{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-21_4_StR_337_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"4 StR 337/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 337/61\n\n2175 088\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Josef Gi HR aus 6 cHENGEEEEEEED .\ndort geboren am &. mE» di\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6b. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichtier Börtzler\nals peisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die. Revision des Finanzamis Ge\n\nSüd als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Februar 1961 im Strafausspruch im Falle GB sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in zwei selbständigen Fällen, in einen\ndavon zugleich (§ 73 SiGB) wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten\nverurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzio\n\nDas Finanzamt wendet sich mit seiner Revision gegen\ndas Urteil nur insoweit, als die Strafkammer wegen der\nzweiten, tateinheitlich mit einer Stewuerhinterziehung\nzusammentreffenden Amtsunterschlagung (Fall GW) nur\nauf eine Gefängnisstrafe (sieben Monate), nicht aber auch\nauf cine zusätzliche Geldstrafe erkannt hat. Die Strafkammer hat dies bewußt unterlassen, \"da\", wie sie ausführt, \"der Angeklagte allein für den Verstoß nach § 396\nRAO lediglich zu einer Geldstrafe, nicht aber zu Gefängnis verurteilt worden wäre.\"\n\nMit Recht sieht der Nebenkläger darin einen Verstoß gegen § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO. Nach dieser Bestimnung muß dann, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und nach einem anderen Gesetz\nstrafbar, die Strafe aber diesem anderen Gesetz als dem\nschwereren zu entnehmen ist (§ 73 StGB), eine nach dem\nSteuergesetz verwirkte Geldstrafe besonders verhängt werden. Im Falle des Angeklagten, der hinsichtlich beider Ta-\n'ten rechtskräftig schuldig gesprochen ist, hat die Strafkammer die beiden Gefängnisstrafen jeweils dem § 351 StGB\nentnommen. Nach §§ 396 AbgO ist für das - tateinheitlich\nverübte - Vergehen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung\nzwingend Geldstrafe vorgeschrieben. Auf sie hätte, wie\n\n%\n\n- 5.\n\nsich aus § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO ergibt, neben einer\nGefängnisstrafe für den Fall CE@EW erkannt werden müsse\n\nDa die Verurteilung im ersten Fall weder im\nSchuld- noch im Strafausspruch angefochten ist, ist sie\nrechiskräftig.\n\nDa die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß\ndie Strafkammer dann, wenn sie auf die erforderliche Ge:\nsirafe neben der Gefängnisstrafe erkannt hätte, diese\nStrafe niedriger als auf sieben Monate bemessen hätte,\nkann auch die Freiheitsstrafe im Falle C@EB nicht best:\nhenbleiben. Das nötigt ebenfalls zur Aufhebung der Gesamistrafe.\n\nKrumme Sauer . Martin\n\nFlitner ° Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/4-str-337-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/4-str-337-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.969094+00:00"}}