{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-09_4_StR_142_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"4 StR 142/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"——\n\n4_StR_142/61 2154 082\n\nBeschluß\n\n==> 22 nn nn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Frieda P EEE , geborene Sg, aus\nMED, geboren an GB. ED A in\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom\n\n9. Februar 1961 - 1 Ss 419/60 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1961 durch die\nBundesrichter Krumme, Dr.Sauer, Martin, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen und Dr.Flitner beschlossen:\n\nLie Sache wird an das Oberlandesgericht in Ceile\nzu eigener Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Sachverhalt und Verfahrensstand\n\nDas Oberlandesgericht in Celle hat über eine auf\nVerletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft zu entscheiden, die sich gegen ein die\nAngeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung\nfreisprechendes, im Berufungsrechtszug ergangenes Urteil\nder kleinen Strafkammer richtet.\n\n>\nWie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben,\nschob die Angeklagte innerhalb einer Ortschaft auf der\nlinken Seite der 7,50 m breiten Bundesstraße 1 ihr Fahr-\n\n- 2 -\n\nrad rechts neben sich her. Der sich links an die Fahrbahn\nanschließende Geländestreifen war zwar als Bürgersteig\nvorgesehen, aber wegen seines noch unzulänglichen Zustandes nicht als solcher begehbar. Die Angeklagte ging, ihr\n\n. Fahrrad mit der rechten Hand dicht an ihrem Körper führend,\nhinter einem von ihrer Tochter hart am linken Straßenrand\nentlang gezogenen 50 cm breiten Handwagen, und zwar etwas weiter nach rechts vom linken Straßenrand entfernt,\nweil sie mit ihrer linken Hand ihre auf dem hinteren Teil\ndes Handwagens sitzende Kleine Enkelin stützte, Der Vorwurf der Anklage gegen sie wird aus dem Zusammenstoß\n\neines den beiden Frauen entgegenkommenden Mopedfahrers\nhergeleitet, der gegen die Spitze des Fahrrads der Angeklagten prallte und sich beim Fallen einen schweren\nSchädelbasisbruch zuzog. bem Mopeäfahrer kamen keine weiteren Verkehrsteilnehmer aur der Fahrbann entgegen, so daß\ner onne Schwierigkeit vor den beiden Frauen unä ihren Fahrzeugen nach links hätte ausweichen können. Die Angeklagte,\ndie zunächst mit ihrer Tochter auf der rechten Seite der\nStraße gegangen war, wechselte einige Zeit, bevor es zum\nZusammenstoß kam, auf die linke Seite hinüber. Sie meinte\nnämlich, Fußgänger müßten auf der Landstraße immer links\ngehen.\n\nSchon die beiden Tatrichter befaßten sich, ebenso wie\nes das vorlegende Oberlandesgericht tut, mit der Rechtsfrage, ob die Angeklagte auf der rechten Straßenseite hätte gehen müssen. Die Auffassungen in der Rechtsprechung\ngenen insoweit auseinander. Während ein Teil der Gerichte\njemanden, der innerhalb einer Ortschaft ein Fahrraä, neben\nsich her schiebt, dem Kreis der Fußgänger zurechnet und\nihn deshalb grundsätzlich für berechtigt hält, dann, wenn\nein Gehweg fehlt, auf der rechten oder linken Seite zu\ngehen, unterstellen andere Gerichte einen solchen Verkehrsteilnehmer den für den Fahrverkehr geltenden Regeln und\n\nfolgern daraus, daß er rechts gehen müsse. Im Gegensatz\n\nzu mehreren anderen Oberlandesgerichten, insbesondere dem\nBayerischen Obersten Landesgericht, ist das vorlegenäe\nOberlandesgericht Celle der Meinung, ein solcher Verkehrsteilnehmer zähle zum Kreis der Fußgänger. Wegen des Gegensatzes in den Rechtsauffassungen hat das Oberlandesgericht\nCelle die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG\nvorgelegt.\n\nII. Zur Zulässigkeit der Vorlegung\n\nWie das Oberlandesgericht Celle in seinem Vorlegungsbeschluß weiter ausführt, ergeben die tatrichterlichen\nFeststellungen ferner, daß die Angeklagte über die umstrittene Frage ohne eigenes Verschulden zu keiner klaren Erkenntnis gelangte und gelangen konnte, und daß sie sich deshalb\ndann, wenn sie verkehrswidrig gehandelt haben sollte, sich\nin einem entschuldigten Verbotsirrtum befunden haben würde.