{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-10_4_StR_546_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-10","aktenzeichen":"4 StR 546/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wegen eines (körperlichen oder geistigen) Eignungsmangels,\nder beim Täter erst nach der Tat eingetreten ist, darf der\nStrafrichter weder eine längere Sperrfrist verhängen, als\n\ner sie ohne diesen Mangel aussprechen würde, noch die Er-\n\nteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagen.","text_plain":"21E4 072\n\nNachschlagewerk; ja nur zu II 7\nAmtliche Sammlung: jaf\n\nStGB § 42 m Abs. 3\n\nWegen eines (körperlichen oder geistigen) Eignungsmangels,\nder beim Täter erst nach der Tat eingetreten ist, darf der\nStrafrichter weder eine längere Sperrfrist verhängen, als\n\ner sie ohne diesen Mangel aussprechen würde, noch die Er-\n\nteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagen.\n\nBGH, Urt.v. 10. Februar 1961 - 4 StR 546/60 LG Freiburg i.Br.\n\n4_ StR 546/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurermeister Karl V iEEEmB aus EB, Kreis\nEEE, zeboren an GM. ED ED ir Keam,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEEREEEND in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 27.Mai 1960\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\ndem Angeklagten \"die Eriaubnis zum Führen von\n\nkraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen\" worden\nSt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe;\n\nI. Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zweier Jenschen, wegen fahrlässiger Körperverletzung\neiner weiteren Person (seiner ühefrau) und wegen fahrlässiger\n„traßenverkekrsgefährdung, unter Annahme tateinheitlichen\nZusammentreffens dieser strafbaren Handlungen, zu einem\nJahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ferner ausgesprochen, ihm werde \"die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen\".\n\nDiesem Urteil liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde: Au. @&B 1959 kurz nach 3 Unr fuhr der\nangeklagte mit seinem Personenwagen (Opel Rekord) in Begleitung seiner Ehefrau auf der lundesstra3e @ von Teggii>\nin Richtung KogB. Hinter KO erhöhte er seine\nGeschwindigkeit auf etwa 100 kn/st. In der Gemarkung KBB-GEB :önerte er sich einer langgezogenen leichten Rechtskurve. Er fuhr mit Abblendlicht, behielt aber dennoch seine\nGeschwindigkeit bei. Vor Beginn der kurve überholte er\neinen in gleicher Richtung fahrenden Motorroller, dessen\nFührer sich scharf rechts auf der äötraße hielt. Dabei geriet\ner im weiteren Verlauf der Kurve mit seinem Wagen auf die\nlinke Fahrbahnhälfte. Dort kamen ihm auf einem Kraftrad\nder 26jährige Arbeiter Erhard TB unä dessen Soziusfahrerin, die 20jährige Arbeiterin Herta KB, mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 70 km/st entgegen. Ein Versuch\ndes Angeklagten, im letzten Augenblick sein Fahrzeug nach\nrechts zu ziehen und dadurch einen Zusammenstoß zu vermeiden, mißBlang. Beide Fahrzeuge prallten frontal mit\nsolcher Wucht aufeinander, daß TEE und seine Begleiterin\nauf der Stelle getötet wurden. Der Angeklagte trug schwere\nVerletzungen davon, die zu einer dreiwöchigen Bewußtlosigkeit und zum völligen Verlust des linken Auges und von\n\n- 3.\n\n6/7 der Sehkraft des rechten auges führten. Seine Ehefrau\nerlitt eine Gehirnerschütterung. Beide Fahrzeuge wurden\nsehr schwer beschädigt.\n\nDer Angeklagte war nach der Überzeugung der Strafkammer\nhauptsächlich deshalb von seiner rechten Fahrbahn abgekommen, weil er müde war, unter Alkoholeinfluß stand und\nnach den gesamten Umständen, insbesondere bei seiner Fauruntüchtigkeit zu rasch fuhr. Er hatte nach einem arbeitsreichen Samstag, den @. &B 1959, in der Nacht zum Sonntag\nzwar ausreichend geschlafen, jedoch am Sonntag vormittags\nund nachmittags bis gegen 16 Uhr, außer während einer\nMittagspause, Büroarbeiten verrichtet. Danach besuchte er\nin Gesellschaft seiner Ehefrau, seines Bruders und dessen\nshefrau in verschiedenen Orten mehrere vastwirtschaften,\nwo er aß und Alkohol genoß. Dies hatte bei ihm einen Blutalkoholgehalt von 1,0 %o im Zeitpunkt des unfalls zur Folge.