{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-02-03_4_StR_424_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-03","aktenzeichen":"4 StR 424/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sannlung: ja ö 2153 014\n\nSVc § 66\n\nDer ordentliche Vorsitzende kann auch dann im Sinne des\n\nx 66 GVG verhindert sein, wenn er durch nachträglich zur\nVerhandlung angesetzte Sachen an der Führung des Vorsitzes\nin einer bereits vorher anstehenden Sache behindert ist.\nDas gilt nicht, wenn der spätere Termin zu dem Zwecke\nangesetzt worden ist, den Angeklagten, gegen den in einem\nfrüheren Termin verhandelt werden soll, dem gesetzlichen\n\nRichter zu entziehen.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\n\nAmtliche Sannlung: ja ö 2153 014\n\nSVc § 66\n\nDer ordentliche Vorsitzende kann auch dann im Sinne des\n\nx 66 GVG verhindert sein, wenn er durch nachträglich zur\nVerhandlung angesetzte Sachen an der Führung des Vorsitzes\nin einer bereits vorher anstehenden Sache behindert ist.\nDas gilt nicht, wenn der spätere Termin zu dem Zwecke\nangesetzt worden ist, den Angeklagten, gegen den in einem\nfrüheren Termin verhandelt werden soll, dem gesetzlichen\n\nRichter zu entziehen.\n\nBGH, Urt.v. 3. Februar 1961 - 4 Stk 424/60 LG Bielefeld\n\n4_ StR_424/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bundesbahnoberinspektor Walter G EB zus\nHeiß, geboren am BB. EEE ED ir ou\n\n2. den Bundesbahnobersekretär Heinrich Ernst August _ E EEE»\n\naus Hop DEEED, zeboren an Wi: in\nCE,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.' Sauer\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n. OVberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 3. Juni 1960\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- oo || m— —— nn\n\nDurch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n5. Juni 1959 waren - unter Freisprechung und Einstellung\nim übrigen - der Angeklagte GEMMEB wegen gemeinschaftlicher\nschwerer Bestecnlichkeit in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis und der\nAngeklagte Hp wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit in sechs Fällen sowie wegen schwerer Bestechlichkeit in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nBestechungsgelder waren dem Staate für verfallen erklärt\nworden. Auf die Revisionen beider Angeklagten wurde das\nUrteil vom Bundesgerichtshof am 3. Februar 1960 in den\nFällen Sch und «EB sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen. Im übrigen wurden die Revisionen verworfen.\nDureh das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3.Juni 1960\nist der Angeklagte CB nunnechr wegen gemeinschaftlicher schwerer\nBestechlichkeit in nur vier Fällen, jedoch ferner wegen\nBeinilfe zur schweren Bestechlichkeit in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,\nder Angeklagte HP wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit in nur vier Fällen und ferner wegen schwerer\nBestechlichkeit in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Bestechungssummen wurden erneut für verfallen erklärt.\n\nKit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts\n\n1. Der Beschwerdeführer Hg — der Beschwerdeführer\nGebbert hat diese Rüge fallenlassen -— macht geltend, das\nerkennende Gericht sei zur Zeit der Ha.ptverhandlung nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der ordentliche Vorsitzende,\nLandgerichtsdirektor Dr. Hei®, sei nicht durch den\nPräsidenten und die Landzerichtsdirektoren, sondern durch\ndas Präsidium zum Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer\nbestellt worden. Zwar habe nicht er, sondern sein durch Beschluß des Präsidiums bestellter Vertreter, Landgerichtsrat\nDr. FEB, den Vorsitz in der Hauptverhandlung geführt.\nDie Übernahme des Vorsitzes durch den geschäftsplannäßigen\nVertreter setze jedoch gemäß § 66 GVG die Verhinderung des\nordentlichen Vorsitzenden voraus. Sei die Bestellung des\nordnungsmäßigen Vorsitzenden nicht gesetzmäßig erfolgt, so\nsei ein solcher nicht vorhanden. Es fehle dann auch an\neiner vorschrifitsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne\ndes § 338 Nr. .1 StPO, §§ 62, 66 GVG.