{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-03_4_StR_532_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-03","aktenzeichen":"4 StR 532/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, alle on\nseinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen, auch\nwenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2 153 Q 13\n\nStGB §§ 222, 250; stvo § 1\n\nDer Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, alle on\nseinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen, auch\nwenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut.\n\nBGH, Urt.v. 3. Februar 1961 - 4 StR 532/60 LG Karleruhe\n\nIm Namen des Volkes\n\nInder Straflsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Verner X CHE zu: CE,\nLandkreis DEEP, dort geboren an GE. AED ED:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\n>\nSenatspräsident Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sauer\n\nMartin\n\nProf.Dr. Lang-Hinrichsen\nEr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nüberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 28. Juni 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt worden ist; ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe. j\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtemittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn rn nn be\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Führerschein und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Vorteilsabsicht zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor\nAblauf von vier Jahren (erstmalig) eine Fahrerlaubnis zu\nerteilen.\n\nDie auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.\n\nI. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger. Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Führerschein (§ 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 222, 73 StGB) hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n3}. Nach den Urteilsfeststellungen besitzt der Angeklagte, der als Hilfsarbeiter im Obst- und Gemüsegeschäft\nseiner Eltern tätig ist, keine Fahrerlaubnis; er ist drei- .\nmal in der Fahrprüfung durchgefallen und hat ein von der\nZulassungsbehörde gefordertes eignungstechnisches Gutachten\nnicht erbracht. Er ist viermal wegen unerlaubten Fahrens\nzit Kraftfahrzeugen vorbestraft.\n\nDer Angeklagte wohnt bei seinen Eltern in NEE -\n\nAn @. EEE 1950 morgens holte er noch bei Dunkelheit\nden 3,5 to Lastkraftwagen seiner Eltern aus der Garage,\n\num seine Braut von Ms nach TE zu bringen.\nDabei klappte er die herabhängende rückwärtige Bordwand\n\ndes Wagens nach oben und verankerte sie in dieser Stellung\nAurch Einhängen je eines an den beiden Wagenseiten dafür\nvorgesehenen Riegels. Um ein Lockern und Herausrutschen\ndieser Riegel aus der Haltevorrichtung und damit ein Herab-\n\n3 -\n\nfallen der Bordwand zu verhindern, waren an Ketten Sicherungshaken angebracht, die durch eine in die Riegel gestanzte\n\nÖse gesteckt werden mußten. Von diesen Haken war der linke\n\nso verbogen, daß er aus der Öse des Riegels herausfallen\nkonnte. Ihn hängte der Angeklagte in den linken Riegel ein.\nDagegen unterließ er es, den rechtsseitigen unverbogenen\nHaken in den rechten Riegel einzuhängen.\n\nDie Rückfahrt von TED nach vi trat der\n\nAngeklagte zu einer Zeit an, als es zu dämmern begann. Er\nhatte die Vorder- und Rückbeleuchtung des Lastkraftwagens\neingeschaltet. Zu einem nicht näher fesigestellten Zeitpunkt, möglicherweise beim überqueren eines der zwei\nzwischen TED un: NEED liegenden Bahnübergänge,\nschob sich der eingehängte linke Sicherungshaken aus der\nÖse. Unter den bErschütterungen des Fahrzeugs und den Verschiebungen des tagenaufbaues während der weiteren Fahrt\nlösten sich sodann die zwei nunmehr ungesicherten Riegel\nder Bordwand, so daß diese schließlich herabiiei und in\nhängender Stellung die Rückleuchten und die Nummernschildbeleuchtung des Lastkraftwagens verdeckte. Mit dem so nach\nhinten unbeleuchteten Fahrzeug fuhr der Angeklagte weiter,\nohne daß er den geschilderten Vorfall bemerkt hatte. “im\nOrtseingang von SC b—remste er wegen der Begegnung\nnit einen Lastzug seinen Wagen ab und fuhr nur mit Schrittgeschwindigkeit weiter. Währenddessen nahte sich ihn von\nhinten ein Hotorrollerfahrer; dieser fuhr geradewegs auf\nden Lastkraftwagen auf und wurde so gegen die Kante der\nLadefläche geschleudert, daß er eine Schädelzertrümmerung\nerlitt und an der Unfallstelle starb.