{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-24_4_StR_147_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"4 StR 147/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 141/61 2154 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Ingenieur Willy F- zus HB; geboren\naD ED ın Sa,\n\nam\n\n2. die kaufmännische Angestellte Hildegard L Du\neborene — aus Sp, geboren an @:\n\nin Ben\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a;\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEREEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJıustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Januar\n1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten FB, der einziger Geschäftsführer einer Kraftfahrzeugverkaufsgesellschaft m.b.H. war, \"wegen fortgesetzten Betrugs teilweise\nin Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung\" zu einen\nJahr Gefängnis und zu 500 DM .Geldstrafe, ersatzweise für\n10 DM zu einem Tag Gefängnis, und die Angeklagte Leu»\nwegen Beihilfe zum Betrug in Pateinheit mit Beihilfe\nzur Unterschlagung\" an Stelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von 20 Tagen zu 200 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten FEB, der die allgemeine, zu einzelnen Punkten näher ausgeführte Sachrüge erhebt.\n\n1. Zu II 1.der Urteilsgründe.\n\nEin Schlosser, namens Ep; schuldete dem Angeklagten für einen gekauften Personenwagen noch 352 DM. In\ndieser Höhe hatte Eggwp zwei Wechsel akzeptiert. Vor\nderen Fälligkeit zahlte er den Restkaufpreis an den Angeklagten in bar und ersuchte ihn,\"äie Fanrzeugfinanzierung\nnit diesem Gelde vorzeitig abzulösen.\" Der Angeklagte\nverbrauchte das Geld für sich persönlich oder in seinen\nGeschäftsbetrieb.\n\nDie Strafkammer findet in diesem Verhalten ein Vergehen der Untreue in Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung. Gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen\ndann keine rechtlichen Bedenken, wenn der Angeklagte - was\nnahe liegt - nach seinem und Eggenanns übereinstimmendem\nVertragswillen das Eigentum am Geld erwerben sollte und\n\n- 3 —-\n\ndemgemäß erworben hat, Dann ergab sich Tür ihn aus dem\nAuftrag Em 215 wesentlicher Vertragsinhalt die\nPflicht, dessen Schuld beim Finanzierungsinstitut, offensichtlich zur Vermeidung von Wechselpräsentationskosten und weiterer Zinsen, alsbald abzutragen und insoweit Ep Vermögensinteressen wahrzunehmen. In\ndiesem Fall hat sich der Angeklagte aber nicht auch der\nUnterschlagung der 352 DM schuldig gemacht, da dieses\nGeld sein Eigentum geworden war.\n\nAnders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der\nAngeklagte gerade die Geläscheine, die FW ihn ausgehändigt hatte, an die Bank weitergeben, er also nicht\ndas Eigentum daran erlangt haben sollte. Dann könnte er,\nwenn er sich des Mangels seines Eigentums bewußt war,\nUnterschlagung am Gelä begehen. Dagegen wäre bei solcher\nFallgestaltung seine gleichzeitige Verurteilung wegen Untreue fehlerhaft. Denn mit der ihm dann kraft Auftrags\nobliegenden Pflicht zur einfachen Weitergabe des Geldes\nan die Bank wäre ihm nicht auch die Aufgabe zugefallen,\ndie Vermögensinteressen Eggemanns in einem Sinne wahrzunehmen, wie ihn der Treuebruchstatbestand des § 266 StGB\nvoraussetzt. Inhaber einer Treuestellung im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nur sein, wen ein gewisses\nMaß selbständiger Entscheidungsbefugnis in der Wahrnehmung\nfremder Vermögensinteressen zukommt (RGSt 69, 58, 61, 62;\nBGHSt 13, 315, 317). Hieran hätte es gefehlt, wenn der\nAngeklagte nichts weiter zu tun hatte, als die vertraglich\nübernommene Pflicht zu erfüllen und das empfangene Geld\nan die Bank weiterzugeben.\n\nVon der Klärung der bisher offengebliebenen Frage nach\ndem Eigentum an den Geldscheinen wird die zutreffenäe\nstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\n\nim Falle EB abhängen.