{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-20_4_StR_496_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-20","aktenzeichen":"4 StR 496/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—u\n\n2153 002\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\negen\n\nden Revolverdıcher Friediich FT ED z,: -eED-Mi, geboren an @. ID EB in\n\nwegen versuchten Toischlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Januar 1961,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatispräsideni Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichiter\nBundesrichier\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKrumme\n\nDr. Sauer\n\nMarvin\n\nBörtizler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJusiizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n% .\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Dortmund vom 8. Juni 1960 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n}\n!\n{\n!\n!\ni\n\nG_r_ü_n_d_e:\n\nDurch das erste tatrichterliche Urteil war der Angeklagte wagen versuchten Toischlags zu drei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt worden, weil er seine Frau,\ndie sich wegen seiner Trunksucht von ihm scheiden lassen\nwollte, mit einem Fahrtennesser zu erstechen versucht hai.\nDer erkennende Senat verwies die Sache wegen teilweise unzulänglicher Feststellungen, besonders über das Vorliegen\neines sirafbefreienden Rücktritis, an das Schwurgerichi\nzurück. Dieses hat den Angeklagten wiederum wegen versuchten\nTotschlags, nunmehr zu drei Jahren Gefängnis, veruricili.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verleizung verfahrensiechtlicher Vorschriften und des sachlichen Sirafrechis\nrügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Vexfahrensrügen\n\n1. Die Öffentlichkeit des Verfahrens war entgegen der\nMeinung des Verteidigers während der ganzen Hauptiverhandlung\ngewahrt. Das ergibt sich aus den am Kopf der Niederschrifien\nüber die Sitzungen an sämtlichen vier Verhandlungstagen entihaltenen Vermeiken. Sie beziehen sich auf alle in dem jeweiligen Protokoll festgestellten Verhandlungsvorgänge, die\nsich an den einzelnen Tagen abgespielt haben. Das irifft\nauch auf die Augenscheinseinnahme am Tatort zu; die als\nTeil der Gesamtverhandlung des dritten Sitzungstags vom\n2. Juni 1960 beurkundet worden ist. Zwar begaben sich die\nGerichtspersonen und die Verfahrensbeteiligten - wie in\nder Niederschrift vermerkt ist - zu diesem Zweck von Dorimund nach EEE - N: EB. Die Wiedergavde dieses Vorgangs\n\nnötigte aber ebensowenig wie 2.B. die Angabe einer Miitaes- |\npause dazu, in der Niederschrift besonders fesizustiellen,\ndaß die Verhandlung anschließend öffentlich fortgesetzt\nworden ist. Die einheitliche Niederschiifti ist miihin so\n\nzu veistehen, daß sämtliche in ihr fesigehaltienen Verfahren\nabschnitte in Öffentlicher Sitzung stattgefunden haben. Die\nRichtigkeit dieser Auslegung wird durch die dienstlichen\nÄußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und der\nProtokollführerin bestätigt, nach denen auch bei der Orisbesichtigung in EriD-\"i@Ww in öffentlicher Sitzung\nverhandelt wurde.\n\nDie Tür zum Treppenhaus, vor der sich einige Zuschaue:i\neingefunden hatien, blieb nach diesen Äußerungen geöffnei>\nSowohl die Besichtigung der Wonnung, in der Zeitungsberichierstattver erschienen waren, als auch die anschließende \"Rekchsiruktion der Tat\" wurden Öffenilich vorgenommen, da\nsämtliche Türen geöffnet blieben und niemandem der Zutritü\nverwehrt wurde. Eine sich aus der Enge der Örtlichkeit naturgemäß ergebende Beschränkung der Zuhörerzahl bedeutet\nkoinen geseizwidrigen Ausschluß der Öffentlichkeit (BGHSt\n\n5, 75, 83).