{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-10-28_4_StR_375_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-10-28","aktenzeichen":"4 StR 375/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird ein zur Hauptverhandlung als Zeuge geladener Arzt\nvon seinem Patienten nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, so darf das Gericht ihn nicht ohne\nweiteres vor der Vernehmung zur Sache entlassen. Es muß\nihn vielmehr fragen, ob er von der Möglichkeit, dennoch\nzur Sache auszusagen, Gebrauch machen will. Diese Frage\nstelli eine für die Hauptverhandlung wesentliche Förnlichkeit im Sinne des § 273 StPO dar.","text_plain":"2153 006\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 8 53 Abs. 1 Nr. 3\n\nWird ein zur Hauptverhandlung als Zeuge geladener Arzt\nvon seinem Patienten nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, so darf das Gericht ihn nicht ohne\nweiteres vor der Vernehmung zur Sache entlassen. Es muß\nihn vielmehr fragen, ob er von der Möglichkeit, dennoch\nzur Sache auszusagen, Gebrauch machen will. Diese Frage\nstelli eine für die Hauptverhandlung wesentliche Förnlichkeit im Sinne des § 273 StPO dar.\n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 1960 - 4 StR 375/60 - LG Essen\n\nrer m ine mn\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chefarzt Dr. med. Arnold M CE aus\nCOEREEREEEREB- DE, geboren am BD. EEE ED in Tamm;\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrtichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Sauer\nMartin\nProf, Dr, Lang-Hinrichsen\n\nDr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 7. März 1960\nmit den ‚Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\näie Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht\nin Dortmundszupückverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte operierte am 20. März 1954\nFräulein Elisabeth IL an der Gebärmutter. Zwei\nWochen vorher hatte er sie untersucht, dabei eine zwei\nFaust große Geschwulst in ihrem Unterleib, wahrscheinlich im Uterus, festgestellt und ihr zur Operation geraten. Während der Operation zeigte sich nach dem Öffnen\nder Bauchdecke, daß die Gebärmutter von multiplen Myonknoten durchsetzi war und an der rechten Uteruskante ein\ngestielter apfelgroßer Myomknoten aufsaß. Deshalb entfernte er große Teile des Gebärmutterkörpers. Die Außenteile und ülje beiden Eierstüöcke ließ er bestehen. Der\nkingrifif war nach Anlage, Art und Umfang fachgerecht\nGurchgeführt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500-.-- DM\nverurteilt, nachdem sein früheres, den Angeklagien fresisprechendes Urteil auf Revision von Fräulein ICEEEB;, die\nsich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat,\nvom erkennenden Senat durch Urteil vom 28. November 1957\naufgehoben und die Sache zu aauer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war.\nWie es für erwiesen hält, legte Fräulein Is Vert\ndarauf, daß ihre Gebärmutter erhalten werde. Als sie dem\nAngeklagten ihre Einwilligung in die Operation erklärte,\nsei sie davon ausgegangen, die Geschwulst könne unter Erhaltung der Gebärmutter abgetrennt werden, Mit einem so\nweitgehenden EingrifZ, wie ihn der Angeklagte vornennm,\nsei sie nicht einverstanden gewesen. Der Angeklagte hingegen rechnete nach der Überzeugung der Strafkammer als\n\nerfahrener Frauenarzt mit der Möglichkeit, daß die\nGeschwulst befallen sei und mindestens großenteils\nnitentferni werden müdse, ging aber davon aus, daß\nFräulein LED in der gleichen Vorstellung in die\nOperation eingewilligt habe,\n\nEine Fahrlässigkeit des Angeklagten, die für den\nvon Fräulein ID in diesen Umfang mißbilligten Eingriff ursächlich gewesen sei, hat die Strafkammer darin\ngesehen, üaß er infolge Vernachlässigung der an sich gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Erfahrungen und\nKenntnissen möglichen Sorgfalt über den Umfang seiner\nAufklärungspflicht und über den der Einwilligung der\nKranken irrte. Hätte er - so führt die Strafkammer dem\nSinne nach weiter aus -— diese Sorgfalt beobachtet, so\nhätie er erkennen können und müssen, daß Fräulein Le\nbei ihrer Einwilligung nur an die Entfernung eines\nNyoms, jedoch nicht an die Wegnahme wesentlicher Teile\ndes Gebärmutterkörpers gedacht habe. Hätte er sie pflichtgemäß in dem zur Zeit ihrer Beratung überschaubaren Maß\naufgeklärt, dann hätte sie nach Überzeugung der Sirafkammer ihre Einwilligung nicht erteilt. Es wäre dann die\nOperation unterblieben (UA 13 und 14).