{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-04_4_StR_373_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-04","aktenzeichen":"4 StR 373/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 373/60\n\n2153 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rohproduktenhändler Anton N (EEE\naus VE, dort geboren an @. EB WW,\n\n2. die Hausfrau Viktoria N CE , zb.\n\nLK .c aus VE, geboren am MW. ED EB in\nKi (U)\n\n- Sachbezeichnung: BB u. a. -\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Necht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Anton NEEB-\n\nGEB und Viktoria VB wira das Urteil des\nLandgerichts in Münster/Westf. vom 30. März 1960 nit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nts_ründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Anton unä\nViktoria NED je wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt, und zwar Anton Ve-GE zu zehn Monaten Gefängnis, Viktoria Ne\n\nzu acht Monaten Gefängnis. Die Strafe gegen Viktoria\nTe hai es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung und\nauf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten sind begründet.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge werden unzulängliche\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen behauptet; sie\nist daher in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur.\n\n2. Sachbeschwerde.\n\na) Im Falle II 5 der Urteilsgründe (Ankauf von\netwa 35 kg gestohlenen Zinkblechs am 3. Oktober 1959)\nhat das Landgericht aus der Nichtverbuchung des Geschäfts gefolgert, den Angeklagten seien seit dem Ankauf\nvon Zinkblech am Vortage Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des Vorerwerbs \"gekommen und sie hätten \"zumindest bei diesem zweiten Ankauf mit der Möglichkeit eines\nDiebstahls\" gerechnet und diese gebilligt. Die Revision\nwendet hiergegen ein, daß der Eintrag des Geschäfts im\nMetallbuch ıvgl. § 6 UnedMG) aus anderem Grunde als dem\nder Verheimlichung des Erwerbs unterblieben sein könne,\netwa aus bloßer Nachlässigkeit oder aus steuerlichen Rücksichten. Die Rüge greift durch.\n\nBei der Geringfügigkeit des in Frage stehenden Werts\n- die Angeklagten zahlten einen Kaufpreis von nur 10,50 Di\n\nliegt es zwar fern, daß für die Nichtverbuchung des Geschäfts steuerliche Gründe maßgebend waren. Dagegen kann\nder Eintrag sehr wohl aus Nachlässigkeit unterlassen wor.\nden sein. Diese Möglichkeit wird in den Urteilsgründen\nnicht erörtert; es ist daher nicht auszuschließen, daß\nsie vom Landgericht übersehen worden ist. Aus einer unabsichtlichen Nichtverbuchung des zweiten Zinkblechankaufs aber könnte nicht gefolgert werden, daß die Angeklagten schlechtgläubig waren. Einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, ob die Angeklagten das Geschäft gewollt oder\nungewollt nicht in das Metallbuch eingetragen haben,\n\nkann ihr Verhalten in den anderen Fällen hehlerischer !etallankäufe geben; sollten sie diese etwa verbucht haben,\nso wäre es wenig wahrscheinlich, daß sie gerade die Eintragung des geringwertigen Zinkblechankaufs aus Tarnungsgründen unterlassen haben.\n\nPe\"\n\nb) Im Falle II 8 der Urteilsgründe (Ankauf einer\ngestohlenen Ankerwicklung am 23. Oktober 1959) hat die\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Schlechtgläubigkeit der Angeklagten u. a. daraus hergeleitet, daß diese\nden Dieb (BEP) schon \"seit längerer Zeit\" gekannt und,\nda BED mit seiner Familie schon \"einige Zeit\" bei ihnen\nwohnte, Einblick in seine persönlichen Verhältnisse gewonnen hätten, woraus sich auch ihre Kenntnis von den\nDiebstahlsvorstrafen des BD ergebe.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kannten\ndie Angeklagten den Be seit dem 2. Oktober 1959, also\nseit drei Wochen. Wann BE Wohnung bei ihnen genommen\nhat, läßt sich dem Urteil nur beiläufig und ungenau entnehmen. Bei der Sachverhaltsschilderung 5. 5 UA wird erwähnt, daß sich BE mit Frau und Kind Ende September\n\nnach YORE begeben, dort etwa zwei Wochen in einen\nAsyl gelebt habe und \"dann!\" zu den Angeklagten gezogen\nsei. Hiernach dürfte BED im Zeitpunkt des Ankaufs der\nAnkerwicklung durch die Beschwerdeführer (23. Oktober)\netwa zehn Tage bei ihnen gewohnt haben. Diese kurze\n\nZeit mag ausgereicht haben, um den Angeklagten, wie das\nLandgericht meint, einen gewissen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des BB zu verschaffen. Daraus\nkann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß sie\nauch von den Diebstahlsvorstrafen des BB erfahren haben.\nIm allgemeinen pflegen Vorstrafen nach Möglichkeit verheimlicht zu werden. Das Landgericht hätte daher näher\nbegründen sollen, warum es im vorliegenden Falle gleichwohl die Überzeugung gewann, daß BE den Angeklagten\nnach so kurzer Zeit des Bekanntseins und noch kürzerer\nZeit des Zusammenwohnens sein kriminelles Vorleben offenbart hat.\n\n3. Wegen der aufgezeigten rechtlichen Bedenken\nkönnen die Schuldsprüche irf den Fällen II 5 und 8 nicht\nbestehenbleiben. Wegen des Vorliegens von Fortsetzungszusammenhang ergreift ihre Aufhebung notwendig die Schuldsprüche in den Fällen II 7 und 21 (Ankauf eines Kupferkessels und von fünf Elektromotoren), obwohl diese an\nsich der rechtlichen Nachprüfung standhalten.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei zum Fall II 213\nJedoch bemerkt, daß der Abschluß eines schuldrechtlichen\nKaufvertrags noch kein \"Ankaufen\" im Sinne des § 259 StGB\nist (vgl. S. 34 UA); dieses setzt vielmehr - wie die\nPfandnahme oder das sonstige Ansichbringen - den Ervierb\nder tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache voraus\n(vgl. RGSt 64, 21). Die Angeklagten haben diese erst\n\ndadurch erlangt, daß die Elektromotoren auf ihren Lastkraftwagen verladen und nach YEEEB geschafft wurden;\nrechtlich unerheblich ist dabei, daß die Motoren nicht\nschon auf dem Lagerplatz der Angeklagten abgeladen waren,\nals. die von Br verständigte Polizei eingriff.\n\nSoweit die Revision auf die geschäftliche Unerfahrenheit der aus Tin stammenden Ehefrau NENNEN\nhinweist - und abgesehen vom Fall II 21 - eine getrennte\nSchilderung der Tatbeiträge der Beschwerdeführer vermißt,\nwird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Ergänzung seiner Feststellungen haben.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-373-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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