{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-09-30_4_StR_242_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-09-30","aktenzeichen":"4 StR 242/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"4\n\nVölkerrecht - Allgemeines\n\nvon\nDie vor den Zusammenbruch/1945 voilzogenen Tötungen von sovjetrussischen Zivilarbeitern zu dem Zweck, die deutsche Bevölkerung vor späteren Gewalttätigkeiten zu bewahren, die\ndiese Menschen nach dem Abzug der deutschen Truppen vielleicht begehen könnten, waren unrechtmäßig.\n\nSie können nicht aus dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit\n(Grundsatz des \"tu - quoque\"), etwa im Hinblick auf die\nfeindiichen Luftangriffe auf deutsche Städte oder die von\nsowjetrussischen Kampftruppen nach Besetzung der deutschen\nOstgebiete .an wehrlosen Deutschen verübten Grausamkeiten gerechtfertigt werden. Ein solcher Unrechtsausschließungsgrund\nist weder völkerrechtlich allgemein anerkannt noch wäre er\nim Verhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staates zu seinen eigenen Staatsangehörigen anwendbar. |\n\nMilStGB § 47 Abs. I Nr. 2\n\nDer Untergebene, der einen von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl ausführt, wird durch die Kechtsblindheit des\nbefehlenden Dienstvorgesetzen nicht von der strafrechtlichen\nVerantwortung für seine Tat entbunden. Es konnt deshalb\nnicht darauf an, ob der Befehlende sich bewußt war, einen Befehl zur Begehung eines Verbrechens zu erteilen, und ob der\nBefehlsempfänger die innere Einstellung des Befehlenden erkannt hat.\n\nen 177.77 777,","text_plain":"Nachschlageverk:\n\nJay amıu2\nAmtliche Sammlung: ja )\n\n4\n\nVölkerrecht - Allgemeines\n\nvon\nDie vor den Zusammenbruch/1945 voilzogenen Tötungen von sovjetrussischen Zivilarbeitern zu dem Zweck, die deutsche Bevölkerung vor späteren Gewalttätigkeiten zu bewahren, die\ndiese Menschen nach dem Abzug der deutschen Truppen vielleicht begehen könnten, waren unrechtmäßig.\n\nSie können nicht aus dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit\n(Grundsatz des \"tu - quoque\"), etwa im Hinblick auf die\nfeindiichen Luftangriffe auf deutsche Städte oder die von\nsowjetrussischen Kampftruppen nach Besetzung der deutschen\nOstgebiete .an wehrlosen Deutschen verübten Grausamkeiten gerechtfertigt werden. Ein solcher Unrechtsausschließungsgrund\nist weder völkerrechtlich allgemein anerkannt noch wäre er\nim Verhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staates zu seinen eigenen Staatsangehörigen anwendbar. |\n\nMilStGB § 47 Abs. I Nr. 2\n\nDer Untergebene, der einen von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl ausführt, wird durch die Kechtsblindheit des\nbefehlenden Dienstvorgesetzen nicht von der strafrechtlichen\nVerantwortung für seine Tat entbunden. Es konnt deshalb\nnicht darauf an, ob der Befehlende sich bewußt war, einen Befehl zur Begehung eines Verbrechens zu erteilen, und ob der\nBefehlsempfänger die innere Einstellung des Befehlenden erkannt hat.\n\nen 177.77 777,\nBGH, Urt. v. 309, September 1960 - 4 StR 242/60 - SchwG Hagen\n\n4 StR_242/60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache |\ngegen.\n\n1.)den Assessor (Justitiar) Wolfgang W — rn aus -\nU Sehoren am EB 1909 in ‚ zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) den Assessor Johannes M EB aus r (Holstein), Kreis SP, zeboren am 1913. in\nMUB (Sachsen),\n\n3.)den Fabrikbesitzer Ernst Moritz K EEE zus DEMB-BE, dort geboren am EEE '918, zur Zeit in Untersuchungshafi, l\n\nwegen Mordes u. 2a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n'Hauptverhandlung vom 30. September 1960 in der Sitzung von\n7, Oktober 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBüundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten ver rc\n\n} ‚gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen\nvom 17. November #959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie von dem Angeklagten Ki seit dem 18. November 1959 erlittene weitere Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf seine Strafe\n\nangerechnet. | 0:\nl\n\n- 1a -\n;\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n{ das Urteil mit den Feststellungen' aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte NER freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nEN ar\n\nVon Rechts wegen\n\nnie nn ee\n\ner Ai\n\nPRINT POLPUDE MOrEegE3\n\ni\n\nEST URS\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht in Arnsberg hatte den Angeklagten\nvB durch Urteil vom 12. Juni 1958 wegen eines Totschlagsverbrechens, begangen an 151 Menschen, den Angeklagten KÜE vegen Beihilfe dazu hinsichtlich 71 Menschen zu\nGefängnisstrafen verurteilt, während das Verfahren gegenüber\ndem NMitangeklagten MED senäß § 6 StFrG 1954 eingestellt\n\n\"wurde. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war diese8\n\nUrteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in\nHagen zurückverwiesen worden. \"\n\nVER ist nunmehr wegen Mordes in drei Fällen und\nwegen Beihilfe zum Totschlag 'zu lebenslangen Zuchthaus;\n\nKU vegen Totschlags und Beihilfe zum Totschlag zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt wor-\n\nden. ME vuräe mangels Beweises freigesprochen.\n\nI. Die drei Angeklagten beteiligten sich, den Urteilsfeststellungen zufolge, Ende März 1945 in verschiedenen\nUmfang an der Erschießung von Fremndarbeitern, die nach dem\nVerlust ihrer in Rheinland und Westfalen gelegenen Arbeitsplätze auf,ihrer Wanderschaft nach Osten aufgegriffen und\nin einem Auffanglager in SEE im Sauerland untergebracht\norden waren, das unter der Leitung des Antsbürgermeisters\nvon vB stand.