\n\nDie Behauptungen des Beschwerdeführers sind unzutreffend.\nDie Bestellung des Landgerichtsdäirektors Dr. HeiB un\nVorsitzenden der 2. Strafkammer für das Geschäftsjanr 1960\nist gemäß § 62 Abs. 2 GVG oränungsmäßig, d.h. durch den\nLandgerichispräsidenten und die Landgerichtsdirektoren,\nnicht durch das Präsidium erfolgt, wie der Beschluß von\n21. Dezember 1959 ergibt. (Sen.Akten S. 28).\n\n2. Die Beschwerdeführer tragen weiter vor, der ordentliche Vorsitzende der Strsfkamner sei im Rechtssinn nicht\nverhindert gewesen, den Vorsitz zu führen. Ein Vertretungsfall habe daher nicht vorgelegen.\n\nUnter dem 2. Juni 1960 hat Landgerichtsdirektor\n\nDr. Hei dem Landgerichtspräsidenten angezeigt, er sei\nverhindert, in der vorliegenden Sache an 3. Juni 1960 den\n\nVorsitz zu führen, da er mit der Vorbereitung dreier, von\n\n- A —\n\nihm ausdrücklich bezeichneter Sachen beschäftigt sei. Der\nVertreter des Landgerichtspräsidenten hat durch Verfügung\nvom 3. Juni 1960 die Verhinderung wegen üringender änder-\n„eitiger Dienstgeschäfte festgestellt. Das Revisionsgericht\nist nicht befugt, die tatsächlichen Grundlagen für eine\nsolche Verhinderung zu prüfen (BGHSt 12, 33, 34 und 113,\n114).\n\nWohl aber war zu erörtern, ob bei der Verhinderungserklärung der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt worden\nist. Um diese Frage beurteilen zu können, hat der Senat\ndienstliche Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom\n23. Dezember 1960 sowie des Landgerichtsdirektors Dr. Leis\nund des Landgerichtsrats Dr. FEB von 14. Dezember 196C\neingeholt. Aus diesen ergibt sich in Verbinäung mit einer\nbeigefügten Aufstellung der Hauptverhanälungen der 2. Großen\nStrafkammer vom 2. Mai bis 29. Juni 1960, daß Landgerichtsdirektor Dr. EeiiiB außerordentlich stark belastet war.\nUnter anderem hatte er in der #oche vom 30. Mai vbis 4.Juni 1960\nan drei Tagen den Vorsitz geführt. Die Sitzungsdauer betrug\nam 30. Mai 1960 6 Stunden 30 Minuten, am 31. Mai 1950\n5 Stunden 30 Minuten und am 1. Juni 1960 7 Stunden 45 Minuten. Auch im übrigen befand sich unter den für Hai und\nJuni 1960 vorgesehenen Sachen eine größere Anzahl umfangreicher und schwieriger Verfahren, die Landgerichtsdirektor\nDr. Heiß im einzelnen in seiner Äußerung aufgeführt hat.\n\nIn der vorliegenden Sache war zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. Mai 1960 festgesetzt. Landgerichtsdirektor Dr. Hei hatte die Möglichkeit, sich in jeder\nvierten Sitzung vertreten zu lassen. Er hatte dafür u.a.\nauch den Terminstag vom 27. Mai 1960 vorgesehen. Daher ersuchte er Landgerichtsrat Dr. TEE, die Vorbereitung und\nBerichterstattung zu übernehmen, behielt sich jedoch vor,\nvon der Vertretung möglicherweise keinen Gebrauch zu mächen,\num die Sache selbst zu verhandeln. Am 16. Mai 1960 ergab sich\n\n- 5.\n\naus Gründen, die sich nicht mehr aufklären lassen, die llot-\n\n. wendigkeit, die vorliegende Sache vom 27. Mei aui den\n\n3. Juni 1960 zu verlegen. Die Terminsverfügung (Bl. 772 d.ie.)\nwurde daraufhin von Landgerichtsdirektor Dr. Hein nit\nZustimmung von Landgerichtsrat Dr. FEW, der die erste\nTerminsverfügüng vom 12. Mai 1960 unterzeichnet hatte, abgeändert. Dr. FEED blieb jedoch weiter Berichterstatter.\nZwischen dem 20. und dem 27. Mai 1960 setzte dann Lanägerichtsdirektor Dr. Hei die umfangreichen Sachen gegen St@-\nGEB ::2. auf den 10. Juni 1960 und, soweit nötig, weitere\nTage und die Sache gegen Dr. NW auf den 27. Juni 1960 an.\nSofort nach dem 27. Mai 1960 erklärte Landgerichtsdirektor\n\nDr. Bei der Justizverwaltung, daß er wegen dieser umfangreichen Sachen den Termin vom 3. Juni 1960 in der vorliegenden Sache nicht wahrnehmen könne. Er wurde aufgefordert,\neine schriftliche Erklärung nachzureichen. Dies geschah jedoch erst nach mehreren Erinnerungen am 2. Juni 196G.