{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-11_4_StR_387_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-11","aktenzeichen":"4 StR 387/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Antliche Sammlung: ja\n\n2153 008\n\nFür die Frage, ob und in welcher Höhe die \"reine Schuldstrafe\" nach N 17 Abs. 2 JGG verhängt werden soll, ist in\nerster Linie das Wohl des Jugendlichen maßgebend. Von entscheidender Bedeutung sind daher die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters. Nach\nihnen ist zu beurteilen, ob die Verhängung der Jugenästrafe\nerforderlich ist. Der äußere Unrechtsgehalt hat demgegenüber\nkeine selbständige Bedeutung. Er ist im wesentlichen für\ndie Frage heranzuziehen, welche Schlüsse er auf die ?Persönlichkeit des Täters und seine Schulä zuläßt. Gesichtspunkte\ndes Schutzes der Allgemeinheit haben demgegenüber zurückzutreten.\n\nBGH, Urt. v. 11. November 1960 - 4 StR 387/60 - IG Hagen\n\n4 StR 387/60\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufm. Angestellten Günter V mp aus Veniim,\ndort geboren am BD. ED WB,\n\n2. den Viehhändler Heinrich S t ie aus L\n\nGEREE -\nTOD, zeboren am &. EEE 1951 ir 1ouummninnnn,\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1960,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, \"\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt: *\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Günter VW wird\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Mai 1960,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Step wird verworfen.\n\nDieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Günter VE ist wegen gemeinschaftlich mit seinen bereits rechtskräftig verurteilten Bruder\nbegangenen schweren Diebstahls in 17 Fällen und wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in\neinem Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte Ste ist unter Freispruch im\nübrigen wegen Hehlerei in einem Falle zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGünter Ve® hat seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Der Angeklagte Stggp hat in vollen\nUmfang Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklagten Günter Vg:\n\nDas Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt,\ndaß Erziehungsmaßregeln bei dem Angeklagten nicht notwendig seien und Zuchtmittel nicht ausreichten, um das\nvon ihm begangene Unrecht hinreichend zu sühnen. Sie\nhat das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des\n8 17 Abs. 2.JGG verneint. Es sei nicht festzustellen,\ndaß der Jugendliche wegen Erziehungsmängeln oder aus\neiner sonstigen Fehlentwicklung heraus straffällig geworden sei. Vielmehr sei der Grund dafür in der - allerdings falsch verstandenen - Hilfsbereitschaft gegenüber\nseinen Eltern und seinem Bruder zu finden. Die Straikammer hat die Verhängung der Jugendstrafe jedoch wegen\nder Schwere der Schuld für erforderlich gehalten, die\ner auf sich geladen habe. Er habe gemeinschaftlich mit\nseinem Bruder empfindlich gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die von ihm ausgeführten Straftaten seien Verbrechen und ihre Zahl recht groß. Ihre laufende Ausfüh-\n\n- 3 -\n\nrung lasse eine erhebliche Stärke des verbrecherischen\n“illens erkennen. Auch der angerichtete Schaden sei recht\nbeträchtlich. Von den insgesamt 22 Stück Großvieh, die\nder Angeklagte zusammen mit seinem Bruder entwendet habe,\nseien 20 Stück mit einem auf etwa 18 bis 20. 000 DM\nanzusetzenden Wert für die Eigentümer endgültig verloren.\nÜberdies seien die Bauern gerade hinsichtlich der Weidediebstähle besonders schutzwürdig.