\n\n2. Zu II 2. der Urteilsgründe.\n\nAuf einen an die Mittelrheinische Kreditbank gerichteten und vom Angeklagten weitergereichten Antrag des\nMaschinenschlossers WB auf Gewährung eines Darlehens\nzur Bezahlung einer keparaturrechnung erhielt der Angeklagte 807 DM von der Bank ausbezahlt. Er führte jedoch\nkeine Reparatur am Fahrzeug des WWW aus, weil dieser\nden Auftrag hierzu widerrief. Dennoch zahlte der Angeklagte nicht den vollen Darlehensbetrag an die Bank zurück, sondern behielt und verwendete 570,80 DM für sich;\nin dieser Höhe waren nämlich die Reparaturkosten von der\nersatzpflichtigen Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten als notwendig anerkannt worden.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich der Unterschlagung dieses Betrags - offenbar zum\nNachteil der Kreditbank — schuldig gemacht, wäre nur dann\nrichtig, wenn er nicht Eigentümer des von der Bank ihm\nausbezahlten Geldes geworden sein sollte. Ob dies zutraf,\nlassen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen,\nEs liegt nahe, daß er Eigentümer des zur Bezahlung seiner\nReparaturrgchnung bestimmten Darlehensbetrags geworden\nwar. Dann konnte er nicht Unterschlagung an diesem Geld\nbegehen. Dagegen konnte er, nachdem WB dien Reparaturauftrag zurückgenommen hatte, sich der Untreue zum Nachteil der Bank schuldig machen. Denn dann war er verpflichtet, ihr das ganze Darlehen zurückzugeben. Die Verletzung\ndieser Pflicht wäre nicht die Nichterfüllung einer einfachen schuldrechtlichen Verbindlichkeit gewesen. Vielmehr\nhätte es ihm obgelegen, die Bank als die Darlehensgläubigerin über den Widerruf des Reparaturauftrags und dadurch\nüber ihren Rückforderungsanspruch zu unterrichten. Er\nmußte dann den Betrag bis zu näherer Weisung der Bank für\n\n-5-\n\nsie bereithalten oder den Weisungen, die sie ihm für die\nVerwendung des Betrags erteilen durfte, folgen und insoweit ihre Vermögensinteressen wahrnehmen. In Betracht konnte etwa kommen, daß die Bank ihn anwies den Darlehensbetrag demjenigen zuzuführen, der anstelle des Angeklagten\ndie Reparatur am Wagen vornahm.\n\nIII. Die Strafkammer hat die beiden unter II erörterten Fälle als Teile einer mit zahlreichen weiteren\nEinzelhandlungen gebildeten fortgesetzten Strafhat angesehen, die sie als fortgesetzten Betrug und außerdem teilweise zugleich als Untreue und Unterschlagung beurteilt\nhat. Die rechtlich unzureichende Würdigung schon dieser\nbeiden Fälle hat zur Folge, daß die gesamte Verurteilung,\nund zwar auch in den Fällen aufgehoben werden muß, in\nwelchen sie an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nIv. Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der\nSenat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:\n\n1. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer\nrechtfertigen nicht ihre Annahme, die Taten des Angeklagten seien Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewesen.\nFür eine solche Tat genügte nicht der nach Überzeugung\nder Kammer vom Angeklagten von vornherein gefaßte \"einheitliche Entschluß ..., sich fortlaufend Kredite auf die\nfestgestellte Art zu verschaffen\", solange seine Gesellschalt in wirtschaftlicher Bedrängnis war. Für den die\nFortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatz hat der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung seit\nseiner Entscheidung in BGHSt 1, 313, 315 gefordert, daß\nder Täter vor oder spätestens bei Verwirklichung des\nersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer\n\nve\n\nkünftigen Gestaltung kennt. Dazu gehört, daß der spätere\nVerlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg vom Wissen und Wollen des Täters umfaßt ist, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Inhaber, ferner Ort und Zeit und ungefähre\nArt der Begehung der Yat in Betracht kommen. Der Angeklagte war sich im vorliegenden Falle zwar über die Art\nseines Vorgehens von vornherein im klaren, er wußte aber\nnicht, mit welchen Personen er künftig Geschäfte abschließen werde. Das lag außerhalb seiner Berechnung. Er\nhat lediglich eine sich ihm jeweils bietende Gelegenheit\ndes Geschäftsabschlusses mit einem neuen Geschäftspartner\nbenutzt, um sich Geldmittel zu beschaffen.