der ersten Strafkammer zugeleitet hatte, außerhalb der dadurch unterbrochenen Hauptverbhandlung entschieden (vgl. RGSt 21, 250, 251). Innerhalb der Hauptverhendlung konnte das gar nicht geschehen, weil die erkennende\nKemmer zunächst ausfiel (§ 29 StPO) und die beschließende\nKammer nicht an die Stelle der erkennenden tritt (vgl.\n§ 226 StPO und Löwe/Rosenberg, Kom. zur StPO 1958, Anm. 5\nzu 3 27). Diesem Verfahrensgang entspricht es, daß der\ndas Ablehnungsgesuch zurückweisende, mit Gründen versehene\nBeschluß der ersten Strafkammer den danach zu Unrecht abgelehnten Richtern der erkennenden Kammer gegenüber schon\nin dem Augenblick wirksam wurde, in dem er dem Vorsitzenden\nder erkennenden Kammer durch den Vorsitzenden der beschliessenden Kammer zur amtlichen Kenntnis zuging (vgl. RGSt\n58, 285, 288). In dem Augenblick, in dem dies geschah,\nwar das Hirdernis beseitigt, das der Ausübung richterlicher Tätigkeit der abgelennten Richter entgegenstand.\n\nMithin konnte der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer\nbei der nunmehr möglichen Fortsetzung der Hauptverhandlung\nzusammen mit den zu Unrecht abgelehnten Beisitzern seiner\nKammer den anwesenden Beteiligten den nach Eingang bei ihm\nnicht mehr abänderbaren Beschluß der erstan Strafkammer\nmündlich verkünden.\n\nIm übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf\ndem dargestellten Verfahrensgang.\n\n4. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den\nals Zeugen vernommenen Arbeiter Johann CB unter\nHinweis auf § 60 Nr. 3 StGB unbeeidigt gelassen hat, obwohl gegen ihn kein Verdacht einer Beteiligung an der Tat\ndes Angeklagten vorgelegen habe.\n\nDiese Rüge ist begründet.\n\nNach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Zeugen CE unvereidigt gelassen, weil er der Begünstigung des Angeklagten\nverdächtig sei. Das Landgericht hat dabei aber ersichtlich außer acht gelassen, daß im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO\nder Verdacht nicht genügt, sich durch eine Aussage in der\nHauptverhandlung der Begünstigung schuldig gemacht zu\nhaben, sondern daß die Begünstigung vor der Hauptverhandlung begangen sein muß (BGHSt 1, 360). &s finden sich\njedoch, zumal CE - auch nach dem Vorbringen der\nRevision -— zum ersten Mal in der Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommen worden ist, keine Anhaltspunkte für eine vor der\nHauptverhandlung begangene Begünstigung des Zeugen. Der\nHinweis, daß dieser Monate hindurch in derselben Anstalt\nin Untersuchungshaft gewesen ist wie der Angeklagte (UA\nSs 9), läßt allein nicht erkennen, ob die Strafkemmer den\n\nZeugen für verdächtig gehalten hat, den Angeklagten schon\nvor der Hauptverhandlung begünstigt zu haben.\n\nMöglicherweise beruht auch das angefochtene Urteil\ndarauf, daß das Landgericht den Zeugen CB rechtsirrigerweise unbeeidigt gelassen hat. Denn es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Strafkammer seiner Aussage\nzu Gunsten des Angeklagten mehr Gewicht beigemessen hätte,\nwenn ar vereidigt worden wäre.\n\nMithin nötigt diese Verfahrensrüge zur Aufhebung des\nangefochtenen Erkenntnisses im Rahmen der Verurteilung\nund zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den\nTatrichter. Der Senat sieht keine Veranlassung, dabei von\nder Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu\nmachens\n\n5. Auf die sonstigen Beanstandungen des angefochtenen\nUrteils durch den Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden. Es kann vielmehr dem Tatrichter überlassen bleiben, sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung\nmit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Für das weitere