{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-10_4_StR_543_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-10","aktenzeichen":"4 StR 543/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_543/60 2154 005\n{4\n\nIlm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm W ED zu: SB, geboren au\ny TY Ken er een 1\n\nwegen fahrlässiger Tötung usa.\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Em bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9. Juni 1960\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn nn men in mn man man are an amt ur an rn\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung und zugleich (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Sie\nhat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihn vor zwei Jahren eine neue\nErlaubnis zu erteilen. Dem Urteil liegen folgende Festestellungen zugrundes\n\nAm 2. Januar 1960 lenkte der Angeklagte am frühen Nachmittag einen LKW durch die Hauptstraße in B-5 chen\nin nordöstliche Richtung. Der von ihm benutzte, rechts neben\neinem besonderen Gleiskörper der Straßenbahn verlaufende,\nnur in seiner Richtung freigegebene Fahrdamm war 9 m breit.\nEr näherte sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens\n40 km/st einer Stelle der Straße, wo der links neben seiner\nFahrbahn verlaufende Straßenbahnkörper von einem diesen\nkreuzenden Überweg unterbrochen ist. Dieser dient dem allgemeinen Fahr- und Fußgängerverkehr und weist beiderseits\ndes Durchbruchs Überwege für Fußgänger über die Gleise auf. .\nIm Augenblick der Annäherung des Angeklagten an diese Stelle\nwurde vor ihm etwa auf der Mitte der Fahrbahn ein Personenwagen angehalten. Der Angeklagte sah dies, erkannte aber\nnicht den Grund hiefür. Er setzte seine Fahrt fort und überholte das haltende Fahrzeug. Dessen Fahrer hatte nach normalem Bremsen gehalten, um siner von ihm aus genügender\nEntfernung wahrgenommenen Fußgängerin das Überschreiten\nder Fahrbahn von rechts nach links zu ermöglichen. Es war\ndie 82jährige schwerhörige und sehbehinderte Rentnerin\n“om; die an ihrem linken Arm die gelbe Armbinde für\nKörperbehinderte trug. Sie ging mit normalen Schritten recht-\n\n- 3\n\nwinklig zur Längsachse der Straße auf den erwähnten Überweg\nzu, weil sie glaubte, dies ungefährdet tun zu können. Sie\nwurde jedoch von dem Wagen des bereits im Überholen beeriffenen Angeklagten etwa 1 m vor dem Überweg ezfaßt. Der\nAngeklagte hatte sie zu spät bemerkt und war trotz starken\nBremsens auf der feuchten Fahrbahn ins Schleudern gekommen.\nFrau N erlitt schwere Verletzungen. Sie wurde in\n\nein Krankenhaus gebracht und verstarb dort am ®. WEB 1950.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, mit der er sachlichrechtliche Einwände geltend macht und eine Aufklärungsrüge”\nerhebt, kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Vergebens wendet sich der Beschwerdeführer gegen\ndie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine\nFahrlässigkeit den Tod der Fußgängerin verschuldet. Sie\nstarb zwar erst am WM. EEE 19650, also acht Tage, nachdem\nsie mit schweren, beim Zusammenstoß erlitienen Verletzungen\nin ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Ferner muß der\nBemerkung auf S. 7 UA, es komme häufig vor, \"daß ältere\nPersonen, die bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sind,\nim Krankenhaus infolge des ruhigen Liegens eine Lungenentzündung bekommen und daran sterben\", entnommen werden, daß\nnach der Überzeugung der Strafkammer ein solcher Krankheitsverlauf bei der Verletzten zum Tode führte. Da aber die\nLungenentzündung der Frau. die wenn auch nur mittelbare\nFolge ihrer Unfallverletzungen war, waren diese eine Bedingung für ihren Tod und damit Todesursache im strafreschtlichen Sinne. Die Annahme der Strafkammner, daß ein solcher\nKrankheitsverlauf nach der Lebenserfahrung zu erwarten und\nauch für den Angeklagten bei seiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sei, 1äßt sich rechtlich nicht beanstanden.\nZu dieser mit der Erfahrung übereinstimmenden Annahme durfte\n\n-4-\n\nsie gelangen, ohne einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen. Denn die Beurteilung in diesem Punkt verlangte keine\nbesondere ärztliche Sachkunde.\n\n2. Unbedenklich ist auch die Auffassung der Strafkammer,\nder Angeklagte habe den Zusammenstoß allein verschuldet. Zwar\nwar dort, wo die Fuß-ängerin die Straße überguerte, kein\nÜberweg von der unter A I a (2 a) der Anlage zur Straßenverkehrsordnung beschriebenen und nach Bild 4 b dieser Anlage beschaffenen Art (Zebrastreifen) angebracht. Muß: sich\nauch angesichte eines solchen Überwegs dann, wenn ein Fahrzeug davor Halt macht, einem Kraftfahrer, der dieses fahrzeug überholer möchte, besonders deutlich der Gedanke -:::-\naufdröngen;. daß der Führer des haltenden Fahrzeugs vermutlich einem Fußgänger die Möglichkeit geben will, die Fahrbahn ungefährdet zu überschreiten, so ist die Verkehrslage,\ndie sich im vorliegenden Fall dem Angeklagten bot, davon\nnicht wesentlich verschieden. Der Mangel eines gekennzeichneten\nÜberwegs über die Fahrbahn wurde zu einem guten Teil durch\ndie Tatsache aufgewogen, daß links neben der Fahrbahn ein\nDurchbruch über den Gleiskörper der Straßenbahn geschaffen\nund auf jeder Seite der Durchbruchstelle ein» nur für Fußsänger bestimmter Gehweg vorhanden war. Der Angeklagte\nnäherte sich also einer Stelle der Straße, die Fußgänger\nerkennbar zum Übergqueren vernünftigerweise in erster Linie\nwählen konnten. Er hätte darauf sein Verhalten einrichten\nmüssen. Umgekehrt durfte ein Fußgänger darauf vertrauen,\ndaß ein Kraftfahrer, der etwa ein anderes bereits zum Halten\ngekommenes Fahrzeug an dieser Stelle zu überholen beabsichtige, dabei die Möglichkeit bedenken werde, daß ein\ndurch das haltende Fahrzeug verdeckter Fußgänger im Begriffe\nsei, die Straße zu überschreiten, und daß der Fahrer mit der\ngebotenen Rücksicht und Vorsicht sein Überholvorhaben durch-\n\n- 5.\n\nführen, ja es erforderlichenfalls solange zurückstellen werde,\nbis der Fußgänger die Fahrbahn frei gemacht habe.\n\nSelbst wenn aber Frau Mg richt jede inr vielleicht\nmögliche Sorgfalt beobachtet haben sollte, wäre ihr etwaiges\nMitverschulden so gering gewesen, daß es beim Strafmaß außer\n\nBetracht bleiben durfte.\n\nKrunmme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-10/4-str-543-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-10/4-str-543-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.426268+00:00"}}