\n\n2. Das Landgericht sieht das für den Tod des Rollerfahrers ursächliche Verschulden des Angeklagten in der ungenügenden Sicherung der hinteren Bordwand des Lastkraftwagens gegen ein Herabfallen während der Fahrt. Es ist davon\n\n-4-\n\nüberzeugt, daß der Unfall unterblieben wäre, wenn die Schlusleuchten und Bremslichter nicht durch die herabgeklappte\nBordwand verdeckt worden wären. Es hält weiter für erwiesen,\ndaß der Angeklagte nach seinen persönlichen Fänigkeiten\n\nund Kenntnissen die Notwendigkeit einer ausreichenden\nSicherung der Bordwand durch Einhängen (auch) des rechten\nSicherungshakens und die aus der Unterlassung dieser Maßnahme erwachsende Verkehregefahr hätte erkennen können unä\nmüssen.\n\nOhne Erfolg geht die Revision hiergegen an.\n\na) Was sie gegen die Feststellung der Ursächlichkeit\ndes Verdecktseins der Schlußleuchten und Bremslichter für\ndas Auffahren des Motorrollers auf den Lastkraftwagen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters. Daß Auffahrunfälle verhältnisuäßig häufig sind und auch dann vorkommen, wenn die Schlußleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs brennen, hinderte\ndas Landgericht nicht, die Jberzeugung zu gewinnen, daß der\nUnfall des Rollerfahrers unterblieben wäre, wenn die rückwärtige Bordwand des Lastkraftwagens des Angeklagten ordnungsgemäß befestigt und daher die Schlußleuchten und Bremslichter\ndes Fahrzeugs sichtbar gewesen wären. Die Strafkammer ging\nersichtlich davon aus, daß Auffahrunfälle bei brennenden\nSchlußleuchten (und aufleuchtenden Bremslichtern) des Vorderfahrzeugs, ausreichenden Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs’\nund aufmerksauer Beobachtung der Fanrbahn durch den Nacamann\nso selten sind, daß die Möglichkeit, der Motorrollerfahrer\nwäre auch bei ordnungsmäßiger Beleuchtung des Lustkraftwagens auf diesen aufgefahren, nur unter besonderen Umständen\nin Betracht zu ziehen wäre, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht nahm — unangreifbar - auch an, daß\nder Rollerfahrer vor dem Auffahren einen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Lastkraftwagen hatte und daß er\n\n-5.-\n\ndie Fahrbahn mit genügender Aufmerksamkeit beobachtete.\n\nDem kann nicht damit entgegengetreten werden, daß der\nRollerfahrer in seinem Scheinwerferlicht und in dem des\nentgegenkommenden Lastkraftwagens den vorausfshrenden Lastkraftwagen des Angeklagten hätte erkennen \"müssen und können\".\nIm Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs geht es\nnicht um die Frage, ob es dem Rollerfahrer zum Verschulden\ngereicht, daß er den Lastkraftwagen des Angeklagten ohne\nrückwärtige Beleuchtung nicht erkannt hat, sondern ausschließlich darum, ob er den Lastkraftwagen erkannt hätte,\nwenn er ordnungsnäßig beleuchtet gewesen wäre. Das hat das\nLandgericht ohne Rechteirrtum bejaht.\n\nAllerdings war hier als besonderer Umstand zu berücksichtigen, daß der Rollerfahrer eine Schutzbrille trug,\ndie verkratzt war und nur beschränkte Sicht gewährte. Die\nStrafkaumer naß dem indes keine entscheidende Bedeutung\nbei, weil die Schutzbrille \"nicht so blind\"war, \"daß sie\ndie Sicht auf brennende Schlußleuchten eines Lastkraftwagens\nverhindert oder auch nur so erheblich beeinträchtigt haben\nvürde, daß der Rollerfahrer sie dadurch nicht mehr rechtzeitig hätte wahrnehmen können\". Diese Würdigung beviegt\n. sieh im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Zu Unrecht bezweifelt die Revision ferner die vom\nLandgericht angenommene Rechtspflicht des Angeklagten zum\nEinhängen (auch) des rechten vicherungshakens in die dafür\nvorgesehene öse. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der Führer\neines Fahrzeugs dafür zu sorgen, daß sich dieses in vorschriftsmäßigen, vor allem in verkehrssicherem Zustand\nbefindet. Dazu gehört bei Lastkraftwagen, daß die Bordwand\ngegen ein Herabfallen während der Fahrt zuverlässig gesichert wird; denn hieraus können schwere Gefahren für\nandere Verkehrsteilnehmer entstehen, sei es, daß diese\n\näurch die herabfallende Bordwand körperlich verletzt werden,\nsei es, daß -— wie im vorliegenden Falle - durch die herabfallende Bordwand die rückwärtige Beleuchtung verdeckt\n\nund so für nachfolgende Fahrzeugführer ein unbeleuchtetes\nHindernis geschaffen wird. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, wäre die rückwärtige Bordwand\n\ndes von dem Angeklagten geführten Lastkraftwagens nur dann\n\n. hinreichend gegen ein Herabfallen gesichert gewesen, wenn\nnicht nur die seitlichen Riegel eingehängt, sondern auch\ndie Sicherungshaken durch die Ösen gesteckt und dadurch\n\ndie Riegel gegen ein Herausrutschen geschützt worden wären.\nDer Angeklagte durfte deshalb auf das kEinhängen vor allen\ndes rechten unverbogenen und daher voll brauchbaren Sicherungshakens nicht verzichten. Tat er es dennoch, so verstieß er\ngegen § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und gegen die ihm obliegende\nallgemeine Verkehrssicherheitspflicäat.\n\ne} Das Landgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen\ndie Kangeihaftigkeit der von ihm vorgenommenen Sicherung\nhätte erkennen und die später eingetretenen Folgen seines\nVersäumnisses hätte voraussehen können.\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, daß nach den Äußerungen\nder in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen schon\nein Sicherungshaken das Hochrutschen der Riegel und das\nHerabfallen der Bordwand mit Sicherheit verhindert hätte,\nwenn dieser nicht verformt und daher unbrauchbar gewesen\nwäre. Dem Angeklagten könne deshalb aus dem Linhängen nur\ndes linken Sicherungshakenskein Schuldvorwurf gemacht werden,\nsolange nicht festgestellt sei, daß er die mangelnde Brauchbarkeit dieses Hakens erkannt habe oder nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte erkennen können.\nDiese Feststellung fehle im angefochtenen Urteil. Darüber\nhinaus hätten die Sachverständigen sogar das bloße Einhängen\n\n-1-\n\nder Riegel —- ohne die zusätzliche Sicherung durch die genannten Haken — als ausreichend bezeichnet, wenn die kiegel\nnicht, wie festgestellt, \"ausgeschlagen\" gewesen wären;\n\ndem Angeklagten sei aber aucn nicht nachgewiesen, daß er\ndiesen Verschleißschaden erkannt habe oder hätte erkennen\nmüssen. Er sei ein einfacher Mensch bäuerlicher Herkunft,\ndem nicht die \"diffizilen Kenntnisse\" eines Sachverständigen\nzugemutot werden könnten.\n\nDiese Einwendungen sind nicht geeignet, den Angeklagten\nzu entlasten. Weist ein Kraftfahrzeug bestimmte Sicherungsvorrichtungen zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer auf,\nso hat sein Führer von ihnen Gebrauch zu machen, auch wenn\ner deren Notwendigkeit nicht oder nicht völlig durchschaut.\nIm allgemeinen muß davon ausgegangen werden, daß die Hersteller von Kraftfahrzeugen, besonders von Nutzlahrzeugen,\nsolche Vorrichtungen - schon aus Kostengründen — nur in dem\nUmfang entwickeln und serienmäßig einbauen, als es die Verkehrssicherheit erfordert. Das gilt auch insoweit, als\nFahrzeuge (wie der vom Angeklagten benutzte Lastkraftwagen)\nmehrere einander ergänzende Sicherungsvorrientungen gleicher\nöder verschiedener Art gegen dieselbe Gefahr (hier das Herabfallen der Bordwände mit allen denkbaren Folgen) aufweist.