{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-13_4_StR_507_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-13","aktenzeichen":"4 StR 507/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 017\n\nnn nr an un ee er\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermunn D EEEB aus Per — geboren am\n@. GEBEN GE in <, “ro. cab (DE).\n\nwegen Vollrausches u.a.\n\nkat der 4. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Frof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nSundesrichter Börtzler\nals Deisitzende Richter,\nzstastsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizansestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nOD\n[og\n[1\n\nzür xecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Göttingen vom 20. August 1960 wird\nverworfen. Der letzte Satz des Urteilsspruchs wird\nJedoch wie folgt geändert: \"Die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis an den Angeklagten wird für\nimner untersagt.\"\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu iragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur ze\n\nGründ\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und wegen Vollrauschs zu einer\nGesautstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.\n\nMit der Revision ficht der Angeklagte den Schuldspruch\nnur insoweit an, als er wegen Vollrauschs verurteilt wurde,\nden Strafausspruch in vollen Umfang. Er rügt Verletzung des\nvVerfakrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie behaupteten Verfahrensmängel betreffen in Wirklichkeit den sachlichen Gehalt des angefochtenen Urteils,\nso daß sie keiner gesonderten Erörterung bedürfen.\n\nI. Zum Schuläspruch wesen Vollrauschs\n\nl. Die Feststellungen des Urteils verstoßen nicht gegen\nDenkgesetze oder die Erfahrung. Sie halten der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nim einzelnen greift sie die Revision nur insoweit an,\nls das Urteil einerseits ausführt (UA 14), eine der nach\ngen Zusaumenstoß mit dem Fahrrad des EEE an “raftwagen\ndes Angeklagten vorhandenen Beschädigungen - nämlich die\nDurchschlagung des rechten Kotflügels - könne nicht auf diesen Zusammenstoß zurückgeführt werden, andererseits aber\ndiesen Uxstand für unbeachtlich hält. Aus dem Urteil geht\ndeutlich hervor, daß sich das Lanägericht der Annahme des\nvernormenen Polizeibeamten und des Sachverständigen angeschlossen hat, der Angeklagte müsse in der Zeit zwischen\nseinen aufenthalt an der Tankstelle und seiner Festnahme\nnoch einen weiteren Unfall gehabt haben; dieser könne nicht\n\naeklärt werden, sei aber auch für das zur Aburteilung\nstehende Geschehen ohne Bedeutung. Darin liegt kein Mangel,\nder den Bestand des Urteils gefährdet. Das Lanügericht hat\naus einer ganzen Reihe sorgfältig abgewogener Beweisanzeichen (UA 13 bis 17) einwandfrei den Schluß ziehen können,\nda3 nur der Kraftwagen des Angeklagten und am Steuer des\nTagens der Angeklagte selbst den Zusammenstoß mit dem Radfahrer schapbt haben und daß der Angeklagte den Zusammenstoß auch bemerkt hat.\n\n2. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Landserichts, der Angeklagte nabe durch sein Fahren am 14. April\n1960 den äußeren Tatbestand nicht nur der Nr. 2 des § 24\nAbs. 1 StVG, sondern auch seiner Nr, 1 verwirklicht (UA\n18). Vier ein Krafifanrzeug führt, nachäem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er deswegen keinen Führerschein besitzt und besitzen darf, verstößt nur gegen Nr. 2\naal, nicht auch gegen Nr. 1 (vgl. KG VRS 14, 288, 290;\nFlocgel/Hartung 12. Aufl. § 24 StVG Anm. 4).\n\nAuch nierdurch wird der Bestand des Urteils nicht in\n\nlösten berührt und auf das Strafmaß und die Entzienung\nder Fahrerlaubnis ersichtlich ohne jeden Einfluß gewesen\ni\n\nu 0\nce\n\n3. Keine Bedenken bestehen gegen die Jeinung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten am\n14. April 1960 \"jedenfalls nach der äußeren Tatseite hin\nund, soweit es sich um Vorsatztaten handelt, mit s08.\nnatürlichen Vorsatz, d.h. mit Kenntnis der äußeren Tatunstände und noch nicht wertender Billigung des äußeren Tatablaufs\" üje Tatbestände folgender Straftaten verwirklicht:\n\ngegen\n\nmr.\n\nBanzen nach Entzug der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1INr. 2\nStVG),\n\nfahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB),\n\nfahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a\nAbs. 1 Nr, 2, § 316 Abs. 2 StGB),\n\nfehrlässige Tötung (§ 222 StGB),\nUnfellflucht (§ 142 StGB).\nSachbeschädigung (3 303 StGB).\n\nDie Revision meint, der innere Tatbestand -— abgesehen\nvon der Frage der Zurechenbarkeit - sei nicht nachgewiesen,\nsoweit das Lanägericht von einer der Frau FEW zugsfügten\nfahrlässigen Körperverletzung ausgehe; auch für einaı voll\nzurechnungsfähigen Täter sei der Eintritt einer Körperverletzung der bier vorliegenden Art nicht voraussehbar gewesen.