{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-12_4_StR_301_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-12","aktenzeichen":"4 StR 301/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"J6G 8 17\n\nSchädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Siraftat auswirken. Es bedarf dann\naber regelmäßig der Feststellung schon v o.xr der Tat\nentwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die\nTat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß\nweitere Straftaten begangen werden.\n\nIce 8 74\n\nDie Nichtfreistellung Jugendlicher, die einer Straftat _\nfür schuldig befunden worden sind, von Kosten und Aus-Jagen bedarf namentlich dann ausdrücklicher Erörterung,\nwenn bei mehreren Jugendlichen unterschiedliche geldiiche Verhältnisse vorliegen.\n\nPaz","text_plain":"Nachschlagewerk: ja . | 2175 094 |\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nJ6G 8 17\n\nSchädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Siraftat auswirken. Es bedarf dann\naber regelmäßig der Feststellung schon v o.xr der Tat\nentwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die\nTat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß\nweitere Straftaten begangen werden.\n\nIce 8 74\n\nDie Nichtfreistellung Jugendlicher, die einer Straftat _\nfür schuldig befunden worden sind, von Kosten und Aus-Jagen bedarf namentlich dann ausdrücklicher Erörterung,\nwenn bei mehreren Jugendlichen unterschiedliche geldiiche Verhältnisse vorliegen.\n\nPaz\n\nBGH, Urt. v..29. September 1961 - 4 StR 301/61 - IC Essen\n\n4_SiR_301/61\n\n7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Günter C EB aus Bob: dort\ngeboren an @. DB EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Berglehriing Rudolf > aus KOEEEEEEE\nGEM; geboren an. ED in KO, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n3. den Bergjungmann Paul Br «REED aus Bo@WB, geboren\nam MB. PER, in MB; zur Zeit in Untersuchüngshaft, |\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Börizler\nBundesrichter Dr. Sanders\n‘ als beisitzende Richter,\nOberstaatsamalt m in der Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschafit,\n\nJustizangesiellter >\n’ als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\n'. - für Recht erkannt: ’\nI. Das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Januar 1961 !\nwird\n\nle. auf die Revision des Angeklagten Günter Cam nit don\nFeststellungen im Kostenausspruch, insoweit auch zu\nGunsten der Angeklagten Pw, BED und SCHE.\n\n2. auf die Revisionen der Angeklagten CE und Brain\nmit den Feststellungen im Straf- und Kostenausspruch\n\naufgehoben. .\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Gü>\nCE und Br werden verworfen.\n\nIV. Dem. Angeklagten Günter Ce wird die seit dem 13. Januar\n1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate\nübersieigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat die Angeklagten Günter\nCammmn; :@ED und Br@B als Mitiäter eines am 13. September\n1960 auf Öffentlicher Straße zum Nachteil des 39jährigen\nWerner Gi@B verübten Raubes verurteilt, an dem noch zwei\nweitere Kameraden von ihnen beteiligt waren.\n\nDer maßgebliche Mittäter war der rechtskräftig verurteilte Theodor COEEEB: Er schlug Gi@B zu Boden und nahm\ndem einige Zeit Besinnungslosen, während er weiter auf ihn\neinschiug, aus der Gesäßtasche zwei Lohntüten, einen Ausweis und mehrere Lotio-Scheine. Nach der Tat besahen sich\ndie fünf Komplicen den in Höhe von zusammen 70 DM erbeuteten Betrag und verabredeien, ihn unter sich und drei\nweiteren Kameraden, die sich Schon vor der Tat in ihrer\nund des Überfallenen Gesellschaft befunden hatten, ‚gleichmäßig zu verteilen, so dag auf jeden von ihnen eiwa 9 DM\ntreffen sollten. Günter CB erhielt seinen Teil, Gäde\n17,50 DM, während Br leer ausging, weil er, wie die\nübrigen Beteiligten, am nächsten Tag bereits verhaftet\nwurde und das in einem 50 DM-Schein bestehende Hauptstück\nder Beute noch nicht gewechselt worden war.