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nDas Landgericht hat die Jugendstrafe lediglich auf\ndie Schwere der Schuld gegründet (§ 17 Abs. 2 JGG). Sie\nhält sie wegen der Stärke des verbrecherischen Willens,\ndes Umfanges des verschuldeten Erfolges und des Schutzbedürfnisses der Bauern gegen Weidediebstähle für erforderlich.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Straikammer\ndas Wesen der reinen Schuldstrafe im Sinne des § 17\nAbs. 2 letzter Halbsatz JGG verkannt hat. Wenn auch bei\nihr der das Jugendgerichtsgesetz beherrschende Gedanke\nder Erziehung durchbrochen ist, so soll doch auch die\nSchuldstrafe dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend\nin erster Linie dem Jugendlichen dienen. Sie soll ihm\ndas von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor Augen\nführen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken. Dies\nergibt sich u. a. aus dem Vergleich mit § 4 Abs. 2 des\nJGG von 1943, an dessen Stelle nunmehr § 17 Abs. 2 getreten ist. Jene Bestimmung ließ die Bestrafung eines\nJugendlichen mit Jugendgefängnis zu, wenn das Schutz- und\nSühnebedürfnis der Volksgemeinschaft die Strafe erforderte.\nFür die Änderung dieser Bestimmung war in erster Linie\nder Gedanke maßgebend, daß in ihr eine Überbetonung des\nSchutzbedürfnisses und des Sühnebedürfnisses der Allge-\n\nmeinheit lag (Amtl. Begründung S. 40 in Drucksachen des\nBT ür. 3264 I. Wahlperiode). Nach der gegenwärtigen\nBestimmung des § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll jedoch allgemein das Yohl des Jugendlichen\nim Vordergrund stehen. Dies gilt auch für die reine\nSchuldstrafe. Daher kommt es für die Beurteilung der\nSchuld weitgehend auf die charakterliche Haltung und .\ndas gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an,\nwährend der Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit zurücktritt. Mithin ist die innere Tatseite, dagegen nicht das äußere Geschehen von entscheidender\nBedeutung. Dieses hat nur insoweit Berücksichtigung zu\nfinden, als es auf das Maß der persönlichen Schuld und\ndie charakterliche Haltungdes Täters Schlüsse zuläßt.\nDaher kann auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung, die Schuldstrafe käme vorzugsweise bei Kapitalverbrechen in Betracht (vgl. z. B. Potrykus JGG 4. Aufl.\n1955 § 17 Bem. 4 b S. 208), in dieser Allgemeinheit nicht\nzugestimmt werden. Denn hierbei wird zu stark die Schwere des sachlichen Unrechts betont. Wie erwähnt, hat diese\njedoch gegenüber der Berücksichtigung des Umfangs der\nSchuld, insbesondere also der charakterlichen Haltung\ndes Täters, der Stärke seines verbrecherischen Willens,\nseiner Beweggründe und der Zwecke, die er mit der Tat\nverfolgte, zurückzutreten. Vor allem darf der Strafzweck\nder Abschreckung anderer (BGH JR 1954 S. 149; BGH GA\n1954, 309; 1955, 364 - jeweils bei Herlan -) keine Rolle\nspielen. Denn dieser Gesichtspunkt berücksichtigt nicht\ndas Interesse des Jugendlichen, das, wie hervorgehoben,\ndas Jugendgerichtsgesetz beherrscht.\n\nNach der Urteilsbegründung liegt es nahe, daß das\nLandgericht der Auffassung war, für die Bemessung der\nStrafe sei in erster Linie der Unrechtsgehalt und nicht\ndie Schuld maßgebend. Dafür spricht jene Erwägung, daß\n\nes sich um einen empfindlichen Verstoß gegen die Rechts-.\nordnung handele, daß die Straftaten Verbrechen seien,\ndie Zahl der Diebstähle und der durch sie angerichte-\n\nte Schaden groß sein und die Bauern gegenüber Weidedieb.