{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-13_4_StR_500_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-13","aktenzeichen":"4 StR 500/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 226, 218 Abs. 3\n\nZwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung besteht auch dann Gesetzeseinheit, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten\nzur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218 Abs. 3 StGB in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jeäoch\ndarf in Giesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene\nMindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des\n\n§ 228 StGB - nicht unterschritten werden -(Im Anschluß an\nBGHSt 10, 312). >","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 5 $) 0 1 0\n\nAntliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 226, 218 Abs. 3\n\nZwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung besteht auch dann Gesetzeseinheit, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten\nzur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218 Abs. 3 StGB in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jeäoch\ndarf in Giesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene\nMindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des\n\n§ 228 StGB - nicht unterschritten werden -(Im Anschluß an\nBGHSt 10, 312). >\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 1961 - 4 StR 500/60 - |\nSchwG Paderborn\n\n4 StR 500/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Friedrich Wilhelm R EEEEEEEED\naus EB, geboren am . ED WB in Beil Kreis BE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Abtreibung u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. Röntgen gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 16. Juli 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 17. Juli 1960 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Dr. RW. der bereits mehrfach\nvorbestraft ist, an Betäubungsmittelsucht leidet und dem\ndie Berufsausübung als Arzt durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9. Juli 1958 untersagt wurde, ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit verbotener Ausübung des Arztberufs (Vergehen nach §§ 7, 9 der Reichsärzteordnung)\nund wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nworden.Seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt wurde angeordnet. Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt\nworden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf\nJahre aberkannt.\n\nEr hat zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Dipl.-Ing. Dr. ing. Witola ICE am Abend\ndes 7. Februar 1959 eine Abtreibung an der 19 Jahre alten,\nledigen Buchhalterin Sierid HEW, die im fünften\nMonat mit Zwillingen schwanger war, vorgenommen. Die Tat\nwurde in der Wohnung des Mitangeklagten Dr. LIED\nausgeführt. Dr. RED tötete auf mechanischem Wege, nänlich mit Hilfe einer Kornzange oder eines scharfen Löffels,\ndie Zwillingsfrucht der Sigrid HB im Mutterleibe\nab. Dabei verletzte er diese erheblich. Er durchstieß die\nGebärmutter, zerfetzte das Gekröse des Dickdarmes an einer\nStelle und zerriß diesen selbst (Enddarm) an anderer Stelle.\nAls Folge dieser Verletzungen stellte sich, im wesentlichen hervorgerufen durch Infektion aus dem zerrissenen\nDickdarm, eine Bauchfellentzündung ein, an der sie am\n10. Februar 1959 starb. Obwohl der Angeklagte am Tage\nnach dam Eingriff erkannte, daß bei dem Mädchen eine Le-\n\nbensgefahr bestand, unterließ er es, mit dem erforderlichen Nachdruck für eine ordnungsgemäße ärtzliche Behandlung, insbesondere in einem Krankenhaus, zu sorgen.\nDabei hat er nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nbilligend in kauf genommen, daß Sigrid bei Unterlassung\neiner solchen Behandlung sterben werde. Daß diese jeaoch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Todes hätte verhindern können,\nkonnte der Tatrichter nicht feststellen.\n\nMit der Revision rügt Dr. Re die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschrif-\n\nten.\n\n1, Die Verfahrensrüge\n\nEr macht die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\ngeltend und ist der Meinung, zur Trage der vom Schwurgericht angenommenen Unheilbarkeit der Rauschgsiftsucht\nund der Gefähräung der öffentlichen Sicherheit nach Verbüßung der Freiheitsstrafe hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat\nzu der Frage bereits zwei Sachverständige gehört, die\ninsoweit zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt\nwaren, dem das Schwurgericht auch unter eigener Stellungnahme gefolgt ist (UA 5.36, 37). Daß darüber hinaus\nein \"Fachwissenschaftler\" hätte vernommen und eine \"Spezialuntersuchung\" hätte stattfinden müssen, brauchte\nsich unter diesen Umständen dem Tatrichter nicht aufzudrängen.