{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-13_4_StR_517_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-13","aktenzeichen":"4 StR 517/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 020\n\n4 StR 517/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto M EEE zus Agmmuu-CEEEEEEEB, zeboren am . EEE GE ir Aw\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rötberg\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEREEEEBD ><: der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 1960,\nsoweit es den Angeklagten Merrath betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nGründe:\n\n1, Der Angeklagte ist seitüber 30 Jahren bei\neiner Firma, die Limonaden herstellt, als Kraftfahrer\nbeschäftigt. Am @ EB 1960, dem Fastnachtsdienstag,\nhatte er in Ag nit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen Limonaden auszufahren. Gegen 15.00 Uhr hielt er\nvor dem Büro seiner Firma in der LWstraße an,\num das einkassierte Geld abzuliefern. Als nicht geöffnet\nwurde, begab er sich in eine nebenan liegendel, Tankstelle,\num seine Arbeitgeberin fernmündlich zu erreichen. Auch\nsein Beifahrer war inzwischen zu der Tankstelle gegangen.\nBeim Verlassen des von der Tankstelle etwa 50 m entfernt stehenden Lastwagens hatte der Angeklagte den Zündschlüssel abgezogen und in das offene Handschuhfach gelegt. Die Türen des Lastkraftwagens waren nicht verschließbar,\n\nWährend sich der Angeklagte und sein Beifahrer in\nder Tankstelle befanden, kam ein Fremder, der frühere\nMitangeklagte SEb, vorüber. Er war angetrunken.\nAls er den Wagen stehen sah, kam ihm der Gedanke, damit\nwegzufahren, obwohl er keinen Führerschein besaß. Er\nstieg ins Führerhaus, nahm den Zündschlüssel aus dem\nHandschuhfach, setzte den Motor in Gang und fuhr davon.\nDer Angeklagte bemerkte von alldem nichts und stellte\nerst beim Verlassen der Tankstelle fest, daß der Lastwagen fort war.\n\nBei seiner Fahrt durch die Straßen Au» veror SB infolge seiner Trurkenheit und seiner\nmangelnden Fahrerfahrung die Herrschaft über den ‘lagen.\nEr kam auf den Gehweg und erfaßte den Arbeiter Dein.\nDieser wurde auf den Randstein geschleudert und starb\nan einer schweren Schädelverletzung.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten von der\nAnklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n3. a) Das Landgericht meint, auch wenn man davon ausgehe, daß der Angeklagte eine nach 8 35 StVO\nstrafbare - aber wegen Verjährung der Strafverfolgung\nnicht mehr verfolgbare - Übertretung begangen habe, habe\ner dabei nicht vorauszusehen brauchen, daß ein Unbefugter den Wagen in Betrieb setzen und dabei einen tödlichen Unfall verursachen werde.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die Anforderungen, die an den Begriff der Voraussehbarkeit zu stellen sind, zu hoch bemessen und dabei\nder Lebenserfahrung nicht Rechnung getragen hat.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt im Anschluß\nan die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden,\ndaß nur der eingetretene Erfolg im Endergebnis voraussehbar gewesen zu sein braucht, nicht auch der Ablauf\nder Ereignisse, wie er sich im Einzelfall zugetragen\nhat. Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt\nnach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf\nsinem So außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, daß\nder Täter ihn auch bei der ihm zumutbaren Überlegung\nnicht ins Auge zu fassen brauchte (vgl. statt vieler\nBGH VRS 16, 192, 193; RGSt 73, 370, 372/373).\n\n“er eine Verkehrsvorschrift verletzt, wird in vielen Fällen schon allein deswegen voraussehen können, daß\n\n, i f\n\nna\n\n.\n\nein möglicherweise tödlich verlaufender Unfall die\nFolge sein könne; in vielen Fällen bezeugt die Verkehrsregel schon durch ihr Dasein, daß bei ihrer Verletzung die Gefahr eines Unfalls im Bereich des Möglichen liegt. So braucht es allerdings nicht immer zu\nsein, Von wesentlicher Bedeutung sind auch das Gewicht\nder Verkehrsvorschrift und die Umstände, unter denen\nsie verletzt wird (vgl. BGHSt 4, 182, 185; BGH VRS 10,\n282, 285).