{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-10-20_4_StR_555_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-10-20","aktenzeichen":"4 StR 555/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 555/60\n\n2154 007\n\nIm Namen des Volkes39\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Kurt Arthur S t EB aus een: ED ;\ngeboren em@. EEE ED in >,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3. März 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesriciter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,\nCberstaatsanvalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. Oktober 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Unterbringungszeit, die er zur\nUntersuchung seines Geisteszustandes in der Rheinischen\nLandesheilanstalt und Nervenklinik DEEP - EEE\nverbracht hat (25.4. bis 14.5.1960), und mit den gesetzlichen Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden. Die\nReststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts\nrügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Der Angeklagte zab im Offenbarungseidsverfahren\nin seinem Vermögensverzeichnis fälschlicherweise an, er\nsei nit einem Verdienst von 350 DM monatlich bei dem Tiefbauunternehmer Fritz YB in Lei beschäftigt. Hierbei\nverwechselte er den Namen \"UMB' mit dem Namen \"Be\".\nEr wollte angeben, er sei bei der Baufirma Fritz Begb in\nAlCEEEEEEED veschäftigt. Zur Zeit der Eidesleistung war er\naber auch nicht bei dieser Firma tätig und war sich dessen\ncbenfalls bewußt.\n\nIn der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte, er\nsei am Tage des Offenbarungseids früh um 7 Uhr auf einer\nArbeitsstelle der Firma Be von dem Polier eingestellt\nworden, habe dort eine Stunde gearbeitet, dann mit dem\nPolier Strelt) bekommen und un 8 Uhr die Arbeitsstelle\nverlassen, um zum Amtsgericht zu gehen; nach dem Termin\nsei cr nicht mehr zur Baustelle zurückgegangen und habe\nauf seinen Lohn für die eine Stunde Arbeit verzichtet;\nseine Papiere habe er nie bei der Firma Be abgegeben.\n\n\\ Diese Einlassung hat der Tatrichter für widerlegt\nerachtet, weil nach den Bekundungen der bei der Firma\nBe@@ßB angestellten Zeugen (Geschäftsführer NED und\n\n#v\nP\n\nu\n\nBauführer EEE) sort nichts davon bekannt sei, daß der\nAngeklagte eine Stunde bei ihr gearbeitet habe, unä weil\nder Angeklagte selbst im Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht habe. Dort habe er nämlich erklärt, daß er\nsogar zwei Tage bei der Firma Be zearbeitet und von\nPolier einen Vorschuß von 30 DM erhalten, dann aber die\nArbeit wegen Krankheit aufgegeben habe. In der Hauptverhandlung habe er zudem keine Gründe für seine unwahre Einlassung bei der Polizei angeben können. Deshalb ist das\nLendgericht davon überzeugt, daß die jetzige Darstellung\ndes Angeklagten eine \"reine Schutzbehauptung\" ist. Anschließend führt das Urteil aus;\n\n“Unterstellt man aber zugunsten des Angeklagten, daß\ner tatsächlich bei der Firma eine Stunde gearbeitet\nhat, dann war jedenfalls das Arbeitsverhältnis zur\nZeit der Ableistung des Offenbarungseides bereits\ngelöst. Denn nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er um 8 Uhr die Arbeit wegen Krachs nit\ndem Polier niedergelegt und die Arbeitsstelle verlassen. Der Angeklagte wollte aber die Arbeit bei\ndieser Firma nicht wieder aufnehmen.\n\nWenn er angibt, er habe bei Ableistung des Offenbarungseides noch den Willen gehabt, die Arbeit bei\nder Firma Be wieder aufzunehmen, so ist das eine\nreine Schutzbehauptung. Denn der Angeklagte ist ja\nnachher nach seinen eigenen Angaben tatsächlich überhaupt nicht mehr zur Firma Be zurückgekehrt und\nhat auch noch nicht einmal seinen Lohn für die angeblich geleistete Arbeit gefordert.\"\n\nII. Die Revisionsangriffe gehen fehl.\n\n3. Bin Widerspruch kann in den oben wiedergegebenen\nUrteilsgründen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat\nseine Jberzeugung, daß der Angeklagte etwas Unwahres beschworen hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht. Seine weiteren\nAusführungen, in denen es zugunsten des Angeklagten unierstellt, daß dieser tatsächlich eine Stunde bei der FirBa\nBe@@ßD zearbeitet hat, sind lediglich Hilfserwägungen, auf\n\ndenen die Verurteilung nicht beruht. Aus ihnen kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht gefolgert werden,\ndaß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht\nals \"reine Schutzbehauptung\" angesehen haben könne.\n\n2. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob die Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses — wie die Revision annimnt — im\nvorliegenden Fall eine reine Rechtsfrage ist, zu deren\nrichtiger Beurteilung die geistigen Kräfte des schwachsinnigen Angeklagten nicht ausreichen.\n\n3. Eine Verletzung des sachlichen Rechts läßt sich auch\nnicht daraus herleiten, daß das Landgericht das frühere beim\nerkennenden Senat anhängig gewesene Strafverfahren gegen\nden Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids - 4 StR 86/58 -\nnicht in den Urteilsgründen berücksichtigt hat, obwohl ihm\ndie Akten vorgelegen haben. Das Landgericht hat in dem an-\n&efochtenen Urteil weder das frühere Verfahren erwähnt noch\ndie in ihm getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob dieses Verfahren\nfür die Beurteilung der jetzigen Straftat des Angeklagten\nbedeutungsvoll sein konnte. Ein sachlichrechtlicher Mangel\ndes Urteils wäre nur dann gegeben, wenn in ihm bestimmte\nJatsachen festgestellt worden wären, die geeignet sein\nkönnen, die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des\nAngeklagten zu beeinflussen, und der Tatrichter es unterlassen hätte, sie bei der abschließenden Würdigung zu.\nherücksichtigen (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Anm. 6 a).\n\nAls Aufklärungsrüge kann das Vorbringen der Verteidigung schon deshalb nicht genügen, weil sie keine Tatsachen\nvorbringt, die durch den Inhalt der bezeichneten Akten\nhätten bewiesen werden können (vgl. Kleinknecht/Müller\n4. Aufl. § 244 Anm. 22; Gage/Sarstedt 3. Aufl. S. 126).\nAußerdem hätte die Revision angeben müssen, welche in den\n\nAkten enthaltenen Vorgänge des früheren Verfahrens der Tat-\n\nrichter zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten noch\nhätte heranziehen müssen.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen den\nBeschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen\n1äßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-20/4-str-555-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-20/4-str-555-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.482028+00:00"}}