{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-04_4_StR_414_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-04","aktenzeichen":"4 StR 414/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 037\n\nIm Nanen des volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Josef S EB aus Do:\ngeboren am WW. ED EB in ww\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung '\nvom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EBD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwnaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 31. Mai 1960 hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt\nden diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle Vandreier sowie zur Bildung einer\nneuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in drei selbständigen Fällen zu einer Gesamtistrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurtcili.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch in\nvollem Umfange unbegründet. In jedem der drei Fälle\nergeben die Feststellungen der Sirafkammer, daß die\nJeweils mißbrauchten Kinder dem unzüchtigen Treiben\ndes Angeklagten neugierig und interessiert, also geflissentlich zusahen. Die Strafkammer hat ihn dsher in\nJedem Fall mit Recht wegen vollendeter und nichi nur\nwegen versuchter Unzucht verurteilt.\n\nKeinen Erfolg kann die Revision auch insoweit\nhaben, als es sich um die fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen ICP und VB handeli. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die\nSirafkammer hat nämlich versäumt, in den Urteilsgründen\neine Einzelstrafe für den Fall Vol festzusetzen.\nDeshalb fehlt für die Bildung der Gesamistrafe ein exr-Torderlicher Bestandteil. Die Strafkammer wird das\nVersäumnis nachzuholen haben. Dem sieht das Verbot der\nSchlechterstellung nicht entgegen (BGHSt 4, 346). Jedoch\n\ndarf die neuzubildende Gesamtstrafe die Höhe\nbisherigen nicht übersteigen.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler\n\nder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-414-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-414-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.968648+00:00"}}