{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-13_4_StR_490_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-13","aktenzeichen":"4 StR 490/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 332, 333\n\na) Das für den Tatbestandsvorsatz der schweren Bestechlich-\n\nb)\n\nkeit (§ 332 StGB) erforderliche Bewußtsein des Beamten,\ndaß die Amtshandlung, für die er den Vorteil annimmt,\nfordert oder sich versprechen läßt, die Verletzung einer\nAmts- oder Dienstpflicht enthält, ist gegeben, wenn er\nsich darüber klar ist, daß er mit Rücksicht auf den\nVorteil sachfremden Erwägungen Raum geben soll.\n\nDas Entsprechende gilt für den Tatbestandsvorsatz des\nVorteilgebers bei der Bestechung nach § 333 StGB.\n\nSchwere Bestechlichkeit des Beamten kann auch dann vorliegen, wenn der Vorteilgeber die ?Pflichtwidrigkeit der\nvon ihm erwarteten Amtshandlung nicht erkennt (im Anschluß an R6St 77, 75, 77).","text_plain":"2153 011\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 332, 333\n\na) Das für den Tatbestandsvorsatz der schweren Bestechlich-\n\nb)\n\nkeit (§ 332 StGB) erforderliche Bewußtsein des Beamten,\ndaß die Amtshandlung, für die er den Vorteil annimmt,\nfordert oder sich versprechen läßt, die Verletzung einer\nAmts- oder Dienstpflicht enthält, ist gegeben, wenn er\nsich darüber klar ist, daß er mit Rücksicht auf den\nVorteil sachfremden Erwägungen Raum geben soll.\n\nDas Entsprechende gilt für den Tatbestandsvorsatz des\nVorteilgebers bei der Bestechung nach § 333 StGB.\n\nSchwere Bestechlichkeit des Beamten kann auch dann vorliegen, wenn der Vorteilgeber die ?Pflichtwidrigkeit der\nvon ihm erwarteten Amtshandlung nicht erkennt (im Anschluß an R6St 77, 75, 77).\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 1961 - 4 StR 490/60 LG Dortmund\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Stadtoberinspektor Friedrich Bi EEEEB aus\nDEE, zeboren am WM: EEE ED in em,\n\n2. den Transportunternehmer Otto B —y aus DEE.\ngeboren an @. ED ED :: -ummmmp/ am.\n\n3. den Möbelkaufmann Bernhard S ch EEEEEE zus Dei,\ngeboren an. ED Ei in vom,\naus Dem,\n\n4. den Kaufmann Robert K\ngeboren am @. ED EB in Y ‚ Kreis Stiilp ,\n\nwegen Bestechlihkeit u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 23,Mai 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\nGas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDen Angeklagten Stadtoberinspektor Bi war zur\nLast gelegt, er habe in der Zeit von 1952 bis 1957 durch\ndrei selbständige, jeweils in sich fortgesetzte Handlungen\nals Ermessensbeamter der Stadt DB städtische Aufträge\nfür Fuhrleistungen an den Mitangeklagten BED vergeben und\ndienstliche Einkäufe von Mobiliar und Bettzeug für Umsiedler\nund Flüchtlinge bei den Mitangeklagten Schb und Kin\ngetätigt, obwohl das ihm von der Stadt DB eingeräumte\nErmessen für die Auswahl der drei Mitangeklagten unter mehreren Unternehmern durch die Annahme von Vorteilen, die ihm\nvon diesen in Gestalt fortlaufender, teils erheblicher Bewirtungen und Bargeldbeträge gewährt wurden, belastet gewesen sei. Außerdem soll er den Mitangeklagten Schg>\nund KGB unter Verletzung seiner Amtsverschwiegenheit\nund seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit Vorteile dadurch verschafft haben, daß er gegenüber Umsiedlern und\nFlüchtlingen bei dienstlichen Anlässen für die Firmen dieser Mitangeklagten warb, deren Anwesenheit zwecks Anknüpfung\nvon Geschäftsverbindungen mit diesem Personenkreis - im\ntegensatz zu anderen Geschäftsleuten - auf den Sammelstellen\nAuldete und ihnen die Ankunftezeit der Transporte sowie die\nzukünftigen Wohnungsanschriften der Umsiedler und Flüchtlinge mitteilte (schwere Bestechlichkeit nach } 332 StuB).