\nIhre Anwendung kann nicht der Einsicht des einzelnen Kraftfahrers in die techniscnen Zusaumenhänge und die daraus im\nBinzelfall abzuleitenden Maßnanmen überlassen werden. Vielmehr ist jeder Xraftfahrer grundsätzlich verpflichtet, alle\nihm gegen eine mögliche Verkehrsgefahr an die Hand gegebenen\nVorrichtungen zu nutzen. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß unter günstigen Bedingungen möglicherweise eine\nSicherheitsvorkehrung genügen würde, sondern muß damit\nrechnen, daß aus einem ihm unbekannten Grunde, etwa wegen\neiner für ihn nicht ohne weiters erkennbaren Abnutzung einer\n\n-8.-\n\nVorrichtung, der erstrebte Schutz der Verkehrsteilnehmer nur\ndurch Änwendung der mehreren von Fahrzeugerbauer vorgesehenen Hilfen gewährleistet ist. Kommt der Kraftfahrer\n\nder bezeichneten Pflicht nicht nach und wird dadurch ein\nUnfall verursacht, so trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit; der Einwand, er habe die Folge seiner Nachlässigkeit\nnicht voraussehen können, ist ihm regelmäßig versagt, weil\nSicherungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen in allgemeinen\nschon durch ihr Vorhandensein besagen, daß sie zur Verhütung\nvon Unfällen erforderlich sind.\n\nDie Strafkammer hätte demnach die Voraussehbarkeit des\nGeschehensablaufs für den Beschwerdeführer selbst dann bejahen können, wenn es nicht die Überzeugung gewonnen hätte,\ner habe die mangelnde Brauchbarkeit des linken Sicherungshakens erkennen können. Der Angeklagte wußte um das Vorhandensein eines zweiten, des rechten Sicherungshakens;\ndessen Zweck war ihm bekannt. Da er keine Anhaltspunkte\ndafür hatte, daß aus besonderen Gründen die Bordwand schon\ndurch das Einhängen nur eines Sicherungshakens zuverlässig\ngesichert sei, ergab sich für ihn von selbst die Notwendigkeit zum Gebrauch beider Haken. Bei dieser Betrachtungsweise\nwar für ihn auch, ohne daß er \"über besondere Geistesgaben\nverfügte\", voraussehbar, daß das Nichteinhängen eines der\nbeiden Haken nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer haben konnte. Das genügt für den Vorwurf der Fahrlässigkeit.\n\nII. Der Schuldspruch wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) kann nicht bestehen\n\nbleiben.\n1. Ihm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nNachdem sich der Angeklagte zunächst selbst um den verunglückten Rollerfahrer bemüht hatte, fuhr er in den Ort\nCE, um einen Arzt und die Polizei zu verständigen.\n\n-9-\n\nEr suchte jedoch zuerst die elterliche Wohnung auf, schloß die\nherabhängende Bordwand und veranlaßte seine „“utter, die im\nGegensatz zu ihm eine Fahrerlaubnis besaß, an seiner Stelle\ndie wsitere Führung des lasikraftwagene zu übernehmen. kutter\nund Sohn verebredeten auch miteinander, bei der Vernehmung\ndurch die Polizei anzugeben, die Mutter habe den Lastkraftwagen nach FEED und zurück gesteuert. Gemäß dieser Absprache gsb der Angeklagte, an die Unfallstelle zurückgekehrt,\ndem dort eingetroffenen Polizeibeamten an, seine “utter\n\nhabe den Lastkraftwagen gefahren. Er tat dies nach der Jberzeugung des Landgerichts, weil er befürchtete, wegen des\nYahrens ohne Führerschein in besonderen Maße dem Verdacht\n\nder fahrlässigen Tötung des Rollerfahrers ausgesetzt zu sein.\nEr wollte dadurch \"den nach Sacı:lage gegebenen Verdacht einer\nVerkehrsstraftat und damit die Ermittlungen der Polizei auf\nseine äutter lenken, um sich selbst einer Bestrafung zu entziehen\". \"Entsprechend seiner Absicht\" wurde die ıutter\n\"daraufhin\" über den Unfallhergang unä die Art ihrer Beteiligung vernommen. Sie \"leugnete' zunächst, gan jedoch\n\ndann zu, daß nicht sie, sondern der Angeklagte den Lastkraftwagen gesteuert habe. Der Angeklagte selbst hielt auch bei\nseinen weiteren Vernehmungen durch die Polizei, den Staatsanwalt und den Ermittlungsrichter an der Behauptung fest,\nseine Mutter habe den Lastkraftwagen gefahren. Erst bei einer\nspäteren richterlichen Vernehmung gestand er den wahren Sachverhalt.