{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-11_4_StR_434_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-11","aktenzeichen":"4 StR 434/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2155 028\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Löter Walter HE END aus MED, geboren an BB. EB\n\nin OCEEEEw, z.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Arnsberg/Westf. vom 25. Mei\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, Es hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte in der Nacht zum 26. Juli 1959 das drei\nJahre alte Kind Angelika seiner auswärts wohnenden Schwester,\n‚das er und seine Ehefrau im Juni 1959 vorübergehend in ihre\nWohnung aufgenommen hatten, aus Ärger darüber, daß das Kind\nsein Beit naß gemacht hatte, wit einem Eisenrohr dermaßen\nandauernd und heftig geschlagen hat, daß das Kind außer\nzahlreichen blutunterlaufenen Stellen am ganzen Körper\nauch schwere innere Verletzungen davontrug, die seinen alsbaldigen Tod durch Lähmung des Atemzentrums zur Folge hatten.\nNach den Ausführungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte das Kind nicht mit unbedingtem Vorsatz getötet,\nDas Schwurgericht hat vielmehr angenommen, daß der Angeklagte sich darüber im klaren war, daß die heftigen Schläge den\nTod ces Kindes herbeiführen könnten, und daß er \"diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen\" hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. In förmlicher Hinsicht beanstandet sie, daß das Schwurgericht die volle\nstrafrechtiiche Verantwortlichkeit des Angeklagten, der\ndie Tat unter Alkoholeinfluß begangen hat, angenommen hat,\nohne seine Alkoholverträglichkeit durch einen \"Alkoholtest\" nachzuprüfen. Sachlich-rechtlich hält sie die Annahwe des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten nicht für\ngerechtfertigt.\n\nDie Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden,\nweil Gie Sachrüge durchgreift. Der Revision ist beizupflicenten, daß die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht\nausreichend begründet ist,\n\n\"N\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshog,\ngenügt es für die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht, daß\nder Täter mit der Möglichkeit rechnet, seine Handlung könne\neinen bestimmten schädlichen Erfolg herbeiführen. Hinzukonmen muß vielmehr, daß der Täter bei seiner Handlung den als\nmöglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und\ndemit für den Fall seines Eintritts gewollt hat (BGH - bei\nDallinger - MDR 1952, 16; BGHSt 7, 363). Im Urteil BGHSt 7,\n363 hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß der\nTäter auch einen solchen Erfolg billigen kann, der ihm an\nsich unerwünscht ist. In diesem Falle wollten die Täter\neinen Raub begehen, Sie nahmen den durch ihre Jandlungen\nherbeigeführten,ihnen an sich unerwünschten Eintritt des\nTodes ihres Opfers in Kauf, weil sie anders die Vollendung\ndes Raubes nicht erreichen konnten; damit haben sie den\nEintritt des Todes gebilligt. In ähnlichen Gedanken bewegt\nsich das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichts-\n\nIMSıch Su hofs (IM) bestimmte Urteil 5 StR 131/60 vom 5. Juli 1960.\n\nNe 1% Hier hat eine Frau ihren Verlobten, der sich das Leben\nnehmen wollte, in einer Schlinge hilflos hängen lassen,\nobwohl sie die Möglichkeit des Eingreifens gehabt hätte.\nWeil es ihr gleichgültig war, ob ihr Verlobter am Leben\nblieb oder starb, hat sie bei ihrem Unterlassen den Eintritt seines Todes innerlich gebilligt.\n\n. Das Schwurgericht hat zwar ausgeführt, der Angeklagte\nhabe die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Kindes\nbilligend in Kauf genommen. Während es aber die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten für den Eintritt\ndes Todes des Kindes, die Grausamkeit seines Tuns, seine\nVorstellung von der Möglichkeit des tödlichen Erfolges\nund seine strafrechtliche Verantwortlichkeit eingehend\nund in einer Weise, die der) rechtlichen Nachprüfung stand-\n\nnn\n\nnält, gewürdigt hat, hat es zur Frage der Billigung des\ntödlichen Erfolges nichts außer der einen oben erwähnten\nBemerkung gesagt. Es hat sich insbesondere nicht mit den\nUnständen auseinandergesetzt, die dagegen sprechen könnten,\ndaß der Angeklagte den Tod des Kindes wirklich gebilligt,\n\nd.h. für den Fall, daß er eintreten werde, gewollt hat.\nDeshalb bleiben Zweifel, ob :as Schwurgericht den Begriff\n\ndes Billigens rechtlich zutreffend verstanden und nicht nur ,\nschablonerhaft verwendet hat.\n\nAnders als im Falle des Urteils BGHSt 7, 363 sind keine\nUnstände dargetan, die darauf schließen ließen, daß der\nTod des Kindes dem Angeklagten zwar unerwünscht, aber irgendeines ins Auge gefaßten Zieles halber schließlich doch recht\ngewesen wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils\ndeuien auch nicht darauf hin, daß dem Angeklagten - wie cs\nim Falle des Urteils 5 StR 131/60 zutraf - der Tod des\nKindes von vornherein gleichgültig gewesen wäre. Bei der\nVerneinung des unbedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten\nhat das Schwurgericht selbst hervorgehoben, daß der Angeklagte zu dem Kind \"eine gewisse Zuneigung gefaßt\" hatte\nund daß er ihm unmittelbar vor der Tatausführung noch\nSüßigkeiten gekauft hatte (UA 13, vgl. auch UA 5 u. 9).\nAls unwiderlegt hat das Schwurgericht das Vorbringen des\nAngeklagten erachtet, er habe sich in den Tagen und Wochen\nvor dem 25. Juli 1959, wenn er sich zu ebanfalls sehr schwerwiegenden Züchtigungen hatte hinreißen lassen, jedesmal\ndarüber geärgert (UA 8). Auch daß er in der Tatnacht das\nKind, das durch de Schläge seiner Meinung nach ohnmächtig\ngeworden war, durch Herzmassage ins Leben zu rufen versuchte und daß er es, in eine Wolldecke gewickelt, zu seiner\nFrau ins Bett legte (UA 10), könnte dagegen sprechen, daß\nihm der Tod des Kindes gleichgültig gewesen wäre oder daß\ner ihn gar gewollt hätte»\n\nDie Billigung bildet das Unterscheidungsmerkmal des\nbedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit. Aller.\ndings braucht die Billigung nur im Zeitpunkt der Tatausführung bestanden zu haben. Sie erfordert auch nicht eine\nin gewisser Ruhe und Sacklichkeit getroffene Überlegung.\nEin bedingter Tötungsvorsatz ist ebenso wie der unbedingte\nauch bei einer dem Zustand starker Erregung entsprungenen\nTat denkbar und deshalb auch möglich, wenn der läter vor\nder Erregung eine Tötung abgelehnt haben würde oder wenn\ner alsbald nach der Tat sein Tun bedauert. Es würde also\nfür diesen Vorsatz genügen, wenn der Täter während der Tatausführung den als möglich erkannten Tötungserfeig bewußt\nhingenonten hätte, um sein durch das Opfer veranlaßtes Unlüstgefühl ohne Rücksicht auf die Folgen durch ungehemntes\nWüten austoben zu können.\n\nUnter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte wird\ndas Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte\nden Tod des-Kindes wirklich gebilligt und damit für den\nFall, daß er eintreten werde, gewollt hat. Davon wird es\nabhängen, ob der Angeklagte des Mordes oder der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig befunden werden kann.\n\nRotberg Krunne Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-11/4-str-434-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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