{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-17_4_StR_552_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-17","aktenzeichen":"4 StR 552/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 552/60 2154 004\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\ndie Hausfrau Hildegunde F CHEND seborene Tin\nmus Li geboren an MB. A ED: \"oa\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Rotberg\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt HEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 3). September 1960\n\nzugunsten der Angeklagten im Kostenausspruch dahin geändert, daß der Landeskasse auch\n\nL,\n\ndie der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nauferlegt werden.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Ängeklagten FEED in Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nI-\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte FOEEEEED von dem\nVorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.\n\nHiergegen hat die Witwe des getöteten Die als\nMebenklägerin zulässig Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\ni. Das Rechtsmittel ist unbsgründet, soweit es die Aufnebung des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Angeklagten\nerstrebt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die\nFreisprechung in vollem Umfang. Irgendwelche Rechtsfehler\nzum Nachteil der Nebenklägerin sind nicht erkennbar.\n\n2. Dagegen führt das Rechtsmittel zu einer Änderung\ndes Kostenausspruchs zugunsten der Angeklagten.\n\na) Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung\nauch zugunsten des Rechtsmittelgegners abgeändert oder aufgehoben werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 390 Abs. 1\nSatz 3 StPO auf das Rechtsmittel des Privatklägers und nach\nanerkannter Rechtsprechung auch auf das Rechtsmittel des\nNebenklägers entsprechend anzuwenden '(RGSt 41, 349, 350;\n45, 13, 14 und 321, 326; BGHur. 9 zu § 401 RAogO; vgl.»\nauch RGSt 22, 400, 402). Der Senat hat daher auf die Revision der Nebenklägerin auch zu prüfen, ob das Urteil des\nLandgerichts einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nFEED aufweist. Das ist im Kostenausspruch der Fall.\n\nb) Die Strafkammer hat die Angeklagte - wie auch den\nfrüheren Mitangeklagten MED - manzels Beweises freigesprochen und es abgelehnt, § 467 Abs. 2 StPO anzuwenden,\nWeil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen und die recht-\n\nliche Würdigung des Landgerichts ergeben jedoch, da3 die\nAngeklagte TED wegen erwiesener Unschuld hätte freigesprochen werden müssen und daß ihr daher die Erstattung\nder notwendigen Auslagen durch die Landeskasse zuzubilligen\ngeuesen wäre (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).\n\nDas Landgericht leitet die Schuldprüfung zwar mit der\nBemerkung ein, daß die Angeklagte \"nicht nachweislich fahrlässig\" gehandelt habe; denn ihr sei \"nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung schon nicht nachzuweisen, daß sie die\nihr obliegende und mögliche Sorgfalt im Straßenverkehr verletzt habe\". Dem folgen indes Ausführungen, aus denen sich\neindeutig äie Überzeugung der Strafkammer ergibt, daß die\nAngeklagte erwiesenermaßen jede ihr nach den Umständen des\nFalles zumutbare Sorgfalt beachtet hat: Frau FTeEEEED\nnäherte sich mit der nach der Verkehrsiage \"nicht hohen\nGeschwindigkeit von 40 km/st\" der späteren Unfallstelle;\nals sie des am rechten Straßenrand in Gegenrichtung haltenden Volkswagens ansichtig wurde, ermäßigte sie noch\ndiese Geschwindigkeit. Sie lenkte ihr Fahrzeug über die\nFahrbahnmitte hinweg auf die für sie linke Fahrbahn sehr\nweit nach links bis auf die nahe am gegenüberliegenden\nFahrbahnrand verlegten Straßenbahnschienen und fuhr dort\nmit etwa 2 m Seitenabstand vom Ende der offenstehenden\nTür des rechts haltenden Volkswagens, \"also mit völlig\nausreichenden Abstand\" weiter. Damit hat Frau eiil>\n\"bei der ersichtlich klaren und eindeutigen, vor allem\naber auch völlig gefahriosen Verkehrslage ... alles ihrerseits Erforderlicne zur Vermeidung einer konkreten Ge-Yüährdung auch des\" (aus dem Volkawaren ausgestiegenen)\n\"Benthaus oder gar eines Zusammenstoßes mit ihm getan\".\nMit einem plötzlichen Zurücktaumeln und Rückwärtsfallen\ndes unter erheblichem Alkoholeinfluß (2,54 %o) stehenden\nBenthaus hat sie nach der - rechisirrtunsfreien - Ansicht\n\n —\n\ndes Landgerichts \"unter den festgestellten Umständen nicht\nrechnen können oder gar müssen\". Da die von ihr wahrgenommenen\nzwei Personen, nämlich MED (der Fahrer des Volkswagens)\n\nund BB runig und unauffällig hinter der offenen Tür\n\ndes Volkswagens standen, hatte sie \"auf der sonst freien\nStraße gar keinen Anlaß zu weiterer außer der schon festgestellten von ihr geübten Vorsicht gehabt, auch nicht zur\nAbgabe eines Warnzeichens durch Hupen.\n\nDiese Darlegungen rechtfertigen den Freispruch der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld. Daß das Landgericht\ndiesen Schluß nicht gezogen hat, ist ein denkgesetzlicher\nFenler. Nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 7, 1553) ist\nallerdings die Angeklagte durch eine Freisprechung mangels\nBeweises nicht als beschwert anzusehen; sie hätte daher\ndas Urteil nicht mit dem Ziele anfechten können, wegen\nerwiesener Unschuld freigesprochen zu werden. Demgemäß kann\nauch die Yirkung des Rechtsmittels der Nebenklägerin zu\nGunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) insoweit zu keiner\nBerichtigung des Urteils führen. Das steht jedoch der Anvassung des Kostenausspruchs an die wirkliche Rechtslage\nnicht im Wege. Die Kostenentscheidung hätte die Angeklagte\nmit der Begründung anfechten können, daß die getroffenen\nFeststellungen ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld (oder zumindest die Verneinung eines begründeten\nTatverdachts) rechtfertigten und daß deshalb die ihr - der\nAngeklasten - im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\nJer Landeskasse aufzuerlegen gewesen wären (BGHSt 7, 153,\n156 f; 13, 149, 154; BGH VRS 16, 374; vgl. auch BGHSt 15,\n78). Diesem Rechtsmittel hätte stattgegeben werden müssen,\nda die sine Auslagenerstattung ausschließenden Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft offensichtlich nicht vorliegen\n(§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Zugunsten der Ange-\n\n-5-\n\nklagten kommt der zevision der Nebenklägerin die gleiche wirkung\nzu. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann\nder Senat von sich aus die Kostenentscheidung ändern.\n\nc) Eine Erstreckung auf den rechtskräftig freigesprochenen\nfrüheren Mitangeklagten MED kommt nicht in Frage, weil die\nFeststellungen, die zur Anwendung des § 467 abs. 2 Satz 2\nsalbsatz 1 StPO führen, nur die Mitangeklagte Friedhoff betreffen (vgl. BGH NIW 1955, 997 = IM Nr. 6. zu § 357 StPO).\n\n4) Da die Nebenklägerin mit der Revision den von ihr\nerstrebten Erfolg — die Aufhebung des Urteils zum Nachteil\nder angeklagten FEED - nicht erreicht hat, sind ihr außer\nden Kosten des Rechtsmittels die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (BGHSt 11, 189). |\n\nRotberg Krumne Kartin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-17/4-str-552-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-17/4-str-552-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.791102+00:00"}}