\n\nUnter diesen Umständen ist die Belastung von Landgerichtsdirektor Dr. Heiß ausreichend dargetan. Auch aus der auffallend späten schriftlichen Anzeige der Verhinderung des\nLandgerichtsdirektors Dr. Hei kann nicht etwa der Schluß\ngezogen werden, daß eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Vereinbarung stattgefunden hätte, daß der Vorsitz\nauf jeden Fall durch Herrn Landgerichtsrat Dr. TB und\nnicht durch den ordentlichen Vorsitzenden geführt werden\nsolle, Ebenso ist aufgeklärt, warum Landgerichtsrat Dr . >\nin dieser Sache bereits vorher an Stelle des Vorsitzenden\ntätig geworden ist.\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern es gegen\neine Verhinderung sprechen sollte, daß sich der ordentliche\nVorsitzende am Tage der Hauptvernandlung im Gerichtsgepäude\naufgehalten hat. Er konnte die Vorbereitung für die anderen\nVeriahren auch in seinem Dienstzimmer im Landgericht vornehmen:\nEbensowenig spricht es gegen seine Verhinderung in der Haupit-\n\nverhandlung, daß er in der Zeit vor dieser an intscheidungen\nin der vorliegenden Sache mitgewirkt hat.\n\nDie Beschwerdeführer meinen ferner, die Verfügung des\n\n. Vertreters des Landgerichtspräsidenten vom 3. Juni 1960 sei\n\nmöglicherweise erst nach Beginn der an diesem Tage äurchgeführten Hauptverhandlung unterzeichnet worden. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Vermutung. Ein Nachweis in\ndieser Richtung ist von den Beschwerdeführern nicht geführt\nworden. Der Stellvertreter des Landgerichtspräsidenten hat\ndienstlich erklärt, er habe an den Vorgang zwar keine genaue\nErinnerung mehr, habe aber kaum einen Zweifel, daß die Verfügung bereits vor dem Beginn der Hauptverhandlung unterschrieben worden sei. Er have sich vahrvseheinlich, wenn das\nnicht mit Rücksicht auf die Uhrzeit ohnehin überflüssig gewesen wäre, insoweit noca ausdrücklich vergewissert. Da die\ntatsächlichen Behauptungen bei Verfahrensrügen nachgewiesen\nsein müssen, ist die Rüge unbegründet.\n\nWeiterhin kann auch der in der mündlichen Verhandlung\nvorgetragenen Auffassung der Revision nicht beigetreten\nwerden, daß ein Fall der Verhinderung im Rechtssinn nicht\nvorläge, wenn diese erst nachträglich dadurch entstanden\nist, daß der Vorsitzende nach Bestimmung des Termins in\neiner Sache andere Sachen auf spätere Terminstage in der\nHeise festsetzt, daß deren Vorbereitung ihn an der Wahrnehmung des früher angesetzten Termins behindert. Der Vorsitzende hat das Recht, die bei seiner Kammer anfallenden\nSachen auf die verfügbaren Sitzungstage so zu verteilen,\nvie es eine zweckmäßige Erledigung der Geschäfte erfordert.\nDabei kann es z.B. angezeigt sein, einer etwa wegen der\nVerhaftung oder wegen der alsbald vorzunehmenden ärztlichen\n\nIperation eines Angeklagten eilige Sache oder eine Sache;\nin der ein für sie benötigter Sachverständiger oder Zeuge\n\nspäter nicht mehr erreichbar wäre, nachträglich so kurz\nhinter einer schon anstehenden anderen Sache anzuberaumen:\n\n- 1 -\n\ndaß die Jbernanme des Vorsitzes durcn ihn in der früher ang=:setzten Sache durch die Vorbereitung auf die spätere Suche\nunmöglich gemacht wird. Ist der Vorsitzende durch Zahl und\nUmfang nehrerer angesetzter Sachen an der Führung des Vorsitzes in sämtlichen Sachen verhindert, so darf er die\n\nzu seiner Entlastung erforderliche Verhinderungserklärung\nnach seiner Wahl statt auf die zuletzt anstehende Sache\n\nauch auf eine der vorher zu verhandelnden richten. Das kann\nbeispielsweise geboten sein, wenn die spätere Sache wegen\nihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihrer Schwierigkeit\nseine persönliche Mitwirkung besonders erwünscht erscheinen läßt, während die vorangehenden Sachen sich im\nAurchschnittlichen Rahmen halten und deshalb eher seinem\nÜtellvertreter überlassen werden können. über alles dies\nentscheidet das pflichtmäßige Ermessen des Vorsitzenden.\nEine Nachprüfung in der Richtung, ob etwa auch eine andere\nPlanung hätte stattfinden können, kaun vom Revisionsgericht\nnicht vorgenommen werden. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte\ndafür ergeren, daß die durch nachträgliche Ansetzung anderer\nSachen geschaffene Verhinderung zu dem Zweck vorgenommen\nworden ist, den in einer früher anstehenden Sache Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, wäre Jie\nReciıtslage anders zu beurteilen. In dieser Richtung liegen\njedoch keinerlei Anzeichen vor. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen. Es ergeben sich im Gegenteil deutliche\nAnhaltspunkte dafür, daß sachliche Erwägungen den landgerichtsdirektor Dr. Heig> veranlaßt haben, sich in\ndieser und nicht in einer anderen Sache für verhindert\n\nzu erklären. Landgerichtsrat Dr. FEB sollte nämlich\nnach der ursprünglichen Verteilung des Vorsitzes auf die\neinzelnen Siizungstage bereits den Vorsitz in der Sache\nCD EEE führen. Auf jeden Fall war er mit der Berichterstattung betraut; er kannte die Sache bereits aus der\nersten tatrichterlichen Verhandlung, in der er ebenfalls\n\n-8-\n\nden Vorsitz geführt hatte. Unter diesen Umständen war es\nsechgemäß, wenn Landgerichtsdirektor Dr. Bei die Verhinderungserklärung für diese Sache und nicht für eine der\nfolgenden Sachen abgab.\n\nOb die Angeklagten selbst oder ihre Verteidiger den\nversönlichen Eindruck hatten, es seien \"rechtsfremde\" Erwägungen dafür maßgebend gewesen, daß nicht der ordentliche\nVorsitzende, sondern sein Stellvertreter die Hauptverhandlung geleitet hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.\n\nDie Rüge ist nach alledem unbegründet.\n\n3. Weiterhin macht der Beschwerdeführer CD ze1-\ntend, 3 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO sei verletzt, da Landgerichtsrat Dr. FW nit kecht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei.\n\nWie die Akten Bd. 4 Bl. 795, 796 ergeben, hatte der\nVerteidiger des Angeklagten GEB den stellvertretenden\nVorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\nDas Gesuch ist durch Beschluß vom 2. Juni 1960 für unbegründet erklärt worden (Bd. 4 Bl. 800).\n\nDas Revisionsgericht ist zwar verpflichtet, auch in\ntatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob ein Ablehnunssgrund\nvorhanden war (BGHSt 1, 34). Die Prüfung ergibt jedoch,\ndaß die Zurückweisung des Gesuchs zu Recht erfolgt ist.\nHierbei konnten nur diejenigen Ablehnun,;.sgründe berücksichtigt werden, die der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Gesuch vorgetragen hatte, Die neuen in der\ntevisionsbegründung enthaltenen Gesichtspunkte sind daher\nunbeac:.tlich.\n\nDer Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Be--\nratung, die dem ersten Urteil vorausging, habe trotz mehrtägiger Verhandlung nur 15 bis 20 Minuten gedauert. Das\nUriveil sei daher möglicherweise auf Grund einer vorangegangenen \"Stimmungsmache\" gefällt worden. j\n\nDieses Vorbringen konnte die Ablehnung nicht rechtfertigen. Landgerichtsrat Dr. FToEw, ser bereits bei der\nersten Verhandlung den Vorsitz geführt hatte, hat sich\ndienstlich danin geäußert, das Urteil sei erst nach eingehender Beratung, die keineswegs lediglich 15 bis 20 Minuten gedauert habe, gefällt worden. Abgesehen hiervon\nkönnten aus der Dauer einer Beratung Schlüsse in der Richtung,\ndaß ihr unsachliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten,\nnicht gezogen werden. Debei ist zu berücksichtigen, daß\nsich bei der Gerichtsmitgliedern, insbesondere wenn die\nVerhandlung längere Zeit dauert, eine bestimmte — wenn auch\nnur vorläufige — Auffassung über die einzelnen Fälle bereits während der Verhanälung bildet, wodurch die Beratung\nschon bis zu einem gewissen Grade vorbereitet ist.\n\nAuch wenn der seinerzeitige Beisitzer, Gerichtsassessor\nPB, samals auf die vor Beginn der Beratung gestellte\nFrage eins Verteidigers die Dauer der voraussichtilichen\nBeratungszeit mit 15 Minuten angegeben hätte, könnte entgegen der Meinung des Beschwerdeflührers nicht gefolgert\nwerden, es sei von vornherein vom Gericht eine bestimmte\nBeratungsdauer vereinbart worden. Außerdem würde eine solche\nÄußerung auch nicht zu der Annahme berechtigen, daß sie die\nAnsicht des Vorsitzenden habe wiedewgeben sollen.