\n\nDie Mitangeklagten BE, Schp und Ki varen\nbeschuldigt, dem Angeklagten Bi die erwähnten Vorteile\n\ngewährt zu haben, um sich unter weitgehender Ausschaltung\nvon Mitbewerbern eine langjährige und sichere Einnahmeauclle\nzu verschaffen (Bestechung gemäß § 333 StGB).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bi nur wegen\neinfacher Bestechlichkeit in drei Fällen zu einer Gesamt-\n\nstrafe von dreı Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 750 DM\nfür verfallen erklärt. Die Mitangeklagten DW, Screiiip\nund AB sind freigesprochen worden.\n\nMit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften,\n\nDer weneralbundesanwalt hat die Revision vertreten.\nSie ist begründet.\n\nFür die schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) eines\nsogenannten Ermessensbeamten-als solcher war hier der Angeklagte BIRD tätig - genügt es, wenn der üeschenkgeber in dem erkennbaren Sinn handelt, der Beamte solle\nsich bei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil\nbeeinflussen lassen und der Beamte dies erkennt uni gleichwohl den Vorteil oder das Versprechen eines solchen annimmt. Nicht zum Tatbestand gehört es dagegen, daß der Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig handelt oder sich auch\nnur dazu entschließt es zu tun, daß er also den Willen hat,\npflichtwidrig zu handeln. An dieser Auffassung hält der\nBundesgerichtshof auch weiter fest. Sie entspricht nicht\nnur der neueren Kechtsprechung des Reichsgerichts, wie\nsie in RGSt 74, 251, 77, 75 zum Ausdruck gelangt ist.\nVielmehr ist dies bereits vorher dessen ständiger Standpunkt, auch abgesehen von RGSt 39, 193, gewesen, wie in\nGer Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 15, 88 dargelegt ist. Dort ist vom 2. Strafsenat auch zu den gegenüber\ndieser Ansicht erhobenen Einwendungen eingehend Stellung\ngenommen worden, so daß es genügt, auf diese Ausführungen\nzu verweisen, Der 4. Strafsenat tritt immbei (vgl. auch\nseine Entscheidung BGHSt 11, 125, 130).\n\nDun\n\nVon der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts weichen die Urteile RGSt 74, 251 und 77, 75 leäiglich in der\nhier ausgeführt wurde, der Beamte verstoße deshalb gegen\nseine Amtspflicht, weil er an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern wit der inneren Belastung herangehe, die\nfür ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liege, und\ndurch eine solche Belastung sein Urteil regelmäßig getrübt\nverde. Gegen diese Ausführungen, denen auch der Bundesgerichtshof in einzelnen Entscheidungen gefolgt ist, sind im\nSchrifttum mit techt Bedenken geltend gemacht worden, besonders von Eberhard Schmidt, Die Bestechungstatbestände\nin der Höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 bis\n1959 (1960),und neuerdings auch von Klug JZ2 1960 S. 724 ff.\nTiese Bedenken hat auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BCHSt 15,88 und 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960\nanerkannt, indem er ausführt, daß der Hinweis, der Beamte\nkönne schon wegen des gewährten oder erwarteten Vorteils\nnicht unbefangen an die von ihm zu treffende Entscheidung\nherangehen, nach der Lebenserfahrung häufig zutreffen\nnöge, in dieser Allgemeinheit aber sicher nicht richtig\nsei. Der oben wiedergegebene Standpunkt des Reichsgerichts\nist jedoch ohne Rücksicht auf die Erwägungen jener späteren\nEntscheidungen berechtigt. Denn der Grund für die Bestrafung der schweren Bestechlichkeit liegt darin, daß das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Reinheit der Antsführung\nerschüttertwird, wenn auch nur der Anschein der Aäuflichkeit pflichtwidriger Amtshandlungen hervorgerufen wird.