{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-20_4_StR_516_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-20","aktenzeichen":"4 StR 516/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 022\n\nar men wurden\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Johannes K iiip aus SCHB-GEB, Kreis DEE, dort gehoren am BB. ED\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der,4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 23. August 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmiiiel.s,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngS_r_ün de:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis aufgrund\nfolgender Feststellungen verurteilt:\n\nAm &. WEB 1960 kurz nach 20 Uhr lenkte der\nAngeklagte einen seiner Firma gehörenden Volkswagen durch\nPEEB in Richtung NEED. In dor TEE tranc\nin DEE dic trotz starken Regens durch Straßenlampen\ngut erhellt war, stieß er mit einem Fußgänger zusammen,\nder beim Überaueren der Straße in die Fahrbahn des Angeklagten von links her getreten war. Es war der 67 Jahrö\nalte Matthias WW aus PB, der in einer Gaststätte Bier\nund Schnaps genossen hatte unä erheblich angetrunken var.\nEr erlitt bei dem Zusammenstoß tödliche Verletzungen.\n\nDie Geschwindigkeit des Wagens lag im Zeitpunkt des Unfalls zwischen 40 und 50 km/si. Unmittelbar vor dem Anprall an den Fußgänger war der Wagen von einem anderen\n\nFersonenwagen überholt worden.\n\nDer Angeklagile hatte den Fußgänger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt. Die Strafkammer ist aber davon ausgegangen, daß er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte sehen können, weil die Sicht auf ihn durch\nden überholenden Personenwagen nicht behindert gewesen\nSeil.\n\nII. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nmüssen zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Feststellungen der Strafkammer für eine Verurteilung nichi\nausreichen.\n\n1. Rechtsfehlerfrei allerdings begründet die\nStrafkammer ihre Überzeugäng, daß der Fußgänger nur\nvom Volkswagen des Angeklagten, nicht aber zuvor von\ndem diesen überholenden anderen Volkswagen erfaßt und\ndann vor den Wagen des Angeklagten geschloudert worden\nsei. Die Strafkammer durfte diesen Schluß aus Art und\nOrt der Beschädigungen am VW des Angeklagten ziehen,\nzumal da sie sich insoweit in Übereinstimmung mit der\nAuffassung eines in der Hauptverhandlung gehörten\ntechnischen Sachverständigen befindet (UA S. 5)»\n\n2. Jedoch bestehen nach den im Urteil der Strafkammer enthaltenen Feststellungen über das Verhalten des\nFußgängers und zu dem fvperholvorgang zwischen den beiden\nVolkswagen erhebliche Bedenken gegen äie Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe bei gehöriger Aufmerksemkeit den Fußgänger nicht nur überhaupt, sondern sogar\nrechtzeitig wahrnehmen können.\n\na) Wie sich aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt, überquerte der Fußgänger, der\nerheblich angetrunken war, die Fahrbahn des Angeklagten\nvon links nach rechts, und zwar trotz der Annäherung der\nbeiden Fahrzeuge \"unbeittt .sors..., Ohne seinen Schritt\nzu beschleunigen\", offenbar, weil er sein Augenmerk auf\neinen aus enigegengesetzter Richtung, also für ihn von\nlinks her kommenden Personenwagen gelenkt hatte (UA 7)-\nEr war vor dem den Wagen des Angeklagten gerade überholenden Volkswagen bereits vorbeigegangen, als er von\njenem erfaßt wurde, Die Strafkammer ist der Auffassung,\nder überholende Wagen könne dem Angeklagten die Sicht\nauf den Fußgänger nicht genommen oder beeinträchtigt\nhaben, weil der Überholende sich unmöglich bereits so\n\n-4U-\n\nweit vor dem Wagen des Angeklagten befunden habe, daß\n\neine Sichtbehinderung des Angeklagten hätte eintreten\nkönnen. Sonst hätte nämlich, meint die Strafkammer, bei\n\nder Geschwindigkeit beider Fahrzeuge, von denen sie nur\ndiejenige des Fahrzeugs des Angeklagten mit 40 bis 50 km/st\nangibt, der Fußgänger von dem überholenden Wagen erfaßt\nwerden müssen.