\n\nII. Der Angeklagte macht gur Begründung seiner\nRevision gegen dieses Urteil verfahrenstechtliche und\nsachlichrechtliche Einwände geltend. Das Rechtsmittel\nmuß zur Aufbebung des Urteils führen.\n\n1. a) Zu der Hauptverhandlung waren zwei Fach-\n\närzte, Frau Dr. DEEEB vnä Dr. von Meg, =: -\n\nladen unä erschienen, Von Frau Dr. Deus war - wie\n\n4 «=\n\ndas Landgericht feststellt - Fräulein IB 1951 und\nvon Dr. von Meg 1955 untersucht und behandelt\nworden. Wie sich aus der Niederschrift über die Haupiverhandlung ergibt, erklärte Fräulein IP, nachdem\nFrau Dr. DB als Zeugin zur Person ausgesagt hatte,\nauf Befragen, daß sie der Zeugin keine Aussagegenehmigung\nerteile:- Daraufhin wurde Frau Dr. De» entlassen, ohne\nzur Sache vernommen worden zu sein. Darin, daß das Gericht\ndie Zeugin nicht gefragt habe, ob sie nicht trotzdem zur\nSache aussagen wolle, sieht der Beschwerdeführer einen\nVerfiahrensmangel.\n\nNach der Auffassung des Beschwerdeführers hätte\nsich im Falle einer Aussage von Frau Dr. DW zur\nSache möglicherweise ergeben, daß sie sich 1951 mit\nFräulein Ip über die Art ihrer Krankheit unterhielt\nund sie darauf hinwies, daß eine größere Geschwulst an\nder Gebärmutter nur zusammen mit einem Teil des Gebärmuiterkörpers entfernt werden könne, Bei einer derartigen\nAussage dieser Ärztin hätte sich, so führt die Revision\nweiter aus, die Strafkammer wahrscheinlich von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt, daß\nsich Fräulein IWW über die Tragweite ihrer Krankheit\nund auch darüber im klaren gewesen sei, da? die Geschwulet\nnicht ohne große Teile der Gebärmuiter beseitigt werden\nkönne, und daß sie in dieser Vorstellung in die Operation\n\neingewilligt habe.\n\nb) Diese Rüge ist begründet.\n\nObwohl. Fräulein Ile sich ausdrücklich geweigert\nhatte, Frau Dr. Dggiw> die Genehmigung zur Aussage zu\nerteilen, wäre dann, wenn diese dennoch aus eigenen Entschluß zur Sache ausgesagt hätte, das Verfahrensrtechi\nnicht verletzt worden. Denn es hing allein von ihrer Entscheiäung ab, ob sie von ihrem Recht zur Aussageverweigerung>\n\ndas ihr nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustand, Gebrauch\nmachen wollte oder nicht, selbst wenn sie sich in diesen\nFall, also durch eine Aussage zur Sache, möglicherweise.\nnach § 300 StGB, wegen Verleizung ihres Berufsgeheimnisses\nstrafbar gemacht hätte. Für den Natrichter war es bedeu-.\ntungslos, ob die Ärztin, wenn sie sich als Zeugin vernehmen\nließ, befugt oder unbefugt handelte; für ihn kam es vielmehr nur darauf an, ob die Zeugin von ihrem Aussagerecht\nGebrauch machte oder nicht (vel. u.a. RGSt 19, 364, 365;\n57, 63; 71, 21; BGH 1 StR 310/53 vom 10. September 1953),\n\nDie Strafkammer hätte der Ärztin Gelegenheit geben\nmüssen, jene Entscheidung zu treffen, indem sie die Zeugin\ndurch den Vorsitzenden fragen ließ, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Diese Verpflichtung folgt hier schon aus § 245 StPO, der dem Angeklagten ein Anrecht darauf gibt, daß sämtliche vorgeladenen und erschienenen Zeugen vernommen werden, Soweit die\nBeweiserhebung nicht - 2.B. infolge berechtigter Zeugnisverweigerung — unzulässig ist (RGSt 57, 64). Eine solche\nFrage stellt eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens\ndar, über die die Sitzungsniederschrift Auskunft geben\nkuß, weil sie für den. Umfang der gerichtlichen Beweiserhebungspflicht maßgeblich ist. Da das Hauptverhandlungsprotokoll keinen Vermerk darüber enthält, daß jene Frage\nan die Zeugin gerichtet wurde, muß davon ausgegangen werden, daß dies nicht geschehen ist (§ 274 StPO). Daraus,\ndaß die Ärztin nach der Erklärung der Nebenklägerin, ihr\nkeine Aussagegenehmigung zu erteilen, ohne den Widerspruch\neines Verfahrensbeteiligten entlassen wurde, kann, entgegen\nder Meinung der Nebenklägerin, nicht auf einen allgemeinen\nVerzicht auf,.Uig»Vornehmugg, geschlossen \\.werdgn,«weil die.