\n\nWie die Strafkammer für erwiesen hält, war der Plan,\nGig, der die Angeklagten auf der Straße getroffen, sich\nmit ihnen unterhalten und ihnen mehrere Flaschen Bier gekauft hatte, zu überfallen und ihm sein Geld gewaltsam\nwegzunehmen, im Flüsterton unter den Beteiligten besprochen worden. Dabei brachte, so stellt die Strafkamner\nferner fest, einer von ihnen - wer, blieb ungeklärt -\nden Gedanken auf, daß man Gig \"vor den Kopf schlagen\"\n\nwma op nn DINILEN\n\nneunte\n\nund ihm dann das Geld abnehmen solle. Allen Angeklagten\nsei diese Absicht bekannt gewesen. Sie hätten sie sofort gebilligt, da sie sämtlich an dem Geld Gin\ninteressiert gewesen seien. Während der älteste und\naktivste unter ihnen, Theodor CP, mit GIB an eine\nnicht besonders belebte Stelle eines Feldwegs vorausgegangen sei, seien ihnen die vier anderen, darunter die\ndrei Beschwerdeführer, gefolgt, die plangemäß an der\nbestimmten Stelle einen Streit untereinander vorgetäuscht\nhätten, in den Theodor CB scheinbar eingreifen, bei\n\ndem er aber in Wirklichkeit den Schlag gegen Gi@P führen\n\nsollte. So kam es dann auch.\n\nZur Tatzeit war Günter Cie Hexranwachsender,\nCB uns Br@iB waren Jugendliche. Auf Günter Ce hat\ndie Strafkammer Jugendsirafrecht angewandt, weil die\ngesamte Würdigung seiner Persönlichkeit, auch unter Berücksichtigung der Umwelibedingungen, ergebe, daß er zur\n‘ Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geisiigen Entiwicklung noch einem Jugenälichen gleichgesianden habe\n(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Gegen jeden dieser drei Angeklagten hat die Strafkammer auf Jugenästrafe, gegen\nGünter CB auf ein Jahr vier Monate, gegen Gäde auf\nein Jahr und gegen Br@® auf zehn Monate, erkannt, weil\nin ihrer Tat schädliche Neigungen hervorgetreten seien\nund deshalb Erziehungsmaßregeln und Zuchtmiitel zur Erziehung nicht ausreichten,. weil aber auch die Schwere\n: ihrer Schuld Strafe erfordere (§ 17 Abs. 2 J6G).»\n\nII. Die Revisionen der Beschwerdeführer.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Günter_C.\n\n'\n\n2\n\na) Er sieht einen Mangel der dem Landgericht obliegenden Aufklärung darin, daß es darüber, ob ex im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeitzgehandelt habe, keinen Sachverständigen vernommen hat. Zu\nsolcher Vernelmung habe die Strafkammer deshalb Anlaß\ngehabt, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen\ndic Hilfsschule besucht habe, ferner aus der zweiten\nEhe seiner Mutter ein schvachsinniges Kind hervorgesangen sei und weil schließlich der Angeklagte vor der\nTat Bier getrunken habe.\n\n. Die Strafkammer befaßt sich in ihren Urteilsgründen nicht mit der Frage, ob auf den Angeklagten die Vor-\n\naussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zuträfen. Ihrem\n\nSchweigen ist zu entnehmen, daß sie diese Vorausseizungen\nfür nicht gegeben hielt. Wie ihren Feststellungen im einzelnen zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte vor der\nTat etwa eine Flasche Bier getrunken (UA S. 17). Die\n\nHilfsschule hatte er nach zwei Jahren ordentlicher Volks-\n\nschulzeit vier Jahre lang besucht (UA S. 7). Nach seiner\nSchulentlassung war er drei Jahre als Hilfsarbeiter tätig,\nbis er vertragsbrüchig wurde. Nur von einer Halbschwester,\ndje zusammen mit weiteren fünf Geschwistern der zweiten\nEhe seiner Mutter entstammi, ist festgestellt,daß sie\nwegen Schwachsinns in einer Anstalt untergebrachi iste\n\nFür keines der fünf Kinder aus erster Ehe der Mutter, zu\n\ndenen der Angeklagte zählt, ist eine gleiche Feststellung\n\n‚ im Urteil enthalten. Die dennoch anzunehmende Minderbega-\n\nbung des Angeklagten war nicht so auffällig, daß die\nStrafkammer nur mit Hilfe eines Sachverständigen sich ein\nzuireffendes Urteil über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hätte bilden dürfen. Dem\ngeringfügigen Alkoholgenuß kam insoweit offensichtlich\nkeinerlei Bedeutung zu.