{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-07_4_StR_251_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"4 StR 251/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 008\n\n4_StR_252/61\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Hilfsschlosser Karl-Heinz P aus\n\nEi, dort geboren am DB. Em „ zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Peter H EEE» aus EB; geboren\nam @. ED WEB in 5 ,„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18, August 1961, an.der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatisanwalt EEE in der Verhandlung,\nObersiaatsanwalt ED vci der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1961\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosien seines Rechtsmitiels zu trugen.\n\nBeiden Angeklagien wird die seit dem 8. Februar\n1961 erlittene Uniersuchungshafti, soweit sie\nürei Monato übersteigi, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n2.\n\nGründe:\n\nIo\n\n1. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen\ngemeinschaftlich versuchten schweren Raubes (§ 249,\n§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu je zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihnen die bürgerlichen\nEhrenrechte auf je drei Jahre aberkannt.\n\nBei.de Angeklagte sind bereits.wegen versuchten\nschweren Raubes am 22. April 1958 zu Freiheitsstrafen\nverurteilt worden und haben diese ganz ea) oder\n\nteilweise (FB) verbüst.\n\n.Am S. November 1960 machten sie bald nach 19.00 Uhr\nin der Gastwirtschaft \"Hu\" in Eee dic Bekanntischafi des Elektromonieurs KB. Dicser hatte, ehe er\nin die Gastwirtschaft kam, bereits 2 Glas Bier und 2\nWachhholder-Schnäpse getrunken. Die drei begannen nun\nniteinander um Bier zu knobeln. Bis sie gegen 22 Uhr\ndie Gastwirtschaft \"Hu B' verließen, trank jeder\nvon ihnen sieben bis achi Glas Bier, Kb außerdem\neinige Wachholäder-Schnäpse. Gegen 22 Uhr begaben sie\nsich gemeinsam in die Gastwirtschaft \"Kage-Seiimp\" , un\ndort weiter zu knobeln und zu zechen, Als sie gegen\n24 Uhr aufbrachen, hätten sie dort eine gemeinsame Zeche\nvon cwwa 20 Glas Bier gemächi, die KWEMR bezahltc.\n\nUm diese Zeit wor Kleerheblich betrunken.\nEr \"schwankte, wußte aber noch, wo er sich befand, was\ner tat und sagie. Er wur schon einmal in den Kigw-SW hingsefallen und draußen auf der Straße war =s\nauch bald soweit, daß er hinfiel\" (UA 5).\n\nSchon in der Gastwirtschaft \"Hufeisen\" hatte\nPOEEED bemerkt, daß KB cinen größeren Geldbetrag\nin seiner Börse hatle. Er hatte dori auf der Toilette\nH@D den Vorschlag gemacht, \"KÜME den Mantel über\nden Kopf zu ziehen und das Geld wegzunehmen\" (UA A).\nHE vollte zwar nicht mitmachen; er blieb aber\nweiterhin in der Gesellschaft von PD una x:\nBeim Weggehen aus den \"Kin Sb\" machte Fa\n\"erneut den von H@WW nicht ernstlich in Abrede gestollten Vorschlag, den Zeugen KM auszunchmen\"\n{UA 6).\n\nNach dem Verlassen der \"Kin SER\" einigten\nsich POP, TED un: EB, nochmals zur Gastwirtschaft \"Eu\" zu gehen. Die Angeklagten hakten\nKEMEB von jeder Seite unter. Anstatt den Weg zurückzugehen, den sie vorher gekommen waren, führten sie\nKB in enigegengesetzter Richtung durch die Kögestraße zur HaiiBstraße und von dort in den \"unbeleuchteten und unbefestigten, die Hausackerstraße mit\nder Ke@iBstraße verbinäenden .... Seitenweg\".\n\nAuf dem genannten Seitenweg versetzten dann die\nbeiden Angeklagten — oder möglicherweise, was das Landgericht nicht aufklären konnte, FEED allein, während\nHEEEEEP zugegen war - KEEB mehrere Schläge ins Gesicht\n\"zu dem Zweck, um ihn zu betäuben und ihm dann das\nGeld wegzunehmen\" (UA 9). KWEMB stürzte zu Boden. Das\nLandgericht hat es aber für nicht ausgeschlossen erachtet, daß ihm die Angeklagten seine Geläbörse nicht\nvreggenomzen haben und nicht wegnehmen konnten, weil\ner sie möglicherweise schon vorher verloren haite.