{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-17_4_StR_547_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-17","aktenzeichen":"4 StR 547/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 003 “\n\n4_StR 547/60\n\nIm Namen de 8 Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied, zur Zeit Kraftfahrer Wolfgang Heinz Günter\n\nP EEE zu: DO >. geboren am\nm. U u ir: EB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunmne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Pro?.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 7. Oktober 1960\n\nim Strafausspruch mit den hierzu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon hechts wegen\n\nIN,\ne>ws\n\n-2_\n\nGründez\n\nnn a rn ne nn a m\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen Kinde zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr zwei konaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision richtet sich lediglich gegen das Strafmaß,\n\nSie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht,\nda das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen im Strafausspruch aufgehoben werden muß.\n\nAllerdings sind die Ausführungen des Urteils (UA S. 11),\ndaß die Tat eine schwere Unzuchtshandlung darstelle und der\nAngeklagte nit einer großen verbrecherischen Intensität\nvorgegangen sei, nicht zu beanstanden. Wohl aber geben\nsie jm übrigen zu Bedenken Anlaß.\n\nBei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, hat die Strafkammer bei\nder kürdigung seiner Persönlichkeit u.a. berücksichtigt,\n\nd«ß er innerhalb eines kurzen Zeitraums bereits droimal (wegen\nischwilderei zu 30,- Di Geldstrafe, wegen unbefugter\nIngebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit uit\nHausfriedensbruch zu 80,- DM Geldstrafe und wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht zu zwei Monaten Gefängnis) verurteilt\nworden ist. Sie führt -selbst aus, daß die Straftaten nicht\neinschlägig seien und für sich gesehen kein großes Ge-\n\nwicht hätten. Sie gäben aber insgesamt ein ungünstiges\nZersönlichkeitsbilä des Angeklagten. Angesichts der vorher\nangestellten Erwägungen hätte es jedoch einer näheren\n3esründung bedurft, inwiefern üjese Taten für die Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten maß-\n\n- 3 -\n\ngebend sein sollen mit der schwerwiegenden Airkung, daß\ndem noch nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten die\nBewilligung mildernder Umstände zu versagen war. Insbe-\n\n‘ sondere wäre es von Bedeutung, welches die näheren Unmstände und die Beweggründe der Taten waren, vor allem ob\nes sich um Gelegenheitstaten handelte oder ob sie für das\nwesen des Angeklagten kennzeichnend sind. Hierüber können\nnöglicherweise auch die Vorstrafenakten Anhaltspunkte\ngeben,\n\nDas Landgericht führt weiter aus, der Angeklagte sei\nsehr labil und ungefestigt, so daß abgesehen von den Strafgründen der Sühne und Abschreckung, die ebenfalls eine\n„uchthausstrafe forderten, zur Erziehung und Besserung\ndes Angeklagten eine solche Strafe erforderlich erscheine,\nvenn die Strafkammer im Rahmen der Schuldsürafe den £rziehungs- und Besserungszweck berücksichtigen wollte, so\nist es ohne nähere Ausführungen nicht erkennbar, inwiefern diese Zwe.ke gerade eine Zuchthausstrafe erforderlich\nmachen sollen und nicht durch eine Gefängnisstraf:e erreicht werden können. Hierbei wäre in Betracht zu ziehen,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung erst\n25 Jahre alt war und bisher dem Vollzug einer Freiheitsstrafe noch nicht unterworfen worden ist. Die Frage, ob\nunter diesen Uxständen der Erziehungszweck nicht auch dureh\neine Gefängnisstrafe erreicht werden und sich die Belastung mit\neiner Zuchthausstrafe bei einem jungen Menschen erzieherisch\nmöglicherweise sogar nachteilig auswirken kann, hätte daher\n- auch bei Berücksichtigung der im Urteil angeführten\nstraferschwerenden Gesichtspunkte — einer besonderen Erörterung bedurft.\n\nIn den dargelegten Mängeln ist ein sachlichrechtlicher\nehler zu erblicken, der zur Aufhebung des Urteile im Strafmaß führen mußte.\n\nar\n\nSollte die Strafkanmer in der neuen Verhandlung zur\nBewilligung mildernder Umstände und zur Verhängung einer\nGefängnisstrafe gelangen, so wird sie, wie es im angefochtenen Urteil bereits zutreffend geschehen ist, bei der\nBemessung der Strafdauer den den Angeklagten besonders\nbelastenden Umstand berücksichtigen können, daß er die\nzur Aburteilung stehende Tat zu einer Zeit. begangen hat,\nin der die Bewährungsfrist für die letzte Strafe noch\nlief.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Martin\nkann infolge Beur-\n\nlaubung nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nLarg-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-17/4-str-547-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-17/4-str-547-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.776199+00:00"}}