\n\nb) Mit seiner sachlichrechtlichen Rüge wendet\nsich der Angeklagte gegen die Annahme der Strafkammer ,\ner habe die gemeinschaftliche Tat gebilligt und sich\ndaran als Mittäter, nicht nur als Gehilfe beteiligt. Im\nGegensatz zu dem, was in der Revisionsbegründung behauptet wird, hält die Strafkammer die Einlassung des\nAngeklagten für widerlegt, er habe sich gegen die Ausführung des Plans exnstlich mit den Worten \"ohne mich!\"\ngewandt und deshalb die Tat nicht gebilligt. Ihre gegen-.\nteilige Überzeugung durfte die Strafkammer darauf gründen,\ndaß der Angeklagte sich der Gruppe der drei anschloß,\nwelche dicht hinter Theodor Con und ci ging, nach L\nAusführung der Tat mit der Beute ebenso wie die anderen\ndie Flucht ergriff, die Teilung des geraubten Geldes\nmitplante und schließlich den vorgesehenen Anteil daran\nerhielt. Mit der Meinung, der Angeklagte sei einer\n\"gewissen Massenpsychose\" folgend mitgegangen, habe aber\ndie Tat nicht gebilligt, obwohl er an der Teilung der\nBeute beteiligt war, vertritt die Revision eine Auffassung\nüber die Finstellung des Angeklagten, die derjenigen der\nStrafkammer entgegengesetzt ist. Die Ansicht der Strafkammer wäre nur dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie mit\nDenkgesetzen in Widerspruch stände. Das aber ist nicht\nder Fall.\n\nN‘\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Tat-\n‚beitrag des Angeklagten als Mittäterschaft wertet, entsprechen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Anforderungen, denen eine Tatbeteiligung genügen muß, um als Mittäterschaft und nicht\nals bloße Beihilfe angesehen werden zu könnens\n\nc) Die Revision wendet sich vor allem gegen die\nMeinung der Strafkammer, in der Tat des Angeklagten seien\n\nschädliche Neigungen zu Tage getreten und die Schuld\ndes Angeklagten wiege schwer.\n\naa) Die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten begründet die Strafkammer mit dem Hinweis darauf,\ndaß er in der letzten Zeit vor der Tat laufend seinen\nArbeitsplatz wechselte und schließlich jegliche Arbeit\n‚ablehnte, daß er ein halbes Jahr vor der neuen Tat einen\nversuchten Diebstahl beging und trotz des hierfür gegen\nihn verhängten Freizeitarrestes nunmehr sich an einer\n\"üblen\" Straftat mit \"häßlichen Begleitumständen\" beteiligte, die insbesondere in der Ausnützung der Gutmütigkeit Gi@Wp und Ger Heimtücke des Überfalls auf\nihn bestanden. Diese Erwägungen rechiferiigen den Schluß\nauf schääliche Neigungen. Was die Revision hiergegen\ngeltend macht, ist lediglich eine andere Wertung der\nPersönlichkeit und äer Tat des Angeklagten, ohne daß\nGründe angeführt werden, die die entgegengesetzte Auffassung der Strafkammer als fehlerhaft erscheinen lassen\nkönnten.\n\nbb) Mit Recht durfte die Strafkammer den Tatbei-\n\ntrag des Angeklagten auch als schwer schuldhaftes Unrecht\nkennzeichnen, das aus Sühne- und Erziehungsgründen nur\nmit einer Jugendstrafe geahndet werden könne. Die Annahme\nwird nicht deshalb fragwürdig, weil der Angeklagte eine\nuntergeoränete Rolle bei der Tatausführung spielte oder,\nwie die Revision es bezeichnet, nur \"mitgelaufen\" und in\nseinem Wesen \"primitiv\" geartet sei. Dafür, daß, wie die\nRevision meint, die $trafkammer den Angeklagten nur deshalb mit der zweithöchsten Strafe (nach seinem erwachsenen\n\nxuder Theodor) belegt habe, weil er der zweitälteste\nunter den Angeklagten war, fehlt es an genügendem Anhalt»\n\n- T-\n\nDie Verzögerung in der Reife des Angeklagten stellt die\nStrafkammer ausdrücklich fest. Deshalb kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, sie habe diesen Umstand\n\nbei dem Strafmaß außer acht gelassen. Bei Bemessung der\nStrafhöhe hat sie ausdrücklich neben dem Sühnebedürfnis\ndie erzieherische Notwendigkeit, die für diese Höhe\nspreche, betont. Der Vorwurf der Revision, der Sirafkamner\nsei es nur um Sühne und nicht um Erziehung gegangen, entbehrt deshalb der Berechtigung. Die Anrechnung der Untersuchungshaft konnte im Gegensatz zur Meinung der Revision\nauch aus orzieherischen Gründen geschehen sein. - +\n\n‘d} Die Strafkammer hat die Kosten des Verfahrens\nden Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, auferlegt. Zur Begründung dieses Teils ihrer Entscheidung\nverweist sie lediglich \"auf §§ 465, 467 StPO\". Sie sagt\nnichts darüber, daß sie von der Möglichkeit,nach § 74 JGG\nvon einer Kostenbelastung der Angeklagten abzusehen, keinen\nGebrauch mache.