\n\nWenn dagegen bei der anschließenden Vernehmung der\nSachverständigen im Krankenhaus in der Niederschrift aus-Szücklich vermerkt worden ist: \"Die Öffentlichkeit auch\ndieses Verhandlungsteils wurde festgestellt.\", so erklärt\nsich dies nach der Äußerung des Vorsitzenden allein dadurch:\ndaß hierzu ein besonderer Anlaß vorlag, weil das Krankenhaus durch eine stets verschlossen gehaltene, von der\nPiörtnerstube aus zu Öffnende Tür zu betreten ist und auch\nin dem für die Gerichtsverhandlung zur Verfügung gestellten\nAurYenihaltsraum besondere Maßnahmen zur Herstellung der\n\nÖffentlichkeit notwendig waren.Rückschlüssce darauf, daß\n\ndie Öffentlichkeit bei früheren Verfahrensabschnitien nicht\ngewahrt worden sei, lassen sich aus diesem Vermerk - ganz\nabgesehen von seinem gerade auf das Gegenteil hindeutenden\nVortlaut (auch) - also nicht ziehen.\n\n2, Ebenso unbegründet ist das Vorbringen der Revision,\n§ 226 StPO und die Grundsätze der Unmititelbarkeit und Mündlichkeit seien verletzi, weil nicht alle Mitglieder des\nSchvurgerichts und nicht alle Beteiligten bei der Wiedergabe des Taigeschehens im Schlafzimmer zugegen gewesen\nscien; denn ein Teil der Geschworenen hätte auf dem Flur\ngestanden und die Vorgänge höchstens mit dem Ohr aufnehmen\nkönnen; deshalb hätten die Betroffenen über die Einzelheiten\nnachträglich unterrichtet werden müssen.\n\nDer Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Außerung,\ndie auch von der Schriftführerin bestätigt worden ist, trotz\nder Enge des Schlafzimm rs, in dem das Tatgeschehen dem Gericht im einzelnen vorgeführt werden mußte, dafür gesorgi,\ndaß alle an der Verhandlung beteiligien Personen ausreichende Sichimöglichkeit hatten. Er hat namentlich alle Geschwotenen aufgefordert, so nahe wie möglich heranzutreien, und\ndann auch festgestellt, daß dies geschehen ist, Die beiden\nletzten Geschworenen sianden nach seiner bestimmten Beobachtung in nächster Nähe des Türrahmens. Sie mußten daher\netwas zurücktreten, als das Bewegungsfeld der Tür durch\nHin- und Herbevegen festgestellt wurde, so daß sich für\ndiesen kurzen Augenblick einige Geschworene auf der einen\nund die übrigen auf der anderen Seite der sich bewegenden\nTür aufhielten. Da eine andere Möglichkeit, das Taigeschehen\nzuverlässig zu ermitteln, wegen der engen Räumlichkeit\nnicht gegeben war, muß die etwa darin liegende Beschränkung\n\n!\n11\n3\n\ndes Augenscheins in Kauf genommen werden. Ein Verfehrens- i\nveıstoß kann hierin nicht erblickt werden.\n\n3. Unrichtig ist weiter die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe die zugesagien Wahrunierstellungen verleizi, Die als wahr unierstellien Taisachenbehaupiungen sinä in die Sachverhalisschilderung unverändert\nübernommen worden, was die Revision auch nicht verkennt,\nEntgegen der Meinung der Verteidigung ist der Tairichier\nJedoch an seine der Wahruntersiellung zugrunde liegende Ansicht über äie Erheblichkeii der Beweisbehauptiungen bei der\nUrteilsfindung nicht gebunden. Er ist nicht gehindert, siao\nebenso wie durch Beweisaufnahme erwiesene Umstände nach\nTreiom Ermessen zu würdigen unü sie gegepenenfalls wegen\nihrer Einflußlosigkeii auf die Beurieilung des Sachverhalis\nunberücksichtigt zu lassen (vel. RGSü 44, 294, 298, 299\noben; BGHSi 1, 137, 139 a.E.; 4 StR 365/56 vom 6. Dezember\n1956). Das Schwurgerichi war auch nicht verpflichiei, den\nAngeklagten von Gissem Ergebnis der Beweiswürdigung schon\nin der Hauptverhandälung zu unterrichten, ebensowenig vle es\nden Beweiswert erwiesener Tatsachen vor der Urteilsverkündung\nmit den Verfahrensbeteiligten erörtern muß.