\n\n1. VO var Gamals beiter des Kriegsgerichts der\n\n‚ Division z.V. 2, deren Stab in SEE 25- Er erhielt an\n\n20. März von seinem Divisionskommandeur - SS- -Oberfikkrunrer und General der Waffen-SS Dipl.Ing. Dr. Ki - den\nBefehl, eine Exekution gegen russische Frendarbeiter äurch-\n\n|\nzuführen, weil diese nach dem Abzug der Division für die\n\ndeutsche Bevölkerung gefährlich werden würden. Kal 1ic:\ndabei durchblicken, daß mindestens noch eine weitere nächtliche Exekution folgen werde, VB führte den Befehl aus.\nWit der Vorspiegelung, er brauche Arbeitskräfte für die Stadt\nU, erreichte er von Antsbürgermeister CE die Überantwortung einer größeren Anzahl von Fremdarbeitern aus dem\nAuffanglager in SW, die er sich von dem Polizeibeamten\nKup, dem sie Bewachung und Betreuung der Lagerinsassen oblag, übergeben .ließ. Er fuhr mit ihnen in drei Schüben nacheinander, während die übrigen an Lager warten mußten, in einem von der Wehrmacht zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen\nzur Hinrichtungsstätte im nahegelegenen äB. 10x:\nwurden die Opfer unter seiner Aufsicht von dem aus Angehörigen der Stabsbatterie gebildeten \"Erschießungskomnando'\" mit\nPistolen und Sturmgewehren erschossen und sodann an Ort und\ntelle in mehreren Erdgsruben vergraben. Insgesamt ließ vo\n\nEi: dieser Nacht 71 Personen, darunter 56 Frauen und ein\nKind töten,\n\nIn der nächsten Nacht wurden auf Befehl des Divisionskommandeurs unter der Führung des früheren Mitangeklagten\n\nGEW nach den Anweisungen von VD si tere Frendarbeiter erschossen (vgl. unten zu I, 5).\n\n2. KÜE var Hauptmann der Reserve; aber seit Februar 1945 |\nzur Dienstleistung in-dem Wehrmachtsbetrieb seines Vaters.\nvon Wehrdienst freigestellt. Er wohnte in dem an Rande der\nVE Waldungen gelegenen Landhaus sainer Eltern, Wit\nZustimmung des Divisionskommandeurs wurde er von VERED zu\nsen Erschießungen hinzugezogen. Er erkundete zusammen mit\nVD ein geeignetes Gelände als Erschießungsort und benachrichtigte ein in der Nähe gelegenes Müttererholungsheim $\nsowie eine Försterei davon, daß in der Nacht dort eine Übung F\nstattfinden werde. Auch erschien er.in der Uniform eines |\n\nHauptmanns der Panzertruppe und mit einer Maschinenpistole\nbewaffnet bei der Ansprache WEB ar die Soldaten des\nErschießungskommandos, in der dieser den Soldaten u.a. klar\nmachte, die ohnehin schlechte krnährungslage der deutschen\nBevölkerung werde durch die Fremndarbeiter noch geschmälert,\nes gebe nur noch die Alternative wir oder sie!'\". Dabei ließ\n| es widerspruchslos geschehen, daß Vi nit den Be-\n‚merken auf ihn hinwies, der Sohn des Konsuls KÜW habe sich\nebenfalls zur Verfügung gestellt. Anschließend fuhr er mit\nVO uns Gen Exexutionsteilnehmern auf dem Wehrmachtslestwagen zur Hinrichtungsstelle in Ling ; > ERp-GEB ser Soiiaten Eirzelanweisungen für den Vollzug der Erschießungen erteilte. Sodann fuhr KM nit Vu nd einigen Soldaten wieder nach VB und kehrte alsbald nach\nVerladung des ersten Fremdarbeiterschubs zur \"ersten Exekution\" ins CE zurück. Dort reihte er sich als\nletzter hinter den Soldaten des Erschießungskommandos ein,\ndie neben der Fremdarbeiterkolonne marschierten, und fuhr\nnach Beendigung der Hinrichtung wieder mit. zum Auffanglager.\nWo er sich während der zweiten Exekution aufgehalten hat,\nkonnte nicht festgestellt werden. Jedoch war er bei der\nlatzten wieder zur Stelle. Er fuhr mit dem Lastwagen, auf\nwelchem der dritte Schub der Fremdarbeiter ins Li\ngebracht wurde, mit und marschierte am Ende der Reihe der\nExekutionssoldaten eingeordnet in den Wiesengrund hinunter.\nAls dort unter Aufsicht von WB auf die Fremdarbeiter\ngeschossen wurde, gab Kills elbst aus seiner Maschinenpistole zwei bis drei Schüsse im Einzelfeuer auf eine etwa\n2 mvon ihm entfernte Frau ab, die getroffen wurde und tot\nzusammenbrach.\n|\n\n3. 3. war Ende Januar 1945 unter gleichzeitiger Beförderung zum ss-Sturmbannführer (Majorsrang) als erster\nGeneralstabsoffizier (: Ila.:-Offizier) in den Divieionsstab.\nberufen worden, um die Umbildung der Division z.V. 2 in\n\n-5.\n\neine Panzergrenadierdivision vorzubereiten. Ihm wurde die\nÜbermittlung des Erschießungsbefehls des Divisionskommandeurs an den früheren Mitangeklagten Ga Oberleutnant\n\nund Waffenoffizier der Division z.V. 2 aufgetragen, der\nVON iu Range gleichstand; MW ie: Gogh an |\n2l. März 1945 zu sich kommen und eröffnete ihn, daß er in\nder nächsten Nacht ein Exekutionskommando leiten solle, von\ndem Plünderer zu erschießen seien; weitere Weisungen solle\ner von VB in Zupfang nehmen. co führte den Befehl\nauf Grund der Angeven YÜ aus, nachdem er sich bei\ndiesen erkundigt hatte, ob es keine Möglichkeit gebe, der\nAusführung dieses Befehls auszuweichen, und ihm von W-WEB versichert worden war,. daß er dem Befenl gehorchen müsse. Diesmal wurden auf einer von bewaldeten Höhen umschlosscnen Wiese der Gemarkung IB närnliche Fremäarbeiter\nerschossen, die von einem Wachmann des Auffanglagers in sp\nWE a. Veriangen eines - unbekannt gebliebenen - Offiziers,\n\"stramme oder \"stämmige\" Kerls zur Verfügung zu stellen, aus\nder Lagerobhut entlassen worden waren,.in der Meinung, daß\ndie Leute für den Arbeitseinsatz bestimnt seien. Die Opfer\nwurden in eine zu diesem Zwecke in der Wiese ausgeschachtet0:. große Grube geführt und dort durch Genickschüsse getötet. }\nIhre Leichen wurden mit Erde zugeschaufelt, die Grube wurde\nsodann eingeebnet.