\nDiese Meinung ist unbegründet.\n\nEin Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach\nden dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist.\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einen so außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, daß der Täter ihn auch\nbei der ihn zumutbaren Überlegung nicht ins Auge zu fassen\nbraucht (so BGH VRS 16, 192, 193 statt vieler), zZin Kraft-Xahrer, der mit erheblicher Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft in Schlagenlinien fährt, dabei auf der linken\nStraßenseite auf den Gehweg gerät und geradewegs auf eine\ncort stehende Frau derart zufährt, daß diese sich nur mit\nknapper Not vor dem Angefahrenwerden retten kann, muß auf\nGrund der allgemeinen Lebenserfahrung stets danit rechnen,\ndaß die Frau infolge des plötzlichen Schrecks einen Nervenschock davontragen kann, auch wenn sie nicht besonders nervös\nveranlagt ist,\n\nDas Urteil läßt auch - wenn dies auch nicht ausärücklich ausgesprochen ist - deutlich die einwandfrei gewonnene\n\nseiner Sbartigkeit und seines anlagebedingten leichten\nechwachsinns dies hätte voraussehen können, wenn er sich\nnicht äurch den Alkoholgenuß dazu außer stande gesatzt\n\nhitte.\n\nAus denselben wründen konnte das Lanägericht die\n- vom Alkoholgenuß abgesehen - nach 3 51 Abs. 2 StGB verninderte Verantwortlichkeit des Angeklagten für das Fahren\nnach Entzug der Fahrerlaubnis, die fahrlässige Gefährdung\ndes Straßenverkehrs und die fahrlässige Tötung — alles Verkehrsstraftaten - rechtsirrtumsfrei bejahen,\n\n4. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen Vollrauschs verurteilt nat, obwohl nach äer Überzeugung des\nGerichts der genossene Alkohol nur in Verbindung mit der\nabnormen geistig-seelischen Veranlagung des Angeklagten\"\n\n(UA 22) zu seiner vollen Zurechnungsunfähigkeit geführt hat,\nist nach der vom Ianügericht zu Recht zugrundegelegten Rechtsprechung des Keichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht\nzu beanstanden (RGSt 73, 11: 73, 132, 133/134; BGHSt 1, 196,\n198; 4, 75, 75/76).\n\nDas Erläuterungswerk von Schönke/Schröder, auf welches\nsich die Revision beruft, vertritt dieselbe Meinung (9.iufl.\n§ 330 a Anm. III 3). Auch der von der Revision angeführten\nStelle der 8. Aufl. dieses Erläuterungswerks ist nichts anderes zu entnehmen, Nach dieser Stelle steht der Verfasser\nzuf demselben Standpunkt wie die Entscheidung BGHSt 1, 196,\n198, wonach eine Bestrafung aus § 330 a StGB dann „entfallen\nmuß, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer, äußerer Umstand\n(z.B. eine wehirnerschütterung) hinzutritt, der zusannen\nmit dem Alkohclgenuß äie Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt.\n\nFrage mp AT nn\n\nRENNER > TE N\n\n6.\n\nWirkt sich aber der Alkoholgenuß deswegen, weil er den Täter\nin einem besonderen körperlichen Zustand wie etwa starker\nEreüdung antrifft oder mit einer besonderen Veranlagung\n\ndes Tüters wie starker Alkoholempfindlichkeit oder Schvachsinn zusammentrifit, dahin aus, daß die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen wird, so steht dies der Anwendung des § 330 a StGB nicht entgegen. Der Täter hat sich\ndann allein dadurch, daß er Alkohol getrunken hat, in den\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt.\n\n5. Daß der Täter auch dann aus § 330 a StGB zu bestrafen ist, wenn bei Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft pleidbt, ob der versckuläete rausch\ndie ZurechnungsTiähigkeit ass Täters ausgeschlossen oder\nnur erhebiich vermindert hat, hat der Bunäesgerichtshof\nin der Entscheidung BGHSt 9, 390 bereits klargestellt.\n\n6. Daß der Angeklagte sich schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nfestgestellt (UA 23).\n\n7. Zur Aufhebung des Schuldspruchs kann auch nicht\nführen, daß das Landgericht von der Anwendung des § 330 a\nStGB ausdrücklich die Tatbestände der Unfallflucht und der\nSachbescnädigung ausgenommen hat, die der Angeklagte nach\nder äußeren \"atseite ebenfalls erfüllt hat (UA 22). Die\nAnnahme des lanägerichts, es sei \"insoweit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte schon allein auf Grund seiner abnormen Veranlagung einem zwanghaften Druck zum Handeln erlegen war\", ist rechtlich möglich. Die Strafkammer wollte\ndamit zum Ausdruck bringen, daß Unfallflucht und Sachbeschääigung möglicherweise auch ohne den Einfluß des Alkohols\nbegangen worden seien, der Angeklagte also insoweit richt\nwegen schuldhafter Berauschung durch Alkoholgenuß verant-\n\nvortlich gemacht werden könne. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß sich die Frage der Hemmungsfänigkeit eines Täters pei den verschiedenen Straftaten nur selten einheitlich beantworten 1äßt (BGHSt 14, 114, 116). Aus\ndenscipen Gedanken muß bei einem Jugendlichen, der etva\n\nzur gleichen Zeit mehrere verschiedenartige Straftaten begangen hat, die nach § 5 JGG zu beurteilenäie Frage, ob er\nzur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen\n\nund nach dieser Einsicht zu handeln, für jede einzelne Tat\nsesondexrt geprüft und möglicherweise verschieden beantvortet werden (vgl. Dallinger/Lackner § 3 Ann. 9 bis 11). Das\nGleiche gilt für die Frage, ob eine Tat unter Alkoholeinfluß Degangen worden ist oder sich schon als Ausfluß einss\nsonstigen besonderen persönlichen Zustandes erkiärt,\n\n£s triiit zu, daß jas Lanägericht dafür, aaß es die\näußeren Tatbestände der Unfallflucht und der Sachbescnädigung mangels nachweislicher Alkoholbedingtheit bei. Ger Anwendung des § 330 a Stöb außer Betracht gelassen hat, nur\neine sehr knappe Begründung gegeben hat. Dadurch ist aber\nder angeklagte nicht beschwert. Zu der Überzeugung, deß er\nbeim Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis, bei der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen Tefähräung des\nStraßenverkehrs und der fahrlässigen Tötung onne die Wirkungen des Alkoholgenusses die erforderliche, wenn auch\nnach 3 51 bs. 2 StGB geminderte, Verantwortlichkeit gehabt hätte, deß diese Taten also durch die alköholische Berauschung des Angeklagten mitbeeinflußt und nur deshalb\nim Zustand völliger Zurechnungsunfänigkeit begangen werden sind, ist das Landgericht- wie bereits oben in Nr. 5 ausseführt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gelangt. Das Lanägericht hat das in Übereinstimmung nit dem\n\nf\ncn\nJ\n\nnervenfachärztlichen Sachverständigen angenommen, der den\nAngeklagten mehrere Wochen hindurch eingehend beobachtet und\nuntersucht unä sich bei seinem Gutachten auch mit dem abveichenden üutachten der Heil- und Pflegeanstalt Kigm-EB von 23. Oktober 1952 auseinandergesetzt hat.\n\nII. Zum Strafausspruch\n\nl. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die\nHöhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe begründet hat,\nlassen einen Rechtsfehler zum Nachteil ües Angeklagten\nnicht erkennen.\n\n2. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis mehr besaß,\nnachdem sie ihm von der Verwaltungsbenörde bereits entzogen\nwar, konnte sie ihm das Landgericht nicht neuerdings entziehen; es konnte aber die crteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nfür inner untersagen (vgl. BGHSt 10, 94, 99).\n\nEs trifft zwur zu, daß das Landgericht eine harte\nFreiheitsstrafe für \"noch erfolgversprechenä und darum\nspozialpräventiv sinnvoll!\" gehalten hat (UA 25) und von der\nEinweisung des Angeklagten in eine Hell- oder Pflegeanstalt\ndeshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung noch\nNeine gewisse Aussicht\" besteht, \"den Angeklagten durch die\nStrefe zu beeindrucken und so auf den rechten Weg zurückzubringen\" (aa0), daß es aber die Entziehung der Fahrerlaubnis\ndeshalb auf Lebenszeit für geboten hält, weil \"keine Aussicnt besteht, daß sich seine Persönlichkeitsstruktur erundlegend geändert und die Bedenken gegen seine Fahrtauglichkeit auf diese Weise beseitigt werden\", Darin können aber\nder von der devision erblickte Widerspruch und ein Verstoß\nsegen die Denkgesetze nicht gefunden werden. Denn auch ein\n\nTäter, dessen Schwachsinn und anlagebedingte Abartigkeit\n\n- beides rein tatsächlich gegebene, fortdauernde zEigenschaften - es verwehren, ihm jemals wieder die Führung\n\nvon Kraftfahrzeugen anzuvertrauen, kann möglicherweise\n\nschon durch den Vollzug einer befristeten Freiheitsstrafe\n\nso beeindruckt werden, daß seine Neigung, in Zukunft Straftaten zu begehen, in solchem Maße geringer wirä, daß die\n\n- an die lfahrscheinlichkeit späterer kechtsbrüche gebundene\nund wesentlich einschneidendere -— Maßnahme der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) nicht in Betracht koumt. Bei der Entscheidung, daß dem Angeklagten nienals mehr eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe,\nkonnte das Landgericht neben der Schwere der Straftaten\nberücksichtigen, daß er infolge seiner durch seine psychische kbartigkeit bedingten Fanrleidenschaft (UA 17) für den\nStraßenverkehr eine besondere Dauergefahr bildet und sich\nauch dadurch in keiner Weise hat beeindrucken lassen, daß\nihn bereits durch die Verwaltungspenörde die Fahrerlaubnis\nentzogen worden Wäar.\n\n- 10 -\n\nDie gebotene Änderung des Urteilsspruchs (vgl, den\neinleitenden Satz dieser Nr. ?2) kann der Senat selbst vornehnen.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-507-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-507-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.781069+00:00"}}