{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-01_4_StR_209_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-01","aktenzeichen":"4 StR 209/62","doktyp":null,"leitsatz":"’\n.\n\nKraftStG § 1 Abs. I Nr. 3\n\nZin hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführtes Kraftfahrzeug unterlag schon am 1. März 1961, also vor dem Inkrafttreten des § 1 der KraftSstDVO vom 14. Juni 1961 (BGBl I\n5. 764), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Steuerpflicht\nals Anhänger, auch wenn es nicht seiner Bauart nach zum Kitführen bestimmt war. Dies gilt nicht für betriebsunfähig gewordene Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.","text_plain":"LE\n\n2153 077\n\nsachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n’\n.\n\nKraftStG § 1 Abs. I Nr. 3\n\nZin hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführtes Kraftfahrzeug unterlag schon am 1. März 1961, also vor dem Inkrafttreten des § 1 der KraftSstDVO vom 14. Juni 1961 (BGBl I\n5. 764), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Steuerpflicht\nals Anhänger, auch wenn es nicht seiner Bauart nach zum Kitführen bestimmt war. Dies gilt nicht für betriebsunfähig gewordene Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.\n\nBGH, Beschl,. v. 1. August 1962 - 4 StR 209/62 - AG Essen\nOLG Hamm\n\n4_StR_209/62\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Johann z GEBEN aus CE:\nkr\n\ndort geboren am\n\n2. den Kaufmann Hubert W aus CE ;\n\ndort geboren am 1907;\n\nwegen Vergehens nach § 402 RAO in Verbindung mit § 1\nAbs. 1 Nr. 3 KraftstG\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm/lestf. vom\n12. Anril 1962 nach Anhörung des Generalbundesanwelts in\nder Sitzung vom 1. August 1962 durch den Senatspräsidenten\nDr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer,\nMartin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner als\nBeisitzer beschlossen:\nEin hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführtes\nKraftfahrzeug unterlag schon am 1. März 1961, also\nvor dem Inkrafttreten des § 1 der KraftStDVO vom\n14. Juni 1961 (BGBl I S. 764), gemäß § 1 Abs. 1\nNr. 3 KraftStG der Steuerpflicht als Anhänger, auch\nwenn es nicht seiner Bauart nach zum Mitführen bestimmt war. Dies gilt nicht für betriebsunfähig gewordene Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.\n\nGründez\n\nAn 1. März 1961 wollte der Angeklagte vB surch\nden bei ihm als Kraftfahrer angestellten Angeklagten\n\nBEEEM einen fabrikneuen Sattelschlepper von Dortmund nach\n\nGelsenkirchen fahren lassen. Es ergab sich jedoch, daß der\nSattelschlepper, wegen eines Batterieschadens nicht mit ei=-\ngener Kraft in Gang gesetzt werden konnte. ET wurde daher\n\nan ein anderes Kraftfahrzeug engehängt und so nach Gelsenkirchen gebracht. Eine Steuer war für den Sattelschlepper\n\nnoch nicht gezahlt worden.\n\nBeiden Angeklagten wird vorgeworfen, sich einer fahrlässigen Verkürzung der Kraftfahrzeugsteuer (Vergehen nach\n§ 402 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftstG)\nschuldig gemacht zu haben.\n\nDas Antsgericht in Essen hat die Angeklagten am\n6. Juli 1961 freigesprochen, weil es sich nicht um eine\nÜberführungsfahrt handle, sondern der Sattelschlepper\ntabgeschleppt'\" worden sei, Ein \"abgeschlepptes\" Fahrzeug\nbrauche, so meint das Antsgericht, nicht zugelassen zu\nwerden und sei daher auch nicht steuerpflichtig.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt.\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet sie, daß das Amtsgericht die Angeklagten freigesprochen hat, obwohl ihm\nbekannt gewesen sei, daß äie Finanzbehörde gegen beide\nAngeklagten Kraftfahrzeugsteuerbescheide erlassen hatte.