\n\n2. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten\nals wissentlich falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB\ngewürdigt. Nach seinen Darlegungen wälzte der Angeklagte\ndurch die Behauptung, seine Mutter habe den Lastkraftwagen\nvor dem Unfall gesteuert, den nach der Sachlage gegebenen\nVerdacht einer fahrlässigen Tötung von sich auf die Mutter\nab. £r brachte diese dadurch bei der Polizei in den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Nach der Überzeugung\n\n- 10 -\n\ndes Landgerichts tat er das wider besseres Wissen, weil er\nwußte, daß seine Mutter mit aem Unfall nichts zu tun hatte.\n\nEr handelte dabei in der Absicht, das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die (unschuldige) Mutter zu lenken, um dadurch \"die Feststellung, daß er ohne Führerschein gefahren\n\nwar, zu verhindern\" und sich \"den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen einer Bestrafung zu entziehen\".\n\nDarin sah das landgericht das Erstreben eines Vorteils im\n\nSinne des § 164 Abs. 3 StGB. |\n\nHiergegen geht die Revision mit Erfolg an.\n\na) Rechtlich unbedenklich ist zwar die Feststellung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe die unwahre Behauptung,\nseine Autter habe den Lastkraftwagen von SE nach\nFEED und zurück gesteuert, wider besseres kissen aufgestellt und er habe durch diese Behauptung die Mutter — tatsächlich - in den falschen Verdacht gebracht, eine fahrlä:rsige\nTötung begangen zu haben. Der Strafkammer ist auch darin beizutreten, daß die Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten\ndenkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht der Feststellung entgegen stand, dieser habe seine Mutter in der\nAbsicht wissentlich falsch bescnuldigt, gegen sie ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen (u.a. RGSt 69, 173, 175;\nBGHSt 13, 219, 222; BGH SJW 1954, 201 Nr. 12, insoweit in\nBGHSt 5, 66 nicht abgedruckt).\n\nb) Dagegen ist es ein Rechtsfehler, daß das ürteil die\neindeutige Feststellung vermissen läßt, der Angeklagte sei\nsich bewußt gewesen, daß seine falsche Erklärung gegenüber\nder Polizei die Mutter in den Verdacht der fahrlässigen\nTötung des Rollerfahrers bringen und desnalb gegen sie ein\nErmittlungsverfahren zur Folge haben könne. Diese Feststellung war bei der Besonderheit des Sachverhalts nicht\nentbehrlich. Dem Angeklagten kam es zunächst und in erster\nLinie nur darauf an, nicht erneut des Fahrens ohne Führerscnein\n\nüberführt zu werden; wie das Landgericht feststellt, \"hoffte\"\ner, \"die Feststellung, daß er ohne Führerschein gefahren\nwar, zu verhindern\" (S. 9 UA) und dadurch nicht nur einer\nBestrafung wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG\n\nzu entgehen, sondern auch zu vermeiden, \"in besonderen\n\n“aße dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung ausgesetzt zu\nsein\" (S. 5 UA). Gerade diese Nachteile aber drohten seiner\nMutter nicht, weil sie eine Fahrerlaubnis besaß. Sie konnie\nsowohl ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein wie auch einen aus solchem Fahren sich ergebenden\nbesonderen Verdacht, den Tod des Rollerfahrers verschuldet\nzu haben, durch Vorzeigen des Führerscheins von vornherein\nabwenden. Das schlie3t freilich nicht aus, da der Angeklagte gleichwohl die Möglichkeit erwog, seine Mutter sei\nstatt seiner der fahrlässigen Tötung verdächtig. Die Einleitung eines Ermittlungsverfanrens hierwegen beabsichtigte\ner jedoch nur dann, wenn inm ein solches Verfahren ale unausweisliche oder doch naheliegende Folge seines Verhaltens\nvor Augen stand und er es, Sei es auch nur seiner eigenen\nEntlastung wegen erstrebte. Das ist bisher nicht ausreichend\nfestgestellt.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfenler zwingt zur Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen wissentlich falscher Anschuldigung.