\n\n§ 35 StVO verlangt, daß der Kraftfahrer, der sein\nFahrzeug verläßt, zur Verhinderungder unbefugten Benutzung die üblicherweise dafür bestimmten Vorrichtungen\nam Fahrzeug in Wirksamkeit setzt. Diese Vorschrift ergänzt den für Fahrzeuge aller Art geltenden § 20 StVO.\nAus den beiden Paragraphen geht hervor, daß sie gerade\nauch zum Zweck der Verhütung von Unfällen erlassen worden\nsind.\n\nEin Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ungenügend\ngesichert auf der Straße stehen läßt, muß in aller Regel\ndamit rechnen, daß es ein Unbefugter, des Fahrens nmöglicherweise nicht oder nicht genügend Kundiger in Betrieb\nsetzen und bei der Fahrt einen möglicherweise tödlich\nverlaufenden Unfall verursachen könne. Daß dies allgemein\nauch dem Angeklagten, einem langjährigen, erfahrenen\nKraftfahrer bekannt war, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nEinen besonderen Umstand, der der Voraussehbarkeit\nder unbefugten Inbetriebnahme des Lastkraftwagens entgegenstand, hat das Landgericht darin erblickt, daß das\nFahrzeug mit bunten Farben auffallend bemalt, mit der\nAufschrift \"CHEEEB\" (dem Namen einer Limonade) versehen\nund mit Limonadenflaschen beladen war. Es meint, der Ange-\n\n-5-\n\nklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein\nUnbefugter mit einem so leicht erkennbaren Fahrzeug\nwegfahren werde. Auch mit einem dummen Streich sei\nnicht zu rechnen gewesen, weil in der T Bstrase\nkein Maskentreiben stattgefunden habe.\n\nMit Recht weist demgegenüber die Revision darauf\nhin, daß nach der Lebenserfahrung gerade das auffallende\nAussehen eines Limonaden-Fahrzeugs am Fastnachtsdienstag\neinen übermütigen jungen Menschen dazu verlocken konnte,\nmit dem Fahrzeug durch die Straßen zu fahren und: Aufsehen zu erregen. Der Umstand, daß in der Icimumumstraße selbst kein Maskentreiben stattfand, kann allein\nnicht von Bedeutung sein. Das Landgericht hätte, wie\ndie Revision zutreffenä betont, darauf eingehen müssen,\nwie es an diesem Tag in den übrigen Straßen der Stadt\nAED zusing und weshalb es ferngelegen haben soll,\ndaß der unbefugte Benutzer des Wagens damit andere,\n‚belebte Straßen aufsuchte.\n\nDa der mögliche Verstoß gegen die Lebenserfahrung\neinen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils darstellt, muß es aufgehoben werden.\n\nb) Aber auch wenn das Landgericht die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges verneinte, hätte es\nden Angeklagten nicht ohne weiteres freisprechen dürfen.\nZu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte wegen einer Übertretung nach §§ 35, 49 StVO\ninfolge Verjährung der Strafverfolgung nicht bestraft\nwerden könne.\n\nDie dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung\nlag darin, daß er den Wagen, als er ihn verließ, nicht\ngenügend gegen unbefugtes Ingebrauchnehmen gesichert\nhat. Das erfüllt den Tatbestand einer Übertretung nach\n\n88 35, 49 StVO, die allerdings infolge Gesetzesein-\n\nheit (§§ 49 StVO) in der zunächst angenommenen fahrlässigen Tötung aufgeht. Entfällt die fahrlässige Tötung,\nso kommt der ihr zugrunde liegenden Übertretung wieder\nselbständige Bedeutung zu.\n\nWegen dieser am 1. März 1960 begangenen Handlung\nsind jeweils rechtzeitig gegen den Angeklagten gerichtete,\nzur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche\nHandlungen vorgenommen worden (§ 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1\nund 3 StGB): Am 20. Mai hat der Vorsitzende der Strafkamner\ndie Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten verfügt, am 14. Juni ist das Hauptverfahren eröffnet worden\nund am 2, August ist die Hauptverhandlung durchgeführ*\nworden. Auch nach dem Erlaß des Urteils vom 2. August ist\ndie Strafverfolgung nicht verjährt: Am 6. Oktober hat der\nVorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Revisionsbegründung an den Verteidiger zur etwaigen Abgabe einer\nGegenerklärung verfügt und am 5. Dezember hat der Vorsitzende des erkanenden Senats den Termin zur Hauptverhandlung anberaunt.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-517-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-517-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.805170+00:00"}}