{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-20_4_StR_520_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-20","aktenzeichen":"4 StR 520/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 520/60 2183 021\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhard R EB aus Dein > ew:\ndort geboren an MM. EEE ED, in sieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Blutschande u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Juli\n1960 im Schuldspruch dahin geändert, daß anstelle\nder Worte \"in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht\nmit Kindern\" die Worte treten: \"in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kinde\",\n\nIm Strafausspruch wird das genannte Urteil\nsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande und teilweise \"in Tateinheit mit\nfortgesetzter Unzucht mit Kindern\" zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre aberkannt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer vollzog\nder Angeklagte mit seiner an W. EM 19344 getorenen ehelichen Tochter Monika in \"mindestens 2 - 5\nFällen\" den Geschlechtsverkehr. Monika leidet an einer\nKnochentuberkulose, Als sie etwa 12 Jahre alt war, las\nder Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung\nin der \"Bildzeitung\" einen Artikel, in dem davon die\nRede war, daß ein Vater mit seiner tbc-kranken Tochter\ngeschlechtlich verkehrt habe, um sie von ihrer Krankheit zu heilen. Dies brachte den Angeklagten auf den\nGedanken, mit Monika ebenso zu verfahren. Er erzählte\nseiner Tochter von dem Zeitungsartikel und verging\nsich dann \"in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme\nam 30.12.59\" an ihr in der festgestellten Weise. Erstmals geschah dies, als Monika noch nicht 14 Jahre alt\nwar.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil mit\nder Sachrüge an. Sie ist zum Strafausspruch begründet.\n\n1. Der Schuldspruch läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Fehl geht der Einwand der Revision, das Urteil\nleide an einem unlösbaren Widerspruch, weil der erste\n\nGeschlechtsverkehr mit Monika auf die Zeit vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres verlegt sei, obwohl infolge\nder Aussageweigerungen von Mutter und Kind nicht habe\nfestgestellt werden können, wann der Angeklagte seine\nTochter zum ersten Mal mißbrauchte. Die Unmöglichkeit\nder Ermittlung des genauen Zeitpunktes des ersten Geschlechtsverkehrs hinderte das Landgericht nicht, auf\nGrund des richterlichen Geständnisses des Angeklagten,\nMonika sei damals etwa 12 Jahre alt gewesen (3. 6, 8 UA),\ndie Überzeugung zu gewinnen, daß er stattgefunden hat,\nbevor das Kind 14 Jahre alt geworden war.\n\nb) Die Fassung des Schuldspruchs ist nur insofern\nungenau, als er auf ein mit den anderen Verbrechen teilweise in Tateinheit begangenes Verbrechen der \"fortgesetzten Unzucht mit Kindern\" lautet. Den Urteilsgründen\nzufolge steht nur fest, daß der Angeklagte sich einmal\nan Monika vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres geschlechtlich vergangen hat. Dann aber liegt keine fortgesetzte Unzucht mit \"Kindern\", sondern ein (einziges)\nVerbrechen dieser Art vor. Der Senat hat den Urteilssatz in entsprechender änwendung des § 354 Abs. 1 Satz 1\nStPO von sich aus geändert.\n\nc) Die Annahme von Fortsetzungszusammerhang auf\nGrund der vom Landgericht (S. 9 UA) hierzu angestellten\nErwägungen gäbe im übrigen zu Bedenken keinen Anlaß, wenn\nder Angeklagte im Laufe der in Frage kommenden drei Jahre\nmit Monika häufiger geschlechtlich verkehrt hätte, wie\ndies die Anklage auf Grund der Geständnisse des Beschwerdeführers vor der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter\nannahm. Die Strafkammer hat indes nur \"mindestens 2 - 3\nFälle\", das bedeutet also zwei Fälle, für erwiesen erachtet. Der zweite Beischlaf fand nach der Überzeugung\nder Strafkammer kurz vor der Festnahme des Angeklagten,\nalso Ende des Jahres 1959 statt (vgl. 5. 3, 6 UA). Den\n\nersten Geschlechtsverkehr vollzog der Angeklagte, als\nMonika 12 Jahre alt war, also frühestens Ende 1956,\n\nund spätestens vor ihrem 14. Geburtstag, also im Herbst\n1958. Daß diese beiden, zeitlich weit auseinanderliegenden Akte einem von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz\nentsprangen, \"in Zukunft die Tochter Monika bei den\n\nsich durch die gelegentliche Abwesenheit sämtlicher\nanderen Familienmitglieder sich bietenden Gelegenheiten zur Befriedigung der Geschlechtslust zu mißbrauchen\",\nist nach der Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich. Es\nläge allenfalls dann nahe, wenn sich der Angeklagte zwischenzeitlich an Monika in anderer Weise als durch Ausübung des Beischlafs unsittlich vergangen hätte. Das\naber hat das Landgericht nicht festgestellt. Indes kann\ndieser mögliche Rechtsfehler zum Schuldspruch auf sich\nberuhen; denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung\nnur wegen eines (fortgesetzten) Verbrechens statt\n\nwegen zweier Verbrechen der gleichen Art nicht beschwert.\n\n2. Der genannte Gedankengang kann dagegen den\nStrafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nhaben. Das Landgericht hat nämlich straferschwerend\nberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer \"diese unsittlichen und unzüchtigen Beziehungen über Jahre hinweg aufrechterhalten\" hat, \"wenn auch zu seinen Gunsten\ndavon auszugehen war, daß nur 2 oder 3 mal Geschlechtsverkehr stattgefunden hat\". Abgesehen davon, daß nur\neine Mindestzahl von zwei Fällen zugrunde gelegt werden\ndarf (vgl. oben 1 c ), kann nicht von unzüchtigen Be-\n\nziehungen \"über Jahre hinaus\" gesprochen werden, wenn\n\nder Angeklagte einmal im Jahre 1956, 1957 oder 1958\n\nund ein zweites Mal im Jahre 1959 mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hat, ohne sich auch in der Zwischenzeit in derselben oder in anderer Weise unzüchtig an ihr\nvergangen zu haben. Das rügt die Revision zu Recht.\n\nPar\n\nDa der Senat nicht beurteilen kann, ob das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung eine Zuchthausstrafe von drei Jahren ausgesprochen hätte, kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Börtzler\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/4-str-520-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/4-str-520-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.257808+00:00"}}