{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-31_4_StR_365_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-31","aktenzeichen":"4 StR 365/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 365/61 2175 032\n\nIm Namen a es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Yilli WCEE> zus SeuummEEN,\ngeboren am . REED EB :: Yan,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22, Dezember 1961, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter. Krumnme - :\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar\n1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, begangen im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit, zu sieben Monaten Gefängnis\nverurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor\nAblauf von einem Jahr und sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. |\n\n1. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am 21. März 1960 gegen 20,30 Uhr (bei Dunkelheit) - nach dem Genusse von Alkohol - mit seinen\nLieferkraftwagen Marke Simca aufdr Fahrt von La»-\nGEB in Richtung Lu (Saargebiet). Er fuhr mit\neiner Geschwindigkeit von 65 bis 70 km/st und hielt\nsich etwa in der Straßenmitte. Diese Fahrweise behielt\ner auch bei, als ihm ein Kleinkraftradfahrer (Tg)\nund ungefähr 70 bis 8O m vor diesem ein Radfahrer\n(CC) entgegen kamen. Das Kleinkraftrad war\nbeleuchtet, das Fahrrad nicht; der Radfahrer. näherte\nsich dem Kraftwagen etwa auf der \"Mitte der Fahrbahn\".\nDer Angeklagte nahm das b£leuchtete Kleinkraftrad\nfrühzeitig wahr und blendete daraufhin ab. Dagegen\nerkannte er den Radfahrer erst auf eine Entfernung\nvon etwa 48 m. Trotz starken Bremsens konnte er einen\nZusammenstoß mit dem Radfahrer nicht mehr vermeiden,\nobwohl dieser noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen. Als sich das Fahrrad bereits in Querstellung\nzum rechten Fahrbahnrand befand, wurde es von der\nlinken Vorderseite des Lieferwagens des Angeklagten\nerfaßt. Durch den heftigen Aufprall wurde der Radfahrer\nmit seinem Rade nach links (in Fahrtrichtung des An-\n\ngeklagten gesehen) auf den Fahrbahnrand geschleudert;\ner wurde so schwer verletzt, daß er nach wenigen Ta-:\n\ngen starb.\n\nDie von dem Angeklagten benutzte Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle auf 150 bis 200 m\ngeradlinig; ihre befestigte Fahrbahn ist 6,20 m breit.\n\nDie Blutuntersuchung ergab für den Unfallzeitpunkt bei dem Angeklagten einen Alkoholgehalt von\n1,11 %o, bei dem verunglückten Radfahrer einen solchen\nvon 1,62 %o;\n\n2, Den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung\nhat das Landgericht damit begründet, daß der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 8 StVO nicht\ndie rechte Seite der Fahrbahn eingehalten, sondern mit\nseinem Kraftwagen teilweise die Gegenfehrbahn benutzt\nhabe; außerdem sei der Angeklagte mit 65 bis 70 km/st\nschneller gefahren, als ihm die Sichtweite seines\nAbblendlichts (25 bis 30 m) erlaubt habe. Dieses\nFehlverhalten ist nach der Ansicht der Strafkammer\n\"offenbar\" auf den vor Fahrtantritt von dem Angeklagten genossenen Alkohol zurückzuführen. Der Angeklagte sei, so erwägt das Landgericht, bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt (1,11 %0) nicht mehr\nfahrtüchtig gewesen. Es habe sich um eine Nachtfahrt\ngehandelt, die an das Fahrvermögen erhöhte Anforderungen\nstellte. Auch habe der Angeklagte den ganzen Tag über\nnichts gegessen und sei infolge zerrütteter Familienverhältnisse und wegen geschäftlicher Schwierigkeiten\nseelisch stark belastet gewesen. Schließlich habe\ner nach dem Verkehrsunfall eine merkbare alkoholische\n\nBeeinflussung gezeigt. Wenn der Angeklagte in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gesteuert habe, so\nhabe er sich auch (§ 73 StGB) einer fahrlässigen\nStraßenverkehrsgefährdung nach den §§ 315 a Abs. 1\nNr. 2, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.