{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-21_4_StR_167_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-07","aktenzeichen":"4 StR 167/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904, BGBl III 313-2, 8 2\n\nGreift ein Angeklagter mit seinem Rechtsmittel nur solche abtrennbaren Teile der Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die ihm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntsche\nist jedoch entsprechend anzuwenden.","text_plain":"Pr;\nNachschlagewerk: . ja 2 174 034\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 8 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2; Ges. betr. die\nEntschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904, BGBl III 313-2, 8 2\n\nGreift ein Angeklagter mit seinem Rechtsmittel nur solche abtrennbaren Teile der Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die ihm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntsche\nist jedoch entsprechend anzuwenden.\n\nBGH, Beschl. v. 7. Juli 1961 - 4 StR 167/61\n\nAG Menden\nLG Arnsberg\nOLG Hamm’\n\nBeschluß\n\nwen tr wett m et me nn a ae\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Kerl He in CE VCH\nPost Ei: Kreis A, zevoren au @. un ED\nin TB\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm/vestf.\nvom 21. Februar 1961 (1 Ss 1595/60) nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1961\ndurch den Senatspräsidenten Dr.Rotberg als Vorsitzenden\nund die Bundesrichter Dr.Sauer, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen,\nDr.Flitner una Börtzler als Beisitzer beschlossen: |\n\nGreift ein Angeklagter mit seinem Kechtsmit-\n\ntel nur solche abtrennbaren Teile der Intscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind\ndie inm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2\n\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2\nUHaftEntschG ist jedoeh entsprechend anzuwenden.\n\nGründe:\n\n—\n\nDas Amtsgericht in Nenäen hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung der Zeitungsträgerin\nEEE, die sich dem Verfanren als Nebenklägerin angeschlossen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht in Arnsberg auf seine\nKosten mit der Maßgabe verworfen, daß er unter Ermäßigung der Gelästrafe lediglich wegen einer Übertretung\n\nder Straßenverkehrsordnung für schuldig erkannt wurde.\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt mit\ndem Antrage, die Kostenentscheidung des Berufungsur-\n;-eils dahin abzuändern, daß die Nebenklägerin die\n\nihr erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen\nhabe.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält das Rechtsmittel unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 11, 195\nfür begründet und möchte den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO richtig stellen. Es will ferner die\nKosten der Revision der Staatskasse auferlegen, nicht\ndagegen die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen. Das Oberlandesgericht\nsieht sich jeäoch hieran hinsichtlich der Entscheidung\nüber die Auslagen des Angeklagten durch das Urteil des\nBundesgerichtshofs 5 StR 622/54 vom 14, Dezember 1954\ngehindert und hat ihm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nvorgelegt (Beschluß vom 21. Februar 1961; NJW 1961,\n800 Nr. 39).\n\nDie Verjährung ist durch die am 12. Mai 1961 erfolgte Bestellung eines Berichterstatters unterbrochen worden.\n\nI. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte in\nseinem oben genannten Urteil (nicht veröffentlicht; angeführt bei KM 4. Aufl. § 475 StPO Anm, 1. e II) über\ndie auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkte\nRevision des Angeklagten zu befinden. Das Rechtsmittel\nwar erfolgreich; der Senat änderte das Urteil selbst ab\n\n3 -\n\nund legte die dem Angeklagten durch seine Revision\nentstandenen notwendigen Auslagen “in entsprechender\nAnwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\" der Landeskasse auf, nahm also einen Fall an, in welchem die Auslagenerstattung zwingend zu erfolgen hat.\n\nDemgegenüber möchte der vorlegende 1. Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts in Hamm daran festhalten, daß\nein solcher Fall nur gegeben sei, wenn der Angeklagte\nfreigesprochen, außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren eingestellt werde, Der Senat würde damit nicht\nnur von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern auch von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abweichen (OLG Hamburg VRS 13, 364;\n\nOLG Bremen NW 1959, 905 Nr. 31; OLG Stuttgart NJIW\n1960, 1778 Nr. 25; beiläufig OLG Köln VRS 16, 207 =\n\nGA 1960, 89), so üaß die Vorlegung schon aus diesen\nGrunde geboten wäre (vgl. auch das Urteil des 2. Strafsenats des Überlandesgerichts in Hamm 2 Ss 1007/57 vom\n24. April 1958).\n\nII. In der Sache selbst kann der Senat den Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht teilen:\n\n1. Der Gesetzgeber der Strafprozeßordnung hat\nsich im Abschnitt \"Kosten des Verfahrens\" bewußt einer\nins einzelne gehenden Regelung enthalten und lediglich\n‚allgemeine Grundsätze aufgestellt (Motive zu dem\nEntwurf einer Deutschen Strafprozeßordnung, 1873,\n\nS. 210). Der Entwurf der vom Bundesrat eingesetzten\nKommission sah einen Ersatz der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht vor, Erst während der Beratungen in der Justizkommission des\nReichstages wurde — gegen den Widerstand der Regierungsvertreter — ein Antrag des Abgeoräneten\n\nReichensperger angenommen, daß im Falle des Freispruchs\nund bei einem erfolglosen Rachtsmittel der Staatsanwaltschaft das Gericht die Auslagen ües Angeklagten\nder Staatskasse auferlegen könne (vgl. BGHSt 11, 193\nunten). Die Möglichkeit, eine Auslagenerstattung auch\nin anderen Fällen vorzusehen, wurde nicht crörtert,.\n\nDas Schweigen des Gesetzes über den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Auslagenerstattung bei\nvollem Erfolg eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels) stellt deshalb eine Gesetzeslücke dar, die einer\nergänzenden Rechtsfinäung Raum bietet, Anders väre\nes, wenn der Gesetzgeber das fragliche Rechtsgebiet\nlückenlos geregelt und die enge Fassung ües Gesetzes\nabsichtlich gewählt hätte (BGHZ 11, Anhang S. 85).\n\nEin derart \"qualifiziertes Schweigen\" (Bender JZ 1957;\n593, 600) würde eine einschränkende Absicht des Gesetzgebers, die nicht angeführten Fälle von einer begünstigenden Regelung auszuschließen, erkennen lassen\nund eine Anwendung bestehender Vorschriften auf rechtsähnliche Tatbestände verbieten. Yenn aber, wie hier,\näle Entstehungsgeschichte eines Gesetzes oder eines\nGesetzesteils deutlich zeigt, daß der Gesetzgeber sich\nvon vornherein einer umfassenden Einzelregelung entziehen und nur einen Grundstock an Rechtsregeln geben\nwollte, dann steht der ausdehnenden Anvrenäung einzelner, dem Wortlaut nach eng begrenzter Vorschriften\nnicnts im Wege.\n\nDiese Gesichtspunkte werden von den Gerichter, dio\nsich für eine enge Auslegung der Vorschriften über\ndie Auslagenerstattung entschieden haben (OLG !lünchen,\nEntscheidungen des OLG München in Gegenständen des\nStrafrechtes und Strafprozesses, Band III S. 72; OLG\nHamm, 3. und 1. Strafsenat, JMBL NRW 1956, 251 und 252;\n\nBayObL& NJW 1960, 2065 Nr.15), nicht genügend gewürdigt. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden,\ndie im Gesetz enthaltenen Vorschriften über die Auslagenerstattung stünden in einem \"Systemzusammenhang\",\nder bei erweiternder Auslegung \"durchbrochen\" würde.\n\n2, Die Strafprozeßoränung beantwortet die Frage\nnach der Auslagenerstattung durch die Landeskasse nur\nfür die Fälle des Freispruchs (§ 467 Abs. 2 StPO),\nder Einstellung wegen Rücknahme des Strafantrags (§ 470\nSatz 2 StPO) und des zurückgenommenen oder erfolglos\neingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n(§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO). Allen drei Bestimmungen\nist als Grundgedanke gemeinsam, daß eine Auslagenerstattung dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte\nin ein Strafverfahren oder Rechtsmittelverfahren hineingezogen worden ist, ohne das in diesen Verfahren\noder Verfahrensabschnitt zu seinem Nachteil entschieden wird.