{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-09_4_StR_407_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-09","aktenzeichen":"4 StR 407/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, 50\nist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß bagzrindete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen, Die Verwerfung der Revision als unzu\nlässig ist nicht statthaft.\n\nAG Essen","text_plain":"2153 007\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 346\n\nHat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, 50\nist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß bagzrindete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen, Die Verwerfung der Revision als unzu\nlässig ist nicht statthaft.\n\nAG Essen\nBGH, Beschl. v. 9: November 1960 - 4 StR 407/60 LG Essen\nOLG Hamm\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektrotechniker Xarl-Heinz k WB zus vo@iB-DEE, dort geboren an . ED EB;\n\nwegen Trunkenheit am Steuer\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes veneralbundesanwalts ımter Mitwirkung des Senatspräsidente::\nEr, Rotberg und der Bundesrichter Krunme, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung vom\n\n9. November 1960 beschlossen:\n\nHat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, so ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig\nund wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht\nordnungsgemäß begründete Revision das Verfahren\nwegen des Verfahrenshindernisses einzustellen.\n\nDie Verwerfung der Revision als unzulässig ist\nnicht statthaft,\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht in Essen hat den Angeklagten wegen einer\nÜbertretung zu einer Haftstrafe verurteilt. Die Berufung des\nAngeklagten, der in- der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Essen nicht erschienen ist, ist vom landgericht\nnach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt.\nzugleich hat er die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung\nder Hauptverhandlung beantragt. Nachdem der Wiedereinsetzungsamtrag rechtskräftig abgelehnt worden war, hat das\nLandgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß\n\nnach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der\nAngeklagte die Revisionsamträge und ihre Begründung nicht\nin der im § 345 StPO bestimmten Frist und Form angebracht\nhat. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte fristgerecht\nauf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen\n\n(§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nDas Oberlandesgericht in Hamu, das über diesen Antrag\nzu entscheiden hat, hat festgestellt, daß schon bei Erlaß\ndes amtsgerichtlichen Urteils die Strafverfolgung verjährt\nwar. Daher ist die Frage zu entscheiden, ob das Revisionsgericht, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis\n- hier die Verjährung der Strafverfolgung - übersehen und\nden Angeklagten verurteilt hat, auf eine rechtzeitig eingelegte, aber richt ordnungsgemäß begründete Revision das\nVerfehren von sich aus wegen des Verfahrenshindernisses\neinzustellen hat oder ob die Revision wegen Nichteinhaltung der für die Revision vorgeschriebenen Frist und Form\nals unzulässig zu verwerfen ist,\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte diese Frage in\ndem letztgenannten Sinn entscheiden. Es sieht sich hieran\ngebindert durch den Beschluß des OÜberlandesgerichts in\nNeustadt vom 2. Februar 1955 (GA 1955, 185), der auf der\nentgegengesetzten Auffassung beruht, Daher hat es die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt»\n\nI.\n\nWenn das Oberlandesgericht in Hamm - wie von ihm beabsichtigt - den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellten\nAntrag des Angeklagten verwerfen wiil, muß es von der an-\n\nN\n\ngeführten zntscheidung des Oberlandesgerichts in Neustzdt\nabweichen, Daß die Entscheidung des Bundesgerichtshorfs\nauch dann einzuholen ist, wenn ein Oberlandesgericht bei\neinem Beschluß nach ) 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung\neines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, hat der\nBundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 11, 152,\n154/155); der Senat tritt dieser Auffassung bei.