\n\nAm nächsten Morgen erstattete Ga Vollzugsmeldung und\nberichtete MW, es seien 80 Männer’ erschossen worden. Auf i\ndie frage U warum nicht mehr (hundert) erschossen worden seien, antwortete Ga, das Abholkommando habe nur 80 |\nMann gebracht, worauf ME HB enericte, es würden ja noch\nmehr ‚erschossen.\n\nTatsächlich wurde in diesen Tagen noch eine weitere i\nHinrichtung von 57 Personen in einem Waldstück bei Ss\n\ndurchgeführt. Eine Beteiligung der jetzigen Angeklagten an\nihr konnte indes nicht festgestellt werden.\n\nNach der Besetzung VB - 7- April 1945 - erfuhr\nder amerikanische Ortskommandant von den Erschießungen in\nCE. § 7 1ie2 die Leichen von. ehemaligen \"Parteigenossen\" ausgraben und unter Ehrenbezeugung der gesamten\nBevölkerung in Einzelgräbern bestatten. Das Massengrab bei\nTEE vurde:. den Behörden erst im Jahre 1947 bekannt.\nAlsdann mußten auch diese Leichen ausgegraben und auf dem\n\"Prenzosenfriedhof\" in MW beigesetzt werden. |\n\nA) Kevision_des Angeklagten vn\n\nI. 1. Die Erschießungen in Ip ie: \\ EEE\nnach der Annahme des Schwurgerichts mit Tätervorsatz durchführen; denn er wollte äie Tat selbst genau so wie der Divisionskommandeur und hat auch das Tatgeschehen weitgehend\nbeherrscht. Er führte den von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl - wie das Urteil feststellt - nicht aus gebeustem Willen, sondern freiwillig aus, weil er seinem Kommandeur zu Willen sein wollte und mit ihm die Tat als zweckmäßig und nützlich für die deutsche Bevölkerung ansah. Teshalb lag bei VE nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nauch kein Befehlsnotstand im Sinne von §§ 52. StGB vor, ebenso war er sich über die Unstände, die den Erschießungsbefehl als rechtswidrig kennzeichneten, und die daraus zu\nziehenden Folgerungen im klaren. Er hat das Unrecht der vorbeugenden Erschießung persönlich schuldloser Menschen, die\nauch nicht durch einen Staatsnotstand (§ 54 StGB) gerechtfertigt war, voll erkannt. |\n\nSchließlich hat der Tatrichter - unter Zugrundelegung\nder nach § 358 Abs. 1 StPO bindenden rechtlichen Beurtei-\n\n- 7 -\n\nlung der Tat durch das erste Revisionsurteil des. Senats _\ndaSy:. Merkmal der Heimtücke als verwirklicht angesehen\nund die Erschießungen der Freudarbeiter im LEE\ndie in drei zeitlich getrennten Teilakten vollzogen wur-Gen, als drei selbständige vollendete Mordverbrechen gewürdigt,\n\n2. Im Falle B .] hält das Schwurgericht den Angeklagten VE dagegen nur der Beihilfe zu dem von Ga £\nverübten Totschlagsverbrechen für schuldig, weil er Go |\nder ihn im Range gleichstand, nur mit Rat und Tat unter- |\nstützt hat. Hierbei handelte VW nicht aut Befehl des |\nKommandeurs, wie das Urteil auf Grund der eigenen Einlas- £\nsung des Angeklagten feststellt (UA Sg. 96). Er erkannte\nauch diese Tat als rechtwidrig; es stand ihm weder ein\nRechtfertigungs- noch ein Schuldausschließungsgrund zur\nseite. Jedoch war ihm in diesem Falle der Vorwurf der\nHeimtücke nicht zu beweisen. | }\n\nII. Die Verfahrensrügen des Angeklagten VB 2x ei -\nfen nicht durch.\n\n1. Die Revision meint, das > Sohrargericht habe § 244 4\n_ ‚4 StPO verletzt, weil es einen Hilfsbeweisamtrag des \\erleidig\n\nPRERWE- Sr\n\nnicht stattgegeben habe, den Facharzt für Psychologie\nProf. Dr. de BMW in KW darüber zu vernehmen,'\"ob nicht\nmindestens die Möglichkeit bestehe, daß bei wogwp dei\nEmpfang, Prüfung und Durchführung des Dezimierungsbefehls\ndes Generals Dr; ED ) so schwere seelische Spannungen\n- ohne echte krankhafte Grundlagen - bestanden haben, daß 1\ndiese bei ihrem explosiven Durchbruch zu aggressiven Fehlleistungen führten, die in ihrer psychologischen Tiefenwirkung als - nicht krankhafte - seelische Störungen in\nden Kreis der schuldausschliessenden Persönlichkeitsmerk-\n\nmale einzubeziehen sind.\" Zur Begründung dieser Rüge führt\ndie Revision u.a. aus, die Verteidigung habe dem Gericht\neinen Artikel aus der Zeitung \"Die Welt!\" überreicht, in\ndem ein wissenschaftliches Buch des Dr. de Bi} besprochen\nworden sei. Aus ihm ergebe sich klar, daß dieser Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die dem vom Gericht\nvernommenen Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. EEE\nüberlegen erscheinen; denn Dr. Ei habe keine besondere\n\" Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychologie, deren Eigen- .\nschaft als besonderes wissenschaftliches Fachgebiet er sogar in der Verhandlung geleugnet habe. Deshalb habe er den\nGeisteszustand des Angeklagten We nur unter dem Gesichtspunkt einer krankhaften Beeinträchtigung untersucht,\n\nwährend er die nach Auffassung der Verteidigung allein entscheidende Frage nach einem Irrtum bzw. einen psychologischen,\näurch die hektische Atmosphäre der letzten Kriegstage bedingten Fehl- oder Kurzschluß des Angeklagten überhaupt nicht\ngeprüft und erörtert habe; er habe das auch nicht ausreichend\nbeurteilen können, da diese Frage außerhalb seines Forschungsgebiets liege. Wer aber - wie Dr. de BED - ein wissenschaftliches Buch über diese Frage schreibe, verfüge zweifellos\n\nüber Forschungsmittel, die einem anderen rein psychiatrischen Sachverständigen nicht zur Verfügung ständen.