\n\nEn men\n\n2. Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\nII.\n\n1, Die Revision des Angeklagten Ha, die\njedenfalls ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen\nRechts geltend macht, rügt u.a. auch \"die Verwendung\nvolizeilicher Protokolle zur Begründung der Indizverurteilung\"; die polizeilichen Protokolle seien nicht\nGegenstand der Verhandlung gewesen\n\nDie Rüge kann weder unter verfahrensrechtlichen\nnoch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten durch-Gringen. Zwar hat das Landgericht mehrfach darauf Bezug\ngenommen, was die Angeklagten und die Zeugen Kb\nund Kr vei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben (UA 8 bis 12). Es konnte aber in zulässiger\nWeise die vor der Polizei gemachten Aussagen im Wege\ndes Vorhalts an die Angeklagten und die Zeugen in die\nVerhandlung einführen.\n\n2. Zu Unrecht vermißt die Revision des Angeklagten\n\nHD dic Fesistellung, daß Hip in dem Seitenwog\"\n\"noch im Augenblick der Auseinandersetzung\" zwischen\nTED us KEEB anıcsenä war. Aus dem Urteil geht\ndeutlich die Überzeugung des Landgerichis hervor, daß\nentweder beide Angeklagte KÜMB zeschlagen haben oder\ndaß Han mindestens zugegen war, als Pl auf\nKB cinschilug. Das ergibt sich schon allein daraus,\ndaß nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteien\n\nAussage des Zeugen Kre HEB zus dem Seitenweg\nheraus in der HoBstraße erst etwa 35 bis 40 m\nNeiligen Schrities gelaufen\" war, als aus dem Seitenweg auch schon TB \"langsamen Schritts\" erschien.\n(va 6/7):\n\nHaben aber beide Angeklagten oder hat auch nur\nPOEEED im Beisein HD’: KB niedergeschlagen\n!zu dem Zweck, ihn zu betäuben und ihm dann das Geld\nwegzunohmen\" (UA 9 und 11), so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht beide\nAngeklagte, auch HB: wegen gemeinschafilich begangene:\nversuchten schweren Raubes verurteilt hat. Die Fesistellungen und die vom Lanägericht bei der rechtlichen\nWürdigung erwähnten Gesichtspunkte (UA 12/13) tragen\ndie Annahme, daß auch HB nit Täterwillen und dem\nerforderlichen Anteil an der Tatherrschaft seinen Teil\nzu der Tatausführung beigetragen hai.\n\n3, Die übrigen Ausführungen der beiden Revisionen\nrichten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichis. Ein derartiger Angriff kann einer Revision\nnur dann zum Erfolg verhelfen, wenn ersichtlich isi,\ndaß dem Tatrichter ein Verstoß gegen Denkgesetzc oder\ngegen die Erfahrung unterlaufen ist. Das letztere behaupten die Revisionen zwar, aber zu Unrecht.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, daß KEEED\nnicht — wie die Angeklagten behauptet haben - in dem\nSeitenweg von selbst infolge seiner Trunkenheit hingefallen ist, darauf PB veleidigt hat und dann erst\nvon a 3 — |] geschlagen wurde, sondern daß Kp von\nden Angeklagten oder mindestens von PP im Beisein\n\n» ©\n\nHB ' 5 in Raubabsicht niedergeschlagen wurde, ausführlich dargelegt und begründet. Dabei hat es das der\neigentlichen Tatausführung vorausgehende und das ihr\nfolgende Verhalten der beiden Angeklagten und ihre im\nLaufe des Verfahrens wechselnden und einander widersprechenden Aussagen berücksichtigt»\n\nDas Landgericht hat allerdings auch die Aussage\ndes Zeugen KB für glaubhaft erachtet, daß er \"zunächst\nSchläge ins Gesicht erhalien habe, daraufhin zu Boden\ngegangen sei\" (UA 