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Vorlegungsfrage nuch\nnicht entschieden, Die Vorlegung ist daher zulässig.\n\nII:\n\nIn der Sache teilt der Senat im Gegensatz zu dem\nGeneralbundesanwalt, der der Auffassung des Oberlandesgerichts in Haum beigetreten ist, die Rechtsmeinung Ges Ober-\n\nlandesgerichts in Neustadt.\n\n1» a) Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 53,\n235, 237 ausgesprochen, daß die Frage, ob in einer Strafsache die Untersuchung durch eine Straffreiheitsverordnung\nniedergeschlagen sei, von Revisionsgericht auch dann geprüft werden müsse, wenn gegen das Urteil des Tatrichters\n\nnur rechtzeitig Revision eingelegt worden sei, auch wenn\n\ndie Revisionsamträge nicht oder erst verspätet angebracht\nworden seien, Allgemein hat es dagegen in der Entscheidung\nRGSt 63, 15, 17 die Ansicht geäußert, das Revisionsgericht könn:\nsich nur dann mit der Frage der Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens befassen, wenn es sich um eine zulässige\nRevision handele,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit sei_\nnem Beschluß vom 5. Mai 1953 (BayObL§ 6St 1953, 82 = NJW\n1953, 1402 = JZ 1954, 580) -— mit Billigung von Niethamner\n(J2 1954, 580) und von G. Schwarz (NJW 1954, 1228, 1229) _\nauf den Standpunkt gestellt, den das VOberlandesgericht in\nHamm vertritt. Früher war es in der Entscheidung BayObL6st\n4, 93 der Auffassung,es köme.aır darauf an, ob die Revision\nrechtzeitig und formgerecht eingelegt sei; das Revisionsgericht müsse in diesem Falle beim Vorhandensein eines Verfahrenshindernisses das Verfahren auch dann einstellen,\nwenn die Revision unzulässig erscheine. Allerdings war bei\nder damals entschiedenen Sache das Verfahrenshindernis der\nVerjährung erst nach der Verkündung des tatrichterlichen\nUrteils entstanden. Für diesen Fall hat das Bayerische\nOberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 13. Mai 1953\n(BayObIGSt 1953, 97 = NJW 1953, 1403 = JZ 1954, 581) im\nErgebnis an der Entscheidung BayObL6St 24, 93 festgehalten.\n\nWie das Oberlandesgericht in Neustadt hat früher das\nKammergericht entschieden (DJZ 1926, 458):\n\nDer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg\nNasRpfl 1955, 207 läßt sich für die zu lösende Rechtsfrage\nnichts entnehmen. Dort handelte es sich um eine Sache, in\nder die Kevision mit der allgemeinen Sachrüge oränungsgemäß\nbegründet war. u\n\nb) Das Schrifttum vertritt überwiegend die Auffassung\nder Entscheidung RGSt 63, 15, 17 und des Beschlusses des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1953 (vgl.\nNiethammer in Löwe/Rosenberg 20. Aufl., Einleitung S. 36):\nIm neueren Schrifttum sind dieser Meinung - soweit ersichtlich - nur Kleinknecht/üller 4. Aufl. § 344 Anm. 14 a,\n\n3 349 Ann. 2 und } 352 Anm. 4 c entgegengetreten, während\ndiese Verfasser sie an mÄrren Stellen (so § 206 a Anm- 2 &\nund 3 343 Anm. 4) ohne Widerspruch wiedergeben.\n\n2: a) Der Senat verkennt nicht, daß die beiden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts von 5. und\nvon 13. Mai 1953 auf verschiedenartigen wedankengängen beruhen, die an sich durchaus miteinander zu vereinbaren\nsinä, Gleichwohl muß die Verschiedenartigkeit der Ergebnisse befremden. Einem wnkefangenen Betrachter kann es kaum\neinleuchten, daß das Kevisionsgericht - in beiden Fällen\neine wirksam eingelegte, aber nicht oränungsgemäß begründete und somit unzulässig Revision vorausgesetzt — das\nVerfahren zwar wegen eines erst nachträglich eingetretenen\nHindernisses soll einstellen dürfen und müssen, daß es aber\ndazu nicht in der Lage sei, wenn das Verfahren von Anfang\nan an einem solchen Mangel leidet. Ein solches Ergebnis\nwürde dem Gebot der Gerechtigkeit widerstreiten.\n\nb) Grundsätzlich muß in jeder Lage des Verfahrens von\nAmts wegen geprüft werden, ob die Verfahrensvoraussetzungen\ngegeben sind und Verfahrenshindernisse fenlen. Mangelt es\nan einer Prozeßvoraussetzung oder liegt ein Verführenshindernis vor, so ist das Verfahren, je nach den Umständen\nendgültig oder vorläufig, einzustellen, Zu dieser Prüfung\nund gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens ist auch\ndas Revisionsgericht verpflichtet (RGSt 68, 18; BGHSt 8.