{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-04_4_StR_378_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-04","aktenzeichen":"4 StR 378/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 378/60 2183 024\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden techn. Kaufmann Otto GC ED aus Ce@iib-GEB, geboren om WE. ED ED ir SEE / Tand-\n\n\"kreis StB, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 8. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das\nHeilpraktikergesetz als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zur Geldstrafe von 100,-DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung\nangeoränet.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nist auf die Anfechtung der Verurteilung wegen Vergehens\ngegen das Heilpraktikergesetz und der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Die Beschränkung ist unwirksam. Wegen des Vorliegens von Tateinheit erstreckt\nsich die teilweise Anfechtung des Schuldspruchs notwendig auf die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall; mit\ndem Schuldspruch ist auch der gesamte Strafausspruch angefochten.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen des\nLandgerichts gerechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich\nder Verurteilung wegen Vergehens gegen die $% 1, 5 des\nHeilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I,\n\n251). Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis zur Ausübung\nder Heilkunde. Als solche gilt \"jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung\noder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen\" (§ 1 Abs. 2). Die von dem Angeklagten\nan Freu OB vorgenommenen Handlungen fallen unter\ndiesen Begriff (vgl. BGHSt 8, 237). Das Merkmal der Gewerbstätigkeit hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin\ngesehen, daß der Angeklagte Frau OB eine Behandlungszeit von etwa einem Jahr vorschlug und sich dafür\n\nlaufend entlohnen lassen wollte und während dreier\nMonate auch entlohnen ließ. Gewerbsmäßig übt die Heilkunde auch aus, wer sich durch die Behandlung eines\nKranken eine Einnahmequelle von einiger Dauer erschließen will.\n\nIl. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat\nkeinen Bestand. Zwar sind die Rückfallvoraussetzungen\nzutreffend festgestellt, und auch die Strafzumessungserwägungen lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen.\nNicht ausreichend begründet erscheint jedoch die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20 a StGB). Das Landgericht nimmt zwar rechtsbedenkenfrei an, daß die früheren Straftaten des Angeklagten den Schluß rechtfertigten, er verfalle immer\nmehr dem Hang zu Vermögensstraftaten. Es setzt sich indes nicht mit der Tatsache auseinander, daß der Beschwerdeführer nach der Verbüßung der letzten Zuchthausstrafe\n(10. Dezember 1956) bis zur Begehung des ihm jetzt zur .\nlast liegenden Verbrechens (Frühjahr 1958) und darnach\nwieder bis zu seiner Verhaftung am 13. August 1959 unwiderlegt ein gesetzmäßiges und georänetes Leben geführt\nhat. Wie die Strafkammer in anderem Zusammenhang — bei\nder Strafzumessung - selbst hervorhebt, bemühte sich\nder Angeklagte in der genannten Zeit wiederholt um Arbeit, und er war auch bei verschiedenen Firmen tätig.\n\n‚ Allerdings gab er die Arbeitsplätze jeweils bald wieder\nauf; das geschahjedoch nach seiner unwiderlegten Einlassung aus berechtigten oder doch verständlichen Gründen.\nDen letzten Arbeitsplatz vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat, den der Angeklagte am 7. Juni 1957 angetreten hatte, verlor er im November 1957 wegen Arbeitsmangels, also ohne sein Verschulden. Vor seiner Verhaftung in dieser Sache hatte er dreieinhalb Monate bei derselben Firma als Hilfsarbeiter gearbeitet.\n\nDer Angeklagte hielt sich also seit der Verbüßung\nder letzten Zuchthausstrafe länger als ein Jahr und\nnach Begehung des jetzt abgeurteilten Verbrechens wiederum\netwa eineinviertel Jahre straffrei, obwohl er wiederholt arbeitslos war. Auch suchte er nicht die Gelegenheit zu der neuen Straftat, vielmehr trat Frau 0@B-WEB auf die Empfehlung anderer an ihn heran und bat\nihn, sie zu behandeln. Andere weibliche Patienten führte\nder Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des\nLandgerichts in der fraglichen Zeit einem DEE\nArzt namens Dr. HB zu.\n\nDiese Umstände legen die Möglichkeit nahe, daß\n\ndie gegenwärtige Straftat keinem eingewurzelten Hang des\nAngeklagten entsprang, wie er den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, sondern eine einmalige\nGelegenheitstat war, die keinen ausreichenden Schluß\n\nauf die Gefahr künftiger Wiederholung gleicher oder ähnlicher strafibarer Handlungen zuläßt. Dabei wird nicht\nverkannt, daß auch Gelegenheitstaten Ausfluß eines dem\nTäter innewohnenden verbrecherischen Hanges sein können.\n\nDen Urteilsfeststellungen ist allerdings auch zu\nentnehmen, daß der Angeklagte etwa um die Tatzeit die\nspäter verstorbene Frau RB behandelt hat (UA S. 8/9).\nHiermit befaßt sich das Landgericht jedoch nicht, so\ndaß offenbleibt, ob diesem Vorkommnis Bedeutung für die\nBeurteilung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers zukommt.\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n(§ 42 e StGB).\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-378-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-378-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.934211+00:00"}}