\n\nIl.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil in verfahrensund sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet. Seine\nRevision ist begründet.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht\neingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde\nErfolg hat.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet\ndas angefochtene Urteil mehrfach Bedenken.\n\na) Nicht zu beanstanden ist die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei zur Unfallzeit\nnicht mehr fahrsicher im Sinne der §§ 2 StV20, 315 a\nAbs. I Nr. 2 StGB gewesen. Insoweit hat auch die\nRevision, abgesehen von einer Verfahrensrüge, keine\nEinwendungen erhoben.\n\nDas Urteil 1äßt jedoch den für einen Schuld-Spruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nerforderlichen Nachweis vermissen, daß der Angeklagte infolge seiner Fahrunsicherheit eine (konkrete) Gemeingefahr herbeigeführt und dadurch die\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat.\nDie Gemeingefahr hat die Strafkammer ersichtlich\nin der Gefährdung des dann verunglückten Radfahrers\n\ngesehen; daß der Angeklagte auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, ist nicht festgestellt.\n\nDie Gefährdung des Radfahrers erfüllte aber nur dann\nden Tatbestand der §§ 315 a Abs. 2, 316 Abs, 2 StGB,\nwenn das dem Angeklagten vorgeworfene, für die Gefährdung ursächliche Fehlverhalten (Nichtbenutzung\nder rechten Fahrbahnseite, zu schnelles Pahren) auf\nden vor dem Fahrtantritt genossenen Alkohol zurückzuführen war. Insoweit fehlt es jedoch an einer\nrechtsfehlerfreien Feststellung im Urteil. Die Strafkammer beschränkt sich (S. 7 unten UA) auf. die Benmerkung, daß der notwendige Ursachenzusammenhang \"offenbar\" vorlag. Dieses Wort ist kein unmißverständlicher\nAusdruck voller richterlicher Überzeugung. Es kommt\nhinzu, daß auch die tatsächlichen Feststellungen keinen schlüssigen Anhalt dafür geben, daß das Fehlverhalten des Angeklagten Ausfluß seiner alkoholbedingten Fahrunsicherheit war. Auch nüchterne Führer von\nKraftwagen fahren auf verkehrsarmen Straßen nicht\nselten schneller, als: ihnen das Gebot des Fahrens\n\nauf Sicht erlaubt. Gleiches gilt für das: Fahren auf\nder Mitte einer verhältnismäßig schmalen Fahrbahn.\n\nEs ist also sehr wohl denkbar, daß der Angeklagte\nauch dann nicht anders gefahren.wäre, wenn er nicht\nunter Alkoholeinfluß gestanden hätte. In diesem\n\nFalle aber wäre die alkoholbedingte Fahrunsicherheit\ndes Angeklagten für die Herbeiführung der Gemeingefahr nicht ursächlich gewesen. Damit entfiele die\nMöglichkeit einer Verurteilung wegen Vergehens der\nStraßenverkehrsgefährdung; der Angeklagte hätte sich\nnur einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht. Schon dieser Mangel zwingt wegen des\nVorliegens von Tateinheit zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs.\n\nb) Nicht ausreichend begründet sind aber bisher\nauch die der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nzugrunde liegenden Vorwürfe, der Angeklagte habe\npflichtwidrig die Straßenmitte benutzt und er sei\n\nzu schnell gefahren.\n\naa) Der letzte Vorwurf beruht auf rechtlich\nangreifbaren Erwägungen. So liegt zunächst ein Widerspruch darin, daß die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung (S. 7 UA) von einer \"Sichtweite\" (richtig:\nReichweite) des Abblendlichts des Angeklagten von\n25 bis 30 m ausgeht und daraus eine höchst zulässige\nGeschwindigkeit von 40 km/h errechnet, andererseits\naber im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 6) davon\nspricht, der Angeklagte habe den Radfahrer erstmals\nauf eine Entfernung von etwa 48 m wahrgenommen. Träfe\ndas zu,so könnte eine Geschwindigkeit von 65 km/h\n- zugunsten des Angeklagten ist von diesem Wert auszugehen — noch zulässig gewesen sein.Für die Beurteilung dieser Frage wären die Dauer der von dem Angeklagten benötigten Reaktions- und Bremsansprechzeit\nund die erzielbare durchschnittliche Bremsverzögerung bedeutsam; keine von beiden ist im angefochtenen Urteil angegeben.