{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-27_4_StR_166_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-16","aktenzeichen":"4 StR 166/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ver sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten\nsoll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne\ndes Betrugstatbestandes an seinem Vermögen geschädigt.\n\nEin Vermögensschaden ist in diesem Falle nur gegeben, wenn\nweitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann\nvorliegen, wenn der Erwerber\n\na) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem\n. Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck _\noder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder\n\nb) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder\n\nc) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel\nverfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung -\nseiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen\npersönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschaftsoder Lebensführung unerläßlich sind.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja’\n\nStGB § 263\n\nver sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten\nsoll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne\ndes Betrugstatbestandes an seinem Vermögen geschädigt.\n\nEin Vermögensschaden ist in diesem Falle nur gegeben, wenn\nweitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann\nvorliegen, wenn der Erwerber\n\na) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem\n. Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck _\noder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder\n\nb) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder\n\nc) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel\nverfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung -\nseiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen\npersönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschaftsoder Lebensführung unerläßlich sind.\n\nBGH, Beschl. v. 16. August 1961 - 4 StR 166/61 -\n\nSchG Minden\nLG Bielefeld\nOLG Hamm\n\nBeschlus\nIn der Strafsache\n\ngegen =\n\nden Schweinezüchter Hans L EM aus S@MR/Holstein,\n\ngeboren ar Mi ir. c Sum,\n. wegen Betruges\n\nhat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs auf den Yorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom\n\n27. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nDr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Prof. Dr.\nLang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler.nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. August\n1961. beschlossen:\n\nver sich auf Grund einer Täuschung zu einer\nLeistung verpflichtet und dafür eine gleichvertige Gegenleistung erhalten soll, ist allein\ndurch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im\nSinne des Betrugstatbestandes an seinem Vernögen geschädigt. |\n\ntin Vermögensschaden ist in diesem Falle nur\ngegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten.\nDiese können insbesondere dann vorliegen, wenn\nder Erwerber\n\na) die angebotene Leistung nicht oder nicht\nin vollem Umfange zu dem vertraglich\nvorausgesetzten Zweck oder in anderer\n\nzumutbarer Weise verwenden kann oder\n\n'b) dureh die eingegangene Verpflichtung\nzu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder . j\n\nLa_\ne) infolge der Verpflichtung nicht mehr\n‚über die Mittel verfügen kann, die zur\nordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine\n\"seinen persönlichen Verhältnissen an-\n„gemessene Wirtschafts- oder Lebensfüh-\n'rung unerläßlich sind.\n\nG r ünde:\n\nI:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt:\n\nDer Angeklagte betätigte sich seit Jahren als\nVerkaufsvertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt für\ndie von ihm vermittelten Vertragsabschlüsse erhielt\ner von der Lieferfirma Provision. Den von ihm aufgesuchten Landwirten spiegelte er vor, er könne ihnen\nals \"internationaler Propagandist\" und im Rahmen\neiner Sonderaktion zu Werbezwecken die benötigte Anlage weit unter dem normalen Preis als Musteranlage\nverschaffen. Tatsächlich war der von ihm geforderte\nund vereinbarte Preis der gewöhnliche Listenpreis\nfür die betreffende Melkmaschine. In einigen Fällen\nsetzte er die Kunden zeitlich unter Druck, indem er\nderen sofortige Entscheidung verlangte, andernfalls.