Verfahren vor dem Tatrichter sei jedoch bemerkt;\n\na) Auch den Kraftfahrzeugschlosser Walter GC»\nund den Maurer Werner Sch@#B hat die Strafkaumer als\nZeugen unvereidist gelassen, ersteren gemäß § 60 Nr. 5\nStPd, letzteren gemäß § 61 Nr. 3 StPO. Soweit ee sich\ndarum handelt, daß Gursky unvereidigt geblieben ist, hat\nder Beschwerdeführer mit Recht dieseiben Bedenken geltend\ngemacht wie dagegen, deRß CE als Zeuge nicht vertidigt worden ist. Ebenso greift die Revision mit zum Teil\nzutreffenden Ausführungen an, daß Sch als Zeuge nicht\n\nRe\n\ner.\n\nvereidigt worden ist. Unbegründet ist zwar ihr Hinweis,\nSch habe, wenn er sein vor der Hauptverhandlung in der\nHaftanstalt mit dem Angeklagten geführtes Gespräch bei\nseiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung zugegeben hätte, disziplinarische Maßnahmen gemäß der Hausordnung zu befürchten gehabt und deswegen auf ein ihm zustehendes Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht\nwerden müssen. Denn nach 3 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge\ndie Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nzuziehen würde. Aber das Landgericht durfte, wie geschehen,\nSch@BB nicht gemäß § 61 Nr. 3 StPO deshalb unvereidigt\nlassen, weil seiner Aussage keine wesentliche Bede tung\nbeizumessen und weil nach der Überzeugung des Gerichts\nauch bei Vereidigung Sch@®'s keine wesentliche Aussage\nzu erwarten sei. Ob eine Aussage wesentliche Bedeutung\n\nhat, hängt nicht von ihrem Beweiswert, sondern von ihren\nInhalt ab (vgl. BGH NJW 52, 74 Nr. 30; 151 Nr. 24). In der\nBeweiswürdigung des angefochtenen Urteils (UA S. 9) spricht\nsich die Strafkammer aber allein über die Unglaubwürdigkeit Scheibe’s als Zeuge, nicht dagegen über die Bedeutsamkeit des Inhalts seiner Aussage aus. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht außerdem zu beachten haben,\n\ndaß nunmehr sowohl in Bezug auf CB als auch auf Sch»\nund CE 5 60 Nr. 3 StPO angewendet werden könnte,\nwenn diese verdächtig erschienen, sich in der Hauptverhandlung vom 3. August 1960 durch ihre Aussagen der Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht zu haben.\n\nb) Das Landgericht wird sich erneut mit der Frage zu\nbelassen haben, ob die Anwendung des § 51 StGB, besonders\ndessen Abs. 2, auszuschließen ist, wenn sich wiederum ergibt, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat möglicher-\n\ner\nan\n\n8 -\n\nweise annähernd 2 %o Alkohol im Blut hatte (vgl. dazu Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 270,\n\n271). Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs, 1 StGB vorlicgen, so wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich\netvia schuldhaft in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschlioßenden Rausch versetzt hat und deswegen zu bestrafen ist (vgl. BGHSt 2, 14, 17). Gelangt das Landgericht\ndazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2\nStGB zu bejahen, so wird es bei Prüfung der Frage, ob es\nvon der iim aa0 gegebenen Befugnis zur Strafmilderung Gebrauch machen soll, u.a. in Betracht zu ziehen haben, daß\nin der Regel mindestens bei solchen - auch jüngeren -\nAngeklagten der vor der Tat genossene Alkohol keinca\nMilderungsgrund abgibt, die trotz Kenntnis seiner enthemmenden Wirkung ihm auch denn in unvernünftigem Maße\nzusprechen, wenn die Gefahr besteht, daß sie nach “Genuß\n\ndes Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen.\n\nRotberg Krunue Bundesrichter Dr.Sauer\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-03/4-str-548-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-03/4-str-548-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.556098+00:00"}}