\nDas Amtsgericht hätte, so meint die Staatsanwaltschaft,\ndeshalb sein Verfahren nach § 468 Abs. 1 AO aussetzen und\näic Entscheidung des Bundesfinanzhofs herbeiführen müssen.\n\nSachlichrechtlich rügt die Revision, daß das Amtsgericht §§ 1 Abs. 1 Nr, 3 KraftstG, 402 AO nicht zutref-\n\nfend angewendet habe. Dazu legt sie dar: Nach § 1 Abs. 1\nNr. 3 KraftStG unterliege der Steuer die widorrechtliche\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers auf öffentlichen Straßen, Der Sattelschlepper\nsei von Dortmund nach Gelsenkirchen: als Anhänger benutzt\nworden, weil er infolge eines Batterieschadens von vornherein nicht fahrbereit gewesen sei. Mithin sei er nicht\nin Sinne von § 18 StVZO \"abgeschleppt\" worden. Dies auch\ndarum nicht, weil der fabrikneue Sattelschlepper allein\ndeswegen nach Gelsenkirchen gebracht worden sei, um ihn\ntan den Firmensitz\" zu befördern, nicht etwa, um ihn aus\ndem Verkehr zu ziehen. Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 StVZO dürften Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart als Kraftfahrzeuge\nbestimmt seien, nicht als Anhänger betrieben werden. Der als\nAnhänger benutzte Sattelschlepper müsse als Kraftfahrzeug\nangesehen werden. Zwar könnten die Verwaltungsbehörden nach\n§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO Ausnahmen von der Regelung nach\nAbs. 1 Satz 1 bewilligen. Aber einesAusnahmegenehmigung sei\nhier nicht eingeholt worden. Infolgedessen sei die Benutzung\ndes Sattelschleppers als Anhänger widerrechtlich im Sirine\ndes § 1 Abs, 1 Nr. 3 KraftStG gewesen und damit ein Steueranspruch gegen beide Angeklagten entstanden.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm vertritt die Ansicht,\nauf die Verfahrensrüge brauche \"nicht näher eingegangen\nzu werden, da sie die Entscheidung nicht beeinflussen\nkann\",\n\nDer mit der Sachrüge vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft will das Oberlandesgericht heipflichten, insbesondere auch insoweit, als die Staatsanwaltschaft der\nMeinung ist, die Angeklagten hätten den am 1. März 1961\n\n=\n\ndurch ein anderes Kraftfahrzeug £fortbowegten Sattelschlepper als Anhänger benutzt. Es möchte daher der Revision stattgeben, das angefochtene Urteil aufheben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen. Daran sieht es sich jedoch durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1961\n(Ss 444/60) in VRS 20, 381 gehindert. Das Oberlandesgericht in Köln vertritt in dieser Entscheidung den Rechtsstandpunkt, das Schleppen eines nicht zugelassenen und gegebenenfalls auch unversicherten Kraftfahrzeugs erfülle\nnicht die Tatbestände des § 396 AO in Verbindung mit § 1\nKraftSt@ ı und gegebenenfalls der §§ 1, 5 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsgesetz, weil der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers in den genannten Gesetzen anders als nach\ndem Straßenverkehrsrecht zu beurteilen sei. Auf Anfrage\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm hat das Oberlandesgericht in\nKöln mitgeteilt,\n\n\"daß es an seiner Ansicht zu § 1 Kraftfahrsteuergesetz für solche Fälle, die vor Inkrafttreten der\nNeufassung des § 1 Kfz.St.DVO vom 14.6.1961 liegen,\nauch weiterhin festhalten möchte, da trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BFH vom\n14.12.1960 - BStBl. 1961 III S. 853 - der Steuergesetzgeber es immerhin für notwendig befunden habe,\ndurch die Änderung des § 1 Kfz.St.DVO ausdrücklich\nzu normieren, daß der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers sich auch für das Steuerrecht grundsätzlich\nnach den verkehrsrechtlichen Vorschriften in ihrer\njeweiligen Fassung richten soll.