{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-10-28_4_StR_367_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-10-28","aktenzeichen":"4 StR 367/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn 2153 034\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner u aus\nHa, geboren an BE. ED EB in > ‚ 2.2t. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBunädesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmunä vom 22. Januar 1960 wirä\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nLie seit dem 23. Januar 1960 erlittene Untersuchungs-\n\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n&_r_ü_n_d_e_\n\nDer ängeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen schweren Diebstahls im nückfall (§ 3 243 Abs. 1 Nr. 2\nund 6, 244 StGB) in zwölf Fällen unä wegen eines weiteren\nschweren Diebstahls-im Rückfall (§§ 243 Aus. lür. 2, 244\nStGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt,\n\nSeine Revision bemängelt das Verfahren und rügt dis\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet als Verletzung des § 261\nStPO, daß der Sachverhalt im angefochtenen Urteil nicht\nvollständig wiedergegeben sei. Sie führt insoweit an, in\nder Hauptverhandlung sei festgestellt worden, daß der\nAngeklagte bei nassen und kalten winterlichen Witterungsverhältnissen in der Zeit zwischen dem 8. und 12. Januar\n1959 insgesamt 130 Stunden fast ausschließlich am Steuer\ngesessen habe, ohne zum Schlafen gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf eine mit der\nRevisionsrechtfertigung bei Gericht eingereichte schriftliche Auskunft des Instituts für Meteorologie und Klimatologie der Technischen Hochschule Hannover. Eine Verletzung\ndes Angeklagten als Soldat in Rußland sei zwar im Urteil\nfestgestellt, aber für die Intscheidung nicht verwertet\nworden. Beide Ergebnisse der Hauptverhandlung hätten unter\ndem vesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen. Das sei nicht geschehen, obwohl die Strafkammer verpflichtet sei, den Geisteszustand des Angeklagten von\nAmts wegen zu erforschen.\n\nDie Rüge schlägt fehl.\n\nIn der Tat enthält das angefochtene Urteil die angebliche Feststellung der Übermüdung des Angeklagten nicht,\nDarin liegt jedoch kein nach § 261 StPO zu beanstandender\nNangel. Zin danach zu beachtender Verfahrensverstoß läge\nnur dann vor, wenn der Tatrichter bei Gewinnung seiner\nÜberzeugung Umstände in Betracht gezogen hätte, die nicht\nGegenstand der Verhandlung gewesen zsünd, Der Senat ist\nan die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und kann\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit des im Urteil wiedergegebenen Beweisergebnisses nicht nachprüfen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange\nbeanstandet, daß der Tatrichter unter Verletzung des S§ 244\nbbs. 2 StPO eine weitere Aufklärung über die geistige\nVerfassung des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung verabsäumt habe, wird dies im Zusammenmf@ng mit der Sachrüge\nbenandelt werden.\n\n2. Eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO erblickt die\nRevision darin, daß im angefochtenen Urteil nur angegebcr.\nist: \"Dieser Sachverhalt ist festgestellt auf Grund der\n&laubwürdigen Geständnisse und Einlassungen aller Angeklsaz;\n\nten.\" Mit diesem einen Satz, aus dem sich weder der Inhalt des Gestänänisses noch die Bezeichnung desjenigen\n\nAngeklagten ergäbe, der dieses Geständnis abgelegt habe,\nkönne, so führt die Revision aus, \"niemals eine als erwiesen erachtete Tatsache angegeben werden, in der die 8csetzlichen Merkmale einer strafbaren Handlung gefunden\nwürden.\"\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Tatrichter ist nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur\nverpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen selbst anzugeben, in denen die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlunz gefunden werden. Die Angabe der Beweisanzeichen, zu denen auch das Geständnis des\nAngeklagten gehört, ist gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StrO\nseinem Ermessen überlassen. Auf eine Verletzung dieser Oränungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden.\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung\ndes § 267 Abs. 2 StPO, daß es in den Strafzumessungsgründen\ndes angefochtenen Urteils heißt, der Angeklagte bewege sich\nhart an der Grenze des Berufsverbrechertums und sei die\ntreibende Äraft im wechselnden Kreise seiner Mittäter gewesen. Er führt aus, daß \"\"für diese beiden Schlüsse und Strafzumessungsgründe\" aus den Feststellungen des angefochtener\nUrteils nichts zu entnehmen sei.\n\nDie Rüge ist ebenfalls unberechtigt.