\n\"in einer Stunde ein anderer Bauer den Vorteil hätte, \"\nAuf diese Weise gelang. es ihm, eine Anzahl von Bauern\nüber die vermeintlich besonders günstige Gelegenheit\nzun Erwerb einer Melkanlage zu täuschen und zur Bestellung einer solchen Neschine zu veranlassen, die\nsie bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts jedenfalls zu der fraglichen Zeit nicht gekauft hätten,\n\nan\n\no\n\nin allen Fällen kam es den Angeklagten darauf an,\nsich die Provision zu verschaffen. -\n\n4. So ging der Angeklagte auch gegenüber dem\nLanävirt Keen vor, dem er eine Melkanlage für\n1 885 DM verkaufte, obgleich er wußte, daß dieser.\nKäufer dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte und sein Vermögen insoweit gefährdete,\nals er zu der damaligen Zeit noch andere Verpflichtungen hatte. Hierin hat die Strafkammer einen Vermögensschaden erblickt.\n\n2, Ähnlich lag es in Falle Dun Dieser\nBauer hatte kurz zuvor seine Wirtschaftsgebäude neu\nerrichtet, war dadurch finanziell: stark geschwächt\nund wollte, als der Angeklagte ihn besuchte, nicht\nauch noch die Anschaffung einer Melkmaschine auf\nsich nehmen. Deshalb hatte er schon den Vertreter\neiner anderen Firma abgewiesen. Der Angeklagte erkannte dies. Durch die Vorspiegelung, Bill könne\ndurch eine sofortige Bestellung rund 900 DM einsparen,\ngelang es ihm gleichwohl, diesen zur Bestellung einer\nMelkmaschine zum (Listen)Preis von 1 130 DM zu veranlassen. Pimp mußte, um die daraus entstandene\nVerpflichtung erfüllen zu können, einen verzinslichen Kredit aufnehmen. Dadurch wurde er nach Ansicht\nder Strafkammer an seinem Vermögen geschädigt.\n\n3. Die Bäuerin Fb hatte ebenfalls gebaut\nund dem Angeklagten bei seinem Besuch sogleich er-\n\nklärt, daß sie zur Zeit kein Geld für die Anschaffung\n\neiner Melkanlage besitze; wenn sie später einmal dazu\nin der Lage sein werde, müsse es eine Anlage für\n\n10 Kühe sein, die :;sie auch auf der Weide verwenden\nkönne. Gleichwohl redete ihr der-Angeklagte eine\n\nBIN)\ngr\n\nkleinere Melkmaschine mit Treckeranschluß zum Preise\nvon zusammen 1 047 DM auf, obwohl er wußte, daß eine\nMaschine dieses Typs wohl für 2 bis 3 Kühez nicht aber\nfür 10 Kühe ausreichte. Der Kundin erklärte. er irreführend, die von ihm im Rahmen der Werbeaktion angebotene Melkanlage. reiche auch für einen Betrieb\n\nmit 10 Kühen aus. Sie mußte sich später, als sie\n\n- ein Vertreter der Lieferfirma aufsuchte, eines bes-.\n\nseren belehren lassen und bestellte beildiesem eine\ngrößere Anlage, die sie sonst angesichts ihrer bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse zu der fraglichen Zeit nicht gekauft hätte,\n\n4. Der Angeklagte veranlaßte ferner auch den\nLandwirt Hp Aurch die Vorspiegelung eines besonderen Preisnachlasses von rund 750 DM zur Bestellung einer Melkmaschine für 862 DM; der Preis sollte\nin 3 halbjährlichen Raten gezahlt werden. Höltjes hatte\ndem Angeklagten zuvor erklärt, er könne zur Zeit keine\nMaschine bezahlen, weil seine Schwester und sein Bruder gerade\ngeheiratet hätten. Wegen der vorhandenen Geldschwierigkeiten hätte er die bestellte Anlage nicht, gekauft,\nwenn der Angeklagte ihn nicht-über die angeblich: einmaligen Vorteile bei sofortigem Vertragsabschluß getäuscht hätte. Die Melkmaschine erwies sich übrigens\nfür die Bedürfnisse des Getäuschten, der einen Betrieb\nmit 5 Kühen hatte, als zu klein, so daß er später bei\neinem Vertreter der Firma eine größere Anlage bestellte,\num sich weiteren Ärger zu ersparen. In diesen Fall hat .\njedoch die Strafkammer nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte beim Abschluß des Vertrages wußte, daß die\nHaschine für den Käufer nicht geeignet war. Den Ver-\n\nmögensschaden hat das Landgericht hier - abweichend von\nFall 3 - in der Finschränkung der wirtschaftlichen Be-\n\nwegungsfreiheit des Getäuschten erblickt.\n\nDie Revision rügt u, a. Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält die Verur- &\nteilung des Angeklagten wegen Betruges nur im Falle 3\n(Falke) für rechtsbedenkenfrei, da. hier die Bäuerin FT\nzur Bestellung einer Melkmaschine veranlaßt worden\nist, die allenfalls für zwei bis drei, nicht aber für\nzehn Kühe ausreichte und daher den Bedürfnissen der\nKundin nicht entsprach. Hier konnte, wie der vorliegende\nSenat ausführt, die Getäuschte die angetotene Leistung\nnicht oder nicht in vöollem:Umfang zu dem vertraglich\nvorausgesetzten Zweck verwenden. Mithin habe trotz\nGleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein\nVermögensnachteil vorgelegen.\n\nDagegen hat das Oberlandesgericht Bedenken, auf\nGrund der bisherigen Feststellungen einen Vermögensschaden in den übrigen drei Fällen anzunehmen. Das\nLandgericht habe diesen lediglich in der Einschränkung.\nder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Käufer erblickt, insbesondere derin, daß sich die Kunden durch\nden Vertragsabschluß mit der Verpflichtung zur Zahlung\ndes Kaufpreises Lasten auferlegt hätten, die ange-Sichts ihrer sonstigen Verbindlichkeiten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit zu einer Gefährdung\nihrer Vermögenslage hätten führen können.\n\n- Das Oberlandesgericht erachtet diesen Gesichtefür ausreichend und beabsichtigt daher in diesen Fallen\ndas Urteil aufzuheben. Es. sieht sich hieran aber durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1956\n\n- 6 -\n\n(2 3 27/56 = NäsRpfl 1956, 210) gehindert, da hier\nausgesprochen sei, daß ein Vermögensschaden bereits\ndann vorliege, \"wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit infolge Bindung des Einkommens durch die\nauigegebenen Bestellungen so beeinträchtigt sei, daß\neine Beschränkung anderweiter Wirtschaftsgestaltung\nvorliege.\" . 2\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung sind zu be-\n\n.jahen, obwohl es zweifelhaft sein kann, ob das ÖOber-\n\n£ landesgericht in Celle grundsätzlich einen anderen\nStandpunkt vertreten hat, als ihn das Oberlandesgericht in Hamm einnehmen will. Die Vorlegung eines\nOberlandesgerichts ist jedoch bereits gerechtfertigt,\nwenn Zweifel vorliegen, ob der beabsichtigten Entscheidung eine von einem anderen Oberlandesgericht\nerlassene Entscheidung entgegensteht.\n\nIII,\na) Die Frage, ob eine Vermögensbeschädigung vorliegt, wenn eine Leistung erbracht ist, die ihrem\nwerte nach der Gegenleistung entspricht, ist schon in\nder Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des\nReichsgerichts RGSt Bd. 16, 1 £f zu einen Teil beantwortet worden. An den dort aufgestellten Grundsätzen\nhat auch die spätere Rechtsprechung festgehalten. Danach\nliegt eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor,\nwenn jemand infolge eines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen\nhat, die er nicht getroffen haben würde, wenn er die\nWahrheit gekannt hätte. Würde man diese Ansicht vertreten, so würde der Betrug den ihm innewohnenden\nCharakter einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat verlieren. Er würde lediglich zu einem Angriff\n\n-T-\n\nauf die Verfügungsfreiheit werden. Diese ist aber als\nsolche ‚allgemein nur gegen Gewalt ‚und Drohung |\n(§ 240 StGB), nicht aber gegen Täuschung strafrechtlich geschützt. Daher bedarf es stets der Prüfung, ob die Verfügung des Getäuschten auf sein Vernögen (oder das Yernögen eines anderen) vorteilhaft\ndie Meinung des Getäuschten darüber maßgebend, ob\n\nund inwieweit sein Vermögen als beschädigt anzusehen\nist. Ein Vermögensschaden liegt daher auch dann nicht\nvor, wenn der Getäuschte wegen des in ihm erregten\nIrrtums glaubte, durch den Erwerb eines Gegenstandes\neinen Gewinn ZU machen, der aber in Wirklichkeit nicht\nerzielt wurde. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob\nder erworbene Gegenstanä wirtschaftlich betracht et\nder Gegenleistung entsprach.\n\nOb dies der Fall ist, kann nicht für sich, also\nohne Beachtung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, entschieden, muß vielmehr nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers\nund unter Berücksichtigung der: von ihm nach Maßgabe\naller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden.\nEin und dieselbe !Leistung kann für das Vermögen destı'\neinen :ganz andere günstige oder ungünstige Wirkungen\nhervorbringen als für das Vermögen eines anderen, da\ndie meisten Gegenstände nicht für alle Menschen deä\ngleichen Vernögenswert haben, weil sie nicht für’\nalle gleich brauchbar sind {R6St 16, 1, 6 ff): ‚Dieser\n\"Grunäasatz der Individualisierung\" bei‘der Beurteilung\nder Vermögensbeschädigung enthält kein Zugeständnis\nan die abzulehnende Meinung, daß es auf die persön-.\nliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten\nankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob dieser die\n\nSache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers.\n\n{\n\nnicht oder nicht in vollem Umfange für den von ihm\nvertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer\nzumutbarer Weise (vgl. RGSt 16, 1, 9) verwenden\nkann. Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so\nist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu\nerblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist\nGer Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts\nbeizutreten, daß im Fall der Bäuerin Fe (oben\nür. 3) ein Vermögensschaden vorliegt, weil die Melkanlage nach dem Sinn des Vertrages für zehn Kühe dienen sollte, tatsächlich jedoch nur für zwei bis drei\nKühe verwandt werden konnte (vgl. auch 1 StR 606/60\nvom 18. Juli ?963, zur Veröffentlichung in der Antlichen Sammlung bestimmt).\n\nb) In den übrigen Fällen war dagegen die Benutzungsmöglichkeit für den im Vertrag vorausgesetzten Zweck gegeben. Hier konnte es sich nur um die\nFrage handeln, ob bereits die Einschränkung der Verfügungsfreiheit, die durch den Abschluß des Vertrages und die damit verbundene wirtschaftliche Belastung entsteht, einen Vermögensschaden darstellt oder\nob in Fällen dieser Art weitere Merkmale hinzukommen\nmüssen, damit von einem Vermögensschaden gesprochen\nwerden kann. Die Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten. Die tloße Bindung von Teilen des Vernmögens durch die eingegangene Vertragsverpflichtung\nist für sich allein betrachtet noch kein Vermögensschaden. Denn das Vermögen des Getäuschten braucht\nangesichts des erhaltenen Gegenwertes noch keinen\ngeringeren Wert zu haben als zuvor.\n\nWelche zusätzlichen Anforderungen bei wertgleicher. Gegenleistung . über ‚die bloße Beeinträchtigung der Verfügungsfreiheit des Getäyschten\nhinaus für die Bejahung. einer Vermögensschädigung\nzu stellen sind, ist aus der bisherigen in ihrer\nAusdrucksweise vielfach wechselnden Rechtaprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nnicht mit der für eine gleichmäßige Rechtsanwendung\nEfwünschten Deutlichkeit zu entnehmen. So ist bald\ndavon die Rede, daß die Leistung in Anbetracht der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Getäuschten \"zu\nhoch\" .(RG HRR 1938, 362; BGH MDR 1952, 408), bald\ndavon, daß sie \"eine wirtschaftlich nicht zu verantwortende\" oder \"unerträgliche\" Last darstellt\noder daß der Besteller zu ihr \"nicht in der Lage\nist\" (RG DR 1939, 15095 RG HRR 1935, 1351) oder daß\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse ein solches Geschäft \"nicht erlauben\" oder \"nicht gestatten\" (RG\nHRR 1941, 16915 RGSt 76, 49) oder daß die \"geldliche\nBelastung die wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigt\" (BGH MDR 1952, 408) oder in \"unvertretkarer\nWeise belastet\" (RGSt 23, 4305: 49, 21) oder daß die\nBelastung \"wirtschaftlich unvernünftig ist\" (RG HRR\n‚1935, 1395.) ‚oder sich (wegen der Länge und Höhe der\nLeistung) als \"unerwünscht\" darstellt. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sprechen nur davon (3 StR 5384/51 vom 22. April 1952), daß eine die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Getäuschten übersteigende oder aus anderen Gründen \"zu hohe\" oder\n\"sonstwie unnütze\" seldliche Leistung oder (BEHSt 3,\n99) eine \"fühlbare\" Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gegeben sein müsse.