\n269; 11, 393).\n\nIn ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht\nund der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann,\nwenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten\nworden ist -— z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich\n\nder Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in\nTatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter\neine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher\nteilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung\noder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (R6St 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13,\n128).\n\nAll diese Entscheidungen tragen der grunälegenden\nBedeutung der Verfahrenshindernisse weitestgehend Rechnung,\nEinige von diesen Hindernissan haben sogar Verfassungsrang\n(vgl. Art. 46 Abs, 2, Art. 103 Abs. 3 GG).\n\nDie Gerichte haben das Recht zu wahren. Es wäre daher\neigenartig, wenn ein Gericht, das bei der Prüfung der Zulässigkeit einer rechtzeitig und wirksam eingelegten Revision erkennt, daß der Tatrichter ein Verfahrehshindernis\nübersehen hat, dem schwerwiegenden Rechtsmangel nicht sollte\nabhelfen können. Den Aufgaben und der Stellung eines Revisionsgerichts würde es nicht entsprechen, wenn es in einen\nsolchen Falle das mit einem so grundlegenden Mangel behaftete Urteil durch eigene Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO\nrechtskräftig werden lassen oder als rechtskräftig bestätigel\nmüßte und den offensichtlich zu Unrecht Verurteilten avf den\nWeg der Gnade verweisen würde,\n\nEin solches | müßte nur dann hingenommen werden;\nwenn es die Prozeßgesetze vorschreiben würden. Das ist aber\nnicht der Fall.\n\n3: Die Strafprozeforänung enthält nur wenige Vorschriften,\ndie sich mit den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfanhrenshindernissen ausdrücklich befassen. So ist z.B. ihr\n\n3 206 a erst nachträglich - erstmals durch Verordnung von\n13. August 1942 (RGBl I, 512) - eingefügt worden. Das erklärt sich daraus, daß die Lehre von den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfahrenshindernissen im wesentlichen\nvon der fKechtslehre unä ihr folgend von der Rechtsprechung\nerst nach dem Inkrafttreten der Strafiprozeßordnung entwickelt worden ist (vgl. hierzu Niethanner in Löwe/Rosen-\n\nberg 20. Aufl. Zinleitung S. 34/35):\n\nAuch die Vorschriften der Strafprozeßorädnung, die\nsich nit der Revision befassen, tragen der Lehre von den\nVerfahrensvoraussetzungen und den Verfahrenshindernissen\nkeine Rechnung. So bestimmt } 352 Abs. 1 StPO, daß der\nPrüfung des Revisionsgerichts nur die gestellten revisionsamträge unterliegen. Trotz dieses unzweideutigen Wortlauts\nhaben sich die oben in Nr. 2 b angeführten Entscheidungen\nin Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung des\nSchrifttums auf den Standpunkt gestellt, daß das Fehlen\nvon Verfahrensvoraussetzungen und das Vorhandensein von\nVeriahrenshindernissen von Amts wegen zu beachten ist und\ndaß daraus, unabhängig von Anträgen und Rügen des Rechtsmittelführers, die gebotene Folgerung zu ziehen ist.\n\nIm Zusammenhang mit 3 352 Abs, 1 StPO ist die Bestimmung über den inhalt der xkevisionsrechtfertigung (§ 344\nStPO) zu verstehen. Durch beide Vorschriften soll erruicht\nwerden, daß das Revisionsgerickt nicht genötigt ist, auf\njede form- und fristgerecht eingelegte Revision hin üas\nUrteil des Tatrichters auf sachliche Mängel und das gesamte\nVerfahren auf etwaige Fehler zu untersuchen. Der Kechtsnit-\n\ntelführer soll vielmehr dem Revisionsgericht erklären, ob\ner das ergangene Urteil für sachlich falsch hält oder ob\n\ner Verfahrensverstöße, und zwar bestimmt bezeichnete Verfahrensverstöße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), geltend machen\nwill, Soweit sich der Rechtsmittelführer durch das Urteil\nals solches oder durch den Verlauf des Verfahrens nicht beschwert fühlt und das Revisionsgericht nicht auf die seiner\nMeinung nach vorhandenen Fehler hinweist, ist das Revisionsgericht nicht zu einer Nachprüfung verpflichtet und berechtigt.