\n\nDas Schwurgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil durch das Gut-.\nachten des Dr. EM das Gegenteil der behaupteten Tatsachen schon erwiesen sei. Wie im.Urteil dargelegt, sei die\nMöglichkeit zu verneinen, daß bei Wi von der zeit des\nEupfangs bis zur Durchführung des Dezimierungsbefehls seelische Spannungen bestanden haben, ‚die seine Zurechnungs-\n‚fähigkeit ausschlossen oder -erhetlich verminderten. Die\nVoraussetzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO läge\nnicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß Prof.\n\nDr. de BEP über Forschungsmittel verfüge, die denen des\nDr. EM überlegen seien. u\n\n-.9 -\n\nDie gegen diese Ablehnung erhobenen Angriffe der Verteidigung gehen fehl.\n\nDer Tatrichter hatte nach seinen pflichtgenäßen Ermessen\n\ndarüber zu entscheiden, ob für die Begutachtung nichtkrankhafter Zustände, die für die Beurteilung der Zurechnungstähigkeit des Täters von Bedeutung sind, außer der Vernehmung\neines psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen\n\n- des LandesmedizinaldirektorsDr. EEE - auch noch die Anhörung eines Psychologen notwendig war (vgl. 4 StR 250/59\nvon 22. Juli 1959 - NIW 1959, 2315 Nr 16). Das Schwurgericht\nhat die Zuziehung eines psychologischen Gutachters ohne\nRechtsverstoß nicht für erforderlich gehalten; denn es konnte sich schon aufgrund des Gutachtens des Dr. | in Ver-\n\nbindung mit seiner eigenen Beobachtung in der mehrwöchigen\n\nHauptverhandlung ein ausreichendes Urteil darüber bilden,\nob VE den Befehl Ges Divisionskommandeurs in seiner\nganzen Bedeutung erfaßt hat unä den Unrechtsgehalt des Befehls erkennen sowie danach handeln konnte. Es hat demgenäß auch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.\nEEE nicht nur äie Möglichkeit verneint, daß Vi sich\n\n‚aufgrund eines geistigen Defekts im Irrtum befunden habe,\n\nsondern auch eine Kurzschlußhandlung WED nit Bestimntheit ausgeschlossen, \"weilwiip das Für und wider\n\n- seines Vorgehens gegeneinander abgewogen habe\".Unter Kurz-\n\nschlußhandlungen im medizinischen Sinne sind hier ersicht-\n\nlich solche Handlungen zu verstehen, die am Ende einer län-\n\ngeren affektiven Entwicklung stehen, wenn der Täter in eine\nLebenslage geraten ist, die unaufhaltsam einer Krise zusreibt, aus der er keinen vernünftigen Ausweg zu finden‘\nweiß (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl.\n\nS. 137). \"Spontane Kurzschlußreaktionen\" die nur einen kurzen |\n\nZeitraumwährenden Leidenschaftsausbruch darstellen (Ponsold\naad. S. 150), hat das Schwurgericht - entgegen der Annahne\ndes Verteidigers - keinesfalis allein ausschließen wollen,\n\n2\n\nins\n\nBEN Irre\n\nDamit hat der Tatrichter unnißverständlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß ViilB entgegen den Ausführungen der Verteidigung trotz der \"hektischen Atmosphäre\n\nder verwirrten und turbulenten letztenTage des totalen Krieges\" kritisch abwägend geblieben und mithin nicht in einer\nkriegsbedingten geistig-seelischen Verwirrung zu einer Fehlbeurteilung der Lage gekommen oder zu Kurzschlußhandlungen\nin dem oben erörterten Sinne hingerissen worden ist. Das\nSchwurgericht konnte hiernach ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß das Gegenteil der in dem Beweisamtrag behaupteten\nTatsachen schon bewiesen Bei. Über die Sachkunde des vernonmenen Sachverständigen, der Facharzt der Psychiatrie und\nNeurologie und Leiter einer Landesheilanstalt ist, hatte es\nnach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen alleih zu entscheiden.\n\nDie Verteidigung hat zur Begründung ihres Hillsamtrags\n- ebenso wie in der Revisionsbegründung - auch keine ausreichenden Tatsachen mitgeteilt, aus denen entnommen werden\nkonnte, über welche Forschungsmittel der von ihr benannte\nSachverständige Prof. Dr. de BlWverfüge, äle denen des\nDr. EiiillBüberiegen seien. Die Herausgabe eines einschlägigen fachwissenschaftlichen Buches belegt das noch nicht\nDie sich aus diesem Buck etwa ergebenden persönlichen\nKenntnisse und Erfahrungen des Verfassers, auf die der Verteidiger allein hinweist, sind keine Forschungsmittel nach\n§ 244 Abs. 4 StPO; (BGH bei Dallinger in MDR 1956, 398). Auch\naus den von dem Verteidiger vorgelegten Zeitungsartikel ergaben sich keine ausreichenden Tatsachen. Der Tatrichter\nwar nicht verpflichtet, sich selbst auf andere Weise, etwa\ndurch das Studium des Buches des von dem Verteidiger benannten Sachverständigen darüber zu unterrichten, ob und über\nwelche besondere Forschungsmittel dieser verfügestig®.\n\nv I:\n\nNach alledem hat der Tatrichter weder gegen § 244 Abs. 4\nStPO verstossen, noch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seine Aufklärungspflicht verletzt, als er die Zuziehung des Prof. Dr. de BMEBB als psychologischen Sachverständigen unterließ.\n\n2.) Die übrigen Aufklärungsrügen sind mit einer Ausnahne (betr. Nichtvernehmung des Staatsanwalts KW) - ve.\nA II 3 - schon deshalb !unbeachtlich, weil die Revision keine\nBeweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen müssen.\n\nÜberdies richten sich diese Revisionsangriffe im Grunde\nunzulässigerweise gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswüraigung, die weder Verstösse gegen die Lebenserfahrung noch\ngegen Denkgesetze erkennen läßt, wie sich aus den Ausführungen im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils\nergeben wird.\n\n3.) Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht\nauch nicht dadurch verletzt, daß es den Staatsanwalt K-BE nicht vernommen hat.\n\nEs hat aufgrund übereinstimmender Aussagen von Angehörigen des Erschießungskomnandos festgestellt, daß bei den\nExekutionen im ICE ein Höchstens sechs Jahre altes Kind erschossen worden ist. Seine Überzeugung, daß VB-WEB :ich dessen bewußt war, stützt das Schwurgericht auf\n\nAngaben des Angeklagten bei seinen früheren Vernehnmungen in\n\nVorverfahren, u.a. auf seine Aussage von 17. Januar 1957 vor\nStaatsanwalt KM: Hei der auch Kriminalkomnissar Re\n\nzugegen’ war: Da dieser Zeuge bekundet hat, er könne sich\n\nee Eiheiamie\n\n.- 12 -\n\nmit Sicherheit daran erinnern, daß WE dei dieser Vernehmung von sich aus angegeben hat, es sei ein Kind dabei\ngewesen, brauchte sich dem Tatrichter nicht als notwendig\naufzudrängen, auch noch Staatsanwalt KM als Zeugen\nhierüber zu vernehmen, zumal er noch andere Umstände, die\nsich bei weiteren Vernehmungen des Angeklagten im Vorverfahren ergaben, für seine Überzeugungsbildung nitverwertet\nhat.\n\nWas die Revision gegen die Würdigung der Zeugenaussage\nFEB vorbrinst, stellt lediglich unzulässige Angriffe\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdizgung dar. Wenn der Beschwerdeführer das Erinnerungsvermögen des Zeugen an einen\nfast zwei Jahre zurückliegenden Vorgang bezweifelt, 90\nübersieht er, daß die sittlicke Entrüstung. über aie lirschiessung eines unschuldigen Kindes dem Zeugen das Bekenntnis\ndes Beschuldigten unvergesslich gemacht haben kann. Das\nGeständnis des Angeklagten widerspricht auch weder den\nDenkgesetzen noch allgemeiner gerichtlicher Erf ahrung,\nselbst wenn er sich als \"guter Jurist und kluger Mann\" bei\nseiner Vernehmung \"zurückhaltend und vorsichtig\" benommen\nhaben sollte.\n\n“ Ob die Zeugenaussage Klin Urteil richtig wiedergegeben ist, kann das Revisionsgericht nicht prüfen,\n\nDer Tatrichter brauchte sich auch nicht gedrängt zu\nsehen, die Angaben der Zeugen über das Alter des Kindes\naufgrund der Bestimmung über den Einsatz von Fremdarbeiterinnen mit Kindern zu überprüfen. Die Schätzung des Kindes -\nauf sechs Jahre durch die Teilnehmer des Erschießungskommandon, die das Kind gesehen haben, läßt nämlich die Annahme\nnicht zu, daß: das Kind erst zwei bis zweieinhalb Jahre ge-:\nwesen sei, von der Mutter in einem Umschlagtuch getragen\nund deshalb von Will übersehen worden sein könne.\n\n- 13 Fu\n\n4.) Unerheblich ist, ob das erste tatrichterliche Urteil\ndes Schwurgerichts in Arnsberg in der neuen Hauptverhandlung\nverlesen worden ist. Die Einlassung des Angeklagten: in der\nfrükeren Hauptverhandlung ist im angefochtenen Urteil zwar\nmitgeteilt (UA S. 39). Jedoch stützt sich die Feststellung,\n‘aß VB von der Erschießung des Kindes wußte, nicht auf\ndiese kinlassung, sondern ausschließlich auf seine Angaben\nbei seinen Vernehmungen im Vorverfahren (UA S. 59, EO)».\n\n5.) Die Rüge, VE sei im Ermittlungsverfahren zu\nspät vernommen worden, seine Angaben könnten deshalb nicht\nzu seinen Ungunsten verwertet werden, ist verspätet (§ 345\nStPO) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.\n\nIII. Auch die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Beschwerdeführer benachteilie-\n\nzenden Rechtsmangel ergeben.\n\ni.) Das Schwurgericht geht mit Recht davon aus, daß\nder Befehl des Divisionskommandeurs, der den Erschießungen\nin ICE zusrundeiag, verbrecherisch war, weil die\nFremdarbeiter nicht zum Tode verurteilt worden und diese\nMaßnahme auch nicht durch Kriegsnotwendigkeiten gerechtfer-\n\ntigt waren,\n\na) Eine Kriegsrepressalie kant nicht in Betracht, weil\n\ndic ärschießungen geheimgehalten wurden.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision wären die Tötungen auch dann nicht zulässig gewesen, wenn die polni-.\nschen und sowjetrussiebhen Zivilarbeiter als \"Feinde\" hätten behandelt werden können, obwohl sie sich keiner feindlichen Handlungen gegen Deutschland schuldig gemacht hatten,\n\n- 14 -\n\nund zwar selbst dann nicht, wenn ihr Heimatstaat sie durch\nHetzpropaganda in Rundfunksendungen und Flugblättern dazu\naufgefordert haben sollte. Denn die ohne gerichtliches Todesurteil vollzogenen Tötungen der zu friedlichen Zwecken\n\n. von der deutschen Regierung selbst nach Deutschland verbrachten, in Lagerhaft unter der Aufsicht bewaffneter schutzmannschaften sichergestellten ausländischen Arbeiter waren\nnach allgemeinen völker- und kriegsrechtlichen Grunäsätzen\nnindestens ebenso unrechtmäßig wie die Hinrichtung wehr-:\nloser Kriegsgefangener (vgl. Guggenhein, Lehrbuch des Völkerrechts Bd. ı2 S. 911, 912, 862; BGHSt 2, 35353; BGHZ 3,94;\n107).\n\nc) Notwehr kan gegenüber diesen in Sicherungshaft genommenen Menschen ebenfalls nicht in Betracht, weil ein gcgenwärtiger rechtswidriger Angriff von ihrer Seite nicht\n‘vorlag. Auch ein Kriegssnotstand war nicht gegeben, weil dio\nFremdarbeiter keine gegenwärtige Gefahr für Leib oddr Leben\nder deutschen Bevölkerung bildeten, Sie beugten sich nach\nden Urteilsfeststellungen willig den Anordnungen der zu ihrer Bewachung eingesetzten Deutschen und waren, wie der Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, sogar bereit, weiter\nfür das deutsche Volk zu arbeiten.\n\nd) Die strafbarkeit des Angeklagten wird auch nicht\ndurch einen allgemeinen (nach Art. 25 GG unmittelbar veryindlichen) Völkerrechtsgrundsatz, wie den der Gegenseitig-.