\"\n\nDa diese Ansicht das Oberlandesgericht in Hamm nicht\nzu überzeugen vermag, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 eva\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt. |\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung, zu der das\nOberlandesgericht als Revisionsgericht auch im Falle einer\n- hier eingelegten -— Sprungrevision verpflichtet ist\n(vgl. BGHSt 2, 63, 64, 65), liegen vor. Unerörtert kann\nbleiben, ob der Ansicht des Oberlandesgerichts beizutreten\nist, die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft könne die\nEntscheidung \"nicht beeinflussen\". Denn ob die Vorlegung\nbegründet ist, hängt davon ab, wie das vorlegende Gericht\nvon seinem Rechtsstandpunkt aus entscheiden und ob dabei\ndie Gefahr entstehen würde, daß Gerichte des letzten\nRechtszuges in ihren Entscheidungen voneinander abweichen\n(vgl. BGHSt 15, 241, 245). Übrigens ist für die Aussetzung eines vor den ordentlichen Gerichten schwebenden\nStrafverfahrens gemäß § 468 Abs. 1 Satz 1 AO kein Raum\nmehr, sobald die Finanzbehörde - wie hier - erklärt hat,\ndaß sie ihr Besteuerungsverfahren bis zur rechtskräftigen\nErleäigung des schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt habe\n(vgl. Kühn, Reichsabgabenoränung 1958, Ann. 4 zu § 468).\n\nDer Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, das - ebenso wie die Staatsanwaltschaft -\nrechtlich zutreffend das Vorbringen: eines neuen, aber\nvon vornherein nicht betriebsfähigen Kraftfahrzeuges von\neinem Ort zum andern durch Mitführen hinter einem ziehenden Kraftfahrzeug nicht als \"Abschleppen\" im Sinne der\nin § 18 Abs. 1 (Klammer) StVZO enthaltenen Ausnahme von\nder Zulassungspflicht, sondern als \"Schleppen'\" bezeichnet.\nDiese Ansicht des Oberlandesgerichts ist schon im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1960 II F\n3/60 U (Bundessteuerblatt 1961 Ausgabe A Teil 3 Seite 83)\n\nmit ausführlicher und überzeugender Begründung vertreten\nworden. |\n\n1. Das ab 30. Juli 1958 und noch am 1. März 1961,\ndem Tattage, geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht enthält\nkeine Begriffsbestimmung für den Anhänger. Anders verhielt es sich zuvor. Denn § 3 Abs. 1 der DVO zum Kontrollratsgesetz Nr. 14 zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuergesetze nach seiner Änderung durch das Kontrollratygesetz Nr. 51 (Steuer- und Zollblatt für die Britische\nZone 1947, S. 184) legte fest, ein Anhänger sci \"ein\nzum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach seiner Bauart\nbestimmtes Fahrzeug\". Das Kontrollratsgesetz Nr. 51 von\n31. März 1947 wurde jedoch ebenso wie die zu ihm und den\nKontrollratsgesetz Nr. 14 erlassenen Turchführungsverordnungen durch § 2 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des\nBesatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl Teil 1 S. 540)\naufgehoben, ohne daß vor Erlaß der KraftstDVO: vom\n14. Juni 1961 (BGBl I 764) im Gesetzgebungs- oder Veroränungswege der Begriff des Anhängers für das kKraftfehrzeugsteuergesetz klargestellt worden wäre. Nach § 1 der\nnach der Tat in Kraft getretenen Verordnung richtet sich,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, u.a. der Begriff des\nKraftfahrzeuganhängers nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.\n\n2. Hat der Steuergesetzgeber in der Zwischenzeit\ndavon abgesehen, den zuvor gesetzlich bestimmten Begriff\ndes Kraftfahrzeuganhängers festzulegen, so erhellt daraus,\ndaß er nicht wie früher einen besonderen steuerrechtlichen Begriff wieder einführen wollte. Dafür, das nach dem\n\"illen des Gesetzgebers anstatt des ausgeschiedenen steuerrechtlichen Begriffs der jeweilige verkehrsrechtliche Begriff des kraftfahrzeuganhängers auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht Geltung haben sollte, spricht folgendes:\n\na) Das Steuerrecht ist ein Teil der allgemeinen Rechts.