\n\n2. Sachrüge\n\nDie vom Angeklagten erhobenen Einzelangriffe\ngegen das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht\nsind ebenfalls unbegründet, Die Frage, ob der Angeklagte bei der Höhe der Strafe nach Ablauf der Strafverbüßung noch eine Gefahr für die Öffentlichkeit\ndarstellen werde, ist von dem Schwurgericht eingehend\nerötert und mit Erwägungen bejaht worden, die einen\nRechtsfehler nicht erkennen lassen (UA S. 37, 38).\nUnzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers,\ndaß die Unterbringung in einer Heilanstalt seine Bestrafung als Gewohnheitsverbrecher voraussetze. Der\nklare Wortlaut des § 42 b StGB steht dieser Auffassung entgegen.\n\nOffensichtlich unbegründet ist auch die Meinung des Angeklagten, daß aus § 42 £f StGB zu folgern\nsei, bei einer drei Jahre übersteigenden Strafe käme\neine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\ngrundsätzlich nicht in Betracht.\n\nDie auf Grund der Sachrüge vorzunehmende allgemeine Überprüfung des Urteils hat ebenfalls im\nErgebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte am Tage nach dem Eingriff, nachdem er\nerkannt hatte, daß er die Gebärmutter durchstoßen\nhatte und eine Blutung in die Bauchhöhle erfolgte,\nwußte, daß Sigrid bei einer solchen Verletzung und\nBlutung sterben konnte, er also mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Er sei auch überzeugt gewesen,\n\ndaß sie möglicherweise noch habe gerettet werden\nkönnen, wenn sie alsbald in ordnungsmäßige Behandlung gekommen wäre, Er unternahm auch einen schwachen Versuch in dieser Richtung, indem er Dr. Lin\nempfahl, das Mädchen in ein Krankenhaus zu schaffen,\njedoch nichts Nachhaltiges, damit dies tatsächlich\ngeschah. Er hat auch weder das Mädchen noch Dr. Laskowski über den lebensgefährlichen Zustand aufgeklärt.\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich damit durch eine weitere selbständige Handlung eines versuchten Totschlags nach §§ 212, 43 StGB\nschuldig gemacht, und zwar durch eine pflichtwidrige\nUnterlassung. Seine Pflicht zum Handeln, nämlich für\neine Rettung von Sigrid zu sorgen, habe sich aus seinem vorangegangenen Tun ergeben. Dies sei ihm auch\nzumutbar gewesen. Er könne sich nicht damit entschuldigen, er hätte sich, wenn er seiner Pflicht genügt\nhätte, der Gefahr ausgesetzt, als Täter der Abtreibung entdeckt zu werden. Das Schwurgericht ist jedoch\nauf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der\nÜberzeugung gelangt, daß sich nicht mit Sicherheit\nfeststellen lasse, das Mädchen hätte noch am Leben\nerhalten werden können, wenn sie alsbald nach dem\nBesuch des Angeklagten am Mittag in ordnungsmäßige\närztliche Behandlung gekommen wäre. Hierfür habe nur\neine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden.\n\nRechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht\nerkennen.\n\nZur inneren Tatseite führt das Landgericht aus,\ndie möglichen und naheliegenden Folgen des Zustandes\ndes Mädchens, nämlich der Tod, seien ihm grundsätzlich klar gewesen. Er habe ihn als mögliche Folge\nseines vorangegangenen Tuns billigend in Kauf genommen.\n\nwem su\n\na\n\n[Zur\n\nHinsichtlich der Billigung fehlt allerdings\neine nähere ausdrückliche Begründung. Den Gesamt-.\nzusammennang des Urteils ist jedoch zu entnehmen,\naus welchen Gründen das Schwurgericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. Ein wichtiges Beweisanzeichen\nwar ersichtlich die Stärke der Vorstellung, die der\nAngeklagte von der Möglichkeit des Erfolgseintritts\nhatte (die \"naheliegenden Folgen\" waren ihm grundsätzlich klar UA S. 28). Hinzu tritt vor allem die\nFeststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe\nvermeiden wollen, als Täter der Abtreibung entdeckt\nzu werden. Er hat somit den möglichen Tod des Mädchens\nder Gefahr seiner Entdeckung als Täter vorgezogen.\nZine solche innere Haltung und Willensrichtung ist\nfür die Feststellung der Billigung ausreichend. Da\nihm ferner klar gewesen ist, daß Sigrid möglicherweise noch habe gerettet werden können, wenn sie in\nordänungsmäßige Behandlung gekommen und ein operativer Eingriff bei ihr vorgenommen worden wäre, ist\nder — auch für den Versuch genügende - bedingte Tat-\n\n.vorsatz ausreichend festgestellt.