\n\nb) Aufgrund der Feststellungen der Strafkammer mag\nder Schluß begründet sein, daß der Fußgänger in genügend\nweitem Abstand vor dem überholenden Volkswagen vom Gehstoig\nauf die Fahrbahn getreten war, und ferner, daß der Abstand\nbeider Fahrzeuge in dem Augenblick, als der Fußgänger in\nden Fahrbereich des Angeklagten gelangte, nicht sonderlich\ngroß gewesen sein kann. Denn der Fußgänger wurde unmittelbar, nachdem er vor dem überholenden Wagen vorbeigegangen\nwar, vom Fahrzeug des Angeklagten getroffen. Dennoch bleibt\nbei dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer mitteilt, Raum\nfür die Möglichkeit, daß in dem entscheidenden Zeitpunkt,\nin welchem der Angeklagte den Fußgänger spätestens hätte\nerkennen müssen, um noch imstande zu sein, sein Verhalten\nnach ihm zu richten, insbesondere einen Zusammenstoß mit\nihm zu vermeiden, der überholende Wagen si. mit einem,\n\nwenn auch nur geringen Vorsprung vor dem Fahrzeug des Angeklagten zwischen diesen und den Fußgänger geschoben hatte,\nso daß möglicherweise die Sicht beider aufeinander beeinträchtigt oder ausgeschlossen war. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn man die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge,\nnämlich diejenige des Angeklagten mit etwa 35 km/st und\ndiejenige des überholenden Wagens mit einer nicht aiıza\nveit darüber liegenden, ferner diejenige des Fußgängers\n\nals normale Gehgeschwindigkeit ansetzt.\n\n3. Die Bemerkung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe \"bei gehöriger Beobachtung den Fußgänger rechtzeitig\nbemerken und den Unfall vermeiden können\", ist bereits\nnach den vorausgegangenen Ausführungen bedenklich. Sie ist\nüberdies nicht durch Tatsachen belegt. Der Mitteilung\nsolcher Tatsachen - hier z.B. einer Zeit/Weg-Berechnung\nhinsichtlich der beiden Fahrzeuge und des Fußgängers -\nhätte es bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen,\nzu beurteilen, Ob die Strafkammer ohne Denkfehler zu der\nÜberzeugung gelangen konnte, Ger Angeklagte habe wirklich\nden Fußgänger rechtzeitig erkennen können.\n\nSelost wenn - was nach den bisherigen Feststellungen\ndes Lanägerichts ebenfalls ungeklärt bleibt - die Tww-\n&Bstraße so gut beleuchtet gewesen sein sollte, daß sich\ndem Angeklagten die Möglichkeit genügender Sicht auf den\nlinken Gehsteig und dort sich bewegende Fußgänger bot, so\nstände damit nicht ohne weiteres fest, er habe den Unfall\nverschuldet. Denn mochte er dann auch bei genügender Sorgfalt rechtzeitig erkennen können, daß der Fußgänger die\nFahrbahn betreten wolle, und vielleichi auch,daß er sie bs taat, 30\nbrauchte er deraus noch nicht zu schließen, dieser werde\nsie vor seinem bereits in gefährliche Nähe gekommenen\nFahrzeug überschreiten. Üblicher- und vernünftiigerveise\ngehen Fußgänger beim Übergqueren belebter Straßen im\nstädtischen Verkehr zunächst bis zur Straßenmitte, venn\nihnen dies der Verkehr von links her gestattet, und vaarten\ndort, wenn sich Fahrzeuge schon zu weit von rechts her\ngenähert haben, bis diese vorbeigefahren sind und sie dann\nihr Vorhaben gefahrlos fortsetzen können. Allerdings hätte\nder Angeklagte auf ein solches verkehrsgerechtes Verhalten\ndes Fußgängers - vorausgesetzt er hätte ihn überhaupt geschen - dann nicht vertrauen Gürfen, wenn dieser für ihn\n\nrechtzeitig als ein unter Alkoholeinfluß stehender und\ndeshalb den Verkehrsgefahren nicht mehr gewachsener Fußgänger erkennbar gewesen sein sollte, Ob dies der Fall\nwar, 15ß8t sich den Feststellungen des Landgerichts indes\nebenfalls nicht entnehmen.\n\n4. Bei diesem Ergebnis brauchen die verfahrenstechtilichen Angriffe der Revision nicht erörtert zu werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Börtzler\nMartin ist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/4-str-516-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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