{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-11_4_StR_421_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-11","aktenzeichen":"4 StR 421/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 029\n\nDL Zr Fur\n\nTnmnNamen des Volkes\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Siegfried Wilhelm W MB aus\nEB, dort geboren an W: ED WB,\n\nwegen Unterschlagung u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Roüberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Ir. Fiitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Kichter,\n\nüOberstaatsenwalt w in der Verhandlung,\n\nOberstaatsarıwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter äer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten WEB wirä das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 31. März\n1960, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte WEB ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 246 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 315 a\nAbs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt worden.\n\nMit seiner kevision beanstandet er das Verfahren und\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Schon die Verfahrensrüge\nführt zum Erfolg.\n\nLie Revision hält zu Kecht § 265 Abs. 1 StPO für verletzt, weil der Angeklagte im Beschluß über die Eröffnung\neinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung beschuldigt, jedoch wegen Unterschlagung_\nin Tateinheit mit Fahren ohne “ührerschein und fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung verurteilt worden ist, ohne daß er zuvor\nauf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes bingewisesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden\n\nwäre.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf der Unterlassung des\ngesetzlich vorgeschriebenen Hinweises beruhen (vgl. BGHSt\n2, 250, 251)> Dies schon deswegen, weil die in ihm getroffenen Feststellungen, wie der Beschwerdeführer mit Kecht\nbemerkt, nicht erkennen lassen, ob der Personenkreftwagen,\nden der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkamner\nzugeeignet hat, im Augenblick der Zueignung etwa noch im\nbewahrsam der Mitangeklagten Schge und VB oder eines\nvon beiden stand. Schw und VERMEEB hatten das Fahrzeug,\nals es vor dem Hause Hiiilstraße @ in ZB apzestellt\nver, am Tage zuvor entwendet und nach einer zweistündigen\n\nFahrt am H@Brlatz in Egb stehen gelassen, von wo aus\nder Angeklagte den Wagen auf Sch@B’s Anregung au nächsten\nTage mit dessen Hilfe und zusammen mit ihm benutzte, Bei\ndieser Gestaltung des Sachverhalts liegt es nahe, daß wenig.\nstens Sch@@B das Fahrzeug nach seiner Abstellung an Tmplatz von dort aus - falls möglich — weiter benutzen wollte\nund deher in Gewahrsam behielt oder doch zumindest zum\nZwecke der Durchführung der Fahrt mit dem Angeklagten wieder\nin Gewahrsam nahn.\n\nDie Verletzung des } 265 Abs. 1 StPO nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange, da\nder Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit weiteren strafbaren Handlungen verurteilt worden ist, und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Auf weiteres\nRevisionsvorbringen einzugehen, erübrigt sich. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, sich bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung auch damit auseinanderzusetzen. Zuden\nwird es zu beachten haben, daß nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, derjenige, der ein von ihm in Benutzung\ngenonmenes Fahrzeug steuere, mache damit erkennbar, daß er\n\n-4A-\n\nes \"wie ein Eigentümer\" benutze. Auch wer einen Wagen nur\n\nzum “ebrauch entwendet (vgl. § 248 b StGB), wird es nicht\nselten selbst führen.\n\nRotberg Krunmme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-11/4-str-421-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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