{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-04_4_StR_411_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-04","aktenzeichen":"4 StR 411/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2153 023\n\nILmNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Siegfried FT EEE aus IB, geboren\nan @. EEEEERE> in REEEB/0S., z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. U:8.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Der Beschluß des Landgerichts in Münster/Westf.\nvom 2. August 1960 wird aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndieses Landgerichts vom 7. Juni 1960 im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe und über die Bekanntmachungsbefugnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zuriückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit nit\nVerleumdung und Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat durch einen Schriftsatz des ihm zum\nVerteidiger bestellten Rechtsanwalts rechtzeitig Revision\neingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluß\nvom 2, August 1960 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig\nverworfen, weil die Revisionsamträge nicht fristgerecht angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluß kat der Angeklagte Gäie Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt:\n\n“1. Das Landgericht hat übersehen, daß der Verteidiger\nin dem Schriftsatz, mit dem er die Revision eingelegt hat,\nneben der Verletzung des Verfahrensrechts auch diejenige\ndes sachlichen Kechts gerügt hat. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2\nSatz 2, § 352 Abs. 1 StPO). Die Sachrüge aber bedurfte nach\n§ 344 Abs. 2 StPO keiner näheren Begründung. Der Beschluß\ndes Landgerichts vom 2. August 1960 kann daher keinen Bestond\nhaben,\n\n2. Die Sachrüge nötigt zu einer Überprüfung des Urteils\nin vollem Umfang. Sie führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe.\n\nSowohl der Schuldspruch wegen Diebstahls als derjenige\nwegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Verleumäung und\nBeleidigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nAuch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einzelstrafen für den Rückfalldiebstahl - zwei Jahre Zuchthaus _\nund für die versuchte Nötigung in Tateinheit mit Verleumdung\nund Beleidigung - ein Jahr Gefängnis — begründet hat, halten\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nBei der Festsetzung der Gesautzuchthausstrafe hat das\nlanägericht die Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis irrig\neiner Zuchthausstrafe von neun Monaten gleichgesetzt. Nach\n§ 21 StGB ist eine Gefängnisstrafe von einem Jahr einer\nZuchthausstrafe von acht Monaten gleichzuachten, Es läßt\nsich nicht ausschließen, daß das Landgericht die Gesanmtzuchthausstrafe in geringerer Höhe, als tatsächlich geschehen, bemessen haben würde, wenn es von einer nur acht-mona--\ntigen Zuchthausstrafe ausgegangen wäre, Das Landgericht\nwirä Ganer über die Festsetzung einer Gesamtstrafe erneut\nzu verhandeln und zu entscheiden haben.\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung erfassen notwendig\nauch den Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis, obwohl\ndieser an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 1äßt (vgl. RGSt 75, 212/213; BGH NJW 1960,\n\n= 4 -\n\n1870). Für die Fassung des Urteilsspruchs wird insoweit\nauf Nr. 237 Abs, 1 Satz 3 RiStV hingewiesen,\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-411-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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