\n\nDas Urteil enthält allerdings auch keine Erklärung dafür, wieso der Angeklagte entgegen seiner\neigenen Einlassung - nach der er den Radfahrer erst\nauf 5 bis 6 m erblickt hat - diesen schon auf eine\nEntfernung von 48 m wahrgenommen haben soll. Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft führt\ndazu aus, die \"Annahme!\" des Landgerichts ergebe sich\n\n\"aus der festgestellten Geschwindigkeit in Verbindung mit der gesicherten Bremsspur\", die nach\n\nden Feststellungen S. 3 UA 25,2 bzw. 26,05 m betragen\nhabe. Gemeint ist damit wohl, daß den genannten Brensspuren noch eine Strecke von 14 bis 15 m zuzurechnen\nsei, die der Lieferkräftwagen vom Erkennen des\nHindernisses durch den Angeklagten bis zum Einsetzen\nder Bremsung - innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit (von welcher Dauer?) - noch ungebrenst\nzurückgelegt hat. Diese Erläuterung vermöchte indes,\nauch wenn sie vom Revisionsgericht berücksichtigt\nwerden dürfte, die Überzeugung des Landgerichts,\n\nder Angeklagte habe den Radfahrer schon auf 48 m\nerkannt, nur dann zu stützen, wenn feststünde, daß\ndie Bremsspuren genau an der Zusammenstoßstelle\naufhörten; liefen sie darüber hinaus, so verkürzt\nsich die angenommene Sichtweite des Angeklagten entsprechend.\n\nbb) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO haben die Führer\nvon Fahrzeugen, soweit nicht besondere Umstände\nentgegenstehen, die rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, daß\nder Kraftfahrer nie auf der Mitte der Fahrbahn fahren\ndürfte. Das kann sich ihm auf schmaler, gerade verlaufender und übersichtlicher Landstraße bei Dunkelheit sogar als Vorsichtsmaßnahme anbieten, weil\ner so sicherer Zusammenstöße mit Hindernissen am\n Fahrbahnrand, insbesondere mit dort gehenden Fußgängern, vermeiden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß der Kraftfahrer nicht entgegenkommende\nFahrzeuge gefährdet oder nachfolgenden Fahrzeugen\ndas Überholen unmöglich macht oder erschwert. Erste-\n\nres traf hier an sich zu. Dem Angeklagten kamen\nnänlich ein Radfahrer und ein Kleinkraftrad entgegen. Letzteres war jedoch noch so weit entfernt,\ndaß der Angeklagte seinetwegen vorerst noch nicht\ndie rechte Fahrbahnseite aufsuchen mußte. Der Radfahrer aber war, da dessen Fahrzeug unbeleuchtet\nwar, für den Angeklagten nicht schon - wie das beleuchtete Kleinkraftrad - auf größere Entfernung,\nsondern erst von dem Augenblick an erkennbar, in\ndem ihn der Lichtkegel der Scheinwerfer des Lieferkraftwagens erfaßte. Das bedeutet, daß dem Angeklagten das Fahren auf der Straßenmitte vor diesem\nZeitpunkt nicht als Verkehrswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Denn damit, daß ihm auf einer von\nKraftfahrzeugen befahrenen Straße bei Dunkelheit\nein unbeleuchtetes Fahrrad auf der Fahrbahnmitte\nentgegen kam, brauchte er nicht zu rechnen. Ein\nsolches Verhalten eines Radfahrers verstößt nicht\nnur gegen grundlegende Verkehrsvorschriften (die\nGebote des Beleuchtens von Fahrzeugen bei Dunkelheit und des Fahrens langsamer Fahrzeuge auf der\näußersten rechten Seite der Fahrbahn, §§ 8 Abs. 2\nSatz 2, 23 Abs. 1, 25 StVO), sondern gefährdet\n\nauch unm&ttelbar die eigene Sicherheit des Radfah-\n\nrers ‘und ist deshalb so unvernünftig, daß es - ungeachtet der auch heute noch unter Radfahrern zu\nbeobachtenden Unsitte des Fahrens ohne Licht bei\nNacht - als Ausnahmeerscheinung anzusehen ist. Sie\nrechtfertigt es nicht, dem Kraftfahrer allgemein\nzuzumuten, von einem (ausnahmsweise) erlaubten\nFahren auf der Straßenmitte Abstand zu nehmen.