{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-01-10_4_StR_71_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-16","aktenzeichen":"4 StR 71/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antliche Sammlung: . ja 2174 014\n\na ur 0, en ar mn dern mm nn\n\nKraftfahrzeug-PflichtversicherungsG v. 7. November 1939,\nRGBl I 2223, Art, I § 5\n\nEin Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug\ngeschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende |\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, als Anhänger zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige\nKraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk; 3a\nAntliche Sammlung: . ja 2174 014\n\na ur 0, en ar mn dern mm nn\n\nKraftfahrzeug-PflichtversicherungsG v. 7. November 1939,\nRGBl I 2223, Art, I § 5\n\nEin Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug\ngeschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende |\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, als Anhänger zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige\nKraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.\n\nBGH, Boschl. v. 16. August 1961 - 4 StR 71/61 - AG Werne a.d.l.\nOLG Hamm\n\n4_StR_ 71/61\n\nBeschl uß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tankstellenverwalter Heinrich G CEEEED aus Hmm /\nKrs. ICE, dort zgchoren am @D. EEE ED\n\nwegen Vergehens nach Art. I § 5 KfzPflVersG\n\nHa der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Hamm/Westf. vom\n10. Januar 1961 (2 Ss i353./60) nach Anhörung des Generalbundesanwaltes in der Sitzung vom 16. August 1961 durch\nden Senatspräsidenten Dr.Rotberg als Vorsitzenden und die\nBundesrichter Krumme, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr.Flitner\nund Börtzler als Feisitzer\n\nbeschlosr2u:\n\nEin Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug geschleppt wird, ist, wenn sonst keine\nausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtvereicherung besteht, als Anhänser zu versichern. Dies\ngilt nicht für betriebsunfähige Kraftfahrzeuge,\ndie abgeschleppt werden.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte einen gebrauchten Lastkraftwagen gekauft, der verschiedene Schäden aufwies und nur\nim zweiten Gang gefahren werden konnte. Er brachte den\nWagen zu einer Lackierwerkstatt in HB. Am 22. Oktober\n1959 holte er ihn von dort im Schlepp eines Personenkraftwagens ab, Der Lastkraftwagen war weder zum Verkehr zugelassen noch versteuert; auch war keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, u\n\nDas Amtsgericht in Werne a.d. Lippe hat den Angeklagten wegen Vergehens nach Art.I 8 5 des Gesetzes über\ndie Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter usw. (KfzPflVersG6) vom 7. November 1939 zu einer\nGeldstrafe von 30,--DM verurteilt, weil er eine Überführungsfahrt im Sinne des § 28 Abs.2 StVZO ausgeführt\nhabe und das geschleppte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen sei, |\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er meint, es sei keine Überführungsfahrt\nvorgenommen worden,. sondern eine Abschleppfahrt. Abgeschleppte Fahrzeuge gälten versicherungsrechtlich weder\nals Kraftfahrzeuge noch als Anhänger. Sie gehörten vielmehr zur betrieblichen Einheit des abschleppenden Fahrzcugs, dessen Versicherung sich auf sie erstrecke, und\nscien als Ladung zu behandeln.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm will dem Amtsgericht\nim Ergebnis darin zustimmen, daß der Angeklagte gegen\nArt,I§ 5 kKfzPflVersG verstoßen habe. Es vertritt die\nAnsicht, der Angeklagte habe zwar nicht - wie das Amtsgericht meine - den Lastkraftwagen als Kraftfahrzeug\nüberführt im Sinne von § 28 Abs.2 StVZ20, weil der Kraftwagen sich nicht mit eigener Motorkraft im Verkehr bewegt habe. Auch ein Abschleppen - wie die Revision vortrage -— liege nicht vor, da hierunter nur solche Fahrten zu verstehen seien, die notwendig sind, um ein betriebsunfähig gewordenes Kraftfahrzeug aus dem Verkehr\nzu ziehen, Jedoch habe der Angeklagte den Lastkraftwagen als Anhänger im Sinne von § 18 Abs.1 StVZO (i.d.F.