\n\nDie als wahr unterstellien Tatsachen beireffen übrigen\nnur das Ranmengeschehen, das lediglich für die Beurteilung\nder Beweggründe des Angeklagten und seiner Stimmungslage\nzur Zeit der Tavausführung von Bedeutung sein konnic. Sic\nsind in diesem Zusammenhang ersichtlich auch berücksichtigt\nworden.\n\n4. Arrig ist ferner die Ansicht des Verteidigers,\n\n>\n\ner Tatxrichter Gürfe nur den Inhalt solcher Akten verwerten;\n\na\n\n»\n\ni\n\nen\n\nin der Hauptiverhandlung verlesen worden seien. Vielmehr\n\nie)\n\nist es auch zulässig, den Inhalt beigezogener Akten dem\nAngeklagten oder sonstigen Auskunfispersonen vorzuhalien\nund ihre darauf abgegebenen Erklärungen bei der Urieilsfindung zugrundezulegen. Ein derartiger Vorgang braucht\ndann in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet zu\nwerden. Wenn dagegen der genaue Wortlaus einer Urkunde im\nUrieil festgestelli werden soll, bedarf es in der Regel\nihrer Verlesung gemäß § 249 StGB (BGHSt 11, 159). Wie\n\ndem angefochtenen Urteil:zu entnehmen ist, hat das Schwurgericht den Akteninhalt mit dem Angeklagten erörtert. Der\nVortleut bestimmter Schriftstücke ist ausweislich der Urteilsgründe nicht zum Zwecke des Beweises benutzt worden. Mithin\nist nicht nachgewiesen, daß der Tatrichter insoweit gegen\nVerfahrensvorschriften verstoßen hai.\n\nDas übrige Revisionsvorbringen zu diesem Punkt ist\nzu unbestimmt, weil es nicht erkennen läßt, welche Tatsachen\nden bezeichneten Akten entnommen worden sein sollen. Die\nallgemeine Rüge, diese Akten hätten überhaupt nicht verwertet werden Gürfen, vielmehr hätten \"die entsprechenden Zeugen!\" gehört werden müssen, entspricht nicht den gesetzlichen\nErfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verlesung\ndes vom Senat aufgehobenen ersien Urteils des Schwurgerichis.\nSie war sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten\nals auch zum Zweck des Urkundenbeweises zulässig, namentlich\nüber die Gründe, auf die es gestützt worden war ‚über die-Einlassung des Angeklagten und die Zeugenaussagen in der früheren Hauptverhandlung. Ebenso durfte das Urteil verlesen\nwerden, um dem Angeklagten und sonstigen Auskunftspersonen\nYorhaltungen aus den Gründen zu machen (BGHStT 6, 141; IM\nNr. 7 zu § 249 StPO = Ni. 9 zu § 250 StPO). Die Gefahr, daß\n\nden Geschworenen dadurch eine falsche Ansicht über das\nTatgeschehen aufgedrängt werden könnie, bestand schon deshalb nicht, weil gleich darauf auch das aufhebende Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 verlesen “Wurde,\ndas die tatsächlichen Darlegungen des ersten tatirichierlichen Urteils in mehrfacher Hinsicht als rechtlich angreil-\n\nbar beanstanäüete:\n\n6. Auch eine Verletzung des § 254 StPO kann entgegen\nder Annahme der Revision nicht aus den Urteilsgründen eninommen werden. Der Verteidiger glaubt, einen Verstoß aus\nfolgender Ausführung des Tatrichters, die sich auf den Nachveis des vom Angeklagten bestrivtenen Tötungsvorsatzes bezieht, schließen zu können: \"Sein\" (gemeint ist der Angeklagte) \"in Erkenntnis der Gefährlichkeit des Wortes \"Stich\"\nin der jetzigen Haupiverhandlung unternommener Versuch, das\nerotokollarisch festgelegte Wort abzuschwächen, indem er\nbehaupieie, es siamme von dem vernehmenden Kriminalbesmien,\n\nder es ihm mehr oder weniger in den Mund gelegi habe, scheiterte.