\nDie Strafkammer führt das gröbliche Versagen des Angeklagten\nin einer Verkehrslage, die keine Schwierigkeiten geboten\nhabe, auf seine Ermüdung und seine auf Alkoholgenuß beruhende Fahruntüchtigkeit zurück. Daß seine Reaktionsfähigkeit erheblich herabgesetzt gewesen sei, habe sich vor\nallem darin gezeigt, daß er sein Fahrzeug nicht wieder\nnach rechts zu ziehen vermochte, als er den £<raftradfahrer\nauf der gleichen \"Fahrbahn auf sich zufahren sah. Der Unfall\nhabe seine Wurzel bereits darin, daß sich der angeklagte\nan das Steuer seines Wagens setzte, obswohl er sich hätte\nsagen müssen, daß er nach einer arbeitsreichen “oche, nach\nder Büroarbeit bis zum Sonntag Nachmittag und dem mit\nalkoholgenuß verbundenen Besuch verschiedener Gaststätten\nermüdet und den besonderen Schwierigkeiten einer rahrt bei\nNacht nicht gewachsen sei. Pflichtwidrig habe er weiter\ndadurch gehandelt, daß er trotz dieses Zustandes so schnell\nund nur mit Abblendlicht gefahren sei, dagegen sich des\nFernlichts nur gelegentlich bedient habe.\n\nII. Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gesen\nden Strafausspruch und gegen die Dauer der verhängten Sperrfrist. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nl. Die Revision macht geltend, die Strafkammer leite\ninsbesondere daraus, daß der Angeklagte \"bei Nacht\" mit\nabgeblendeten „cheinwerfern gefahren sei, einen besonders\nhohen Grad des Verschuldens gegen ihn her, ohne die Beleuchtungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt aufgeklärt zu\nhaben.\n\nDas Schwergewicht des Vorwurfs der Strafkammer gegen\nden Angeklagten liegt indes nicht, wie die Revision meint,\ndarin, daß er mit Abblendlicht fuhr. In diesem Umstand\nerblickt die Strafkammer lediglich eine Steigerung seiner\nPflicntwidrigkeit. Sie bestand bereits darin, daß er die\nFührung seines #agens übernahm, obwohl er nicht mehr im\nerforderlichen Maß fahrtauglich war. Gerade mit Rücksicht\nauf diese Unfähigkeit - das ist der Sinn jenes Hinweises\nder Strafkammer - hätte er allen Grund gehabt, nicht noch\ndazu mit Abblendlicht und so scanell zu fahren.\n\nDie Bemerkung der Strafkammer, der Angeklagte sei \"bei\nNacht\" mit Abblendlicht gefahren, ist so zu verstehen, daß\ner trotz der sommerlichen Jahruszeit, in der die lorgendämmerung schon zur Unfallzeit (3.10 Uhr) begonnen haben\nmag, seine Geschwindigkeit seiner Sic:tweite hätte anpassen\nmüssen. Die Strafkammer durfte ohne weitere Aufklärung\ndavon ausgehen, daß die Beleuchtungsverhältnisse jedenfalls\nnicht so günstig waren, daß der Angeklagte trotz seiner\nhohen Gesc«windigkeit die Einschaltung seines Fernlichts\nhätte unterlassen dürfen.\n\n2. Die Strafkammer stellt auf Grund des Verlaufs der\nKurve, bei deren Beginn der Angeklagte bereits auf die\nlinke Fahrbahnseite geraten war (UA 7 unten), fest, daß\n\n-5-\n\nvon dem entgegenkommenden Kraftrad, selbst wenn dessen Scheinwerfer nicht abgeblendet gewesen sein sollte, keine Blendwirkung auf den Angeklagten ausgegangen sein kann. Die itevision meint, diese Folgerung habe die Strafkammer nicht\nohne gerichtlichen Augenschein ziehen dürfen. Das Landgericht kann. jedoch auf Grund anderer Beweismittel, namentlich von Zeugenaussagen oder einer Unfallskizze, jene\nsichere Überzeugung gewonnen haben. Es fehlt jedenfalls an\nUmständen, die den Tatrichter zu einem Augenschein hätten\ndrängen müssen. Die kevision selbst vermag solche Umstände\nnicht anzugeben.