\nvom 24. August 1953 \"hinter Kraftfahrzeugen mitgeführto Fahrzeuge\") in Betrieb genommen; er hätte ihn deshalb auch als Anhänger versichern müssen.\n\n- 3 -\n\nDas Oberlandesgericht hält daher die Revision,\nsoweit sie den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach\nArt.i § 5 KfzPflVersG betrifft, für unbegründet. Es\nsieht sich jedoch an einer dahingehenden Entscheidung\ngehindert durch Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart (DAR 1958,165) und Oldenburg (VRS 19,238) und hat\ndaher die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluß vom 10. Januar 1963; VRS 20,\n\n235).\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Die Oberlandesgerichte in Stuttgart und in Oldenburg gehen zwar in ihren Entscheidungen gleichfalls\ndavon aus, daß ein von einem Kraftfahrzeug gezogener\nKraftwagen verkehrsrechtlich als Anhänger zu behandeln\nsei. Sie meinen aber, dies gelte nicht für die Auslegung des Wortes \"Anhänger\" in Art.I §§ 1 und 5 KfzPfl-VersG, weil dort der Gesetzgeber den Anhängerbegriff\ndes § 18 Abs.1 StVZO i.d.F. vom 13. Novenber 1957 (\"zum\nMitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge\") verwendet habe; ein geschlepptes\nKraftfahrzeug falle also nicht darunter. Dies ergebe\nsich auch aus 87 der Durchführungsverordnung vom\n6. April 1940 (RGBl I 617); dort seien Mindestversiche-\n\"rungssummen nur für solche Anhänger festgesetzt, die\nzur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt\nseien. Eine Versicherung als Kraftfahrzeug scheide aus,\nwcil der geschleppte Kraftwagen keinen Motor mehr: besessen\nhabe (Oldenburg) bezw. weil das Kraftfahrzeug nicht \"als\nsolches\" in Gebrauch genommen und bestimmungsgemäß verwendet worden sei (Stuttgart). Schließlich sei die Versicherung eincs geschleppten Kraftfahrzeuges auch entbehrlich, weil Schäden, die von dem gezogenen Fahrzeug\nwährend der Schleppfahrt verursacht wurden, von der\nHaftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges mitumfaßt\n\nseien. - Das Oberiandesgericht in Köln hat sich dieser\nAuffassung in zwei Entscheidungen angeschlossen (VRS 20,\n381; DAR 1961,150).\n\nDer Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichtes Hamm bei.\n\n1.) Die in Art.I § 1 KfzPflVersG verwendeten Begriffe\n\"Kraftfahrzeug\" und \"Anhänger\" sind im Gesetz nicht näher bestimmt (vel. Fleischmann/Deiters in: Thees/Hagemann,\nDas Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,\n2.Aufl, Anm.3 zu Art.I § 1 KfzPflVerst, S.114/115).\n\n§ 7 Abs.3 DVO schreibt für die Festsetzung der Mindestversicherungssummen vor, daß die Zugehörigkeit zu\nden in Abs.1l aaO aufgeführten drei Gruppen (Personenfahrzeuge; Anhänger, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind; Güterfahrzeuge, Zug- und Arbeitsmaschinen, einschließlich der Anhänger) sich nach der Eintragung im Fahrzeugbrief richte. Daraus könnte geschlossen werden, cin betriebsfähiger Kraftwagen sei auch dann\nals Kraftfahrzeug im Sinne des Art.I § 1 KfzPflVersG\nanzuschen und entsprechend zu versichern, wenn er nicht\nmit eigener Maschinenkraft fahre, sondern von einem\nanderen Kraftfahrzeug gezogen werde.