{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-04_4_StR_431_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-04","aktenzeichen":"4 StR 431/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 036\n\nrn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Conrad R EB zus :@W, geboren an DB. iD\nED in CD, 2-21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBunädesrichter Börtzler\nals beisitzende &ichter,\n\nOberstaatsanwalt B in der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. «EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Essen vom 4. Juli 1960 im\ngesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nan 5. üktober 1959 an einer Baustelle der Firma I in\nMB zenn Sack Zement entwendete und diesen anschließend deu\ngutgläubigen Kraftfahrzeugmeister Küiliw, dem er schon\nzuvor die Beschaffung von Baumaterial versprochen hatte,\nfür 30 IM verkaufte. Die Strafkammer hat den Angeklagten\nhierwegen des Diebstahls im Rückfall und des Betrugs im\nRückfall schuldig erkannt und ihn zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Zuchthaus - Einzelstrafen ein Jahr sechs\nMonate Zuchthaus für den Diebstahl und ein Jahr Zuchthaus\nfür den Betrug - unä einer Geldstrafe verurteilt.\n\n‘\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Zechtsmittel führt zur Aufhebung\nGes Urteils im Strafausspruch.\n\n1, Der Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen Betrugs\nläßt keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision trägt insoweit nur Angriffe gegen die\nFeststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters vor.\nDas ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Die Feststellungen\nenthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetze und gegen die\nErfahrung.\n\n2. Die Voraussetzungen des Rückfalls sind für den\nLiebstahl im angefochtenen Urteil einwandfrei festgestellt.\nAus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob auch für den Bctrug die Rückfallvoraussetzungen gegeben sind.\n\nAus dem Urteil ist zwar zu ersehen, daß der Angeklagte,\nnachdem er eine am 4. März 1953 u.a. auch wegen Betrugs im\nRückfall verhängte Gefängnisstrafe am 14. Oktoper 1953\nverbüßt hatte, wegen eines weiteren Betrugs und anderer\n\nStraftaten am 20. August 1959 zu einer wefängnisstrafe ver.\nurteilt wurde und daß er diese Strafe am 18. September 1959\nalso vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden\nTat, verbüßt hat, Es ist aber nicht zu erkennen, wann der\nAngeklagte den am 20, August 1959 abgeurteilten Betrug begangen hat. Mangels einer Feststellung hierüber ist nicht\nauszuschließen, daß der Zeitpunkt dieser Betrugstat vor\n\nder Verbüßung der früheren Betrugsstrafe lag; nach 8 264\nAbs. 1 StGB würde dies nicht die Bestrafung wegen Betrugs i\nRückfall begründen.\n\nIm Ausspruch über die Strafe für den Betrug kann daher\ndas angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDa sich aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen\nläßt, daß die Höhe der Strafe für den Rückfalldiebstahl\nvon derjenigen für den Betrug beeinflußt ist, muß das Urtei\nin gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. |\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-431-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-431-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.983226+00:00"}}