\n\nDies ist bereits der Fall, wenn sich der Beamte nach außen\nhin als käuflich hinstellt, auch wenn er sich insgeheim vornimmt, die pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen. Pflicitwiärig wäre die Handlung aber, falls sie ausgeführt würde,\nwenn der Beamte dem Vorteil einen Einfluß auf seine Amts-\n\nseusübung einräumen würde. Dabei käme es auf das zrgebnis der\nEntscheidung des Beamten bei der »usübung des Ermessens nicht\nan, also auch nicht darauf, ob er sein Ermessen überschritten\nhätte. Vielmehr wäre die Pflichtwidrigkeit schon dann gegebon, wenn er innerhalb des Ermessensspielraums, also ohne\ndiesen tahmen zu überschreiten, eine äntscheidung träfe,\n\nauf die der ihm gewährte oder versprochene Vorteil von Einfluß gewesen wäre. Denn bereits hierbei handelte es sich um\neine unsachliche £rwägung, die dem Beamten verboten ist. So\nhandelt ein Beamter z.B. dann pflichtwidrig, wenn er unter\nmehreren völlig gleichwertigen Angeboten das Angebot des\nVorteilsgebers um des Vorteils willen auswählt. Es ist mithin auch unerheblich, op ein anderer Beamter, der keinen\nVorteil angenommen hat, ebenso entschieden hätte (BGHSt 15,\n88, 92). '\n\nAr ne er\n\nVoraussetzung für eine Bestrafung wegen schwerer Bestechlichkeit (} 332 StGB) ist im übrigen, daß der Beante\nlie Vorteile usw. für eine Handlung annimmt, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält, Nur wenn\nülese Beziehung besteht, ist der Tatbestand des § 332 StGB\nerfüllt. Ein Ermessensbeanter ist also, wenn er ein Geschenk\nangenommen hat oder sich hat versprechen lassen, nicht allein\nwegen dieses Verhaltens der schweren Bestechlichkeit schuldis, sondern, wie ausgeführt, nur, wenn der Vorteil die\nGegenleistung für eine pflichtwidrige Handlung war oder sein\nsollte, Das Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vorteils muß demnach Bestandteil einer auf die Vornahme einer\npilichtwidrigen Amtshandlung bezogenen - unrechtmäßigen -\nVereinbarung sein, bei der der Vorteil als Gegenleistung\nfür eine solche Antshandlung erscheint, so daß der Beamte\nseine Handlung in dem bereits dargelegten Sinne als käuflich hinstesllt. Mithin muß im Zinzelfall genau festgestellt\n\nwerden, welche Vorstellungen über den Zweck der Vorteilsgewährung und deren Annahme bei den Beteiligten bestanden\nhaben (RGSt 11, 219; 19, 19; 31, 389; 64, 328, 336; ebenso\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHSt 15, 88,\n91 und 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, zur Veröffentlichung in der Amtliohen Sammlung bestimmt).\n\nDie Strafkammer hat als erwiesen angesehen, daß allen\nAngeklagten der Zusammenhang zwischen den Vorteilen, die\ndem Angeklagten Bi durch die Bewirtungen und die Geschenke zu Weihnachten gewährt wurden, und seiner Amtsausübung klar war, jedenfalls eweit es sich um die Zuwendungen\nhandelte, die ein gewisses, im Urteil im einzelnen unschriebenes Maß überschritten. Das Gleiche gilt für die von\nAngeklagten geforderten Abholungen mit dem Kraftwagen aus\nverschiedenen Lokalen unä die von ihm erbetenen Darlehen\nvon zusammen 160 DM. Wenn er bei diesen letzteren Anforderungen auch keine bestimmten Amtshandlungen davon abhängig\nmachte, so hat er nach der Überzeugung des Landgerichts auch\nbei ihnen gerade auf die Zweckbestimmung der übrigen Zuwendungen des Angeklagten Sch@lB Bezug genommen, und zwar\nin einer auch diesem erkennbaren Weise,\n\nNach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen\nwar