\n\nDiese Auffassung entspräche aber nicht dem versicherungsrechtlichen Zweck dieser Vorschrift, die\nMindcesthöhen für die Versicherungssummen gemäß dem\nversicherten Wagnis auf den Betrag festsetzt, der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Fahrzeugart im Regclfallce zur Deckung der verursachten Schäden ausreicht (vgl. Thees/Hagemann, aa0 Anm.1l zu Art.I§ 4\nKizPflVersG, S.142). Es bedarf aber keiner ausführlichen Darlegung, daß dic von einem mit eigener Kraft\nfahrenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr anderer Natur ist als die von einem gezogenen Kraftwagen. Des-\n\n-5 -\n\nhalb kann die für den Regelfall durchaus zutreffende\nVorschrift des § 7 Abs.3 DVO für den hier gegebenen\nAusnahmefall keinen brauchbaren Anhaltspunkt bei der\nAuslegung des Art.I § 1 KfzPflVersG bieten, Im übrigen\nist die in § 7 Abs.1 DVO getroffene kinteilung nicht\nerschöpfend, wie z.B. die mangelnde Anführung der Konmbinationskraftwagen (§ 23 Abs.1 Satz 5 StVZO) zeigt.\nAuch dieser Umstand spricht dafür, daß die genannte\nVorschrift auslegungsbedürftig ist.\n\n2.) a) Das Gesetz ist - nach seinem Vorspruch - erlas-\n\nsen worden \"um den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer\n\nzu gestalten, ... vorbehaltlich einer abschließenden N\nNeuordnung des gesamten Straßen- und Kraftverkehrsrech-\n\ntcs\", Daraus ist zu entnehmen, daß es nicht nur ..deniyBachzusanm-\n:menhang, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die in diesem Gesetz enthaltenen verkehrsrechtlichen Begriffe in Übereinstimmung mit den anderen\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auszulegen,\n\nwobei der versicherungsrechtliche Zweck des Gesetzes\nentsprechend zu beachten ist (vgl. OLG Hamm VRS 9,311).\n\nEs erscheint folgerichtig, dabei von der jeweils\ngeltenden Fassung dieser Verkehrsvorschriften auszuschen, weil auf diese Weise sichergestellt wird, daß\neine neuere Entwicklung nicht unbeachtet und der Rechtszusammenhang auf dem Gebiete des Verkehrsrechtes gewahrt bleibt. Die von den Oberlandesgerichten Stuttgart\n(DAR 1958,166 rechts unten) und Köln (VRS 20,384; DAR\n1961,152 links) vertretene: Auffassung, der Gesetzgeber\ndcs Pflichtversicherungsgesetzes sei bei dessen Erlaß\nvon dem damals geltenden Anhängerbegriff (§ 18 Abs.l\nStVZ0 a.F.) ausgegangen, findet im Wortlaut des Gesetzcs kcine Stütze.\n\n-6-\n\nb) Kraftfahrzeuge sind - nach den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes\n(8 1 Abs.2), der Straßenverkehrsordnung (§ 8 Abs.7) und\nder Straßenverkcehrszulassungsordnung (§ 4 Abs.1) - durch\nWaschinenkraft angetriebene, nicht an Gleise gebundene\nLandfahrzeuge. Sie sind aber als Anhänger zu behandeln,\n\n. wenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, aus-\n\ngenommen betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abge-\n\n schleppt werden (§ 18 Abs.1 StVZO n.F.). Von dieser Auf-\n\nfassung ist auch der beschließende Senat in der Entscheidung BGHSt 13,178 ausgegangen.\n\nEs bestehen keine Bedenken, diese Rechtsgrundsätze\nauch für die Auslegung der Begriffe \"Kraftfahrzeug\" und\n\"Anhänger\" in Art.I § 1 KfzPflVersG anzuwenden (ebenso\nThees/Hagemann aa0, Anm.3 zu Art.I § 1 KfzP£flVers6G, S.115;\n\n‚vgl. auch Bormann/Cuntz/Völker, Kraftverkehrsversiche-\n\nrung, 1961, 8.181). Übrigens legte schon die \"Dienstanweisung zur Durchführung der Straßenverkehrszulassungsordnung\" vom 25. Mai 1939 (RVerkB1 B 1939,191 Anlage 5.9)\nzu 8 18 Abs.1 StVZO fest, unter äem Begriff \"Anhänger\"\nsci jedes Fahrzeug zu verstehen, das äurch ein Kraftfahrzeug fortbewegt werde, mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von\nAbschleppachsen. Der Reichsverkehrsminister dehnte die\nin § 18 Abs.1 StVZ20 (a.F.) geregelte Zulassungspflicht\ndurch seinen Erlaß vom 26. Januar 1940 (RVerkBl B 1940,\n47) über den Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend,\nder \"Dienstanweisung\" aus, so daß schon damals ein Anhängerbegriff für das Zulassungsverfahren verwendet\nwurde, wie er jetzt in § 18 Abs.1 StVZO (n.F.) enthalten ist.