\" Der Verteidiger meint, aus dem Wort \"protokollarisch\nfesigelegt\" ergebe sich, daß das Gericht den Unterschied\nzwischen polizcilichem und richterlichem Protokoll verkannt\nhabe,\n\nDiese Annahme trifft jedoch nicht zu. Das Urteil\nteilt nämlich im Anschluß an die oben wiedergegebene Darlegung mit, der Kriminalmeister MB, der den Angeklagien\ndamals vernommen habe, habe unier Eid glaubwürdig bekundet;\n\"daß der Angeklagte sich zwar in einer wehleidigen VerTlassung befunden habe, seine Vernehmung sich aber ruhig und\nsachlich abspielte unä er keineswegs geneigt gewesen sei,\ndie Schuld auf sich zu nehmen, auch von sich aus den Taiablauf und die damit zusammenhängenden Ereignisse frei geschildert habe\", Das Schwurgericht hat also dem Angeklagten\n\nden Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vorgehalien und die Richtigkeit seiner auf diesen Vorhalt abgegebenen Erklärung nachgeprüft. Hieren war es durch § 254\nStPO nicht gehindert. Aus dieser Vorschrift kann nur das\nVerbot der unmittelbaren Verwertung nicht richterlicher Verncehmungsniederschrifien hergeleitet werden. Zulässig ist es\naber, dem Angeklagten seine protokollarischen Erklärungen\nvor der Polizei in der Hauptverhandlung vorzuhalien, um ihn\nzu einor Stellungnahme darüber zu veranlassen, ob er diese\nAngaben gemacht hat. Soweit er das bestreitet, dürfen sie\n\nallerdings nicht ohne weiteres gegen ihn verwertet werden.\nJeäoch kann der Tatricnter alsdann den vernehmenden Polizci.-\nboamten über den Irhalt unä das Zustandekommen der früheren\nAngaben des Angeklagien vernenmen und das Ergebnis dieser\nBeweisaufnahme bei der Urteilsfindung zugrundelegen, also\nauch aus dem von der Verhörsnerson bekundeien Inhali der\nfrüheren Bekundungen des AÄngeklagien Schlüsse auf seine\nsirafrechtliche Schul& ziehen (BGHSt 1, 337, 339; 3, 149;\n\n150; Kleinknecht/Müller 4. A. § 254 Anm. 2 a und b; § 250 Anm.\n2 db). Da der ängeklagte den Gebrauch des Worves \"Stich\" bei\nseiner polizeilichen Vernehmung zwar nicht bestritten, aber\ngeliend gemacht hat, daß es ihm von dem vernenmenden Beamten\nmehr oder weniger in den Mund gelegt worden sei, bedurfte\n\nes der Klärung des Vernehmungsvorgangs, was hier geschehen\nist. Das Schwurgerichi hat hiernach zulässigerweise die\n\ndurch die Zeugenaussage des Polizeibeamten erwiesenen, Freiwillig abgegebenen Erklärungen des Angexlagien vor der Polizei\nim Rahmen der Beweiswürdigung mitveıweriet,\n\nÜberdies handelt es sich insoweit .ausweislich der\n- Urteilsgründe nur um zusätzliche Erwägungen, auf denen dis\nÜberzeugung des Schwurgerichis von der Schuld des Angeklaegten nicht entscheidend beruht.\n\n8\n“oO\n!\n\nII. Der Schuldspruch wird auch sachlich-rechtlich\n\nvon den Urteilsfeststellungen getragen.\n\n1. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind\nunbegründet, Das Schwurgericht ist davon überzeugt, daß der\nAngeklagte nicht blindlings auf seine Frau eingesiochen,\nsondern auf ihren Leib gezielt hat, weil er sie vor dem\nStich in eine Lage gebracht hat, die es ihm ohne Schwierigkeiten ermöglichte, den wuchiigen Stich in den Leib zu\nführen. Hieraus und aus zahlreichen weiteren im Urteil eingehend erörterten Umständen hai es auf den Tötungsvorsaiz\ndes Angeklagien geschlossen (UA 29, 32, 33). Irgendwelche\nZweifel hieran blieben, entgegen der Behauptung der Revision,\nnach den bestimmten Urteilsausführungen für das Schwurge-\n\nzicht nicht offen.