\n\nDie Pflicht des Angeklagten, auf Sicht, d.h.\n\n-\n\nnur so schnell zu fahren, daß er sein Fahrzeug inner-\n\nhalb der überschaubaren Strecke anhalten konnte,\nwurde dadurch allerdings nicht berührt. Für sie\nwar die Art des Hindernisses ohne Belang; ebenso\nwie sich der Angeklagte nicht durch zu schnelles\nFahren außerstande setzen durfte, vor einem auf\nder Straße liegenden großen Stein oder Baum rechtzeitig zu halten, mußte er auch in der Lage sein,\nseinen Kraftwagen vor einem menschlichen Hindernis,\nhier vor einem unbeleuchtet daherkommenden Radfahrer, zum Stillstand zu bringen oder wenigstens\nso zu verlangsamen, daß er gefahrlos ausweichen\nkonnte. | |\n\nc) Auch die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Strafmildernd\nist zwar erwogen, daß der verunglückte Radfahrer\nbei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,62 %0\nfahruntüchtig war und daß er, wenn er fahrsicher\ngewesen wäre, möglicherweise dem ihm auf der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Lastkraftwagen des\nAngeklagten rechtzeitig nach rechts hätte ausweichen\nkönnen. Nicht gewürdigt ist jedoch, daß der Radfahrer von vornherein grob verkehrswidrig auf der\nFahrbehnmitte gefahren ist und daß sein Fahrrad\nnicht beleuchtet war. Dieses Verhalten war so schwer\nschuldhaft, daß es bei der Findung der gerechten\nStrafe nicht unberücksichtigt bleiben durfte.\n\nStraferschwerend hat das Landgericht gewertet,\ndaß der Angeklagte bereits im Jahre 1952 einmal\nwegen Trunkenheit am Steuer \"in Erscheinung getreten ist\" und daß ihm damals sein Führerschein,\nwenn auch nur für \"ganz kurze Zeit\", einbehalten\n\n- 10 -\n\nwurde. Diese Erwägung läßt nicht erkennen, ob\ndamals ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten tatsächlich festgestellt worden ist.\n\na) Da das Urteil schon aus den dargelegten\nGründen nicht bestehenbleiben kann, braucht auf\ndie sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision\nnicht näher eingegangen zu werden; auch nicht auf\nden Vorwurf, das Landgericht habe sich bei der\nSchuldprüfung nicht an die Feststellung S. 2 UA\ngehalten, daß der Radfahrer \"ebenfalls etwa die\nStraßenmitte\"” benutzte. Im übrigen wird die Strafkammer, falls sie in der neuen Hauptverhandlung\nzu einer gleichen Feststellung kommen sollte, sorgsamer als im angefochtenen Urteil darzulegen haben,\nworauf sie die Feststellung stützt. Bisher sind als\nBeweisanzeichen nur die Aussagen der Zeugen Lange\nund Clanget angeführt (S. 4/5 UA); ihnen aber hat\ndas Landgericht entnommen, daß sich der Radfahrer\nim Zeitpunkt des Unfalles \"auf seiner rechten Fahrbahnseite\" befunden hat.\n\n‚ In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte den\nZusammenstoß mit dem Radfahrer - gegebenenfalls\naußer durch zu schnelles Fahren -— fahrlässig dadurch\nverursacht hat, daß er nach dem Erkennen des Rad- |\nfahrers schuldhaft, etwa unter dem Einfluß des genossenen Alkohols, falsch reagiert hat, indem er,\nstatt zu bremsen und nach rechts auszuweichen, nur\ngebremst und dabei den Wagen sogar noch etwas weiter nach links gezogen hat (vgl. S. 3 UA).\n\n- 11 -\n\nWas den Vorwurf zu schnellen Fahrens angeht,\nso wird zu beachten sein, was die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofes in dem Beschluß\nvom 1. Juli 1961 unter 3 (NJW 1961, 1588 Nr. 25\n= DAR 1961, 260, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) über die\ndie Sichtweite des Kraftfahrers bestimmenden Umstände ausgeführt haben. Darnach geht es. insbesondere nicht an, die Reichweite des Abblendlichts\nunterschiedslos mit 25 bis 30 m anzusetzen (vgl.\nauch BGH VRS 19, 124).\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/4-str-365-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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