\n\nc) Die Ansicht, ein von einem Kraftfahrzeug gezogenes Kraftfahrzeug müsse, falls es nicht schon\n(oder noch) anderweitig versichert ist ..oder ‚ein-Abschlep-\n\n- 17 -\n\npen vorliegt, mindestens als Anhänger versichert werden, entspricht auch dem Sinn des Gesetzes und dem\npraktischen Bedürfnis.\n\nVon einem Schleppzug gehen mehr Gefahren aus als\nvon einem einzelnen Kraftfahrzeug. Zum Schutz der Verkehrsopfer ist es deshalb geboten, die durch das gezogene Fahrzeug vergrößerte Gefahr mittels einer entsprechenden Versicherung auszugleichen. Wie bereits (oben\nunter 1.) ausgeführt, ähnelt die von einem gezogenen\nKraftfahrzeug ausgehende Gefahr eher der eines Anhängers als der eines mit eigener Maschinenkraft sich bewegenden Kraftfahrzeugs. Es mag sein, daß sich ein gezogenes Kraftfahrzeug von einem seiner Bauart nach zum\n' Betrieb als Anhänger bestimmten Fahrzeug in mehreren\nFunkten unterscheidet (eigene Lenkung, unabhängige\nBremsen, in der Regel keine starre Verbindung zum ziehenden Fahrzeug). Diese Umstände vergrößern die von\neinem geschleppten Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr aber\n‚nicht in einem solchen Maße, daß es versicherungsrechtlich - vom Straßenverkehrsrecht abweichend - einem mit\neigener Kraft fahrenden Kraftfahrzeug gleichgesetzt\nwerden müßte. Im übrigen wird die von einem gezogenen\nKraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr - genau wie bei\nden eigentlichen Anhängern - durch die Versicherung des\nZugfahrzeuges weitgehend mitgedeckt (vel. folgenden Ab-\n: satz), so daß auch aus diesem Grunde die Versicherung\ndes geschleppten Kraftfahrzeugs nach den niedrigeren _\nSätzen der Anhängerversicherung ausreichend erscheint.\n\na) Es ist richtig, daß für die durch einen Güter-\n\nanhänger verursachten Schäden die Haftpflichtversiche- .\n\nrung des zichenden Kraftfahrzeugs eintritt, solange\nder Anhänger mit diesem Fahrzeug eine Betriebseinheit\n\n)\n\nbildet (BGH (Z) DAR 1961,199). Auch für diese Anhänger ist aber cine selbständige Anhängerversicherung abzuschließen, weil die Gefahren, die mit\nden Betrieb des ziehenden Kraftfahrzeugs nicht in\nZusammenhang stehen, von der Versicherung des Zugfahrzeuges nicht erfaßt werden (§ 7 Abs.2 DVO;\nThees/Hagemann Anm.3 b zu $. 7 DVO, S.145/146; vel.\nStiefel/Wussow, Kraftfahr-Versicherung 4.Aufl.\nAnm.13 und 18 zu § 10 AKB, 5.256, 263/264; Bormann/\nCuntz/Völker, Kraftverkehrsversicherung, 1961,\n5.208). Personenanhänger sind ohnedies gesondert\n\nzu versichern (§ 7 Abs.1 Nr.2 DVO). Die Einreihung\ngezogener Kraftfahrzeuge in diese beiden Gruppen\nergibt sich ohne weiteres aus ihrer sonstigen Zweckbestimmung.\n\n3.) Der vorstehend geschilderte Rechtszustand bestand bis 30. September 1960. Durch die - am 1.0ktober 1960 in Kraft getretene (§ 72 Abs.2 StV20) - _\nVorschrift des § 33 StVZO ist nunmehr ausdrücklich\nvorgeschrieben, daß für das Schleppen von Kraftfahrzeugen, die nur mit Ausnahmegenehmigung möglich\nist, einc Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nabzuschließen ist (§ 33 Abs.2 Nr.3 StVZO). Für Betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden,\ngilt § 33 StVZO nicht (§ 18 Abs.1 StV20; vgl. Runderlaß des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober\n1960, VerkBl 1960,582).\n\n4.) Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung\nvertreten, ein Kraftfahrzeug werde auch dann im\n\nSinne des Art.I § 1 KfzPflVersG als Kraftfahrzeug gebraucht, wenn es vorübergehend geschleppt werde;\nhilfsweise hat er sich für die im vorliegenden Beschluß vertretene Ansicht ausgesprochen.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner . Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/4-str-71-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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