\nordnung. So liegt es nahe, daß der Gesetzgeber deren Begriffsbestimmungen auch im Steuerrecht anerkennen will, wenn\ner es nicht für erforderlich hält, für das Steuerrecht be-\n\n“ sondere Begriffe zu schaffen oder gesetzlich festgelegte\nBegriffe bestehen zu lassen. Ferner liegt in solchem Falle\nhingegen die Annahme, es sei gewollt, daß die Begriffsbestimmungen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entwickelt\nwürden.\n\nb) Die aufgehobene Begriffsbestimmung stimmte bei\nihrer Schaffung mit der damals geltenden verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmung (§ 18 Abs. 1 der StVZO - 1937 -)\nüberein, und zwar sogar wörtlich. Die Aufhebung spricht\nnicht dagegen, daß der Gesetzgeber den verkehrsrechtlichen\nBegriff des Kraftfahrzeuganhängers für das Kraftfahrzeugsteuerrecht anerkennen wollte,\n\nc) Die \"Veroränung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom\n24. August 1953 (BGBL-I S. 1131 ff) hatte dem ersten Klammerzusatz in § 18 Abs. 1 der StVZO vom 1%. November 1937\n(RGB1 I S. 1215) in der bisher geltenden Fassung nach Artikel I 9 b folgende Fassung gegeben: \"hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, äie abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen\", hatte also von der Beschränkung auf eine\nsich aus der Bauart ergebende Bestimmung abgesehen. Angesichts dessen hätte - gesetzgeberischer Gepflogenheit entsprechend - in der Neufassung des § 1 Kraftstge 1955 eine\nvon der wiedergegebenen Neufassung des § 18 Abs. 1 der StVZO\nabweichende Begriffsbegrenzung festgelegt werden müssen,\n\nwenn für § 1 kraftstG 1955 eine andere steuerrechtliche\nBegriffsbestimmung für den Kraftfahrzeuganhänger hätte\ngelten sollen,\n\ndä) Daß der Gesetzgeber durch § 1 der KraftstDVO vom\n14. Juni 1961 (BGBl I S. 764) klargestellt hat, der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers richte sich, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, kann nicht, wie das Oberlandesgericht in Köln\nes tut, gegen die Auffassung verwertet werden, daß auch\nschon vor Inkrafttreten des genannten § 1 der Begriff des\nKraftfanrzeuganhängers i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Kraftstg\ndem im Straßenverkehrsrecht festgelegten entspreche, Nicht\nselten schließt sich der Gesetzgeber den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefundenen Ergebnissen an. Hier\nhat der Gesetzgeber zudem klarheit für den Fall geschaffen,\ndaß der verkehrsrechtliche Begriff des kraftfahrzeugankängers im Gesetzgebungs- oder Verordnungsvege abgeändert\nwerden sollte.\n\ne) Geht man mit dem Bundoesfinanzhof in der erwähnten\nEntscheidung davon aus, daß sich die Kraftfahrzeugsteuer\n\"zwar nicht rechtlich, wohl aber sachlich als Entgelt für\ndie Be- und Abnutzung Öffentlicher Straßen durch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger darstellt\", so liegt, wie der\nBundesfinanzhof zutreffend folgert, auch kein innerer\nGrund dafür vor, von den hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführten Fahrzeugen lediglich die nach ihrer Bauart zum\nNitführen hinter Kraftfahrzeugen bestimmten Fahrzeuge als\nKraitfahrzeuganhänger der Besteuerung zu unterwerfen. Die\nvertretene Auslegung entspricht mithin dem Zweck des Gesetzes.\n\nf) Die vertretene Auffassung wahrt ferner den Rechtszusammenhang zwischen Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrzeugsteuerrecht, ebenso wie dies die in BGHSt 16, 242 ab.\ngedruckte Entscheidung des Senats vom 16. August 1961\n- 4 StR 71/61 zwischen Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz tut. j\n\n3. Die Stellungnahme des Senats entspricht der des _\nGeneralbundesanwalts.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-01/4-str-209-62","cited_norms":[{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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