\n\n§ 267 Abs. 3 StPO wäre nur dann verletzt, wenn das Urteil’ die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände nicht\nangegeben hätte. Der Beschwerdeführer wendet sich aber insoweit im Grunde nur gegen die Richtigkeit der aus dem Sachverhalt gezogenen Schlußfolgerungen; er macht also ersichtlich einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend. Ein solcher\n\nliegt indes nicht vor,\n\nIn den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils\nist dargelegt, daß der Angeklagte auch nachdem er durch\ndas Schwurgericht des Lanägerichts in Dortmund am 28. Septenber 1949 zu Unrecht wegen Rückfalldiebstahls verurteilt und\nnachden vom Justizminister von Nordrhein-Westfalen die in\ndiesem Erkenntnis verhängte Zuchthausstrafe am 3. März 1950\nin eine Gefängnisstrafe umgewandelt worden war, zu Recht weiter:\nschwere Strafen verbüßt hat, »hne daß diese ihn von weiteren\n\nStraftaten abgehalten hätten. Daß die Strafkammer aus diesen strafrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten folgert,\ner habe sich hart an der Grenze zum Berufsverbrechertum bewegt, ist rechtlich unbedenklich. Dabei ist es unerheblich,\ndaß sie in ihren Darlegungen zuvor von einer \"Berichtigung\"\ndes erwähnten Urteils des Schwurgerichts durch einen späteren\n\"Gnadenakt\" spricht unä daran die Bemerkung knüpft, daß \"unrichtige nachteilige Folgen für die Beurteilung des Vorlebers des Angeklagten\" \"zumindest heute\" nicht mehr vorlägen,\nDiese Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß das Landgericht die rechtsfehlsame Beurteilung der damaligen Straftaten des Angeklagten als Rückfalldiebstähle äurch das\nSchwurgericht beachtet hat, die frühere falsche rechtliche\nWürdigung das Strafmaß also nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben karn.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, Jaß\nder Angeklagte tatsächlich die \"treibende Kraft im wechselrden Kreise seiner Mittäter\" gewesen ist. In den Fällen, in\ndenen der Angeklagte mit Klaus-Dieter TED zusammen Dichstähle begangen hat, war er der ältere. Er war aber auch\nderjenige, der zum weit überwiegenden Teil für eine Teräußcrung des Diebesguts sorgte. In den Fällen VogiiiEB, veB-GEEEED. TED, Leg»; Ho, Bein, VCHEED, Si@D-GEB und FEB, in denen der Angeklagte des Bandendiebstahls schuldig befunden ist, war er „ abgesehen von der nur\nan einigen Diebstählen beteiligten etwa gleichaltrigen Mitangeklasten Ursula HolB - seinen Mittätern, die nach den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils wechselten, an\nJahren sbenfalls wesentlich überlegen und beteiligte sich\nbei der eigentlichen Tatausführung in hervortretender Rolle.\n\n4. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtemangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird, wie\nder Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, allerdings nicht\ndurch die UA S. 9 getroffenen Feststellungen gerechtfertigt.\nIn diesem Falle (B I 1) ist er indes nur wegen schweren\nRückfalldiebstahls nach §§ 245 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB verurteilt worden (UA S. 17). Die Darstellung des Sachverhalts\nin den übrigen Fällen (UA S. 10 und 12) läßt eindeutig erkennen, daß die Voraussetzungen des Bandendiebstahls erfüllt sind. Denn der Angeklagte beschloß zunächst zusamuen\nwit TB und sodann auch mit Tor, an verschiedenen\nnoch auszukundschaftender Stellen Zinbruchsdiebstähle auezuführen. Diese Verbindungen waren also auf die Verübung\nmehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter\nDiebstähle gerichtet. Auch GW schloß sich den vom Angeklagten und Th geplanten Diebstahlsfahrten an und\nwirkte im Einvernehmen mit ihnen an der Ausführung der\neinzelnen Diebstähle mit, die bei den erst später erkundeven\nGelegenheiten verübt wurden.\n\nb) Das gilt in jeder Beziehung auch insoweit, als der\nAngeklagte wegen Bandendiebstahls zum Nachteil des Kaufmanns TED (EB II 8 des angefochtenen Urteils) verurteilt\nworden ist.\n\nDas Landgericht hat seinem Schuldspruch in diesen Fallc\nfolgenien Sachverhalt zugrunde gelegt:\n\nDie Mitangeklagten Tr und GW hatten, während\nder Angeklagte sich an der Scheibe des Hauses Te@trate\nin HB 2.4. WW zu schaffen machte, eine größere unä\neine kleinere Scheibe am Geschäft des Kaufmanns Tip\n\nin der Te@Bstraße &@ eingeschlagen und aus der Auslage\nMäntel und Pullover entnommen. Der Angeklagte, der annahm,\nGEB habe sich dabei verletzt, kam hinzu, um zu halfın,\nEs bedurfte seiner tätigen Hilfe jedoch nicht mehr: Tran\nGEB una der Angeklagte fuhren im Wagen gemeinsam in\n\nRichtung GB weiter.\n\nBei dieser Sachverhaltsschilderung wird rach Ansicht\nder Revision nicht erkennbar, ob der Angeklagte dem Verletzten helfen oder sich am Einbruch beteiligen wollte.\nFestgestellt ist nach ihrer Meinung lediglich, daß der\nAngeklagte nicht mehr tätig geworden ist und es auch seiner\nHilfe nicht mehr bedurfte, so daß der Angeklagte einen Tatbeitrag zu dem Diebstahl weder vor dessen Vollendung noch\nvor dessen tatsächlicher Beendigung geleistet habe. Dieser\nAuslegung der Urteilsausführungen vermag der Senat nicht\nzuzustimmen.