\n\nüverade diese Einschränkung des Prüfungsumfanges trifft\naber, wie oben schon mehrfach hervorgehoben, für Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse nicht zu. Ihr\nVorhandensein oder ihr Fehlen ist vielmehr von Amts wegen\nzu beachten und braucht deshalb vom Rechtsmittelführer nich‘\ngeltend gemacht zu werden.\n\n3 344 StPO ist nicht um seiner selbst willen geschaffen worden; er findet seine Kechtfertigung darin, daß er\ndie Pflicht und das Recht des Revisionsgerichts zur Nachprüfung umgrenzen soll. Erkennt man aber - wie es die Recht\nsprechung und die Rechtslehre tun - an, daß das Revisionsgericht das Vorhandensein der Verfahrensvoraussetzungen und\nGas Fehlen von Verfahrenshindernissen in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu beachten hat; daß also insoweit eine Rüge des Rechtsmittelführeıs nicht erforderlich\nist, so ergibt sich daraus der Schluß, daß diese Prüfung\nvon dem mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision\nbefaßten Gericht auch dann vorzunehmen ist, wenn der Rechts\nmittelführer das Urteil des Tatrichters mit der Revision\nnur rechtzeitig und wirksam angefochten, sein Rechtsmittel\naber nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet hat.\n\nFe\n\n4. Die zinstellung des Verfahrens wegen eines von anfana\n\nan vorliegenden Verfahrensnindernisses ist somit auch darn\ngeboten, wenn der Rechtsmittelführer nur äurch rechtzeitige und wirksame Einlegung äüer Revision den Eintritt der\n\nRechtskraft des Urteils verhindert hat (§ 343 Abs. 1 Stw3))-\n\nDauit wird der schon vom Oberlandesgericht in Neustadt\naeD S. 189 zutreffenderweise unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 120, 124 hervorgehobene Grundsatz bestätigt, daß das Revisionsgericht\nnicht auf die Nachprüfung solcher Rechtsverstöße des Tat--\nrichters beschränkt ist, die er hätte vermeiden können,\nsondern dafür zu sorgen hat, daß das angegriffene Urtei‘\n\nGen zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht entsprich‘\n\n5° \"ie abschließende Entscheidung der vom Oberlandesgericht in Hamm in seinem Vorlegungsbeschluß aufgeworfenen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden\nbehandelten Frage, in welchem Zeitpunkt bei einem Beschluß\nnach § 346 StPO das angefochtene Urteil rechtskräftig wird\nist in der vorliegenden Sache nicht geboten.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat sich auf den in der\n\nRechtsprechung (vgl. RGSt 53, 2355 236; OLG Neustadt GA\n1955, 185, 186) und vom Schrifttum(so Eh. Schmidt § 349\nAnm. 14, § 449 Anm, 12; unklar Löwe/Rosenberg 20, Aufl,\n3 346 Ann. 5 und 8) überwiegend vertretenen Standpunkt gestellt, daß das angefochtene Urteil zugleich mit dem nach\n3 346 Abs. 1 StPO erlassenen Beschluß erst Rechtskraft erlangt, wenn der Beschwerdeführer die Frist zur Antragstellung nach § 346 Abs, 2 Satz 1 StPO ungenutzt verstreichen\nläßt oder wenn der von ihm gestellte Antrag vom Revisionsgericht verworfen wird, Aber auch, wenn man mit Schwarz\n\n(StPO 22. Aufl. 3 346 Anm. 3 und § 450 Anm. 1 BR), Günther\n\nU:\n\nw\n\nSchwarz NJW 1954, 1228 und mit Kleinknecht/Müller (4. Aufl.\n§ 346 Ann. 7) der Meinung ist, daß schon mit der Verwerfung der Revision durch den Tatrichter nach § 346 Abs. 1\nStPO das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt hat, kann\nsich für die in der gegenwärtigen Vorlegungssache zu entscheidende Hauptfrage nichts anderes ergeben. Denn § 346\nAbs. 2 StPO verpflichtet und ermächtigt auf jeden Fall\n\n- sollte auch das angefochtene Urteil durch den Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. I StPO bereits rechtskräftig geworden sein — das Revisionsgericht, die Frage der Zulässigkeit der Revision genauso nachzuprüfen und die im Zusammenhang mit dieser Prüfung gebotenen Entscheidungen genauso\n\nzu treffen, wie wenn der Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPO\nüberhaupt nicht ergangen wäre.\n\nRotberg Krunne Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-09/4-str-407-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-09/4-str-407-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.147398+00:00"}}