\nkeit, ‚ausgeschlossen, etwa im Hinblick auf die feindlichen\nIuftangriffe der Alliierten auf deutsche’ Städte oder äie\nvon sowjet-russischen Truppen nach der Besetzung der deutschen Ostgebiete an wehrlosen Deutschen verübten Grausan-\n\nkeiten (Grundsatz des \"tu - quoque\"). Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist entgegen der Meinung der Revision im\nVölkerrecht nicht allgemein anerkannt, namentlich nicht im\nVerhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staats zu den\n\nü\n\n- 15 -\n\n&\nB eigenen Staatsbürgern. Der Grundsatz des \"tu — quoque!! bedeu- }\ntet zunächst nur, daß kein Staat einen anderen Staat Völker-\n\nrechtsverletzungen vorwerfen und über dessen Staatsbürger\nwegen solcher Handlungen zu Gericht sitzen darf, wenn cr\nsich selbst der gleichen Verfehlungen gegenüber dem anderen Staat oder dessen Verbündeten schuldig gemacht hat. Das\nRecht und die Pflicht 'eines Staates, seine eigenen Staats- t\n\nangehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlungen gemäß dein\ninnerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen,\n\nwird hierdurch nicht berührt (vgl. Jescheck, Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane nach Völkerstrafrecht 1952,\n\n5. 277 £, 279 a.E,). Der Einwand des \"tu - quoque\" führte\nin den Nürnberger Kriegsgerichtsprozessen nur in den Verfahren gegenüber den Großadmiraleri TED: SEE in Bezug auf den Vorwurf der führung des unbeschränkten U - Boot -\n\nKrieges zum Erfolg, in allen übrigen Fällen wurde er. abge-\n\n” lehnt (vgl. Jescheck, a,a.0. 5. 277 £, A11 ££; Knieriem,\n\n{ Würnberg 1953 5. 332 £?; Sauer, Grundlagen des Völkerstral-\n\n| rechts 3. 4. 1955 8. 258). Gegen die uneingeschränkte Geltung des Unrechtsausschließungsgrundes des !tu — quoque!\nsind auch im Schrifttum mit guten Gründen Bedenken erhoben\nworden; vor allem wurde gefordert, daß er auf keinen Fall\nzur Straflosigkeit von nach staatlichem Recht strafbaren\nUnmenschlichkeitsverbrechen führen dürfe (vgl. Jescheck\n\n—_ 2.2.0. S. 416). Überdies. wird der Grundsatz des \"tu — auoque!\nellgemein dahin eingeschränkt, daß es sich auf beiden Seiten\nun genau die gleichen Völkerrechtsverletzungen handeln und\n\nen A ee ve Fock ya\n\nein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen ihnen bestehen müsse (vgl. Heinz - Schilling, Die Rechtsprechung\nder Nürnberger Militärtribunale 1952 Ss. 123 Nr. 604, S. 157\nür. 749 £; Jescheck a.a.0. 3 416). So hält auch Knierien\n4: ‘ die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Verbringung ausilänu ischere Zwangsarbeiter nach Deutsch! land, sofern dabei\n! B nicht unnenschliche Methoden angewandt wurden, nur deshalb |\n| für möglich, weil durch den Luftkrieg der Alliierten die\n\\\n\n-16 -\n\ndeutsche Wirtschaft und Arbeitskraft zerstört wurde (a.a.0:\nSs. 512). Besonders strenge Anforderungen müssen gestellt\nwerden, wenn es sich um Angriffe gegen das Leben handelt.\n\nDenn es entspricht der in allen Kulturnationen herrschenden\n\nRechtsüberzeugung, die später auch in der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte ihren Niederschlag gefunden hat,\ndaß das Recht des Menschen auf das Leben in erhöhten Maße\ngeschützt werden muß: Tötungen ohne gerichtlichas: Todesurteil sind danach nur zulässig, wenn sie sich aus einer\nunbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergeben (Art. 2\nAbs: 2 der Konvention). Ein enger Zusammenhang zwischen\n\nden feindlichen Luftangriffen oder den Gewalttätigkeiten\nder feindlichen Kampftruppen nach dem Einmarsch in deutsches Gebiet einerseits und der Tötung wehrloser, in sicherer Lagerhaft untergebrachter, fügsamer ausiändischer Zivilarbeiter zur Vermeidung etwaiger zukünftig von ihnen\narohender Gefahren und zur Verbesserung der Ernährungslage\ndes deutschen Volkes andererseits muß entschieden verneint\nwerden. Nach alledem ist der Einwand des \"tu — quoque\" unbegründet, so daß es insoweit nur der Prüfung bedurfte, ob\nder Angeklagte etwa dem Irrtum erlegen ist, die Erschießungen seien auf Grund einer - hier in Wirklichkeit allerdings\n\nnicht begründeten -— Völkerrechtsregel gestattet, und ob\n\nihn dabei ein: Verschulden trifft (vgl, Dahn, Zur Problematik des Völkerstrafrechts 1956 S. 82). In dieser Hinsicht\nwird auf die ‘nachfolgenden Ausführungen unter A III 3 verwiesen.\n\ne) Die lediglich zur kbwehr etwaiger künftiger Gefahren\nangeoränete vorbeugende Erschießung bis dahin schuldloser\nMenschen hat das Schwurgericht - in Übereinstimmung mit dem\nersten Revisionsurteil des yenats und der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mithin rechtsirrtuns-\n\nfrei als verbrecherisch gewürdigt, Unerheblich ist bei dieser Sachlage die von der Revision bezweifelte Annahme des\n\n- 17 -\nu\n\nTatrichters, nach dem bevorstehenden Abzug der Division wür-\n\nden die in der Gegend von Warstein eingesetzten Volkssturn-\n\nabteilungen ausgereicht haben, um Übergriffe der Fremdar-\n\nbeiter gegenüber der deutschen Bevölkerung abzuwehren.\n\n2.) Unbeachtlich sind alle Revisionsausführungen, die\ndas Fehlen ausreichender Feststellungen darüber beanstanden,\nob der Divisionskommandeur sich bewußt gewesen ist, einen\nBefehl zur Begehung von Verbrechen zu erteilen, und ob vB 1:\nWie innere Einstellung des Kommandeurs erkannt hat. Denn E\ndarauf kommt es nach § 47 Abs. 1 Nr: 2 MilStGB nicht an, wie\nschon im ersten Revisionsurteil eingehend dargelegt ist\n(s.