\n\nEbensowenig ist ein Anhalt dafür vorhanden, daß sich\nLandgerichtsrat Dr. FEW durch die gegen Gerichtsassessor\nKlEB, den damaligen Vertreter der Staatsanwaltschaft, gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der Ehefrau des Angeklagten vom 31. Oktober 1959 hätte betroffen fühlen können\nund infolgedessen nicht zu einem unparteilichen Urteil\ngegenüber dem Angeklagten imstande gewesen wäre. Auch auf\nseiten des Beschwerdeführers konnte bei verständiger #ürdigung der Sachlage äurch die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Äußerungen, die Beratungszeit habe nur 15 bis 20\n“„inuten gedauert, das Strafmaß sei völlig unerklärlien und\n\n..\n\n- 10 -\n\ndurch \"gewaltige Stinmungsmache\"* entstanden, eine solche Befürchtung nicht entstehen. Wendungen dieser allgemeinen Art\nkönnen vernünftigerweise einen Beteiligten keinen Anlaß zu\nder Annahme geben, ein Richter könnte hierdurch gegenüber\ndem Angeklagten befangen sein. Im übrigen bezog sich der\nSchwerpunkt der Beschwerdeschrift nicht auf das Gericht,\nsondern auf den Vertreter der Staatsanwaltschaft, gegen\nden sich die Schrift, wie erwähnt, auch äußerlich richtete.\nZudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Angeklagter nicht durch eigenes Verhalten einen Ablehnungsgrund\nschaffen kann. Zwar ist die Beschwerdeschrift nicht von dem\nAngeklagten, sondern von dessen Ehefrau eingereicht worden.\nDa der Angeklagte sich zu dieser Zeit nicht mehr in Haft\nbefand, liegt es nahe, daß die Beschwerde der Ehefrau im\nkinvernenhmen mit dem Angeklagten erhoben worden ist,\n\nSchließlich kann aus der Tatsache, daß Landgerichtsrat\nDr. Fo 215 Vorsitzender bereits an üem früheren Verfahren, das zur Verurteilung des Angeklagten führte, teilgenommen hat, anerkanntermaßen ein Ablehnungsgrunä nicht\nhergeleitet werden, uud zwar auch dann nicht, wenn dieses\nzu einer nach der Ansicht des Angeklagten zu hohen Strafe\ngeführt hat,und der frühere Tatsachenstoff in dem neuen\nVerfahren eine Rolle spielt.\n\nUnter diesen Umständen ist das Ablehnungsgesuch mit\nRecht für unbegründet erklärt worden.\n\nDie vom Beschwerdeführer behaupteten angeblichen sarkastischen Äußerungen des Vorsitzenden (Revisionsschrift\nCEEEEB 3. 5) waren nicht Gegenstand des Ablehnungsgesuchs\nund sinä daher, wie ausgeführt, für das Revisionsgericht\nunbeachtlich.\n\n4. Es ist ferner nicht erkennbar, daß das Landgericht\nseine Feststellungen auf andere Grundlagen gestützt habe,\n\n- 11 -\n\nals auf diejenigen, die die Hauptverhandlung ergeben\nhat. Dies gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte\nCB habe mit HER \"schon in mehreren ähnlichen\nFällen zusammengearbeitet\" (UA S. 9). Zu dieser Jüberzeugung konnte die Stiafkammer auf Grund der Feststellungen gelangen, die hinsichtlich der bereits abgeurteilten\nFälle im Urteil vom 5. Juni 1959 enthalten sind. Da das\nUrteil iusoweit in Rechtskraft erwachsen und in der\nSYauptverhandlung auszugsweise, ersichtlich also auch\n\nin dem hier in Betracht kommenden Teil -— jedenfalls\nhaben die Beschwerdeführer eine gegenteilige eindeutige\nBehauptung nicht aufgestellt - verlesen worden ist\n(Sitzungsniederschrift von 3. Juni 1960 Bd. 4 Bl. 804\n\nR d.A.), ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Gericht\nseine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauatver-\n\nhandlung geschöpft hat.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\n\nIn dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer Heuer\nlediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Gebbert hat\nsich darüber hinaus in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung gewandt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils im ganzen hat Rechtsverstöße zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.\nDas Landgericht hat der Beurteilung die im aufhebenden\nRevisionsurteil enthaltenen Rechtsausführungen zugrunde\n\ngelegt. Dies hat zu der Änderung des Schuldspruchs geführt.\n\nDie Revisionen waren demnach zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-03/4-str-424-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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