\n\nIn der neuen EKauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu klären, ob der Angeklagte bei seinen\nVernenmungen überhaupt leugnete, nach TB zefahren\nzu sein, oder ob er nur in Abrede stellte, den Lastkraftwagen gesteuert zu haben. Im letzten Falle wäre es denkbar, daß er gleichwohl den Vorwurf mangelhafter Verriegelung\nder Bordwand — wahrheitsgemäß — auf sich nahm; denn es lag\nnicht fern, daß er seiner Mutter die Arbeit des hochhebens\nund Festmacheus der Bordwand abnahn. Hätte er aber seine\n#utter nur des Pahrens des Lastkraftwagens, nicht auch der\n\nUnterlassung der Verrichtungen bezichtigt, die nach der\nSacnlage allein den Verdacht der fahrlässigen Tötung des\nRollerfahrers begründen konnten, so wäre ihm schwerlich\nnacnzuweisen, daß er die Herbeiführung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Mutter im Sinne des § 164 StGB\n(BGHSt 13, 219) beabsichtigte.\n\nIII. Die Aufhebung der Verurteilung wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung hat den Wegfall der hierfür ausgesprochenen Einzelstrafe und die Beseitigung der Gesamtstrafe einschlie3lich der Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis zur Folge, obwohl der Ausspruch hierüber\nan sich keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Für die neue\nHauptverhandlung wird auf Folgendes ningewiesen;\n\ni. Sollte das landgericht den Angeklagten wieder des\nVergehens nach § 164 StGB schuldig sprechen, so wird es\nbei der Strafzumessung Erwägungen zu vermeiden haben, die\ndie Strafhöhe fehlerhaft beeinfluß haben könnten. Daß die\nfalsche Verdächtigung eines anderen gegenüber der Polizei\n\"eine Irreführung der Strafjustiz darstellt\", ist der\nRegelfall und daher kein Straferschwerungsgrund. Der Umstand, daß hier die Tat \"noch unter dem kindruck des tödlichen Unfalles verabredet\" wurde, kann ebenso ein Strafmilderungs- wie ein Strafschärfungsgrunäd sein; jenes wäre\ner dann, wenn der Angeklagte die äbsprache in der ersten\nBestürzung über den tödlichen Unfall und in der unmittelbaren angst vor strenger Bestrafung wegen des Fahrens ohne\nFührerschein, also ohne runige Jberiegung und vorgefaßten\nPlan, getroffen hätte. Allerdings hielt er die falsche Anschuldigung seiner “Mutter während mehrerer Vernehmungen\naufrecht, so daß das Landgericht an sich mit Recht von einem\n\"beharrlich geführten angriff gegen die «echtspflege\" und\n\"hartnäckigen\" Handeln des Angeklagten spricht. Auch hierbei\nist jedoch zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, daß die\n\n- 13 -\n\nVernehmungen ersichtlich kurz aufeinander folgten und daß das\nFesthalten an der einmal gegebenen falschen Darstellung mehr\nanderen Beweggründen als böswilliger Einstellung gegenüber\n\nden Strafverfolgungsbehörden entsprungen sein kann. Scnlie?-\nlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Tun\n\ndes Beschwerdeführers wegen des Linverstänädnisses seiner \"iutter\nkeinen rechtswidrigen Angriff gegen deren Belange enthielt\n\nunä daß dieser Umstand strafmildernd zu werten ist, wenngleich\ner kein Anlaß zu sein braucht, \"bis zur Grenze der !Mindestsirafe\" zu gehen.\n\n2. Die selbständige Sperrfrist nach § 42 n StGB wird das\nLandgericht neben der etwa zu bildenden neuen Gesamtstrafe\n‚oder, falls es zu keiner Verurteilung wegen falscher Anschuldigung mehr kommen sollte, neben der rechtskräftigen Einzelstrafe wegen fahrlässiger Tötung neu zu bestimmen haben\n(vgl: .- DRIZ 1961, 52 unter ce) und die dort angeführten\nürteile des Bundesgerichtshofs).\n\nRotberg Sauer Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Kinrichsen\nist beurlaubt und kann deshalb nicht Flitner\n\nunterschreiben.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-03/4-str-532-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-03/4-str-532-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.971687+00:00"}}