\n\nDamit stehen auch die Ausführungen über den Ausschluß\neines strafbefreienden Rückiritts nicht - wie die:Revision\nmeint - im Widerspruch. Hier handelt es sich bloß um die\nErörterung der nach den Ausführungen des ersten Revisionsurteils enischeidenden Frage, ob der Angeklagie sich von\nvornherein mit einem einzigen Messerstiich zur Tötung seiner\nFrau begnügen wollie - was einen straflosen Rücktriti ohne\nweiteres ausschlösse -, oder ob er zu diesem Zweck nöligenfalls weitere Siiche ausführen wollie und aus welchen Gründen\ner hiervon Abstand genommen hat (vgl. BGHSt 14, 75). Das\nSchwurgericht kommt zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis:\nes sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er nur diesen einen Stich ausführen wollie; jedenfalls habe er seine\nFrau mit Tötungsvoxisatz in den Leib gestochen. Es drängie\nsich ihm, wie das Schwurgericht weiter festwstelili, aber\nnach diesem Siich die Erkenntnis auf, daß er zur Verwirklichung seines Vorhabens genügend beigetragen habe und seine\nFrau nun sterben würde. Nur deshalb, weil ihm seine Tavausführung mit dem einzigen und geglücktien Messerstich susrei-\n\n- 10 -\n\nchend erschien, unterließ er ein weiteres Vorgehen gegen\nseine Frau (UA 34). Wie das Schwurgerichi bei der rechilichen Würdigung nochmals rechtsirrtumsfrei hervorhebi,\nvar der Totschlagsversuch beendet, weil der Angeklagie damit rechneie, der beabsichtigte Todeserfolg werde nach der\nAnbringung des Siiches eintreten (UA 36). Der Tatrichier\nhat hiernach einen strafbefxreienden Rückiritt gemäß § 46\nNr. I SiGB rechisirriumsfrei ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der tätigen Reue gemäß § 46 Abs, 2 StGB hat er\ncbenfalls rechtisbedenkenfrei verneint.\n\n2. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 SiGB hai der Tatvichter unter Berücksichtigung der nervösen Übererregbarkeiü\ndes Angeklagten, ie auf erblicher Veranlagung beruht, aber\nkeinerlei Krankheitswert hat, und seiner gereizien Stimmungslage bei der Tat selbsi rechtlich unangreifbar abgelehnt.\n\n5, Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den\nBeschwerdeführer benachteiligenden Rechisfehler erkennen»\nDas Schvurgericht ist zugunsten des Angeklagien davon ausgegangen, daß sich eine erhebliche Beeinträchtigung seines\nHemmungsvermögens infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses\n(bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 %0) zur Zeit der Tatausführung nicht ausschließen lasse. Es hat ihm außerdem nilderndc Umstände im Sinne des § 213 SiGB wegen seiner unglücklichen charakterlichen Veranlagung zugebilligt, die zu\nKontaktischvierigkeiten am Arbeitsplatz und im Kreise seiner\nFamilie führte, sowie auch deshalb, weil die Gründe für\ndas Scheitern seiner Ehe bei beiden Ehegatten lagen»\n\nBei der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter von\nder doppelten Milderungsmöglichkeit der § 8 43, 44 und § 51\nAbs. 2 i.V.m. § 44 StGB Gebrauch gemacht. Daß er den seolischen Widerstreit des Angeklagten bei der Taibegehung, den\n\n- 1 -\n\ner im Urteil ausführlich und anschaulich dargelegt hat, bei\nder Strafzumessung nicht berücksichtigt haben könnte, kann\nangesichts des menschlich ergreifenden, in jedem einzelnen\nZug als iragisch anmutenden Gesamtbildes mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Umsiände bedurfien in diesen Zusammenhang keiner nochmaligen ausdrücklichen Erörterung, zumal das Schwurgericht den Lebensweg und das Persönlichkeitsbild des Angeklagien ausdrücklich zu seinen Gunsten bevertei\nhat,\n\nDie Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMariin Börtzleıx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/4-str-496-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/4-str-496-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.193109+00:00"}}