der Kreis der Amtsgeschäfte des Angeklagten Big\nin Bezug auf die mitangeklagten Firmeninhaber so eindeutig\nabgegrenzt, daß es für alle Beteiligten selbstverständlich\nwar, auf welche bestimmten Amtshandlungen durch die Zuwendungen zinfluß genommen werden sollte, nämlich auf die\nBestellung der Lastwagen für die Beförderung des Umzugsguts der Umsiedler und Flüchtlinge und die Beschaffung\nder Einrichtung für die Flüchtlingsläger sowie die Versorgung der Umsiedler mit dem notwendigsten Hausrat. Alie\nBeteiligten sind in stillschweigender Übereinstimmung davon\n\nausgegangen, die Zuwendungen seien \"für ein den Witangeklagten günstiges Verhalten des Angeklagten BiB\" bei den\nerwähnten Amtshandlungen bestimmt. slle Geschenke und Vorteile hat der Angeklagte demnach in Erkenntnis dieser Zweckbestimmung, also für pflichtwidrige Amtshandlungen angenon-\n\nmen.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen der schweren Bestechlichkeit ablehnt, sind bei dieser\nSachlage nicht ausreichend. Darauf, ob der Angeklagte Bischoff bei seinen Amtshandlungen Entscheidungen gegen das\nGesetz oder seine Dienstpflichten getroffen oder sein Ermessen zugunsten der Mitangeklagten mißbraucht hat, kommt es\nnicht an. Es würde, wie dargelegt, genügen, wenn Bi>\nsich durch Entgegennahme von Vorteilen den Anschein gegeben\nhätte, daß er sein £rmessen nach sachfremden Erwägungen betätigen werde. Ein solches Verhalten ist nach den getroffenen\nFeststellungen nicht auszuschließen.\n\nFerner sind die Darlegungen des Urteils (UA S. 36/37),\ndie Xammer habe nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte BiEB erkannt oder geglaubt habe, die Mitangeklagten oder ihre Beauftragten erwarteten unter Umständen die\nBegehung pflichtwidriger Handlungen von ihm, möglicherweise\nvon Rechtsirrtum beeinflußt, Das Landgericht kann hierbei\n\nmüsse, damit der Beamte wegen schwerer Bestechlichkeit nach\n\n3 332 StüB bestraft werden könne, erkennen, daß die von dem\nBeamten erwarteten Handlungen für diesen eine Pflichtwidrigkeit enthielten. Defür, daß dies die Auffassung der Strafkammer gewesen sein mag, könnte auch ihre UA 21 befindliche\nAusführung sprechen, es habe sich nicht feststellen lassen, ,\ndaß die mitangeklagten Firmeninhaber den Angeklagten BigED\nzu Handlungen veranlassen wollten, die nach ihrer Erkenntnis\n\ngegen seine Dienstpflichten verstießen. Eine solche Auffassung wäre nicht richtig. Der Geschenkgeber braucht vielmehr nur zu wissen, daß die Handlung überhaupt eine Amtshandlung ist (RGSt 77, 75, 77). £s geht hier nicht um seine\nStrafbarkeit, für die es allerdings nach § 333 StGB auf\n\ndie Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung ankommt,\nsondern nur um die schwere Bestechlichkeit des Beamten. Der\ninnere vwrund für dessen selbständige Strafbarkeit ist aber\nschon dann gegeben, wenn er den für eine Amtshandlung gegebenen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, sofern\nnur er erkennt, daß die Handlung pflichtwidrig ist. Abgesehen hiervon liegt den Ausführungen des b»andgerichts möglicherweise die unzutreffende Ansicht zugrunde, daß die\nerwartete Amtshandlung nur dann pflichtwidrig ist, wenn der\nBeamte sein Ermessen überschreitet, währenä sie, wie ausgeführt, schon pflichtwidrig ist, wenn er innerhalb des Kahmens des ihm eingeräumten Ermessens dem Vorteil einen Einfluß einräumt, d.h. sein Ermessen mißbraucht. Dementsprechend genügt es auf seiten des Beamten, daß ihm klar ist,\n“ie Geschenkgeber gewährten den Vorteil für Amtshandlungen,\nvon denen er erkennt, daß sie eine Pflichtverletzung enthalten