\n\n„r\n\nv Angesichts der in dieser Rechteprechung. bis-\n' lang zu Tage getretenen Unbestimmtheit der Schadens-\n\n4\n\nnerkmale bei wertgleicher Gegenleistung hält der\nSenat es - Zugleich in Beachtung der hierauf zie-\n\n‚tenden Vorlegungsabsicht des Oberlandesgerichts\n\nin Hamm und der Ausführungen des Generalbundesanwalts - für erforderlich, eine nähere Verdeutlichung dieser Merkmale zu erzielen, ohne daß das\nkriminalpolitische Bedürfnis, das Strafwürdige auf\ndiesen Gebiet zu erfassen, wesentlich beeinträchtigt wird. Die Vielgestaltigkeit der jeweiligen\nUmstände gestattet es allerdings nicht, eine abschließende Umschreibung für alle in Betracht konmenden Fälle zu finden; wohl aber ist es möglich,\ndie typischen älle, in denen ein Vermögensschaden\nin Betracht kommt, näher zu umreißen.\n\nEin solcher Vermögensschaden kann - abgesehen\nvon dem oben erwähnten Fall der unnützen Leistung -\neinmal vorliegen, wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden\nMaßnahmen genötigt wird. Dies kommt vor allen in\nBetracht, wenn der Getäuschte, um die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Vertrags zu beschaffen,\nein anderes wirtschaftlich ungünstiges Geschäft abschließen muß, etwa durch Aufnahme eines hoch zu verzinsehden Darlehens oder durch unvorteilhafte Veräußerung eines Wertpapiers oder durch den wirtschaftlich ungünstigen Verkauf eines Sacnwerts, oder wenn\ner den Abschluß eines vorteilhaften anderen Geschäfts\nUnterlassen muß. Auch hier kommt es aber auf die Gestaltung der jeweiligen Umstände an. Es kann sein,\ndaß diese Nachteile durch den - beträchtlichen - Gebrauchswert der Gegenleistung wirtschaftlich ausgegSlichen werden, wie dies namentlich bei Aufnahne\neines Darlehens, sei es auch zu einem höheren Zinssatz, der Fall sein kann.\n\nce) Weiterhin liegt ein Vermögensschaden dann\nvor, wenn die durch den Vertrag verursachte Bindung\nvon Vermögenswerten einen so starken Mangel an Mitteln herbeiführt, daß eine bestimmte nahe. Gefahr für\ndie wirtschaftliche Lage eintritt, z.B. dadurch, daß\nbestehende oder neu aufzunehmende Zahlungsvertbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig\noder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfülit werden\nkönnen. Aber auch wenn nicht so weitgehende Folgen\n\nentstehen, kann ein Vermögensschaden gegeben sein,\n\nund zwar dann, wenn der Getäuschte in seiner Verfügungsfreiheit so beschränkt wird, daß ihm die Mittel\nentzogen werden, die für die Aufrechterhaltung einer\nseinen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- oder\nLebensführung unerläßlich sind. Dies liegt z.B. vor,\nwenn er seinen Aufwand im Vergleich zu der seinen Verhältnissen entsprechenden Lebensführung so weit einschränken muß, daß er nur noch die Mittel für die Befriedigung seiner notdürftigen Bedürfnisse zur Verfügung hat. Die Vermögensschädigung ist solchenfalls\ndarin zu sehen, daß die nach der erschlichenen Vermögensverfügung verfügbar gebliebenen Restmittel des\nGetäuschten auch nach der Auffassung eines sachlichen\nBeurteilers infolge ihrer an den bisherigen Bedürfnissen des jeweiligen Erwerbers gemessenen. Unzulänglichkeit für ihn derart an Verwertkarkeit und damit\n\nan Wert verlieren, daß das Gesamtvermögen dadurch\neine Einbuße erfährt. Dabei ist zu beachten, daß der\nWert eines Vermögens für die hier angemessene umfassende, lebensnahe und. daher auch wirtschaftliche\nBetrachtung sich nicht nur nach den Betrag bemißt,\n\nder sich aus der Zusammenzählung des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände ergibt, sondern daß dieser\nwert mitbestimmt wird durch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die vorhandenen Vermögensstücke ent-\n\n‚sprechend den sachlich anzuerkennenden Bedürfnissen\ndes jeweiligen Vermögensträgers zu verwenden. Wird\ndiese Möglichkeit durch die erschlichene Festlegung\neines - nicht unerheblichen - Teiles des Vermögens\n\nin solchem Grade beeinträchtigt, daß der verbleibende\nRest nur noch zwangsläufig zur Befriedigung der Mindestanforderungen benutzt werden kann, so bedeutet\näuch dies einen Vermögensnachteil, selbst wenn der Getäuschte infolge eines derart weitgehenden Verlustes\nan Bewegungsfreiheit nicht zu den unter b) erörterten\nvermögensschädigenden Maßnahmen gedrängt werden sollte.