\nDen Feststellungen der Tatrichter ist ferner die Überzeugung davon zu entnehmen, daß die Angeklagte nicht voraussehen konnte, der Mopedfahrer werde auf ihr Fahrrad auffahren. Denn ihm stand die Fahrbahn fast in ihrer vollen Breite zum Ausweichen nach links zur Verfügung, da kein Gegenverkehr herrschte. Die Angeklagte habe deshalb, so führen die\ntatrichterlichen Urteile aus, auch nicht fahrlässig im Hinblick auf die Körperverletzung des Mopedfahrers gehandelt.\nAuf diese Umstände (entschuldigter Verbotsirrtum und mangelnde Voraussehbarkeit) weist das vorlegende Oberlandesgericht\nin seinem Beschluß hin und bemerkt, daß sich eine Verwerfung\nder Revision der Staatsanwaltschaft auch bei Zugrundelegung\nder Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\"begffünden ließe\", Denn die Angeklagte habe dann in einen\nVerbotsirrtum gehandelt, der bei der aufgezeigten Zweifelhaltigkeit der Rechtsfrage \"entschuldbar sein dürfte\", Bis\n\n- bh -\n\nzur höchstrichterlichen Klärung der Zweifelsfrage aber\nsei ein Verbotsirrtum von der Art des Irrtums der Angeklagten auch bei ‚jedem anderen entschuldbar. Gerade\ndiese unerfreuliche Folge, sowie die Sorge um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und das Bedürfnis des\nVerkehrs nach Rechtsklärung und Rechtssicherheit habe\nden vorlegenden Senat veranlaßt, den Ausweg der Verwerfung der Revision mangels eines Verschuldens der Angeklagten vor einer Vorlage nicht zu beschreiten, sondern\ndie strittige Rechtsfrage der Entscheidung des Bundesgerichtsnofs zu unterbreiten,\n\nIm Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts hält\nder beschließende Senat die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht für gegeben. Diese\nVorschrift verfolgt zwar in erster Linie das Ziel, die\nkinheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dies\nsoll aber nicht losgelöst von einem bestimmten Rechtsfall\nerreicnt werden, etwa so, daß unabhängig von einem bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhalten eines Angeklagten ganz allgemein eine bestimmte kechtsfrage, und\nsei es auch nur anläßlich eines bestimmten Strafverfahrens, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt\nwerden könnte. Vielmehr muß die umstrittene Rechtsfrage\nfür die Entscheidung eines bestimmten Rechtsfalles von Bedeutung sein. Gerade hieran aber fehlt es im vorliegenden\nFall. Wie das Oberlandesgericht Celle selbst nicht verkennt, müssen die Feststellungen der Tatrichter ‘zur Bestätigung des Freispruchs der Angeklagten, also zur Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft führen, wenn\nes dieses notwendige Ergebnis auch nur als ein solches bezeichnet, das sich \"begründen ließe\", Vielmehr ist diese\n\nFolge nach den Feststellungen der Tatrichter geboten, und\nzwar worauf der Vorlegungsbescnluß selbst hinweist, mit\nder Kostenfolge des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil ein\n\"begründeter\" Tatverdacht im Sinne dieser Vorschrift nicht\n\nrn\n\nmehr vorliegt (BGH in VRS 16, 374; BGHSt 11, 383). Demnach kommt es auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im vorliegenden Fall für die Entscheidung über die\nRevision der Staatsanwaltschaft nicht an. . \"ine. _-\nDann -:- aber fehlt es, wie schon das Reichtsgericht mehrfach dargelegt hat (RGSt 46, 119, 128; 365, 371; 65,\n\n85, 88; vgl. auch 4 StR 311/57 vom 25. September 1957),\n\nan der Zulässigkeit einer Vorlegung.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß das Verkehrsbedürfnis\nund die Rechtssicherheit es an sich wünschenswert erscheinen lassen, die ihm vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten,\nEr sient sich daran aber aus den dargelegten Gründen gehindert.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen > Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-142-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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