würden, etwa deshalb, weil sie unter Rücksichtnabme\nauf den Vorteil begangen würden. Nach den Feststellungen\nsind alle Beteiligten stillschweigend davon ausgegangen,\ndie Zuwendungen seien für ein den Mitangeklagten günstiges\nVerhalten des Angeklagten Bi bei den in Aussicht genonmenen Amtshanälungen bestimmt (UA S. 34). Hiermit ist\nbereits festgestellt, daß allen Angeklagten bekannt war,\ndaB die vorzunehmenden Handlungen, auf die die mitangeklagten Geschäftsleute durch die Gewährung von Vorteilen\nBinfluß nehmen wollten, Amtshandlungen waren.\n\nEbenso geben die Ausführungen zu rechtlichen Bedenken\nAnlaß, die Strafkammer habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß sich Bi darüber klar gewesen sei, sein\nsrmessen sei infolge der ihm gewährten Vorteilc nicht mehr\nfrei gewesen oder er habe mit dieser Möglichkeit auch nur\ngerechnet. Hierauf brauchte sich jedoch der Vorsatz des\nAngeklagten nicht zu erstrecken. Wie bereits dargelegt, besteht das Wesen der schweren Bestechlichkeit darin, daß\nder Beamte durch sein Verhalten ausdrücklich oder still-\n\nschweigend nach außen kundgibt, daß er einen Vorteil für\ndie Begehung einer pflichtwidrigen Antshandlung, also einer\nsolchen, äie durch den Vorteil beeinflußt werden soll, annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Den Willen oder\ndas Bewußtsein, tatsächlich eine pflichtwidrige Amtshandlung zu begehen, sich also bei seiner Entscheidung durch\nden Vorteil beeinflussen zu lassen, braucht er nicht zu\nhaben. Daher genügt es insoweit für seinen Vorsatz, daß er\nweiß, er erwecke nach außen hin den Anschein, er weräe den\nan ihn gestellten Ansinnen entsprechen, den Vorteilen einen\n»influß bei seinen Amtshandlungen (der Vergabe von Aufträgen\nusw.) einzuräumen, also nach sachfremden Erwägungen zu entischeiden. Auch insoweit ist der Vorsatz auf Grund der Feststellungen gegeben.\n\nWeiterhin führt das Urteil aus, das Landgericht habe\nnicht die Gewißheit erlangt, daß der Angeklagte Bin\nwußte oder für möglich hielt, daß seine Amtshandlungen\nschon allein durch die vorher dafür angenommenen Vorteile\nzu pflichtwidrigen geworden seien. Hierbei hat das Landgericht anscheinend nicht zwischen dem Tatbestandsvorsatz\nund dem Bewußtsein oder der Möglichkeit des Bewußtseins des\nVerbotenseins unterschieden. Der Tatbestandsvorsatz muß sich\nüber die bereits angeführten Umstände hinaus beim Beamten\n\n= 10 --\n\ndarauf erstrecken, daß die angesonnene Handlung eine Verletzung einer Amts-und Dienstpflicht enthält. Dieses Bewußtsein\nder Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung ist jedoch bereits\ndann gegeben, wenn dem Beauten bekannt ist, daß er einen\n\nihm gewährten Vorteil einen Einfluß auf seine Antshand-\n\nlung einräumt oder einräumen soll. Diese Kenntnis fällt\n\nmit der <enntnis, daß seine Hanälung die Verletzung einer\nAmts- oder Dienstpflicht enthält, zusammen. Tenn diese\nvorteilbedingte unsachliche Erwägung macht gerade die\nPflichtwidrigkeit der von ihr beeinflußten Amtshandlung aus\n(Eb. Schmidt aaO S. 113). Das hiernach erforderliche Bewußtsein hat der Angeklagte BiW zehart, da nach den getroffenen Feststellungen alle Beteiligten in stillschweigender\nÜbereinstimmung davon ausgingen, die Zuwendungen seien für\nein den Mitangeklagten günstiges Verhalten des Angeklagten\nBi bei den erwarteten Amtshandlungen bestimmt. Der\nAngeklagte Bil nann also die Vorteile in der Erkenntnis dieses Zweckes an (UA 5. 