\n\n| .. Die Revision schließt daraus im Ergebnis mit Recht,\ndaß die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bei der Kostenentscheidung nicht bewußt war. Allerdings hat der erkennende Senat zu einem anderen Fall, in welchem die Kostenend- gK«\nscheidung einer Jugendkammer zu Lasten des jugendlichen\nVerurteilten ebenfalls ohne Hinweis auf die Möglichkeit\ndes § 74 JGG lediglich damit begründet war, daß \"sich die\n Kostenentscheidung nach den §§ 465, 467 StPO rechtfertige\",\ndargelegt, es könne daraus nicht geschlossen werden, die\nJugendkammer habe \"diese seit Jahren bestehende und ihr\nnaturgemäß geläufige VorsChrift\" übersehen. Damals brachte\nder Senat zum Ausdruck, daß sich die Jugendkammer bei der\ngegebenen Sachlage nicht dazu veranlaßt gesehen habe, die\nBestimmung des § 74 JGG anzuwenden.\n\nIm Gegensatz zu dem damaligen Fall, in welchem es\nsich nur um einen einzigen Angeklagten handelte, betrifft\ndie gleichlautende Kostenentscheidung in dieser Sache\nsieben verurteilie Angeklagte. Zur Begründung der Kostenentscheidung ist einheitlich nur auf §§ 465, 467 StPO\nhingewiesen. Dafür, daß eiwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Verurteiltien so sehr\nmiteinander übereingestimmt hätten, daß die Kostenentscheidung einheitlich nachteilig für sie lauten durfte,\nfehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil lassen schon die\nFeststellungen des Landgerichts erhebliche Unterschiede\nbei den einzelnen Angeklagten erkennen, die auch für die\nKostenentscheidung in die Waagschale fallen können. Unter\ndiesen Umständen entnimmt der Senat der Tatsache, daß die\nKostenentscheidung unierschiedslos getroffen worden ist. |\nund so hätte getroffen werden dürfen, wenn lediglich die\nBestimmungen der Strafprozeßordnung anwendbar gewesen\nwären, daß die Strafkammer die Möglichkeit des § 74 JGG\nübersehen hat»\n\nDieser Mangel des Urteils beschwert im gleichen\nMaße auch die verurteilten Angeklagten, die nichi Revision\neingelegt haben, nämlich die Angeklagten reBED; BED\nund S@MEB. Der Senat hat daher die Kostenentscheidung\nauch zu ihren Gunsten mit aufgehoben (§ 357 StPO).\n\n2. Zur Revision des Angeklagten CP.\n\nEr bekämpft lediglich den Strafausspruch. Auch er\nwendet sich insoweit gegen die Annahme, daß bei ihm\nschädliche Neigungen in seiner Tatbeteiligung offenbar\ngeworden seien und daß seine Schuld schwer wiege.\n\nBa RENTEN RER a nn TUT AL REEL TE He ren ne\n\na ren\n\nnee meg\n\nDie Annahme der Strafkammer, bei diesem Angeklagten hätten sich schädliche Neigungen in seiner Tat\ngezeigt, begegnet auf Grund der bisherigen Feststellungen des Tatgerichts erheblichen Bedenken. Bei der\nSchilderung dss Werdegangs dieses Angeklagten, der zur\nZeit der Tat den Beruf eines -Bergmanns erlernte und\ndiese Lehre nach Entlassung aus der vorübergehenden\nUntersuchungshaft in vorliegender Sache fortsetzte,\nerwähnt die Strafkammer, daß er - abgesehen von zwei\ngeringfügigen Verkehrsübertretungen — bis zur jetzigen\nTat nicht nachteilig aufgefallen sei. Er wie seine Großeltern, bei denen er unter besten persönlichen und räumlichen Umständen untergebracht sei, -genössen einen einwandfreien Ruf. Außer einem wöchentlichen Taschengeld\nvon 5 Dü liefere er ihnen seinen gesamten Lohn ab, den\nsie für ihn ansparen (UA S. 6).\n\n'Dennoch glaubt die Strafkammer auf schädliche\nNeigungen bei ihm \"aus der Art der Tat\" und \"den Umständen ihrer Ausführung\" schließen zu dürfen (VA S. 26);\nwobei sie zusätzlich darauf hinweist, daß er es gewesen\nsei, der mit den Täuschungshandlungen gegenüber Giese\nam Tatort begonnen habe.