\n\nDie Regelung ist jedoch in den genannten Bestirmungen unterschiedlich erfolgt. In den §§ 467 Abs. 2\nSatz 1 StPO und 473 Abs. 1 Satz 2 StPO - der besonders\ngelagerte Fall des § 470 Satz 2 StPO kann im folgenden außer Betracht bleiben -— ist die Auslagenerstattung durch die Lanässkasse dem Ermessen des Gerichts\nüberlassen. Zwingend ist sie nur in § 467 Abs. 2 Satz 2\nfür den Fall vorgeschrieben, daß das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat,\ndaß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.\n\nIst nunmehr die Frage der sinnentsprechenden Anwendung einer dieser Vorschriften zu prüfen, so stent\nGer hier gegebene Fall, daß der Angeklagte mit seinen\n\n-6 -\n\nRechtsmittel einen abtrennbaren Teil einer Entscheidung,\ndie eine unzulässige Rechtsfolge ausspricht, angreift\nund damit vollen Erfolg hat, demjenigen des § 467\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO am nächsten, nämlich daß das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat.\n\nIn einem Fall dieser Art ist der Angeklagte genötigt, das Rechtsmittel einzulegen, wenn er den Fehbler des ihn teilweise zu Unrecht beschwerenden Urteils\nbeseitigen lassen will, worauf er ein unbestreitbares\nRecht hat. Wird er nunmehr durch das in seiner Begrenzung voll begründete Rechtsmittel von der ihm auferlegten unzulässigen Belastung befreit, so erreicht\n'er ein Ergebnis, zu dem bereits das Verfahren im vorangegangenen Rechtszug hätte führen müssen. Der Vorderxichter hätte ihn von dieser unzulässigen Belastung\nebenso freistellen müssen wie einen unschuldig Angeklagten von der Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftat. Lag überhaupt kein Rechtsgrund für jene\nBelastung vor, dann ist der Fall genau so zu beurtei- -\nlien, wie wenn ein Angeklagter unschuldig ist, also\nvon vornherein ein Rechtsgrund für eine Verurteilung\nnicht gegeben war, Es darf für den Angeklagten hinsichtlich seiner außergerichtlichen notwendigen Auslagen keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte von\nvornherein von der unzulässigen Belastung freigestellt\nwar oder ob er dieses Ziel erst auf Grunä des ihm\naufgenötigten Rechtsmittels unter Aufwendung von Auslagen erreicht hat. Daraus folgt, daß er von diesen\nfreigestellt werden muß.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 473\nAbs. 1 Satz 2 StPO für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat, die\nAuslagenerstattung nicht zwingend, sondemnur als Mög-\n\n- 1 -\n\nlichkeit vorsieht. Denn hier handelt es sich um eine\nallein stehende, nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft betreffende Vorschrift, die alle denkbaren Fälle des Mißerfolges eines von.ihr eingelegten Rechtsuittels, also auch dessen Verwerfung wegen anderer Würdigung einer verständlicher Weise verschieden beurteilbaren Tatfrage, umfaßt, und darum eine sinnentspre- |\nchende Ausdehnung auf einen Fall der hier vorliegenden Art, in welchem es sich um ein aus Rechtsgründen\nnotwendig erfolgreiches Rechtsmittel des Angeklagten\nhandelte, nicht zuläßt.\n\nAbgesehen davon kann eine erweiternde Anwendung\neiner Vorschrift grundsätzlich nur dann als statihaft\nangesehen werden, wenn ihr Ergebnis der Gerechtigkeit\nentspricht, Ist dies nicht der Fall, so ist eine enge\nAuslegung geboten. Die Anwendung des Grundgedankens des\n§ 467 Abs. 1 Satz 2 StPO wird dagegen nicht nur äurch\neine entsprechende Lagerung der rechtlich zu beurteilenden Umstände, sondern auch durch Gesichtspunkte des\ngerechten Ergebnisses nahe gelegt.\n\nDer Strafprozeßentwurf von 1939, \"der bemüht war,\ndie Lücken der geltenden Kostenvorschriften auszufüllen\" (so Geier zu LM StPO § 473 Nr.6), sah in § 459\nAbs. 1 nur eine fakultative Auslagenerstattung vor,\nwie in der Begründung (S. 232) ausdrücklich erläutert\nwurde (vgl. § 422 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs erster\nLesung /1936/377: \"Wendet sich jedoch der Rechtsbehelf\neines Beteiligten nur gegen Teile der Entscheidung und\nhat er damit vollen Erfolg, so kann das Gericht die\nKosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten\nder Reichskasse auferlegen.