\n\nZu Recht hat das Schwurgericht angenommen,\ndaß zwischen der Abtreibung und der Körperverletzung\nmit tödlichem Ausgang Gesetzeseinheit besteht. Der\nBundesgerichtshof hat in Bd. 10, 312 seiner Entscheidungssammlung diesen Grundsatz bisher zwar\nnur für das Verhältnis von § 218 Abs. 3 StGB und\nder schweren Körperverletzung nach § 224 StGB ausgesprochen. Die dort angestellten grundsätzlichen\nErwägungen, zwischen Fremdabtreibung und der ihr\ndienenden vorsätzlichen Körperverletzung bestehe\nGesetzeseinheit, finden jedoch auch auf das Verhält-\n\nnis zur vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n(§ 226 StGB) Anwendung. Auch diese Vorschrift setzt\n\neine Körperverletzung voraus. § 218 Abs. 3 StGB zehrt\naber die zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene vorsätzliche Körperverletzung auf. Mithin kann auch der an den\nTatbestand der Körperverletzung anknüpfende § 226 StGB\nkeine Anwendung finden. Allerdings darf auch hier die\n\nin § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht\nunterschritten werden (entsprechend BGHSt 10, 312). Dagegen ergeben sich gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung keine rechtlichen Bedenken, da beide Vorschriften verschiedene\n\nRechtsgüter schützen.\n\nDas Schwurgericht ist ferner im Binklang mit\nder Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 7, 287\ndavon ausgegangen, daß die Selbständigkeit des zur weiteren Verurteilung wegen versuchten Totschlags führenden\nTötungsvorsatzes nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß\nsich das angegriffene Rechtsgut des Lebens infolge des\nvorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten\nbereits in der Vernichtung befand, als der bedingte\nTötungsvorsatz gefaßt wurde, und daß es unerheblich ist,\ndaß der durch die Fahrlässigkeit bewirkte und der von\nTötungsvorsatz umfaßte Tötungserfolg ein und derselbe\nvaren. Denn wie der Senat (aa0) bereits ausgeführt hat,\nist dieser Erfolg bei der Fahrlässigkeitstat nicht gewollt und durch die vorsätzlich begangene Tat nicht\nerreicht worden. Die Verwirklichung des Tötungsvorsatzes\naurch Unterlassung fiel auch nicht mit der fahrlässigen\nVerursachung des Todes durch die Abtreibungshandlung\nzusammen. Vielmehr setzte der Versuch erst ein, als der\n\nen nn\n\nN ae zen\n\nAangeklagte die Ursache für den Tod gesetzt hatte. Eine\neinheitliche Handlung, in der sich die Schuldiformen\ndes Vorsatzes und der Fahrlässigkeit ineinanderfügen\nkönnten, liegt also nicht vor.\n\nAuch hinsichtlich der Strafzumessung ergeben sich\nkeine Bedenken. Das Schwurgericht führt aus, es habe\nberücksichtigt, daß der Angeklagte bei beiden Taten im\nZustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\ngehandelt habe. Im Falle des versuchten Totschlags hat\nes ferner von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die\nStrafe nach §§ 43, 44 StGB zu ermäßigen. Es liegt kein\nAnhaltspunkt dafür vor, das Schwurgericht könnte etwa\nangenommen haben, daß eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nur als allgemeiner strafmindernder\nUmstand in Betracht käme und bei ihr nicht ebenfalls\ngemäß § 44 StGB von einem milderen Strafrahmen ausgegangen werden könne. Diese Möglichkeit ist so bekannt,\ndaß kein Raum für die Annahme wäre, das Schwurgericht\nkönnte dies übersehen haben. Hiergegen sprechen auch\nnicht die Ausführungen UA S. 35, wonach die Tatsache,\ndaß der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig war, nicht dazu führen könne, auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen. Denn der Zusammenhang ergibt, daß\ndas Schwurgericht hiermit nicht die rechtliche Möglichkeit verneinen, sondern nur die Milderung wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles versagen wollte. Mithin sind die Ausführungen des Urteils dahin auszulegen, daß das Schwurgericht hinsichtlich des Versuchs von der Möglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit in Kenntnis der rechtlichen Möglich-\n\nkeit jedoch nicht. Diesen Gesichtspunkt hat es bewußt\n\nnur allgemein strafmindernd berücksichtigen wollen, u.a.\n\nersichtlich auf Grund der Erwägung, daß der Angeklagte\ndurch seine Rauschgiftsucht diesen in seinen Folgen\nihm als Arzt bekannten Zustand selbst zu verantworten‘\n\nhabe.\nEin Rechtsfehler liegt mithin nicht vor.\n\nRotberg. Bauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-500-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-500-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.756609+00:00"}}