\n\nEs sind zwar Straftaten jugendlicher Täter denkbar, in denen sich schädliche Neigungen schon dann kundtun, wenn es sich um erstmalige Verfehlungen handelt. Dam\n_ wird es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln des Jugendlichen bedürfen, die entscheidend zur Begehung der Tat beigetragen haben. Denn\nvon schädlichen Neigungen eines Menschen, die in einer\nbestimmten Tat hervorgeireten sind, kann regelmäßig nur\n\n®\n\n+\n\ngesprochen werden, wenn sie schon vor der Tai in\nseinem Chrakter, wenn auch verborgen, angelegt waren.\nEs muß sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingte,\nsei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige\n\n‘ Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung\nhandeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu\neinem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen,\ndaß er durch weitere Straftaten deren Ordnung siören\nwerde (BGH GA 1958, 47 - bei Herlan = MDR 1957, 397 -\nbei Dallinger -). Zu alledem enthält das Urteil keinerlei Erwägungen:\n\nBei ihrer hiernach erforderlichen neuen Beurteilung wirä die Strafkammer Gelegenheit haben zu bedenken, ob es sich bei dem Beitrag des Angeklagien GB\nnicht um eine durch äie Umstände begünstigte Gelegenheitstat gehandelt und dabei falsch versiandene Abenteuerlust mitgespielit haben kann:\n\nDie dargelegten Mängel in der Begründung der\nMeinung der Strafkammer, beim Angeklagten seien schädliche Neigungen zu Tage getreten, müßten selbst dann\nzur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die\nStrafkammer. mit Recht die in seiner Tat liegende Schuld\nals schwer hätte beurteilen und deshalb Strafe für\nerforderlich halten dürfen. Denn mindestens könnte\ndieser Mangel die Höhe der erkannten Jugendstrafe zu\nseinem Nachteil beeinflußt haben, Indessen wird die\nStrafkammer in der neuen Hauptverhandlung aus dem in\n§ 17 JCG vorgesehenen Grund der Schwere der Schuld nur\ndann auf Jugendstrafe erkennen dürfen, wenn diese aus\n\n2. er\n\nDE = 9\n\nANEROREENHABBNLINTRTE ne\n\n- 1=-\n\nerzieherischen Gründen erforderlich ist. Denn für\ndie Frage, ob und in welcher Höhe die reine Schuldstrafe dieser Bestimmung verhängt werden soll, ist\nin ersier Linie das Wohl des Jugenälichen maßgebend.\nVon ausschlaggebender Bedeutung sind dabei seine\ncharakterliche Haltung und sein Persönlichkeitsbild.\n‚Demgegenüber kommt dem äußeren Unrechisgehalt seiner\nTat nur insofern Bedeutung bei, als aus ihm Schlüsse\nauf die Persönlichkeit des Täters und die Schuldhöhe\ngezögen werden können. Gesichtspunkte des Schutzes\nder Allgemeinheit müssen dagegen zurücktreten (4 STR\n387/60 vom 11. November 1960 in BCHSt 15, 224).\n\n3. Zur Revision des Angeklagten Br®.\n\nDie Behauptung in seiner Revisionsbegründung,\ner sei nur aus Neugierde zu dem vereinbarten Tatort mitgegangen, widerspricht der ausdrücklichen Feststellung\nder Sirafkammer, daß auch er die Tai gebilligt und an\nder Beute habe Anteil haben wollen. Dieses Vorbringen\nkann deshalb im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.\n\nDie Strafkammer durfte ohne Rechtsverstoß daraus,\n\ndaß der Angeklagte sich in Kenntnis und Billigung des F\ngeplanten Vorhabens den übrigen anschloß und die Teilung\nder Beute mitbesprach, schließen, daß auch er nichi\n\nnur mit dem Willen, eine fremde Mat zu unterstützen,\nhandelte, sondern die Tat der anderen auch als eigene\nwollte. |\n\nDagegen bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, auch bei ihm seien schädliche. Neigungen in der\nTat offenbar geworden und auch seine Schuld wiege schwer;\n\n- 12 -\n\ndie gleichen Bedenken wie beim Angeklagten CB. Auf\ndie dortigen Ausführungen wird verwiesen.\n\nBei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Angeklagten GEW una Brein\nwird die Strafkammer ebenfalls § 74 JGG zu beachten\n\nhaben.\n\nRoiberg Krumme Sauer\n\n\"Börtzler. Sanders\n\nBET at","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-12/4-str-301-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-12/4-str-301-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.679668+00:00"}}