\"). Es handelt sich hier\nalso lediglich um eine dem Gericht eingeräumte Befugnis, die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der\n\n- 8 -\n\nGrund dafür ist in Folgendem zu suchen: Die im Entwurf\nvorgenommene Regelung sollte sich auf alle Fälle der\nerfolgreichen Teilanfechtung beziehen. Es kann jedoch\nzweifelhaft sein, ob eine zwingende Vorschrift Zür alle diese Fälle angemessen wäre. Der vom Angeklagten\nmit seinem Rechtsmittel erstrebte und erreichte Teilerfolg kann, gemessen an seiner Verurteilung, recht\nuntersehiedlich sein, Vor allem aber kann äer Erfolg\nauf der abweichenden Beurteilung innerhalb eines Ernessensspielraumes oder auf der anderen Ausfüllung\neines Wortbegriffes beruhen (Beispiele: \"öffentliches\nInteresse\" bei der Strafaussetzung, § 23 Abs. 5 Nr. 1 t\nStGB; Eignungsmangel als Voraussetzung der Entziehung\nder Fahrerlaubnis, § 42 m StGB). Daher könnte manches\ndafür sprechen, daß dann, wenn der Gesetzgeber sich\nentschliest, eine allgemeine Regel aufzustellen, die\nAuslagenerstattung dem Ermessen äes Gerichts überlassen wirä, damit allen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden kann. Der Senat hat jedoch nur über die\nRechtsfrage zu entscheiden, die sich aus dem vom Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof unterbreiteten\nFall ergibt, nämlich, daß die angefochtene Entscheidung eine unzulässige Rechtsfolge ausspricht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in anderen !\n\nFällen eines erfolgreich eingelegten Teilrechtsmittels\ndie Auslagenerstattung erfolgen muß oder in das Ermessen des Gerichts zu stellen ist, läßt der Senat offen.\n\nEin aus Rechtsgründen notwendig erfolgreicher Beschwerdeführer kann allerdings nicht besser gestellt\nwerden als ein wegen erwiesener Unschuld freigesprochener Angeklagter. Auch hier ist deshalb § 467 Abs. 2\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 entsprechend anzuwenden. Ein Anwendungsfall äieser Vorschrift\nkönnte z.B. vorliegen, wenn der Angeklagte durch seine\n\n-9 -\n\nAngaben oder sein Verhalten im Vorverfahren den begründeten Verdacht erregt hat, daß eine Straftat vorliegt,\ndie den Anschluß des Geschädigten als Nebenkläger rechtfertigen würde. In diesem Fall wäre § 467 Abs. 1 Satz 2 -\nHalbsatz 1 StPO nicht anzuwenden. Dagegen können, wie\nbereits das Oberlandesgericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat (VRS 13, 364), Tatumstände, die nicht unmittelbar mit dem erfolgreich angegriffenen Teil der\nEntscheidung im Zusammenhang stehen, als zwingende oder\nmögliche Ausschlußgründe nach § 2 Abs, 1 und 2 UHaftEntschG\nnicht in Betracht kommen.\n\n. III. Die Entscheidungen des 5. Strafsenats (BEHSt\n10, 15), des 1. Strafsenats (BGHSt 11, 189) und des\n\n2. Strafsenats (BGHSt 13, 75 und 306; 14, 136) stehen\nder Auffassung des Senats nicht entgegen, vreil der Sachverhalt anders gelagert unä die hier vorliegende Rechtsfrage nicht zu beantworten war. Auf einzelnen Wendungen, denen vielleicht ein weitergehender Sinn beigelegt weräen könnte, beruhten jene Entscheidungen nicht.\n\nDagegen lag der dem Urteil des 5. Strafsenats zugrunde liegende Fall entsprechend dem hier zu entscneidenden. Der 5. Strafsenat hat sich, wie eingangs erwähnt,\nfür eine zwingende Auslagenerstattung ausgesprochen.\nAllerdings könnte die Begründung möglicherveise danin\nausgelegt werden, daß in allen Fällen des erfolgreich\neingelegten Teilrechtsmittels die Auslagenerstattung\nerfolgen muß. Da der entscheidende Senat jedoch für\nden vorliegenden Fall im gleichen Sinn entscheidet\nwie der 5. Strafsenat und eine Ausdehnung dieses Gedankens auf weitere Fälle offenläßt, läge im Hinblick\nauf die vorgenommene Begrenzung eine Abweichung von\n5. Strafsenat auch dann nicht vor, wenn dessen Entscheidung einen weiteren Sinn haben sollte.\n\n- 10 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Ansicht vertreten,\ndaß bei erfolgreich eingelegtem Teilrechtsmittel die\n\nnotwendigen Auslagen stets der Landeskasse aufzuerlegen sind.\n\nRotberg Bundesrichter Dr.Sauer Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nu | Rotberg\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-07/4-str-167-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-07/4-str-167-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.946798+00:00"}}