\n\nU\n\nZum Tatbestand des Bandendiebstahls gehört u.a., da\nmindestens zwei Mitglieder der Bande bei der Ausführung\ndes Diebstahls zeitlich und örtlich zusammenwirken. Körperliche Teilnahme an der Diebstahlshandlung«\" selbst ist dazu\nnicht erforderlich. Ein rein psychisches Zusammenwirken reicht\nBUS.\n\nDafür genügen die Feststellungen des angefochtenen\nUrteils. Nach ihnen überließ der Angeklagte zwar die Wegnahme der Mäntel und Pullover aus dem Schaufenster den\nMitangeklagten Th und GW. Aber der Sachverhalt\nergibt, daß der Angeklagte durch seine Gegemwuirt zum Gelingen\nder Tat mithelfen wollte, indem er, während er in das nahe\ngelegene Geschäft des Uhrmachermeisters He einzubrechen versuchte, Th@B’s una GW Betätigung im\nAuge behielt und ihnen zu Hilfe eilte, als ihm das Einschic-\n\ngen der Schaufensterscheibe am Geschäft des Uhrmacherneisters He@B nicht sogleich gelang und er den Eindruck gewann, er müsse Tr und CB irzenäwie unterstützen.\nDas wer auch diesen auf wrund der zuvor verabredeten Verbindung zur gemeinsamen Begehung von Diebstänlen bewußt, wenngleich sich der Angeklagte nach einer Auseinandersetzung\nauf der vorangegangenen Fahrt zuerst zur Begehung eines\nEinbruchsdiebstahls bei He® abgesondert hatte. Denn der\nAngeklagte hatte die Fahrt zum Tatort wit Tr und\nGEBE trotz der Meinungsverschiedenheit fortgesetzt und\nsich von der Abrede zum Zusammenwirken nicht gelöst. Das\nbestätigt auch die gemeinsame Weiterfahrt mit der Diebesbeute zur abredegemäßen Begehung weiterer Diebstähle.\n\n3. Die Annahme, daß die Diebstähle rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 74 StGB darstellen, ist\nrecıtsbedenkenfrei begründet, indem das Urteil darlegi,\nder Angeklagte habe \"in jedem Falle, nachdem Ort und Gelegenheit zur Tat sich boten, einen neuen Vorsatz\" gefaßt. Hieraus ist als Überzeugung des Landgerichts eindeu=-\ntig zu entnehmen, die Straftaten des Angeklagten nicht auf\neinen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshoß beruhten. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn der\nAngeklagte vor oder spätestens bei Verwirklichung ües ersten leilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teile in den wesentlichen “rundzügen ihrer künftigen Gestaltung ins Auge gefaßt hätte (vgl. schon BGHSt 1,\n315, 315; 2, 163, 167). Im vorliegenden Falle hatte er sich\nnur allgemein entschlossen, bei künftig sich bietenden\ngünstigen Gelegenheiten Diebstähle unbestimmter Art nit\nanderen ZUsammen, mit denen er sich insoweit verbunden\nhatte, zu begehen, so daß sich sein Vorsatz nicht von\nvornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gevisser Weise vorgestellten,naeh und nach zu verwirklichenden\nGesamterfolg richtete.\n\n4. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils erge.\nben keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht die Strap;\nrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu Unrech\nbejaht hat. Zwar teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe\nwährend des Wehrdienstes in Rußland eine Gehirnerschütterung mit \"Nervenerschütterung\" erlitten; im Anschluß daran\naber stellt es fest, daß Beschwerden. davon nicht zurückseblieben sind. infolgedessen hatte die Strafkammer keinen\nAnlaß, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zei.\nfeln. Für die von der Revision behauptete \"Übermüdung des\nAngeklagten durch überstarke Konzentration infolge Ger\nschlechten Fahrt- und Sichtverhältnisse, jedenfalls für\neinen Teil des Tatzeitraums\", ergeben sich aus dem angcfochtenen Urteil, wie schon unter I 1 behandelt, keine Anhaltspunkte. Es läßt nicht einmal erkennen, daß der Angeklagte den bei den Diebesfahrten benutzten Wagen überheunt\ngeführt hat. Es ist nur festgestellt, daß Tu@iB ar. Steuer\ngesessen und auf die Rückkehr der Haupttäter gewartet hat.\nDas tstsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, des in\nUrteil keine Stütze findet, darf vom kevisionsgericht\nnicht berücksichtigt werden.\n\nAus alledem ergibt sich zugleich, daß sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufdrängen mußte, über die\ngeistige Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit Ermittlungen\nanzustellen. Dies gilt umso mehr, als nach der Sitzungsnicderschrift über die Hauptverhandlung in dieser insoweit weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger Beweisamträge gestellt worden sind.\n\nSonach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\n<rumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-28/4-str-367-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-28/4-str-367-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.737819+00:00"}}