$S. 14, 15). Die etwaige Rechtsblindheit des befehlenden\nVorgesetzten entbindet den Befehlsempfänger .nicht von der\n\neigenen strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung\neines von ihm selbst als verbrecherisch erkannten Befehls.\nDas überzeugt hier umsomehr, als der Divisionskommandeur\nDiplomingenieur, Vi aber Rechtskundiger war.\n\n3.) Zur Bestrafung nach § 47 Abs. I Nr. 2 MilStGB genügt es schon, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungsund Begriffswelt auf Grund der ihm eigenen und geläufigen\nDenkweise zu dem Bewußtsein durchgedrungen ist, daß die befohlene Handlung \"etwas Unrechtes \"darstellt (BGH bei IM\n§ 47 NilStGB Nr. 3). Das Schwurgericht ist davon überzeugt,\nCoR VB 215 \"Volljurist und Leiter eines Kriegsgerichts\"\ndie vom Divisionskommandeur befohlenen: Erschießungen als\nunrechtmäßis erkannt hat, weil sie elementarsten Rechts-\n\ngrundsätzen wiäerspraghen (UA S. 90, 91). \"Über die Umstände,\ndie den Dezimierungshefehl als. rechtswidrig erscheinen\nließen, und über die daraus von ihm zu ziehende Folgerung\n\nwar er sich im klaren\" (UA S. 87 f). Dazu gehört auch, wie\nden unmittelbar vorhergehenden Urteilsausführungen zu entnehmen ist, daß die „eschießungen nach allgemeiner Rechtsüberzeugung Unrecht waren, \"weil der Befehl ohne militärisch\n\nEM\n\nrechtfertigenden Grund gegen den Grundsatz verstieß, Aa\nkein Mensch ohne Gerichtsverfahren seines Lebens beraubt\nwerden darf\" (UA S. 37). Der Senat hat keinen Zweifel dsran, daß das Schwurgericht hiermit die gesamte Einlassung\n\ndes Angeklagten als widerlegt angesehen hat, also auch die\nBehauptung, er habe sich damals gesagt, \"daß er unter. den\nganzen außergewöhnlichen Verhältnissen dem Divisionskommandeur für seinen engsten BeZehlsbereich nicht gut das Recht\n\nbestreiten könne, sowjetrussiche Zivilpersonen nach dem\n\nPrinzip der kriegsrechtlichen Gegenseitigkeit genau so als\n\nFeinde anzusehen und zu behandeln, wie damals die Sowjet-\n\nunion im Osten als auch äie westlichen Alliierten die völiig ungefährliche deutsche Zivilbevölkerung aus ihrer absoluten Herrschaftsfülle weitab der Front und ohne Not als\n\n‚Feind behandelten; auf diesem Denkwege sei er damals schlieB-\n\nlich zu der situationsbegrenzten Bejahungj; der Feindeigenschaft der Sowjetrussen im Warsteiner Notstandsgebiet gekommen®(UA 49).. Somit hat der Tatrichter einen Irrtum des\nAngeklagten über seine Ffilicht zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber dem Erschießungsbefehl unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen. Das Revisionsgericht ist an diese Be-\n\nweiswürdigung, die weder Denkgesetze verletzt noch gegen die\n\nLebenserfahrung verstößt, gebunden.:\n\nAus den Urteilsdarlegungen ergibt sich, daß die Überzeugung des Schwurgerichts in rechtlich unangreifbarer\nVeise auf die gesamten Tatumstände und die Fersönlichkeit\ndes Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung und hohen Dienststellung als Leiter des kriegsze-\n:ichts der Division gegründet ist, was die Revision unbeachtet läßt. Eine Bestätigung seiner Annahme hat sich das\nSchwurgericht, ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise,\nnoch durch Rückschlüsse ‚aus den Aussagen glaubwürdiger Zeugen verschiedenartiger Dienststellungen und Berufe verschafft, die selbst die damaligen Verhältnisse miterlebt\n\n- 19 .-\n\nhaben und dem Fremdarbeiterproblen im VB Raum senau so gegenübergestellt waren vie VB (UA Ss. 83). :\nZu diesen Zeugen gehören der ‚zweite Kriegsrichter der Divi- \\\n\nsion, Dr. UcgB Ser Kommandant des Stabsquartiers und Leiter der Stabsbatterie, aus der das Erschießungskommando\ngebildet wurde, Dr. HA, der Volkssturmbatallionsführer Kr, der Ortsgruppenleiter Li uni der l\nAntsbürgermeister von Vin, CEEEEB- Sie alle haben die’ i\nYremdarbeitererschießungen als Verbrechen erkannt und aufs ;\nschärfste verurteilt. Auf Anweisung der Gauleitung hat |\nTi sosar dei VB selbst wegen der Unrechtmäßigkeit der Erschießungen Einspruch eingelegt, worauf\nEB sich die Einmischung verbat unä erklärte, die\nAktion gehe weiter (UA S. 36, 89). Kr hat schlieslich, un weitere Exekutionen zu verhindern, aafür gesorgt,\n\ndaß ie allabenälich zugewanderten Fremdarbeiter an einen\nanderen im Kreise Ti ze1egenen Ort umgeleitet wurden,\nDie Revisionsangrifife gegen die aus diesen Bekundungen gezogenen Schlußfolgerungen können die Ürteilsfeststellungen nicht erschüttern. Daß äiese Zeugen nicht selbst.\neinen Befehl zu derartigen Erschießungen erhalten hatten,\nnötigtedas Schwurgericht nicht zu einer abweichenden Würdigung. Vielmehr konnte es sich besonders die Tatsache\nvor Augen halten, daß der Amtsbürgermeister Ci .das Ansinnen VER: einen Befehl des Reichsverteidigungskommissars zum Erschießen von Ausländern zu benutzen, um\nder Polizei einen Befehl zum Erschießen der Fremdarbeiter t\nzu erteilen, mutig abgelehnt hat (UA S.. 22).\n\nWas für einen Eindruck die Zeugen GW una Dr. eg\nvon der inneren Einstellung des Angeklagten gewonnen haben,\nbrauchte für den Tatrichter nicht von maßgebender Bedeutung zu sein. Er mußte sich seine Überzeugung auf Grund $\nder Gesamtheit aller Umstände bilden und ist dabei in ' -\nrechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen,\nER VB lediglich versuchte, nach außen hin Zeugen j\ngegenüber das Gesicht zu wahren (UA S. 90) .