\n\nDer Senat ist sich darüber im klaren, daß er damit in\nAblehnung des engeren Standpunkts des vorlegenden\nOberlandesgerichts, aber auf der Linie der tisherigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse tunlichster Erfassung aller\nstrafwürdigen Fälle das durch Täuschung herbeigeführte\nübermäßige Opfer an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit\nwegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Vermögensbewertung als Vermögenseintuße anerkennt.\n\nEinschränkend ist jedoch.auch: hier, ähnlich\nwie oben zu b), auszusprechen, daß in diesem erweiterten Sinne als Vermögensschädigung nur ein erschlichenes Opfer an Verfügungsfreiheit anzusehen\n\nist, dessen Nachteile nicht durch besondere wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden. Es Kann\ndurchaus im Rahmen einer vernünftigen Wirtschafts-\n\nführung liegen, wenn ‚jemand freiwillig wesentliche\nEinschränkungen seines Bedarfs für eine gewisse Zeit\nauf sich nimmt, um einen hochwertigen Gegenstand zu\nerwerben, zZ. B. ein Haus, einen Kraftwagen, Maschinen\nUSW., deren Anschaffung im Rahmen einer weitschauenden Wirtschaftsplanung sich als nützlich erweist:.\n\nHier würde ein Vermög ensschaden nicht vorliegen,\n\nda in einem solchen Falle der Erwerber üblicherweise\nOpfer in Kauf nimmt; die durch den erhöhten Nutzungswert des meist für langfristigen Gebrauch bestimn- |\nten hochwertigen Gegenstandes ausgeglichen werden.\n\nEtwas Ähnliches kommt in Betracht, wenn jemand eine\n\ngünstige Gelegenheit, ‚einen besonders billigen Erwerb zu machen, wahrnimmt. Auch hier können etwaige\nEinschränkungen der Lebensführung im Rahmen üblicher\nWirtschaftsgebarung liegen. Gerade in einem solchen\nFalle führt aber eine Täuschung nicht selten zu\neiner anderen Beurteilung. Wird dem Erwerber vorgespiegelt, daß er weit unter Preis oder aus anderen\nGründen besonders günstig erwirbt und ist, er deshalb\nunter Verzicht auf seine sonstige Wirtschaftsführung\nzu Opfern bereit, so können die Einschränkungen, die\ner nunmehr vornehmen muß, einen Vermögensschaden darstellen, wenn der Wert des erworbenen Gegenstandes\nseiner Leistung zwar entspricht, es sich aber nicht\num eine besonders günstige Anschaffung handelt. Denn\nin diesen Falle würden die übermäßigen Opfer nicht\näurch besondere wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen.\n\nDer Senat entscheidet daher die gestellte Rechtsfrage dahin:\n\nYer sich auf Grund einer Täuschung zu einer\n\"Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten ‚soll, ist allein\ndurch die Beeinträchtigung seiner wirtschaft-\n\"lichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres\n\nim Sinne des Betrugstatbestandes an seinem Ver-.\nmögen geschädigt.\n\nEin Vermögensschaden ist in diesen Falle nur\ngegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten.\nDiese \"können insbesondere dann vorliegen, wenn\nder Erwerber SD . “\n\nH\n\na) die angebotene Leistung nicht oder nicht\nin vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer\nWeise verwenden kann oder\n\nb) durch die eingegangene Verpflichtung zu\nvermögensschädigenden Maßnahmen genötigt\nwird oder\n\nce) infolge der: Verpflichtung nicht mehr über\ndie Mittel verfügen kann, die zur ordnungs-\n. mäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten\n| | oder sonst für eine seinen persönlichen\nu Verhältnissen angemessene Wirtschaftsoder Lebensführung unerläßlich sind.\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt aus-\n\nzusprechen:\n\nBei einem gegenseitigen Vertrag stellt die\nBeeinträchtigung der Dispositionsfreiheit für sich\nallein noch keinen Vermögensschaden dar. .\n\nDas ist nur dann der Fall, wenn der Vertrag\nentweder zu einer rechnerisch feststellbaren Vermögensminderung oder zu einer Gefährdung des Ver-\n‚nögens, etwa durch Liquiditätsmängel, führt.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/4-str-166-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/4-str-166-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.674345+00:00"}}