{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-10-28_4_StR_388_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-10-28","aktenzeichen":"4 StR 388/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En 2153 033 -\n\nTnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ernst K EB aus VB, dort geboren\naı @. EEE ‚„2Z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer ;\nBundesrichter Martin\nEundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgericht in Bochum vom 9. Juni 1960 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen eines vollendeten und eines\nversuchten schweren Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren sechs\nMenaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat den\nAngeklagten dazu die bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer\n\nvon drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrüng angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Revision unter besonderen Umständen wirksam auf die Anoränung\nder Sicherungsverwahrung beschränkt werden kann, wenn zwischen äieser und der verhängten Strafe erkennpar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101 ff).\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich auch hier. Ler\nAngeklagte ficht unzweideutig mit seinem darauf beschränkten Kechtsmittel allein die Anerdnung der Sicherungsverwahrung an, während er die Verurteilung im übrigen, insbesondere im Strafmaß, nicht angreift. Dazu besteht in dem hier\nzu entscheidenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Kücksicht auf die gleichzeitig angeordnete Sicherungsmaßregel\nbemessen. Die somit zulässige Beschränkung des Rechtsziitels ist vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs. 1 StPO).\n\n2. In ihrer Begründung zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) legt die Strafkammer dar: Die öffentliche Sicherheit erfordere die Verwahrung des Angeklagten.\nNach ihren Ausführungen dazu, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ergebe sich die Wahrscheinlichkeit,\ndaß er auch nach seiner Strafverbüßung weiterhin Straftaten\n\nbegehen werde. Die bisherigen empfindlichen Strafen hätten\nden Angeklagten nicht ubgeschreckt. Er sei ohne Veranlassung\ndurch äußere Umstände wieder straffällig geworden. Andere\nMaßnahmen als die Sicherungsverwahrung reichten nicht aus,\num den Schutz der Allgemeinheit zu verbürgen.\n\nDiese Ausführungen reichen trotz ihrer knappen Fassung\neus, um die Notwendigkeit der Sicherungsmafnahnmne zu rechtfertigen, gegen die der Beschwerdeführer übrigens keine\nZinzelangriffe erhoben hat.\n\nDer Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung (4 StR\n432/55 vom 15. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR\n1956, 143) die Ansicht vertreten, daß der Reifeprozeß, zumal\ndes Mannes, erst um das. 25., gegebenenfalls sogar erst um\ndas 30. Lebensjahr, seinen Abschluß finde und erst dann ir\nallgemeinen von verfestigten Charakterzügen ausgegangen \"erden könne. Ferner heißt es in diesem Urteil, die Erfahrung\nlehre, daß bei jungen Menschen, die unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen czind,\ngerade die sittliche Reifung hinter der aligemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflege (IM Nr. 5 zu\n§ 105 Abs. 1 Nr. 2 J6G). Aus diesen Gründen vernöge die\nVoraussage, eine mehrjährige Zuchthausstrafe werde einen\neben erst herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder\nbessern noch abschrecken, nur ganz ausnahmsweise auf Grund\neiner ins Einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt zu werden.\n\nAuch bei diesen Ausgangspunkt erweist sich aber hier dic\nnach § 42 e StGB getroffene Anordnung als gerechtfertigt.\nDenn der vorliegende Fall liegt anders als der damals entschiedene: Während in jenem der Angeklagte noch nicht 25 Jahre\n\n|\n\nalt war, als das Urteil des Tatrichters mit der gegen ihn\nverhängten Zuchthausstrafe erging, hatte im vorliegenden\nFalle der Angeklagte schon ein halbes Jahr vor der Begehung\nder Straftaten das 25. Lebensjahr vollendet. Ferner betrug\ndie Zuchthausstrafe in jenem Falle fünf Jahre, im vorliegenden beläuft sie sich dagegen nur auf 2 1/2 Jahre.\n\nAus den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann\nals Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, daß bei\ndem Angeklagten mit hinreichender Sicherheit eine Nachreifce\nnicht mehr zu erwarten ist, durch die er aus seinem zur Begehung strafbarer Handlungen führenden Bummelleben herausgelöst werden könnie. So bestehen rechtlich keine Bedenken\ngegen die von der Strafkammer für den Zeitpunkt der Entlassung aus der 2 1/2 jährigen Strafhaft getroffene Voraussage.\nDas gilt besonders deswegen, weil im angefochtenen Urteil\ngerade die unglückliche charakterliche Veranlagung des Ar.-\ngeklasten als maßgeblich dafür festgestellt ist, daß er,\nobwohl er in einer Fürsorgeerziehungsanstalt untergebracht\nwar, zum Hangverbrecher geworden ist. Dazu hat, abgesehen\nvon zahlreichen schnell aufeinander folgenden Strafverbüßungen, insbesondere wegen Diebstahls, selbst die Verbüßung einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bis zun\n14. Februar 1959, wiederum wegen Diebstahls verhängt, nach\ndem Sachverhalt des angefochtenen Urteils so wenig Eindruck\nauf den Angeklagten gemacht, daß er nur etwa drei Monate\ngeregelter Arbeit nachging, danach jedoch die Arbeit aus\nnichtigen Gründen aufgab und wieder sein schon in der\nSchulzeit mit 15 Jahren begonnenes Bummelleben aufnahm und\nerneut wegen schwerwiegender Eigentumsvergehen straffällig\nwurde, ohne daß ihn, wie das angefochtene Urteil hervcrhebt,\näußere Lebensumstände auf diesen Weg geärängt hätten.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver.\nwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-28/4-str-388-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-28/4-str-388-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.786101+00:00"}}