\n\n3. Für die Antwort auf die Frage nacn dem Grade des\nVerschuldens des Angeklagten kommt es nicht darauf an, ob\ndie beiden Fahrzeuge etwa unmittelbar vor der Stelle, wo\nsie zusammenstießen, geradeaus aufeinander zugerichtet waren\nund der Angeklagte dort die Rechtskurve schon hinter sich\ngelassen hatte. Denn seine Verkehrswidrigkeit begann schon\ngleich nacır Beginn der Kurve, als er auf die linke Seite\nabkam, ohne in diesem Zeitpunkt geblendet worden zu sein.\nDiese Überzeugung durfte die Strafkammer gewinnen, selbst\nwenn im Augenblick des Zusammenstoßes eine Blendwirkung\nvom Kraftrad ausgegangen sein sollte.\n\n4. Den Strafzumessungsgründen ist nicht, wie die Revision anscheinend meint, die Auffassung der Strafkammer\nzu entnehmen, ein besonders hohes Maß von Leichtsinn des\nAngeklagten habe schon darin gelegen, daß er sich trotz\nseiner Ermüdung und des Alkoholgenusses ans Steuer setzte.\nVielmehr macht die Strafkammer ihm besonders daraus einen\nVorwurf, daß er trotz dieses Zustandes, den er hätte erkennen können, bei Nacht mit einer so erheblichen Geschwindigkeit und mit Abblendlicht fuhr und einen der schwersten\nVerstöße beging, nämlich auf die Gegenfahrbahn geriet. Die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte sei ermüdet gewesen,\n\n-6-\n\nist auf Grund ihrer Feststellungen gerechtfertigt. Zwar hatte\ner in der Nacht zum Sonntag völlig ausgeruht. Er hatte aber\ndann bis zum Unfall, am üontagmorgen 3 Uhr, nicht mehr geschlafen und überdies Alkohol in nicht unerheblicher Menge\ngenossen. Daß diese beiden Umstände auch bei einem gesunden\nund im vollen Besitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte\nbefindlichen Menschen zu einer Ermüdung führen können, entspricht der Lebenserfahrung.\n\n5. Die Strafkammer erwähnt unter den beim Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen neben\nseiner bisherigen Straflosigkeit und dem günstigen Eindruck,\nden er in der Hauptverhandlung gemacht habe, seinen bleiben\nden eigenen Schaden, nämlich den Verlust des einen »auges\nund die Verminderung der Sehkraft auf dem anderen Auge bis\nauf 1/7. &s ist eine willkürliche und haltlose Vermutung\ndes Beschwerdeführers, trotz dieses ausdrücklichen Hinweises habe die Strafkammer die Verletzungen des Angeklagten\n\"in Wirklichkeit\" im Strafmaß zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt.\n\nDie Strafkanmer hat die Strafe auch wegen des eingetretenen Erfolges, hauptsächlich wegen des Todes zweier\nMenschen höher bemessen, als es beim Verlust nur eines\nMenschen geschehen wäre. Sie weist nämlich darauf hin, daß\nder ingeklagte \"durch einen groben und leichtsinnigen Verstoß gegen grundsätzliche Forderungen im Straßenverkehr ..:.\nzwei ordnungsgemäß auf ihrer Fahrbahn daherfahrende Menschen\nvernichtet\" habe. Eine Strafschärfung aus diesem Grund ist\nrechtlich zulässig. Denn im Rahmen der der Schuld eines\nTäters angemesseren Strafe darf der Tatrichter auch die\nUnrechtsfolgen berücksichtigen. Der besondere Schuldgehalt\ndes Angeklagten liegt, wie die strafzumessungsgründe erkennen lassen, in der überaus großen Gefährlichkeit des\nVerhaltens des Angeklagten, das zu einem noch größeren\nschaden hätte führen können.\n\n- 7 -\n\nEbensowenig läßt sich von Rechts wegen beanstanden, daß\ndie Strafkammer im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit\ndes Verhaltens des Angeklagten auch aus Gründen der Abschreckung eine strenge Sühne für geboten hielt, hinter\ndie der Gedanke an die eigenen Scnäden des Angeklagten\nzurücktreten müsse. Diese Erwägung läßt erkennen, daß sich\ndie Sstrafkammer der abschreckenden Teilwirkun. der eigenen\nSchäden des Angeklagten auf die Allgemeinheit bewußt war,\ndarüber hinaus aber auch die Strafe in der gegen ihr. erkannten Höhe für erforderlich hielt, um im erforderlichen\nMaß abschreckend auf andere zu wirken.