\nStrafkammeinestausveislichi dent Niederschrütitez unterlassen\n\nhat, die Beteiligten ausdrücklich darüber zu befragen\n(Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 245 Anm. 8 S. 682).\n\nDer erörterte Verfahrensverstoß kann das Beweisergebnis zu ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.\nEs 1&äßi sich nicht ausschließen, daß die Zeugin auf die\nzu Unrecht unterbliebene, für den Ursachenzusammenhang\nwichtige: Frage an sie zur Sache ausgesagt hätte, mög-\n\n: licherweise deshalb, weil sie glaubte, das Interesse an\nder Wahrheitsfindung überwiege im Falle des Angeklagten\njenes der Nebenklägerin an der Geheimhaltung, sie, die\nZeugin, sei deshalb zur Offenbarung befugi, ohne sich nach\n§ 300 StGB strafbar zu machen (vgl. auch RGSt 65, 304,\n\n307 f).\n\n2. Das Urteil des Landgerichts hält aber auch der\nsachlich-rechilichen Prüfung nicht stand.\n\na) Der Schuldspruch des Landgerichts beruht auf\nder Annahme, der Angeklagte habe pflichtwidrig und fahrlässig versäumt, Fräulein ICEMb vor dex Operation vollständig aufzuklären, und sich dadurch außerstandeggesetzt,\nvon ihr zu erfahren, daß sie mit der Operation des Umfangs;\nin welchem sie vorgenommen wurde, nicht einverstanden war.\nSein Irrtum über den Inhalt der Aufklärungspflicht sei ihm\ndeshalb vorzuwerfen, weil er als erfahrener Arzt diese\nPilicht und ihre Tragweite hätte erkennen können und\nmüssen, \"Er hätte sich\", wie die Strafkammer ausführt,\n\"sagen müssen, daß auch eine Frau vom Schlage der Nebenklägerin bei der Entfernung eines oder sei es zweier faustgroßer Myome noch nicht an die dadurch mitbedingte Entfernung der ganzen oder eines großen Teiles ihrer Gebärmutter denkt\", Er hätte nach Meinung der Stirafkammer\n\nferner \"erkennen können und müssen, daß die Nebenklägerin\nbei ihrer Einwilligung nur an die Entfernung des Myons,\njedoch nicht an die Wegnahme wesentlicher Teile des Gsbärmutierkörpers geäacht hat\" (UA 15 und 14).\n\nb) Bei diesen Erwägungen hat die Strafkammer einen\nwesentlichen Gesichtspunkt übersehen. Es mag sein, daß\ndie Nebenklägerin infolge der von der Strafkammer für erwiesen erachteten unzulänglichen Aufklärung durch den\nAngeklagten nicht an einen so weitgehenden Eingriff, wie\ner an ihr vorgenommen wurde, dachte, als sie in die\nOperation einwilligte, und daß der Angeklagte dies hätte\nerkennen können. Zur Begründung des Vorwurfs, er habe eine\nfahrlässige Körperverletzung begangen, genügt dies jedoch\nnicht, Voraussetzung hierfür wäre außerdem, daß er auch\nhätte erkennen können und müssen, daß die Nebenklägerin,\nfalls sie hinlänglich aufgeklärt worden wäre und dann jene\nErkenntnis gewonnen hätte, in die Operation dieses Umfangs\nnicht einwillige. Jene etwaige Erkenntnis mußte bei ihr\nnicht denknotwendig die Versagung ihrer Einwilligung zur\nFolge haben, so daß auch der Angeklagte sie hätte annehmen müssen. Obwohl Fräulein LEERE, wie festgestellt ist,\nmit der Beseitigung der Gebärmutter unter keinentUmständen\neinverstanden war, hat doch möglicherweise der Angeklagte\nohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, sie werde auch\nund gerade bei einer zutreffenden Vorstellung über ihren\nZustand und der sich daraus im Falle einer operativen\nEntfernung der Geschwulst ergebenden Folge, nämlich der\nNotwendigkeit einer völligen oder fast völligen Beseitigung\nder Gebärmutter, damit einverstanden sein.