{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-12-16_4_StR_401_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-12-16","aktenzeichen":"4 StR 401/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Ein Konkursverwalter bereitet dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen durch konkursfrende Verfügungen keinen\nNachteil, wenn er. eigene flüssige Mittel in entsprechender\nHöhe zum Ersatz ständig bereithält (im Anschluß an RGSt 73,\n283 ff). | | |","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 266\n\n\"Ein Konkursverwalter bereitet dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen durch konkursfrende Verfügungen keinen\nNachteil, wenn er. eigene flüssige Mittel in entsprechender\nHöhe zum Ersatz ständig bereithält (im Anschluß an RGSt 73,\n283 ff). | | |\n\nBGH, Urt. v. 16.. Dezember 1960 - 4 StR 401/60 - LG Detmold\n\nmr mn me War zn min mer wer mr\n\nAmNamen des Volkes:\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt R_ B aus D s geboren\nam in 5\n\nw\n\nwegen Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1960, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundestichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt . in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts. in Detmold vom 4. Juli 1960 aufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen...\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der ' Tandeskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 2»\n\nGründe:\n\nWir WIR zmr man Dur mr man Men’ men aim guE wen de\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue (§ 266 StGB) zu zwei\nMonaten Gefängnis unä zu 1 000 IM Gelästrafe verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat die\nStrafkammer zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie kevision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n| 1, Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.\n\n2, Die Strafkammer legt der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue folgenden Sachverhalt zugrunde;\n\nDer Angeklagte war Verwalter im Konkurse über das\nVernögen der'D K A F KG. Im September 1955 beantragte er bei der Volksbank B _ die\ntröffnung eines Kontos auf seinen Namen. Daß dieses Konto\n\nfür Fremdgeider benutzt werden sollte, ging aus dem Antrag\nzwar nicht hervor. Aber alle Beteiligten, insbesondere der\nmitangeklagte Angestellte der Volksbank Bö ,„ waren sich\nSarüber einig. Von diesem Xonto 158 B überwies der Angeklagte\nam 4. Juni 1956 10 000 IM:auf das ebenfalls bei der Volks-\n\nbank B geführte Konto 155 W, über das als \"Anderkonto\nin Sachen W . \" nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens\nüber das Vermögen des Möbelfabrikanten W dessen sänt-\n\n‚liche neuen Geschäftsvorgänge abgewickelt wurden. Der Angeklagte, Ger im Februar 1955 zum Vergleichsverwalter besiellt\nworden war, entschloß sich zur Überweisung auf Bitten des\nbei der Volksbank B | ‚als Kassierer und Buchhalter\ntätigen Bankangestellten Bo, ‚ der eine Belastung des Kontos\n153 W über die vorgeschriebene Kreditgrenze hinaus zugelassen\n\nhattz und dies den am Morgen des 4, Juni 1956 zur Durchführung seiner außerordentlichen Prüfung überraschend erschienenen Verbandsprüfer Bu verheimlichen wollte,\nDer Angeklagte unterzeichnete zu diegen Zweck die ihn\n\nam Abenä des 4. Juni 1956 von Bö in W !s Gegenwart vorgclegten über 5 200 DM und 4 800 IM lautenden\nÜberweisungsaufträge zu Lasten des Kontos 158 B erst,\nnachden Wı einen Rücküberweisungsautrag über 10 000 EM\nzu Lasten des Kontos 158 W unterschrieben und Bö ihm zU-\ngesagt hatte, daß die Rücküberweisung spätestens innerhalb\nvon 6 bis 14 Tagen durchgeführt werden würde, daß das Konto\n158 B keinen Zinsverlust erleiden werde und daß die Volksbank ihm für die 10 000 DM verhaftet bleibe. Darüber sollte sie ihm eine schriftliche Bestätigung geben, Der Angeklagte verfüste am 4. Juni 1960 persönlich über Bank-,\nSparkassen- und Postscheckguthaben in Höhne von insgesamt\netwa 30 000 I, Er war auch, wie es bei der rechtlichen\nWürdigung des angefochtenen Urteils neißt, \"jeder Zeit\nfähig und - wie zu seinen Gunsten angenomuen werden muß -\nbereit\", \"aus eigenen Geldmitteln die fehlenden 10 000 Zi\nder Konkursmasse zu erstatten\",\n\nDas Landgericht legt bei seinen rechtlichen Ausführungen dar, der durch die Verfügung des Angeklagten über\ndas Konto 158 B entstandene Nachteil sei dadurch nicht ausgeglichen., Die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Angeklagten könne \"allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf der inneren Tatseite Berücksichtigung finden\n(R6St 73, 285; RG IW 1956, 934).\"\n\nDiese Ausführungen zeigen, daß die Strafkammer Sinn\nund Tragweite der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung\nRGSt 73, 283, 285 nicht richtig gewürdigt hat. Diesem Urteil\n\ndes Reichsgerichts ist” zu entnehmen, daß, ebenso wie beim\nBetrug die Vermögensschädigung, bei der Untreue die Nachteilszufügung nur durch Vergleich festzustellen ist, und\n\nzwar im Falle des Betrugs durch Vergleich des Vermögens, .