\n\n6. a) Obwohl der Beschwerdeführer sich mit seiner Revision ausdrücklich nicht gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, sondern nur dagegen, daß die Strafkanmer\neine lebenslange Snerre für die Erteilung einer neuen Erlaubnis angeordnet hat, erfaßt sein gegen das Strafmaß gerichtetes Kechtsmittel im vorliegenden Fall notwendig auch\ndie entscheidung der Strafkammer über die äntziehung der\nFahrerlaubnis. Denn die dem Strafausspruch zugrundeliegen=-\nden Tatsachen, die überwiegend äie charakterliche seite\nder Persönlichkeit des Angeklagten betreffen, bilden zugleich einen wesentlichen Teil der Gründe, welche die Entscheidung über die untziehung der Fahrerlaubnis tragen\n(BEHSt 10, 379, 382).\n\nb) Die Strafkammer hat aus zutreffenden Erwägungen dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. fie eine zusammenfassende Schau des ganzen Inhalts der Urteilsgründe erkennen\n1äßt, ist die zntscheidung der Kammer das Ergebnis einer\nBeurteilung der gesamten Persönlichkeit des angeklagten, wie\nsie der Bundesgerichtshof in ständiger kechtsprechung als\nGrundlage der Entscheidung über die Frage fordert, ob sich\nein Angeklagter durch die ihm zur Last liegende Tat als\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat\n(BEHSt 5, 168, 176; 7, 165, 175). Sie weist nämlich darauf\n\n-8-\n\nhin, er habe es an der für einen Kraftfahrer nötigen Selbstkritik, dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und\n\ndem Verständnis für die Gebote des Straßenverkehrs fehlen\nlassen, weil er \"leichtsinnig\" und \"hemmungslos\" trotz\nseines Zustandes mit hoher Geschwindigkeit fuhr und nicht\nnur sein und seiner shefrau Leben, sondern auch Leben\n\nund Gesundheit anderer aufs Spiel setzte (UA 12). Dieses\nVerhalten lasse befürchten, daß er, falls ihm die Fahrerlaubnis belassen würde, auch künftig eine Gefahr für die\n‚llgemeinheit bedeute. Daß die Strafkammer in diesen Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich alle Umstände\nerwähnt, die sie an anderer Steile ihres Urteils, insbesondere in ihren ‚trafzumessungserwägungen, zur Persönlichkeit des Angeklagten hervorhebt und die auch für die entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutsam\nwaren, rechtfertigt nicht den schluß, sie habe diese Umstände dabei außer Betracht gelassen. die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nicht dahin verstanden\nwerden, als müsse der Tatrichter noch einmal in den Gründen\nfür seine :ntscheidung nach § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB alle\nhierfür bedeutsamen Gesichtspunkte ausdrücklich erwähnen,\ndie er bereits sonst im Urteil, beispielsweise in den regelmäßig jenen Gründen unmittelbar vorausgehenden Strafzumessungserwägungen dargelegt hat. äs genügt, ist aber\n\nauch erforderlich, daß das Urteil, einerlei an welcher\n!telle seiner Gründe, ein ausreichendes Maß an Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten entnält, so daß das Revisionsgericht in der Lage ist,zu\n\nprüfen, ob dem angeklagten die Fahrerlaubnis rechtsbedenkenfrei entzogen worden ist oder nicht. |\n\nc) Allerdings entspricht der Wortlaut der üntscheidung\nder Kammer über die intziehung der Fahrerlaubnis, es werde\ndem Angeklagten diese Erlaubnis \"auf Lebenszeit entzogen\",\ninsofern nicht dem Gesetz, als dann, wenn die Fahrerlaubnis\n\n-9 -\n\nentzogen wird, dies schlicht ohne zeitliche Begrenzung geschehen muß. Erst im Anschluß daran hat das Gericht eine\nFrist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde\nkeine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (§ 42 m Abs. 3\n\nSatz 2 StGB). Die Strafkammer hätte demgemäß von ihren\nRechtsstandpunkt aus aussprechen müssen, daß dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde für\nimmer untersagt werde, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\n7. Bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist ist die\nStrafkanmer unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm (DAR 1957, 187) vom Stand der Beeinträchtigung