\n\n2. Ähnlichen rechtlicher Bedenken wie sie unter II\n1.und 2.erörtert worden sind, begegnet die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen (tateinheitlich mit Untreue angenommener.) Unterschlagung auch in den Fällen II 9 (Sch)\nund 17 (We). Denn auch dort reichen die Feststellungen\ndes Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse am Gelö,\ndas der Angeklagte von dem jeweiligen Käufer, von Sch\nzur Ablösung der auf dem Wartburg-Wagen ruhenden Finanzierung,\nvon We zur Einlösung der Wechsel am Fälligkeitstage,\nerhalten hatte, für eine einwanäfreie Prüfung der Schuldfrage nicht aus,\n\nRechtsfehlerhaft ist im Falle II 9 (Sch@B und Be@-\nED) iie weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich dadurch, daß er den noch im Sicherungseigentum\nder EVF-GmbH in Köln stehenden Wartburg-Vagen ein zweites\nMal zur Sicherung an die ATB in DEEP \"übereignete\",\nneben einem Betrug zum Nachteil dieser Bank auch einer\nUnterschlagung des Wagens schuldig gemacht. Den Tatbestand\nder Unterschlagung konnte er schon deshalb nicht verwirk-\n\nlichen, weil der Gewahrsam am Wagen, wie den Urteilsdarlegungen (S. 32) zu entnehmen ist, an den Käufer BeB\nübertragen war, der Angeklagte also selbst nicht mehr den\nGewahrsam daran hatte.\n\n3. Die Strafkammer wird in allen Fällen der Verurteilung wegen Betrugs genaue Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz der\nVernögensschädigung gehandelt hat. Die allgemeine, gewissermaßen vor die Klammer gezogene Feststellung auf Urteilsabschrift Seite 4, er habe, \"um seine kritische Wirtschaftslage zu bessern, von Herbst 1959 bis September 1960 zu\nbetrügerischen Machenschaften gegriffen, um sich auf unrechtmäßige Art und Weise weiteren Kredit zu beschaffen\nund den Engpaß der Firma zu überwinden\", bietet nicht für\nalle Fälle eine genügend zuverlässige Grundlage für die\nBeurteilung der Frage nach dem Vermögensschäßigungsvorsatz des Angeklagten. Es läßt sich im einen oder anderen\nFall nicht sicher ausschließen, daß er geglaubt haben mochte, im Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtung über genügend Mittel zu ihrer Erfüllung verfügen zu\nkönnen. In Betracht kommt dies namentlich in den Fällen,\nin denen seine Verbindlichkeit nicht allzu hoch war, z.B\nfür II 5 (gegenüber Er) und 10 (gegenüber Frau Ki)\nder Urteilsgründe.\n\n4. In anderen Fällen, so besonders im Falle II 3 der\nUrteilsgründe, ist nicht deutlich erkennbar, in welcher Hö-\n. he die Strafkammer den vom Angeklagten betrügerisch verursachten Schaden angenommen hat. Sie wird hier ferner zu\nbeachten haben, daß nur der Schaden einem Täter als durch\nBetrug erlangt zur Last gelegt werden darf, der dem Betrag\nentspricht, auf den seine Bereicherungsabsicht gerichtet\nist (Grundsatz der Stoffgleichheit BGHSt 6, 115).\n\n-8 -\n\nV. Die Verurteilung in den Fällen, in denen die Angeklagte Lim der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Unterschlagung schuldig gesprochen worden ist,\nunterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken. Dennoch hat\nder Senat auch ihre Verurteilung aufgehoben, weil die Yerurteilung des Angeklagten Fels als Haupttäters in vollem\nUmfang samt den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden mußte und die Strafkammer über die Schuld\ndes Haupttäters und des Gehilfien auf Grund neuer, für beide gültiger Feststellungen zu entscheiden haben wird.\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/4-str-147-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/4-str-147-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.343389+00:00"}}