{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-11-04_4_StR_372_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-04","aktenzeichen":"4 StR 372/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 372/60\n\n2153 026\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Beifahrer Josef W EB aus AB, dort geboren\nam W. ED EB: zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nObersteatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GE bei der Verkündung?\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 6. Mai 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verurteilung wegen Zuhälterei keinen\nbestimmten \"Tätertyp\" dergestalt voraus, daß trotz\nVerwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 181 a\nStGB nicht wegen Zuhälterei bestraft werden könnte,\nwer nicht \"seiner ganzen Persönlichkeit nach im gemeinverständlichen Sinne als Zuhälter angesehen werden\nkann\" (so RGSt 75, 183). Der im § 181 a Abs. 1 StGB\nhinter der Beschreibung der beiden Tatbestandsformen\nin Klammern gesetzte Ausdruck \"Zuhälter\" besagt nur,\ndaß der Täter zu der musgebeuteten oder verkuppelten\nDirne in einem besonders: gearteten persönlichen Ver-:\nhältnis stehen muß, das erkennen läßt, daß er in ihren\nunzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (u. a. BGHSt 4, 316,\n317; BGH 4 StR 206/60 vom 24. Juni 1960 und 4 StR 218/60\nvom 8. Juli 1960, beide zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Damit\nsoll u. & ausgeschlossen werden, daß wegen Zuhälterei\nauch bestraft wird, wer von einer Dirne gewisse geldliche Vorteile, etwa in Form einer überhöhten Zimmermiete, bezieht, ohne sich im übrigen um die Dirne zu\nkünmern (vgl. R6St 63, 88, 90).\n\n2. Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung persönlicher Beziehungen der genannten Art zwischen\n\nnn\n\ndem Angeklagten und den Dirnen HB und NEED. Zur\n\nHB unterhielt der Angeklagte in Kenntnis ihres\nUnzuchtsgewerbes seit Wintersausgang 1956 ein zur Verlobung führendes \"festes Verhältnis\", das \"auch fortdauerte, als die H@WEWB im August 1956 nach Ben\nverzog\" (S. 3 UA). An anderer Stelle des Urteils (aaO)\nist festgestellt, daß der Angeklagte etwa jede zweite\nWoche mit einem von der HB für ihn angeschafften\nKraftwagen für einen Tag von AB nach BEEWB fuhr\nund sie dort besuchte.\n\nDie N@EWB I1ernte der Angeklagte im November 1957\nals Dirne kennen; er freundete sich mit ihr an und ging\nlaufend mit ihr aus. Im Februar 1958 verzog auch die\nNW nach BED. Die von da ab zwischen ihr und dem\nAngeklagten noch bestehenden persönlichen Beziehungen\nsind im Urteil nicht näher geschildert. Daß solche jedoch fortbestanden, ist der Feststellung zu entnehmen,\nder Angeklagte sei um die Osterzeit 1958 mit der >\nauf vier bis fünf Tage zu deren Mutter nach Berlin gefahren - wobei die NP die gesamten Reisekosten bestritten habe - und er habe der NW während ihres Bo-\n\nchumer Aufenthalts verschiedene Bekleidungsstücke gekauft\n\nund deren Wäscherechnungen beglichen.\n\nDer im angefochtenen Urteil festgestellte erhebliche Umfang der Leistungen beider Dirnen an den Angeklagten und seine jeweilige Vernachlässigung eines eigenen Erwerbs während der Dauer dieser Leistungen lassen\nerkennen, daß sein Interesse an ihrem Unzuchtserwerb\nkeinesfalls hinter dem an der Pflege von Liebesbeziehungen zurückstand. |\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision ist im Urteil\nauch dargetan, daß der Angeklagte den unsittlichen Erwerb der genannten Dirnen für sich \"ausgebeutet\" hat.\n\nDiesesMerkmal erfordert nicht, daß die Frauen durch\n\"besondere Forderungen und Drohungen\" zur Hergabe der\nGelder und zu den anderen Zuwendungen bewogen worden\nsind. Es genügt, daß der Angeklagte seine persönlichen\nBeziehungen zu den Dirnen ausnutzte, um an dem Ertrag ihres unzüchtigen Gewerbes beteiligt zu werden.\nDas in das Gesetz aufgenommene Merkmal der \"Ausbeutung\" des unsittlichen Erwerbes soll - ähnlich wie das\nErfordernis eines persönlichen Verhältnisses zur Dirne\n(oben 1) - nur verhindern, daß als Zuhälter auch derjenige bestraft wird, der mit der Dirne gewöhnliche Geschäfte abschließt und sich den Gegenwert aus dem Unzuchtserwerb entrichten läßt, wie etwa der Arzt oder\nder Anwalt, der von einer Dirne eine Vergütung bezieht\n(vgl. RGSt 63, 88, 89). |\n\n4. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nUrteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-04/4-str-372-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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