{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-13_4_StR_495_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-13","aktenzeichen":"4 StR 495/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 495/6 | 2153 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Angestellte Hildegard 5 aus Hei\nCr), geboren an @. U 2\n\n2. den Kaufmann Bernhard Johannes P 5 Eu,\ngeboren an ED. I ES ir cn TE. zur Zeit\n\nin anderer Sache in er\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. CE : in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Ep bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangssteilter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n22. Juli 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kcsten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn m\n\nI. Die Angeklagten betrieben gemeinsam ein Wohnungsvermittlungsgeschäft. Im Sommer 1959 vermieteten sie im\nAuftrag und in Vollmacht eines Hauseigentümers eine\n2 1/2-Raum-Wohnung zum 1. August 1959 an den Maurer BEE:\nDieser zahlte an sie am 20. Juni 1959 1.800 DM Miete im\nvoraus, die diese an den Vermieter weiterleiteten. Schon\nnach einigen Tagen lösten die Parteien den Mietvertrag.\nwieder auf, Die Angeklagten waren damit 'einverstanden.\nBES forderte von ihnen seine geleistete Vorauszahlung\nzurück. Der Angeklagte PD verweigerte eine sofortige\nRückzanlung, versprach aber, er werde Do 5) eine andere\nWohnung verschaffen und dafür sorgen, daß die 1.800 DM\nals Anzahlung auf die Summe verwendet würden, die für die\nin Aussicht genommene neue Wohnung im voraus zu leisten\nsei. Bis dahin solle. Bw das Geld \"stehen lassen\". Damit\nvar dieser einverstanden. Daraufhin ließen sich die Angeklagten 700 DM von dem früheren Vermieter zurückzahlen.\nsie verwenieten diesen Betrag für eigene Zwecke. Als Bgm\n“Mitte Juli 1959 eine ihm von dem Angeklagten vermittelte\nandere Wohnung mietete und die Vorauszahlung zurückforderte,\num eine Anzahlung auf die neue Wohnung leisten zu können,\nkonnten die Angeklagten dieses Verlangen nicht erfüllen.\n\nIl. Die Strafkammer hat in diesem Vorgehen der Angeklagten ein in der Form des Treubruchs begangenes Vergehen nach § 266 StGB gesehen und sie demgemäß als Mittäter verurteilt, den Angeklagten PP zu sechs, die Argeklagte SEID zu drei Monaten Gefängnis, außerdem beide\nzu Geldstrafen. Die Revisionen der Angeklagten, welche die\nAnwendung des sachlichen Rechts beanstanden, können keinen\nErfolg haben.\n\n> 3 -\n\nIII. Es kann auf sich beruhen, aus welchen bürgerlichrechtlichen Grund die Angeklagten verpflichtet waren, an Ye\ndie 700 DM weiterzuzahlen, die sie vom Vermieter nach Auflösıng des Mietvertrags erhalten hatten. Für die strafrechtliche Beurteilung ihres Verhaltens ist es ferner belanglos,\nob der Vermieter schon durch die Zahlung der 700 DM an die\nAngeklagten von seiner Rückzahlungspflicht gegenüber Be\nin dieser Höhe befreit wurde. Jedenfalls waren die Angeklagten\nit Dem dahin übereingekommen, daß sie den aus der Rückzahlung des Vermieters zu erwartenden Betrag zu Gunsten Be»\nbenalten und in seinem Interesse als Anzahlung verwenden\nsollten, sobald sich bei Abschluß eines neuen Mietvertrages\ndie Notwendigkeit einer neuen Mietvorauszahlung ergeben sollte,\n' In dieser Vereinbarung mit Bggb lag entgegen der Meinung der\nKevision die Übernahme der selbständigen Verpflichtung, seine\nVermögensinteressen insoweit mindestens hinsicntlich des vom\nVermieter erlangten Betrags von 700 DM wahrzunehmen. Dieser\nPflicht haben beide Angeklagten vorsätzlich und zum Nachteil\nDeBEB zuwider gehandelt. Dadurch haben sie sich, wie die\nStrafkammer zutreffend angenommen hat, als Mittäter der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichser.\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-495-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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