des Sehvermögens des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung ausgegangen. Mit Rücksicht darauf, daß\nwährend eines Jahres seit dem Unfall sich sein Augenschaden\nkaum nennenswert gebessert habe, nimmt sie an, daß er nie\nmehr die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Sehfähigkeit erlangen werde, und hat deshalb der Sache nach\nder Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten\neine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ergänzend weist die\nKammer auf die nach § 42 m Abs. 4 StGB bestehende Möglichkeit hin, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an den\nAngeklagten dann zu gestatten, wenn sich entgegen ihrer\nderzeitigen Annahme nach geraumer Zeit herausstellen sollte,\ndaß die Sehfähigkeit des Angeklagten so weit wieder hergestellt sei, daß einer Führung von Kraftfahrzeugen keine\nBedenken mehr entgegenständen.\n\nIn der Entscheidung, welche die Kamner für die vermeintlich gebotene Berücksichtigung des fast völligen Verlustes\nder Sehkraft des Angeklagten bei der Bemessung der Sperrfrist anführt, vertritt das Oberlandesgericht in Hamm die\nAnsicht, daß das Gericht körperliche Kignungsmängel eines\nKraftfahrers, dem es die Fahrerlaubnis entzieht, bei der\n\n- 1) -\n\nBemessung der Sperrfrist auch dann berücksichtigen müsse,\nwenn sie zu der Straftat selbst nicht beigetragen haben,\nwährend das Kammergericht (VRS 15, 414, 416) und ebenso\ndas Oberlandesgericht in Köln (DAR 1957, 23) einschränkend\nhervorgehoben haben, \"bei der Frage, ob die Fahrerlaubnis\nüber die Mindestfrist hinaus, evtl. sogar auf Lebensdauer\nentzogen bleiben soll, dürfe die gesetzliche Bestimmung,\ndaß die Ungeeignetheit durch die Tat erwiesen sein muß,\nnicht ihre Bedeutung dahin verlieren, daß es nur auf eine\nWürdigung der Persönlichkeit anläßlich der Tat ankomme\".\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er bei einem\nSachverhalt, wie ihn das Oberlandesgericht in Hamm und\nebenso das Kammergericht zu beurteilen hatten, der Rechtsauffassung dieser Gerichte folgen würde. Denn der Fall des\nAngeklagten unterscheidet sich von jenem des Oberlandesgerichts in Hamm und des Kammergerichts insofern, als dort\ndie Mängel der körperlichen Eignung des Kraftfahrers zur\nZeit des Unfalls bereits bestanden, während sie hier, beim\nangeklagten, erst durch den Unfall nervorgerufen worden\nsind. Ob es in einem solchen Fall zulässig und geboten\nist, solche Mängel bei der Bemessung der Sperrfrist zu\nbeachten, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht ent--\nschieden. In BGHSt 7, 165, 174 ist nur ausgeführt, daß\nvon der Entzienung der Fahrerlaubnis nicht wegen der £erblindung des Täters nach der Tat abgesehen werden dürfe;\nmit der Bestimmung der Sperrfrist befaßt sich die Entscheidung insoweit nicht. Auch in dem Urteil 1 StR 165/54\nvom 26. August 1954 (NdJW 1954, 1536 Nr. 20 = VRBS 7;\n\n301, 303) ist lediglich betont, daß die Sperrfrist nicht\nwie das Strafmaß nach der Schwere der Tat und ihren Folgen\nbemessen werden dürfe, sondern nur danach, wie lange die\n\nMaßregel erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor künftiger\n\nGefährdung zu schützen. Zu der Frage aber, welche der\njetzige Sachverhalt aufwirft, ist dort nicht Stellung\ngenommen.\n\nAng\n\n- 11 -\n\nBei ihrer Beantwortung ist der Senat von folgenden\nErwägungen ausgegangen:\n\nVoraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist\nu.4., daß sich der Führer eines Kraftfahrzeugs durch die Tat\nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.\nGrundlage der Fahrerlaubnisentziehung nach § 42 m StGB ist\ndie richterliche Jberzeugung von dem mangelnden Verantwortungsbewußtsein des Täters im Verkehr, wie es sich in der Tat gezeigt hat (BG.:St 5, 168, 176; 6, 183, 185; 7, 165, 167, 173,\n176; 10, 333, 335). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung\ndarf der Riciter nur solche geistigen, charakterlichen\noder körperlichen Mängel des angeklagten berücksichtigen,\nwelche die Tat selbst beeinflußt haben. Hängel, die er erst\ndurch die Tat selbst oder noch später erlitten hat, müssen\ndabei außer Betracht bleiben. Denn eine etwaige Ungeeignetheit, die darin ihren Grund hat, hat er nicht durch die\nTat bewiesen. Demgemäß wird auch im Schrifttum wie in der\näschtsprechung die ansicht vertreten, daß ein bestimmter\nkörperlicher Mangel, der schon zur Tatzeit vorhanden war,\naber sich im Tatgeschehen nicht ausgewirkt hat, z.B. unausgleichbare Kurzsichtigkeit, nicht den Anlaß zur gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bilden könne, sondern\nnur einen Grund zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde nach\n§ 4 StVG (vgl. u.a. Gülde, Kraftverkehrsrecht A - Z, Fahrerlaubnis, Entziehung Erl. 1 Bl. 8; Lackner MDR 1953, 74;\nFloegel-Hartung 12. A. § 42 m Anm. 6 unter Anführung des\nwortlauts der Amtlichen Begründung S. 1567 u. 1568 oben;\n\nOLG Düsseldorf MDR 1958, 621; CLG Hamm in der oben erwähnten\nentscheidung).\n\nDiese ihm durch § 42 m Abs. 1 ütGB gezogenen Grenzen\nwürde der ütrafrichter überschreiten, wen. er seine Entscheidung über die Dauer der Fahrerlaubnisentziehung nach\nAbs. 3 dieser Vorschrift auf wesentlich andere Tatsachen\n\n- 12 -\n\n#\n\nals die Anordnung der Maßregel nach Absatz 1 stützen, also\n2.B. die „perrfrist nur wegen eines erst nach der Tat eingetretenen Üignungsmangels verlängern oder die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis lediglich aus diesem Grunde sogar\nfür immer untersagen würde. Eine solche über den Rahmen\n\ndes Abs. 1 hinausgehende Ermächtigung kann dem Abs. 3 nicht\nentnommen werden.\n\nAllerdings richtst sich die Sperrfrist - wie auch der\nBundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat -— grundsätzlich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters\nzum Führen eines Xraftfahrzeugs nach der Annahme des Tatrichters voraussichtlich bestehen wird, während die Schwere\nund die Folgen der Tat dabei kein entscheidendes Gewicht\nhaben können, weil es hier nur darauf ankommt, die allgemeinheit vor Gefährdung durch den Täter zu schützen (vgl. u.a.\nBGH in VRS 7, 301, 303). Das ergibt sich sowohl aus dem j\nSicherungszweck der Fahrerlaubnisentziehung als auch aus\nder im Abs. 4 geschaffenen Möglichkeit einer nachträglichen\nAbkürzung der Sperrfrist, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die Allgemeinheit vor Gefährdung,\nzu scnützen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Strafrichter bei der Bestimmung über die Dauer der Sperrfrist\nzu Ungunsten des Täters andere Umstände als bei der Anordnung der Maßregel, die für die Beurteilung des sich\naus der Täterpersönlichkeit zur Tatzeit ergebenden „ignungsmangels bedeutungslos sind, vor allem einen erst nach der\nfat eingetretenen Eignungsmangel, entscheidend berücksichtigen darf. Aus der Kechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist jedenfalls so viel zu entnehmen, daß der Strafrichter\nauch darüber, wie lange der Täter voraussichtlich zur\nFührung eines Fahrzeugs ungeeignet sein werde, nach denselben Grundsätzen zu befinden hat wie über die Anordnung\nselbst. Denn, wie in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt\n\n- 13 -\n\nist, richtet sich \"die Dauer der Sperrfrist nach den Tatunständen und dem aus der Persönlichkeit des Täters zu entnehmenden Grad der Ungeeignetheit, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt\" (BGHSt 6, 398,\n400; 7, 165, 178; VRS 7, 301, 303; VRS 8, 456, 460), wenn\nauch eine bestimmte negative Beschränkung der für die\nEignungswürdigung zu verwertenden Umstände dort nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist.\n\nWo für die Bestimmung der Sperrfrist und ebenso für die\nFeststellung des Eignungsmangels auch nach der Tat liegende\nUmstände zusätzlich berücksichtigt worden sind, wie das\nspätere Verhalten des Täters im Verkehr und im Strafverfahren, die Wirkung der Strafverbüßung oder seine Lebensverhältnisse nach der Hauptverhandlung, handelt es sich\ndurchweg um solche Tatsachen, die einen Rückschluß auf die\nTäterpersönlichkeit zur Zeit der Tatausführung gestatten\n(OLG Köln in DAR 1957, 23) oder doch für die Frage bedeutsam sind, wie lange der Täter angesichts seiner aus dem Tatgeschehen ermittelten Gesamtpersönlichkeit brauchen wird,\num seine für die Allgemeinheit gefährlichen Eigenschaften\nabzulegen (OLG Braunschweig in VRS 14, 356 f; OLG Hamburg\nin VRS 10, 355; Wimmer, Entziehung der Fahrerlaubnis in\nUSA und bei uns, DAR 1959, 255; vgl. auch OLG Hamm in VRS 11,\n205)»\n\nDer Senat hat außerdem erwogen, daß die Entziehung der\nFahrerlaubnis auf die zeitige Höchstdauer und vor allem\nauf Lebenszeit für besonders schwerwiegende Verstöße, \"die\nschwerste Verkehrskriminalität\", vorbehalten ist (Arnät-Gülde,\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S. 66; Floegel Hartung\naa0 § 42 m Anm. 24; OLG Karlsruhe in VRS 17, 117; vgl. auch\nBGH in VRS 16, 350), und daß die Entziehung der Fahrerlaubnis\nüberhaupt, um so mehr, wenn sie für immer ausgesprochen wird,\ndie einschneidendste \\aßnahme des Verkehrsstrafrechts bildet,\n\n- 14 -\n\ndie von dem Betroffenen meist schmerzlicher als Strafe\nempfunden und im Volke als Strafe oder mindestens auch\n\nals Sühne für das begangene Unrecht angesehen wird (Hartung,\nEntziehung der Fahrenlauknis als Nebenstrafe, DRiZ 1954,\n\n28 f; Martin, Trunkenheit am Steuer und Strafjustiz S. 26).\nGerade im Falle des späteren Eintritts eines körperlichen\nZignungsmangels, vor allem eines schweren körperlichen\nGebrechens als Folge des von Täter herbeigeführten Verkehrsunfalls, würde es als eine mit der Gerechtigkeit\n\nnicht im xinklang stehende Reaktion der Strafrechtspflege\nangesehen werden, wenn der ütrafrichter die \"Dauer der\nSperrfrist nicht nach dem bei gleich schweren Verfehlungen\nsonst üblichen Haß bestimmen, sondern sie allein wegen\n\nder schweren vom Täter selbst erlittenen Unfallfiölgenverlängern oder gar auf Lebenszeit aussprechen würde.\n\nDas erscheint besonders dann unerträglich, wenn sich auf\nGrund der Täterpersönlichkeit, wie sie sich im Tatgeschehen gezeigt hat, kein Anhaltspunkt dafür finden läßt,\ndaß der Angeklagte sich auch in Zukunft trotz des zwischenzeitlich eingetretenen schweren kignungsmangels zu ähnlichen Straftaten wird hinreißen lassen, anstatt diesen\nMangel, infolge der durch sein ieiden oder die Strafverbüßung bewirkten inneren Läuterung, durch erhöhtes Verantwortungsbewußtsein auszugleichen. Zu einem so schwerwiegenden Eingriff besteht auch kein kriminalpolitisches\nBedürfnis. Denn falls der angeklagte nach Ablauf einer\n\nauf Zeit bemessenen Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen sollte, würde die\nVerwaltungsbehörde die Gesamteignung des Antragstellers\n\nim verwaltungsrechtlichen Sinn nach § 3 StVG ohne Bindung\nan die im Strafurteil niedergelegte Auffassung über die\nDauer der Ungeeignetheit zu prüfen haben (BVerwG in VRZ 20,\n75).\n\n- 15 -\n\nAus allen-diesen Gründen hält es der Senat für unzulässig, wegen eines — körperlichen eEder geistigen - Eignungsmangels, der beim Täter erst nach der Tat eingetreten ist,\neine längere Sperrfrist zu verhängen oder die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis für immer zu untersagen.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher im Ausspruch über\ndie Dauer der Sperrfrist aufgehoben und die Sache in diesen\nUmfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen | Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-10/4-str-546-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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