{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-27_4_StR_537_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-27","aktenzeichen":"4 StR 537/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2155 004\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rap Kerl K EB aus DW, dort geboren am\n\n&B, ::2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gewaltunzucht u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Lr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\" Landgerichts in Bochum vom 4. August 1960 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte in den nach anfang Juni 1959 verübten Fällen nur wegen versuchter Blutschande in\nTateinheit mit versuchter Notzucht und mit Unzucht\nmit einer Abhängigen verurteilt wird.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nDie seit dem 5. August 1960 erlittene Untersuchungs-\n\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\ntwrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (93 176 Abs. 1 Nr. 1,\n174 Nr. 1 StGB), ferner wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Wotzucht sowie mit schwerer Unzucht\nund mit Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 173, 177, 43, 176\nAbs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 1 StGB) unter Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer von zwei Jahren zu einer\nkesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.\n\ndd SZ ng Ze ge 1 7\n\nDer Beschwerdeführer hält § 252 StPO für verletzt, weil\ndie Strafkammer bei der Vernehmung des Gerichtsassessors\nSCh@EB-V EEE ai: Zeugen diesem zur Unterstützung seines\nGedächtnisses Vorhalte aus der Aussage der von ihm früher\nals Zeugin gehörten Tochter des Angeklagten gemacht hat,\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nZutreffend erkennt die Revision zwar, daß das Landgericht Gerichtsassessor Sch@e-V EB üper den Inhalt der\nfrüheren richterlichen Aussage der Tochter des Angeklagten\nvernehmen durfte, obwohl diese in der Hauptverhandlung von\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3\nStPO Gebrauch gemacht hatte, über das sie schon vor ihrer\nfrüheren Vernenmung durch Gerichtsassessor Schp- VeiED\nbelehrt worden war. Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Baschwerdeführers, daß die Strafkammer dem Richter die von ihm\n\nangeführten Vorhalte nicht habe machen dürfen. Selbst wenn\ndie Behauptungen des Beschwerdeführers über die Art der\nVorhalte zutreffen sollten, was für das Revisionsgericht,\nauch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, nicht zu ersehen ist, läge in den Vorhaltungen an den\nZeugen kein Verfahrensverstoß. xrklärte dieser, wie die Revision behauptet, er könne sich bei der Vielzahl der Fälle,\nmit denen er im Laufe der Zeit beruflich in Berührung gekommen sei, \"nicht mehr an den Fall des Angeklagten bzw.\n\nan den Inhalt der „ussage der Tochter des Angeklagten erinnern\", so war der Vorsitzende der Strafkammer befugt, dem\nZeugen zur Auffrischung seines Erinnerungsbildes die von der\nRevision behaupteten Vorhalte zu machen (vgl. BGHSt 11, 338),\nEr konnte derartige Vorhalte auch im Laufe der Vernehmung\ndes Zeugen wiederholen.\n\nIT, Die Sachrüge\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung\ndes Urteils hat nur insoweit einen sachlichen Mangel ergeben, als das Landgericht bezüglich der nach Anfang Juni\n1959 verübten Einzelhandlungen Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und schwerer Unzucht (33 177, 43 und § 176\nAbs. 3 Nr. 1 StGB) angenommen hat.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 StGB,\nauch bei bloßem Versuch der Notzucht, Gesetzeskonkurrenz.\nJlateinheitliches Zusammentreffen ist nur denkbar, wenn die\nHandlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen\nbesteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177,\nein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (so schon\nBGHST 1, 152, 154; vgl. auch BGHSt 11, 100, 102). Die Sachverhaltsschilderung ergibt eindeutig, daß der Angeklagie in\n\nden bezeichneten Fällen durchweg die Vollziehung des Beischlafe und nur sie angestrebt hat. Auch das, was die Strafkammer bei rechtlicher Würdigung der Vorfälle im Keller\n\n(UA S. 4) und im Schlafzimmer (UA S. 5) als \"weitere Verwirklichung der vollen Tatbestände des § 176 Abs. 1 ür. 1\nStGB\" angesehen hat (UA S. 10), hat ersichtlich nur dazu gedient, die nachfolgende versuchte Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu ermöglichen, Die Drohungen, die der Angeklagte häufig zur Erzwingung des Beischlafs angewendet hatte,\nwirkten augenscheinlich auch in den wenigen Fällen nach, in\ndenen er sie nicht ausdrücklich wiederholte.\n\nDer erörterte Mangel führt zur Abänderung des Schuldspruchs in der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Weise.\n\nEiner Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht.\nDenn auf die Strafzumessung hat die zusätzliche Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach den Strafzumessungs-\n\"gründen des angefochtenen Urteils ersichtlich keinen Einfluß\ngehabt.\n\nKrumme Martin Lang-ilinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-27/4-str-537-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-27/4-str-537-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.704890+00:00"}}