\n\nBei Fräulein ID handelte es sich nämlich\nnicht um eine Patientin, bei der sich der Angeklagte\nunbedingt hätte sagen müssen, sie wolle ohne Rücksicht\nauf ihren Gesundheiiszustand und ihre persönlichen Verhältnisse jedenfalls ihre Gebärmuiter erhalten haben.\nZwar nimmt die Strafkammer an, ihm habe deutlich werden\noder sich zumindest \"die Frage aufwerfen\" müssen, \"daß\nsie gerade auf die Erhaltung dieses Organs größien Wert\nlegte\". Indes leidet die Begründung für diese Annahme\nan einem Denkfehlex. Die Strafkammer meint nämlich,das\nVerlangen der Nebenklägerin, nicht vaginal untersucht\nzu werden, habe dem Angeklagten jene Erkenntnis vermitteln\nmüssen. An früherer Stelle ihres Urteils führt die Strafkammer aus, \"mit dem Wunsch, nicht vaginal untersucht zu\nwerden, habe sie üem Angeklagten deutlich gemacht, daß\nihr an der Erhaltung des Geschlechtsorgans viel lag\"\n\n(UA 10). In Wirklichkeit aber konnie aus dem erwähnten\nWunsch oder Verlangen der Patientin weder für noch gegen\nein solches Einverständnis geschlossen werden. Denn diese\nEinstellung von Fräulein Igg® war für die Frage, ob\nsie mit der sich bei der Operation etwa als notwendig\nherausstellenden Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden war oder nicht, völlig belanglos. Folglich ist auch\nder Schluß der Strafkammer bedenklich, der Angeklagie\nhabe aus jenem Verlangen entnehmen müssen, daß sie dieses\nOrgan erhalten haben wollte.\n\nAuch der Feststellung der Strafkammer, Fräulein\nLOB habe am 6. März 1954, als der Angeklagte sie\nerstmals untersuchte, ihm \"ihr Anliegen vorgetragen\" und\nGabei ihrer Unlust über die Art und Weise, wie sie bisher\nvon Ärzien uniersucht und behandelt worden sei, Luft ge-\n\nmacht, ist nicht zu entnehmen, daß dabei ihr Wunsch\ndeutlich wurde, keinesfalls den Verlust ihrer Gebärmutier gegen die Beseitigung der Geschmwist in Kauf\nnehmen zu wollen.\n\nIm Gegenteil waren, wie sich aus den Feststellungen\nder Strafkammer ergibt, in der Person der Nebenklägerin\neine Reihe von Umständen gegeben, aus denen der Angeklagte möglicherweise schuldlos folgern durfte, sie werde\nmit der Beseitigung der Gebärmutter einverstanden sein,\nwenn die Geschküst an der Gebärmutter nicht anders als\ngleichzeitig mit diesem Organ oder großer Teile von ihm\nentfernt werden könne. Fräulein ICE war ledig und\nbereits 45 Jahre alt. Sie trug sich zwar mit Heirsisabsichten. Eine Erstempfängnis war jedoch auch ohne die\nOperation bei ihrem Alter unwahrscheinlich. Außerdem\nhätten die Myome entweder eine Befruchtung oder ein Austragen der Frucht bis zum lebensfähigen Alter verhindert.\nAndererseits hatte die Operation, abgesehen vom Verlust\nwesentlicher Teile der Gebärmutter, keine weiteren nennenswerten physischen Veränderungen zu ihrem Nachteil zur\nFolge, zumal die Eierstöcke bestehen blieben und die\nNebenklägerin den Geschlechtsverkehr noch ausüben kann\n(UA 6).\n\nDie Strafkammer wird mithin noch prüfen müssen,\nob der Angeklagte angesichts dieser Lage seiner Patientin\nnicht ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, sie\nwerde wohl auch bei völliger Aufklärung nit der Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein.\n\nc) Die Strafkammer wird in der neuen Hauptvechandiung fernex Gelegenheit haben, insbesondere die Ausführungen der Revision zu berücksichtigen, welche sich\ngegen die Annahme der Strafkammer von der Ginubwürdigkeit\nder Nebenklägerin richten, und die auf die Möglichkeit\nhinweisen, daß zwischen der ersten Besprechung des Angeklagten mit Fräulein IB und der Operation weiiere\nGespräche lagen, bei denen er sie vielleicht über die\nTragweite des bevorstehenden Eingriffs aufgeklärt hat.\n\nKrunmnme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-28/4-str-375-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-28/4-str-375-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.761005+00:00"}}