\n\ndas der Geschädigte vor der maßgeblichen Vernögensverfügung\ngehabt hat, mit den Vermögen, das er nachher besitzt, und\n\nim Falle der Untreue durch Vergleich des Vermögens, das der\nGeschädigte ohne den Befugnismißbrauch oder ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen, über das er\ninfolge einer dieser Handlungen oder Unterlassungen verfügt.\nBei diesen Vergleich tritt an die Stelle des pflichtwidrig\naufgegebenen Vermögensstückes, hier der Forderung der Kenkursmasse gegen die Bank aus dem Kontokorrentverhältnis, ein daduren erlangter anderweiter Vermögenszuwachs, hier eine gleich\nhohe Ausgleichsforderung der Masse gegen das Privatvermögen.\ndes Konkursver rwalters. Es fehlt an einem Merkmal des äußeren\nTatbestands, wenn der gekennzeichnete Vergleich dazu führt,\ndas Entstehen einer Vermögensverringerung zu verneinen.\n\nDie Darlegungen in der angeführten Entscheidung des\nReichsgerichts entsprechen den noch heute von der herrsghenden Meinung vertretenen sogenannten wirtschaftlichen Ver,\nmögensbegriff (vgl. BGHSt 1, 262, 264; 3, 99, 102). Er idt\nauch der Auslegung des § 266 StGB zugrundezulsgen. Dem\nReichsgericht ist daher darin beizupflichten, daß es an\n‚einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB dann fehlt\nwenn der seine Befugnis Mißbrauchende oder der seine Trauepflicht „ Verletzende zum Ersatz des Geldes, über das er\nrechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig \"bereithält\", Das ist so zu verstehen, daß der Täter nicht nur\n' jeierzeit eigene flüssige Mittel in seiner Kasse oder in\n‚gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder\nsonstwo zur Verfügung hat, die zur Deckung ausreichen, son-\n\ndern daß er auch sein Augennerk darauf richtei, diese Mittel\nständig zum Ausgleich benutzen zu können. Dann nämlich entspricht der wirtschaftliche Wert des Ausgleichsanspruchs\ngegen den Täter dem Wert des weggefallenen Vermögensstückes,\nso daß ein Nachteil nicht entstanden ist.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben\ndiese Voraussetzungen vom 4. Juni 1956 an bis zur Glattstellung des Kontos 158 B vorgelegen. Wenn das Landgericht\nzugunsten des Angeklagten angenommen hat, dieser sei jederzeit bereit gewesen, der Xonkursmasse die 10 000 IH zu erstatten, so ist dies offensichtlich geschehen, weil der Angeklagte, wie die Strafzumessungsgründe des angefochtenen\nUrteils ergeben, bisher einen untadeligen Lebenswandel führte\nund ein gutes ‚Ansehen genoß, ferner nicht aus eigensüchtigen\nBeweggründen handelte, sondern um einem anderen zu helfen,\nund danach davon ausgegangen werden konnte, er nabe alles\ntun wollen, um seine Lebensstellung als Kechtsanwalt nicent\nzu erschüttern. |\n\nSchon aus diesem Grunde ist der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, ohne daß\nnoch eine Nachprüfung erforderlich ist, ob ein Nachteil\nfür die Konkursmasse auch dadurch vermieden worden ist, daß\nan die Stelle ihres Anspruchs aus dem Kontokorrentverhältnis\nhier möglicherweise zunächst auch ein gleichweriiger Anspruch gegen die Bank aus einer für sie unter Umständen\ndurch ein Vorstandsnmitglied und den Bankleiter wirksam abgegebene Haftungserklärung getreten ist. Desgleichen kann\nunentschieden bleiben, ob etwa der Angeklagte davon ausgehen durfte, die später auf seine Beanstandung um 10 000 IM\nerhöhten Kontoauszüge hätten - infolge eines darin liegenden\nselbständigen Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB} - einen\n\nneuen Kontokorrentanspruch in der ursprünglichen Höhe geschaffen, so daß auf diese Weise ein Schaden vermieden\n‚worcen seilo\n\nKeiner näheren Erörterung bedarf es ferner, ob in den\nspäteren Verhalten des Angeklagten, als er die Schlußrechnung legte, wie die Strafkammer neint, eine Verschleierung\nzu erblicken ist, weil er innm übersandte Kontoauszüge der\nVolksbank, die die Abbuchung von 10 000 DM nicht ersehen\nließen, dabei benutzte, und ob eine Untreue vom Angeklagten\ndeswegen begangen worden ist, weil er dadurch die Durchführung der Aufsicht ihm gegenüber in Konkursverfahren\nerschwerte (vgl. BGH GA 1956, 121, 122 mit Nachweisen).\nDenn jedenfalls fehlt es auch dann an einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB schon deshalb, weil der Angeklagte ausreichende eigene flüssige Mittel zur Deckung\nbereithielt. | |\n\n‚ Aus dem gleichen Grunde kann schließlich unerörtert\nbleiben, ob das Urteil auch deshalb an einen zu seiner Aufhebung nötigenden Mangel leidet, weil das Landgericht die\nBedeutung der von ihm angenommenen jederzeitigen Ersatzbereitschaft für den Vorsatz des Angeklagten nicht geprüft\nhat, - wahrscheinlich, weil es irrigerweise sein Unrechts-\n\nYapır au Wunor ent u Uns an anne am\n\nun u ann ar mer u rn et\n\nDie Entscheidung über äie Kosten des Verfahrens folgt\naus § 467 Abs. 1 StPO. Die Überbürdung der dem Angeklagten\nentstandenen Auslagen auf die Lendeskasse würde der Billigkeit widersprechen (§ 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit\n\n§ 2. des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft.\n\nRotberg Martin | Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-16/4-str-401-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-16/4-str-401-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.050707+00:00"}}