8). Dabei hat cs die Trunkenheit des\nKB ausärücklich gewürdigt. Es gibt nicht, wie offenbar die Revisionen meinen, einen Erlahrungssatbz des Inhalts, daß ein Mann, der in der Zeit von vor 19 Uhr bis\ngegen 24 Uhr 15 bis 20 Glas Bier und einige Schnäpse\ngetrunken hat und infolge dessen nicht mehr gerade stehen\nund gehen kann und gelegentlich hinfällt, sinnlos betrunken sein müsse. Entgegen der Meinung der Revisionen\n15881 auch die Bemerkung KEB's in der Kögmpstraße,\ndie beiden Angeklagten wollten ihn wohl berauben, in Verbindung nit dem Umstand, daß er dann doch mit ihnen\nweitergegangen ist, nicht auf eine sinnlose Trunkenheit\nschlicßen. Auch die vom Landgericht nur unterstützend\nherangezogene und als Erfahrungstatsache bezeichnete\nAuffassung (UA 9), \"daß ein in Trunkenneit Überfallener\"\n- sofern er nicht \"sinnlos betrunken gewesen ist\" -\n\n\"bei einer derariigen Gewaltanwendung, wic sie dem Zeugen\nKB “iücıfanren ist, sofort zu ernüchtern pflegt und\nsich dann noch sehr wohl an den Tavablauf zu erinnern\nvermags\" ist nicht erfahrungswidrig.\n\nDas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob\nder Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen und den\n\nBeweisanzeichen nicht auch mit guten Gründen zu anderen\nSchlußfolgerungen als den tatsächlich getroffenen hätte\nkommen können. Schon wenn die Beweiswürdigung - wie\nhier = möglich ist, ist sie für das Revisionsgerichi\nbindend. |\n\n4. Auch im übrigen läßt das Urteil zum Schuldspru«\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nDas Landgericht hat sich nicht darüber ausgesproct\nweshalb es den Weg, auf dem KW nicdergeschlagen wurde\nnicht als Öffentlichen Weg angesehen und demgemäß die Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs, 1\nNi. 5 StGB verurteilt hat. Dadurch sind aber die Angeklagten nicht beschwert.\n\n5. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht nich\ndarauf eingegangen, ob den Angeklagten mit Rücksicht auf\nGen genossenen Alkohol eine Strafmilderung nach § 51 Abs.\nStGB zugebilligt werden müsse. Indes liegen nach den\nFeststellungen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagien hin-Geuten. Die Angeklagten selbst haben eine solche nicht\nbehauptet und auch ihre Revisionen machen insoweit kein\nVersäumnis des Landgerichts geltend. Zu berücksichtigen\nist, daß beide Angeklagte im Gegensatz zu Ki erst nac\n19.00 Uhr mit dem Alkoholgenuß begonnen haben und daß sie\nbeirn gemeinsamen Zechen erheblich weniger Alkohol als\nKB getrunken haben, vor allem keinen Schnaps.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\ndaß \"beide Angeklagte schon einschlägig vorbestraft sind\"\n{UA 14). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Angeklagten\n\nnur wegen Raubes vorbestraft. wären. Denn die vorausgehende Bestrafung “wegen Raubes ist für die Verurieilung nach\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB Taibestandsmerkmal und die Erfüllung eines solchen darf nicht nocheinmal bei der\nStrafzumessung berücksichtigt werden. Da aber beide\nAngeklagte außer wegen Raubes auch wegen Diebstahls\nvorbestraft sind (UA 2 und 3) und da Diebstahl im Verhältnis zum Raub eine \"einschlägige\" Straftat ist, bestehen auch gegen die Strafzumessungserwägungen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und verhindert, Krunme\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nKrumme\n\nLang-Hinrichsen Flitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/4-str-251-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/4-str-251-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.125408+00:00"}}