{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-20_4_StR_510_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-20","aktenzeichen":"4 StR 510/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 510/60 2152 001\n\nIn\n\nNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Florian 5 HE zus : me,\ngeboren am @. ED WB in Kr / Bezirk Pe,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Erumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Börtzler\nas beisitzende Richter,\n\nSberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Essen vom 30. Juni 1960 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte net die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Treisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten Betrugs zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen der \"Verletzung des § 244\nStPO\", der \"unzulässigen Beschränkung der Verteidigung\ndurch Ablehnung des Beweisamtrages aus der Hauptverhandlung vom 30.6.60, betreffend die Vernehmung des\nDirektors Ho una der \"unzulässigen Feststellung des Tatbestandes nach allgemeiner LebenserYahrung\nstatt aufgrund konkreter Beweisaufnahme für den Einzelfall\" werden wegen ihres Zusammenhangs mit der Sach-\n\nrüge bei deren Erörterung mitbeschieden.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit dem Jahre 1924 einen Obstund Gemüse-Einfuhr-Handel, zunächst allein, später zusammen mit seiner (ihm inzwischen angetrauten) Ehefrau,\nder rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Anna\nSC, die er unter der Firma \"Florian Sein\n& Co:, OHG\" als Gesellschafterin in das Geschäft-aufnahm. Während mehrerer Jahre führte Frau Sie ,\nteils tatsächlich, teils nur zum Schein, das Geschäft\nallein,\n\nNachdem die äÄngeklagten im Jahre 1948 das seit\n1940 stillgelegte Geschäft wiedereröffnet hatten, arbeiteten sie bis 1953 mit Gewinn, ab 1954 jedoch mit ständig steigendem Verlust. Nach den Bilanzen betrug die\n\nÜberschuldung der Firma zum Jahresende 1954 mindestens\n35.000 DM, zum Jahresende 1955 mindestens 71.000 DM und\nzum Jahresende 1956 mindestens 128.000 DM. Eine Zwi-Schenbilanz zum 31. Mai 1956 ergab eine Überschuläung\nron 82.000 DM. Am 27. November 1956 meldete Frau S@B-GEEEEB öie Firma wegen der hohen Verschuldung beim Handelsregister ab, Schon am 1. Dezember 1956 eröffnete\nder Angeklagte in den Geschäftsräumen der abgemeldeten\nFirma eine neue gleichnamige Firma \"Florian SED\n& Co.\", die am 8. Februar 1957 in das Handelsregister\neingetragen wurde. Persönlich haftender Gesellschafter.\nwar der Angeklagte; seine Ehefrau trat als Kommanditistin\nin das Geschäft ein, ohne jedoch ihren Gesellschaftsamteil von 20 % einzuzahlen. In der Folgezeit leistete\nsie den Offenbarungseid und beschwor, außer dem genannten Gesellschaftsamteil nichts zu besitzen.\n\nZu den Gläubigern der alten Firma gehörten u. a.\ndie Firmen Dow in EB uns VER in Bo. Zwei\nbei diesen Firmen aufgegebene Warenbestellungen sind\n\nGegenstand des Schuldspruchs wegen Betrugs.\n\na) Inacy 1956 bestellte der Angeklagte bei der Firma\nDam fernmündlich 4 Waggons Blumenkohl zum Preise von\ninsgesamt 8.509,15 DM; über die Art der Bezahlung wurde\nnicht gesprochen. Die Firma DB lieferte vertragsgemäß, erhielt aber keine Bezahlung.\n\nb) Im September 1956 beauftragte der Angeklagte\ndie Importagentur HD & vi (Inhaber Cie)\nin Vo, Sür ihn bei der Firma VW in Bo@e 10 to\nÄpfel zum Gesamtpreis von 725,50 US-Dollar zu bestellen.\nDie Firma HP & VB sch108 fernmünälich mit\nder Firma VB entsprechend ab. Auch hier wurde eine aus-\n\narückliche Zahlungsvereinbarung nicht getroffen. Die\nFirma VB lieferte, erhielt jedoch auf den Kaufpreis\nerst nach längerer Zeit Teilzahlungen.