\nstählen eines besonderen Schutzes bedürften. Wenn die\nStrafkammer allerdings weiterhin auch auf die erhebliche Stärke des verbrecherischen Willens und damit\n\nauf einen unmittelbar die Schwere der Schuld beeinflussenden Umstand hinweist, so erweckt doch das, Übergewicht der übrigen Ausführungen den Anschein, % habe\nselhe Erwägungen zu einseitig auf Zahl und Umfang der\nallerdings sehr erheblichen Diebstähle gestützt. Dies\nwäre rechtsirrig. Der Verdacht, es liege ein Rechtsverstoß vor, ist um so größer, als das Landgericht ersichtlich für die Beurteilung der Schuld die entscheidenden Gesichtspunkte nicht in vollem Umfang herangezogen hat. Es erwähnt außerhalb seineif Erwägungen zur\n\"Schwere der Schuld\" als Grundlage der Jugendstrafe und\n\nzu deren Höhe, der ängeklagte habe sich zu den Diebstahls-\n\ntaten wegen der Verschuldung seiner Eltern und seines\nBruders bereit gefunden, er habe ferner unmittelbare Vorteile aus der Tat nicht gezogen und dies auch nicht beabsichtigt. Es müsse auch zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß ihn sein fast um das Doppelte älterer\nBruder zur Begehung der Straftaten verleitet habe. Weiterhin habe er ein umfassendes Geständnis abgelegt und\ntatkräftig zur Aufdeckung des Sachverhalts beigetragen.\nEr sei einsichtig und jetzt offensichtlich von ehrlicher\nReue erfüllt. Diese Umstände, die für die Beurteilung\ndes Umfanges der Schuld von maßgebender Bedeutung waren,\nhaben jedoch bei den Ausführungen, in welcher Höhe wegen\nder Schwere der Schuld eine Verhängung der Jugendstrafe\nerforderlich sei, unmittelbar keine Erörterung gefunden.\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung\nwieder zur Verhängung einer Jugendstrafe gelangen, so\nwird er Gelegenheit haben, bei der Bemessung der Höhe\nder Strafe die genannten Gesichtspunkte und die sonstigen Angriffe der Revision zum Strafmaß zu berücksichtigen.\n\nII. Revision des Angeklagten Stange.\n\nDer Beschwerdeführer richtet sich mit seinen Ausführungen im wesentlichen gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung. Diese braucht jedoch nicht\nzwingend zu sein. Es genügt, daß sie möglich ist, d. h.,\ndaß sie nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Fehler in dieser Richtung enthält\ndas Urteil jedoch nicht.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht in der erforderlichen Weise begründet\nworden. Der Beschwerdeführer hat keine bestimmten Beweismittel zur Klärung der Frage angegeben, ob sich\nder Angeklagte in anderen Fällen von seinen Lieferanten\ndie Zahlung des Kaufpreises hat quittieren lassen. Im\nübrigen kann diese Rüge nicht darauf gestützt werden,\ndaß das Gericht den Sachverhalt durch weiteres Befragen\ndes Angeklagten hätte klären können. Das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, welche Tragen an den Angeklagten\nin der Hauptverhandlung gerichtet worden sind.\n\nAuch gegen die Annahme, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht führt aus, der Beschwerdeführer habe durch den Weiterverkauf des YViehs \"den üblichen Geschäftsgewinn\" erzielen, daneben \"möglicherweise\"\nauch mit dem Angeklagten Johannes Voss weiterhin im Ge-\n\nschäft bleiben wollen. Der letztere Gesichtspunkt kann\ndeshalb keine Berücksichtigung finden, weil das Landgericht hierüber keine eindeutigen Feststellungen getroffen hat. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß das Erstreben des üblichen\nGeschäftsgewinns zur Erfüllung des Merkmals \"seines\nVorteils wegen\" genügt (Rspr. des Reichsgerichts in\nStrafsachen 2, 771; RG JW 1935 S. 126; RGSt 58, 122;\n\nLK 8. Aufl. § 259 Anm. 5 d S. 433 a. E.; Schönke-Schröder\nStGB 9. Aufl. 1959 § 259 VIII 3 a S. 953; Schwarz StGB\n22. Aufl. 1958 § 259 3 CS. 630).\n\nDa das Urteil auch im übrigen keine Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war\ndie Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-11/4-str-387-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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