34 Mitte), Damit ist festgestellt, daß dem Angeklagten Bi klar war, daß er den\nGeschenken und Vorteilen nach dem übereinstimmenden Willen\nder üeber und des Empfängers Einfluß auf die zu treffenden\nErmessensentscheidungen einräumen,er also pflichtwidrig,\nnämlich aus unsachlichen Erwägungen, handeln sollte.\n\nHiervon .:. zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob\nder Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatte\noder bei genügender Anspannung seines Gewissens hätte haben\nkönnen. Dieses Bewußtsein muß im Sinne der Entscheidung\nB6EHSt 10, 35 ff \"tatbestandspezogen\" sein, sich also auf\ndas dem Tatbestand des 5 332 StGB zugrunde liegende Verbot\nbeziehen. Ein allgemeines Bewußtsein, Unrecht zu tun, würde\nnicht genügen, Jenes Bewußtsein würde z.B. fehlen, wenn der\nAngeklagte geglaubt hätte, gegen das Verbot des § 332 StGB\ndann nicht zu verstoßen, wenn das ürgebnis der Entscheidung,\n\ndie er als Beamter zu treffen hatte, sachlich gerechtfertist\nwar, selbst wenn er dem Vorteil, ohne sein srmessen zu überschreiten, einen #influß auf seine Amtshandlung einräunte.\nDann hätte er das in dem § 332 StGB enthaltene Verbot irrtümlich zu eng ausgelegt, sich also über den Umfang des\nVerbots geirrt. Dieser Irrtun wäre nach den Grundsätzen des\nVerbotsirrtums zu behandeln. Das Landgericht hätte mithin zu\nprüfen, ob Bi in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. Die bisherige Prüfung in dieser Hinsicht ist\nnicht ausreichend, weil das Landgericht nicht genügend zwischen Tatbestandsvorsatz und Bewußtsein der Rechtswidrigkeit\nunterschieden, insbesondere die Erfordernisse des Tatbestandsvorsatzes nicht zutreffenä erkannt hat. Dadurch kann auch die\nBeurteilung der Frage der Verbotskenntnis beeinflußt sein,\nBei der vorzunehmenden Prüfung wirä Gas Landgericht erneut\nerörtern nüssen, ob dem Angeklagten angesichts der ihm bekannten xundverfügungen des Oberstadtäirektors, nach welchen\nin der Annahme von Geschenken und Vorteilen ein Verstoß\n\ngegen die Dienstpflichten liegt, bei genügender Anspannung\nseines Gewissens nicht hätte zum Bewußtsein kommen können und\nmüssen, daß er gegen das dem 3 352 StGB zugrunde liegende Verbot verstieß oder ob diese Verfügungen ihm nicht wenigstens\nhätten Anlaß geben müssen, erkundigungen über die rechtliche\nSeite seines Verhaltens einzuziehen, die ihm dann die zutreffende Rechtsauffassung möglicherweise zum Bewußtsein gebracht hätten. Hierbei werden allerdings die Besonderheiten\nder Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie das Urteil\nschildert, zu berücksichtigen sein.\n\nEbenso sind die Ausführungen zum inneren Tatbestand des\n\n§ 333 StGB bei BEW, Schi und Kap von Rechts-\n\nirrtum beeinflußt. Zum inneren Tatbestand gehört hier das\nBewußtsein, daß die Handlung, die der Beamte vornehuen soll,\n\nee\n\ndie Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält. Dabei\ngenügt es jedoch, wie dies entsprechend bereits zu § 332\nStGB ausgeführt worden ist, wenn sich die Angeklagten bewußt\nwaren, daß der Angeklagte BiiiB dem Vorteil einen Einfluß\nauf seine £ntscheidungen einräumen soll. Dieses Bewußtsein\nhaben die Mitangeklagten auf wrund der oben wiedergegebenen\nFeststellungen des Landgerichts gehabt. Der Tatbestandsvorsatz liegt daher bei ihnen vor. Es bleibt deshalb entsprechend\nden beim Angeklagten Bi@P wiedergegebenen Grundsätzen\nnur noch zu prüfen, ob sie sich möglicherweise in einem\nVerbotsirrtum befunden haben und ob dieser vermeidbar war\noder nicht.\n\nLie £ntscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalt.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-13/4-str-490-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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