\n\n2, Das Landgericht hielt für erwiesen, daß die\ngenannten Lieferfirmen entsprechend einem in ihrem Handelszweig bestehenden Brauch Zahlung spätestens innerhalb 4 Wochen erwarteten, daß der Angeklagte das wußte\nund daß er sich durch die Aufgabe der Bestellungen ohne\nVorbehalt dem erwähnten Handelsbrauch unterwarf. Es war\nweiter davon überzeugt, daß der Angeklagte von Anfang\nan vorhatte, die vierwöchige Zahlungsfrist zu überschreiten und mit dem Erlös aus den bezogenen Waren\nandere Gläubiger abzufertigen. Daß er darauf ausging,\ndie Lieferungen überhaupt nicht zu bezanlen, konnte\ndie Strafkammer nicht feststellen; sie unterstellte zu\nseinen Gunsten, daß er \"bei Tätigkeit guter Geschäfte\nin ungewisser Zukunft nicht zahlungsunwillig gewesen\nwäre\", Sie hielt jedoch andererseits für erwiesen, daß\nGer Angeklagte die Möglıchkeit, infolge der sich ständig\nverschlechternden Vermögenslage und des drohenden Zusanmmenbruchs der Gesellschaft die Lieferfirmen nie befriedigen zu können, erkannte, \"zumindest bewußt in Kauf\nnahm und billigte\"; ferner, daß er keine Waren erhalten\nhätte, wenn den Firmen sein mangelnder Zahlungswille\nbekannt gewesen wäre, und daß er das wußte. Den Vermögensschaden sah das Landgericht darin, daß die Lieferfirmen \"statt der vereinbarten Gegenleistungen nur Forderungen gegen die noch Üüberschuldete Firma Florian\nSCEREEEED & Co. erhielten, deren Begleichung völlig ungewiß war\",\n\n3. Die wiedergegebenen Feststellungen und Erwägungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagven\nwegen Betrugs.\n\na) Fall Bee (Blumenkohlgeschäft)\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\nin der Hauptverhandlung vorgetragen, daß er schon vor\n1956 von der Firma BEP Blumenkohl bezogen und erst\nnach Monaten bezahlt habe, die Firma Den sei daher\nüber seine Schlechte Vermögenslage im Bilde gewesen\nund habe eine \"prompte\" Bezahlung gar nicht erwartet,\nentzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.\nDas Landgericht war davon überzeugt, daß die Firma Bg>\npünktliche Bezahlung der Ware innerhalb vier Wochen erwartete. Ob es zu dieser Überzeugung “aus allgemeinen\nErwägungen!\" oder - wie die Revision geltend macht -\nnur nach der (unterbliebenen) Vernehmung des Inhabers\noder eines angestellten der Firma Bw kommen durfte,\nkann auf sich beruhen. Denn die Strafkammer hielt auch\nfür erwiesen, daß äie nahe Gefahr bestand, die Bezahlung der Ware würde auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben oder überhaupt nie erfolgen, und daß der Angeklagte\ndiese Gefahr erkannte und billigend in Kauf nahm. Daß\ndie Lieferfirma auf Grund ihrer angeblichen früheren\nErfahrungen mit dem Angeklagten auch hiermit gerechnet\nhabe und einverstanden gewesen sei, behauptet dieser\nselbst nicht; es widerspräche jeder Lebenserfahrung.\n\nHieran scheitert auch die von der Revision behauptete weitere Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs, die Firma Bei\nsei mit einer un Monate verspäteten Zahlung; \"mindestens\nauch einverstanden gewesen\" und die Nichtzahlung sei\nauf unglückliche Ereignisse, insbesondere auf den Ausfall anderer Lieferungen, zurückzuführen gewesen, die\nder Angeklagte nicht vorausgesehen habe.\n\nb) Fall Ve (Äpfelgeschäft)\n\nMit der Behauptung, der Angeklagte habe den\nLieferer \"wahrscheinlich gar nicht gekannt\", wendet\nsich die Revision unzulässigerweise gegen eine Feststellung des Tatrichters. Desgleichen mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe \"selbstverständlich angenommen, daß die Firma HD : VB auch nur\nLieferungen vermitteln würde, bei denen nicht sofortige\nBezahlung unbedingt notwendig war\", und, er habe \"praktisch sogar die Vorstellung\" gehabt, \"daß die Firma\nHD : VD irn zegeimäßig notleidende Posten\nlieferte, d. h., Ware, die ohne diese Abnahme von Verlust bedroht war, bei der also auch entsprechend vielleicht ein gewisses Risiko und eine längere Zahlungsfrist in Kauf genommen wurde\", Einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts enthält schließlich auch der Hinweis\nder Revision, der Angeklagte habe bestritten, gewußt\nzu haben, daß die Firma VW glaubte, von der Agenturfirma HD : vB einen zahlungskräftigen Kunden vermittelt zu erhalten, der innerhalb der handelsüblichen Vierwochentrist zahle, und, die Firma Ve»\nhabe sich bei der Aauslieferung der Äpfel über die Zahlungsweise wahrscheinlich \"überhaupt nichts gedacht,\n\ndas Denken vielmehr der Firma HD : aD über-\n\nlassen!\",\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang die Vernehmung von Zeugen vermißt (vgl. § 244 Abs, 2 StPO),\nentspricht die Rüge nicht der Form des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO.\n\nc) Die in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellte Behauptung, der Angeklagte habe nach der Wäh-\n\nrungsreform, jedoch vor 1954 für acht während des\nKrieges in Holland erworbene Zertifikate einer holländischen Bank über United States und Bein\nStB Aktien von dem Direktor HogiD dcr x@-\nWerke in KB 50 % des Kurses angeboten erhalten,\ndieses Angebot jedoch abgelehnt, hat das Landgericht\nals wahr unterstellt. Gleichwohl glaubte es dem Beschwerdeführer nicht, daß er hoffte (und willens war),\nseine Schulden \"schlimmstensfalls\" mit dem Erlös aus\ndem Verkauf der genannten, vom niederländischen Staat\nals feindliches Eigentum beschlagnahmten Wertpapiere\nzu tilgen. Die Revision beanstandet die Nichtanhörung\ndes als Zeugen benannten Direktors Hoi. weil\nsich nach ihrer Meinung durch dessen Vernehmung ergeben hätte, daß der Angeklagte das Angebot Hogzuin>\nnur deshalb nicht annahm, weil er es für zu niedrig\nhielt. Daraus möchte die Revision folgern, daß der Angeklagte bis zu der behaupteten Aufklärung durch den\nBankdirektor Ha nichts von der Unverwertbarkeit der\ngenannten Papiere für Deutsche wußte, im Zeitpunkt der\nAbschlüsse mit den Firmen Bew und VB also glaubte,\neine ausreichende Vermögensrücklage zur Bezahlung der\nKaufpreisschulden zu haben.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht mit der Wahrunterstellung\nder schlichten Beweisbehauptung dem von der Revision\naufgezeigten weiterreichenden Sinn des Beweisamtrags\ngerecht geworden ist. Denn die im Urteil niedergelegten Beweiserwägungen münden in die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte zu der hier in Frage stehenden Zeit (Mai bis September 1956) entweder die Unverwertbarkeit der Wertpapiere schon kannte, also wußte,\ndaß er sie nicht zur Bezahlung seiner Warenschulden heran-\n\nziehen konnte, oder aber, falls er noch gutgläubig\ngewesen sein sollte, die Papiere doch nicht für seine\nGeschäftsgläubiger \"opfern\" wollte.Nur so ist es nach\nder - rechtlich nicht angreifbaren - Meinung der Strafkammer zu verstehen, daß der Angeklagte, \"der über\nJahre größte Anstrengungen unternehmen mußte, sich\nliquide Mittel zu beschaffen\", nicht einen einzigen\nVersuch gemacht hat, angeblich wertvolle Papiere innerhalb oder außerhalb des offiziellen Wertpapierhandels\nzu veräußern, ja nicht einmal ihre Verzinsung in Anspruch zu nehmen (vgl. S. 6, 7 UA). War aber das Landgericht davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer, falls\ner tatsächlich bis zum Herbst 1956 - bis nach den Bestellungen bei den: Firmen Bee und VW - an die\nVerwertbarkeit der Papiere geglaubt haben sollte, aber\nnicht gesonnen war, diese zum Zwecke äer Lieferantenbefriedigung zu verkaufen, so kam es auf die Vernehmung des von der Verteidigung als Zeugen benannten\nHolländers HogB richt an. Bei Bestätigung der\nBeweis behauptung durch Hop wäre dem Angeklagten vorzuwerfen gewesen, daß er von der Verwertbarkeit\nder Papiere keinen Gebrauch machen wollte.\n\nä) Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n. Das Landgericht hat eine Täuschung der Firma\nVE äurch den Angeklagten auch für den Fall bejaht,\ndaß die Importagentur He & VE, die das Äpfelgeschäft mit Vinci vermittelte, die Zahlungsschwierigkeiten der Firma \"Tloriaen SED : Co., OHG\" gekannt haben sollte. Das ist rechtsbedenkenfrei. Dem\nUrteilszusammenhang ist als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte eine etwaige Täuschung der Firma VD durch die Importagentur in Rech-\n\nnung stellte und billigte; da er die Ursache zu dieser\nTäuschung gesetzt hat, muß er sie gegen sich gelten\nlassen, auch wenn er sich selbst nicht unmittelbar an\n\nihr beteiligte.\n\nDie Ursächlichkeitder Täuschungshandlungen für\ndie Lieferung der Ware hat das Landgericht in beiden\nBetrugsfällen festgestellt. Auch der den Lieferfirmen\nentstandene Vermögensnachteil und die Betrugsabsicht\ndes Angeklagten sind rechtsfehlerfrei dargetan.\n\nGleiches gilt von den Strafzumessungserwägungen.\nDie Revision erweist sich daher als unbegründet.\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/4-str-510-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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