\n\n- 20 -\n\nSchließlich hat das Schwurgericht auch daraus, daß\nVD © in. Kind mit erschießen ließ, obwohl er die Mutter mit dem Kind unter irgend einem Vorwand in das Lager\nhätte zurückschicken können, rechtsbedenkenfrei entnommen,\ndaß er die Hinrichtungen als rechtswidrig angesehen hat.\n\n4.) Nach den Urteilsfeststellungen hat VB 3:7\nirschießungsbefehl trotz der Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit \"nicht aus gebeugstem Willen, sondern freiwillig\nbefolgt, weil er seinem Kommandeur zu Willen sein wollte\nund weil er den Befehl selbst als zweckmäßig und nützlich\nansah!' (UA S. 20, 83 £).\n\nDie hiergegen erhobenen Beanstandungen der Revision\ngehen ebenfalls fehl. Das Schwurgericht war nicht ver-\n. vflichtet, die Beweisanzeichen, auf die es seine Überzeugung stützt, im einzelnen darzulegen. Ebenso bedurfte es,\nentgegen der Meinung der Revision, nicht der Angabe \"zwingender Anhaltspunkte\"; es genügt, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind. Im übrigen ergibt bereits die Sachverhaltsschilderung die tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung eindeutig. Sie\nsind vor allem darin zu sehen, daß WEB auch die Exekution der nächsten Nacht durch seine Weisungen unterstützt-hat, obwohl er dazu keinen Befehl des Kommandeurs\nerhalten hatte, ferner aus den Vorgängen bei der Befehls-\n\nerteilung zur Vornahme der ersten nächtlichen Erschießungen,\n\nden Bemühungen VB; sen Amtsbürgermeister dazu zu bewegen, die Fremdarbeiter von Polizeibeamten erschießen zu\nlassen, sowi@ aus seinen Erklärungen gegenüber den Soldaten des Erschießungskommandos über die Gründe der Exekution, die sich in Nützlichkeitserwägungen erschöpften\n\n(UA S. 24).\n\n21 -\n\n5.) DaB Vie Erschiesungen in Eich:\n\nauf Befehl des Divisionskonmandeurs unterstützt hat, stellt\n\ndas Schwurgericht uf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten fest (UA S. 96). Weitere Ausführungen darüber vermißt die Revision zu Unrecht. Auch das Fehlen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen begründet der Tatrichter ausreichend, indem er auf seine Darlegungen zu den\nErschießungen im Langenbachtal verweist,\nI \" ı\n\n6.) Hinsichtlich der Exekution in Tip is:\nVE such nit Kecht als Mittäter verurteilt worden. Nach\nder Rochtsprochung des Bundesgerichtshofs wird dies durch\ndie Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2. MilStGEN nicht ausgeschlossen (NJW 1951, 323 Nr. 22; 4 StR 359/56 vom 8. Novenmber 1956; vgl. BGHSt 8, 394)... Dem steht auch die Genauigkeit des Befehls nicht entgegen, zumal ein. Befehl überhaupt\nerst gegeben ist, wenn er das von dem Untergebenen verlangte\nTun so genau angibt, daß er die Richtung seines Verhaltens\nund die zur Befehlsausführung erforderlichen Mittel im wesentlichen nicht mehr frei bestimmen kann. Darauf hat der\nbenat schon in seinem ersten Revisionsurteil unter Anführung des Schrifttunms hingewiesen.\n\nDas Schwurgericht stützt seine Ansicht nicht nur auf\n\ndie innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, son-\n\ndern - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nfolgend (BGHSt 3, 395; 4 StR 359/56 vom 8. November 1956) -\nauch darauf, das Wetzling das Tatgeschehen weiltgehend selbst\nin. der Hand gehabt habe. Er habe nämlich die einzelnen Abschnitte der Erschießungen geleitet, die Zahl der Opfer\nbestimmt und sie ausgewählt, den Hinrichtungsort erkundet\nund die-Einzelheiten der Tötungen sowie der Spurenbeseitigung. geregelt (UA S. 83, 84, 94, 95). Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n- 22 -\n\n7.) Auch das Merkmal der Heimtücke ist - in Übereinstimmung mit den Darlegungen des früheren Senatsurteils -\nrechtsirrtumsfrei; begründet. Pehl geht der Angrill der Revision, die Anwendung dieses Begriffs sei bei Schutznaßnahmen gegenüber Angehörigen der Feindstaaten nicht am\nFlatze. Der Vorwurf der Heimtücke könnte allerdings dann\nentfallen, wenn es sich um Kriegslisten gegenüber feindlichen Kampftruppen gehandelt hätte, nicht aber im vorliegenden Fall, in dem hinterlistige Täuschungshandlungen\nzur Vorbereitung rechtswidriger Tötungen fügsamer ausländischer Zivilarbeiter vorgenommen worden sind.\n\n8.) Die Verurteilung wegen dreifachen Mordes ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nVo 11:3 im LU 71. Kremdarbeiter in\ndrei Schüben nacheinander hinrichten. Die ihm von Lagerführer überantworteten Personen mußten zum Teil am Lager\nwarten, währehd er mit jedem einzelnen Trupp zur Hinrichtungsstätte fuhr, wo er die „rschießungen -— jedesmal an\neiner anderen Stelle der Wiese, damit die Getöteten nicht\nvon ihren nunmehr zum Tode geführten Landslöüten- gesehen\nwerden konnten - auf ein bestimmtes Zeichen hin gleichzeitig von den Soldaten beginnen und unter seiner Aufsicht\nbis zur Vernichtung des letzten Opfers zu Ende führen ließ.\nZwischen den drei Hinrichtungsakten lagen erhebliche Zeitspannen, die zur Hin- und kückfahrt des Lastkraftwagens\nvom Lager zum Tatort, zum Ein- und Aussteigen der Opfer\nsowie zum Ablegen ihrer Habseligkeiten und zum gemeinsamen\nMarsch in den Wiesengrund notwendig waren. Es handelte sich\nwithin nicht um eine einheitliche, zügäg durchgeführte Exekution. Vielmehr fehlte es an einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, durch den sich die Erschießungen für einen Außenstehenden als einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise er-\n\n- 23 -\n\nkennbar machten (vgl. BGHSt 10, 231; Rast 58, 113, 116).\nler Angeklagte hatte auch jedesmal hinreichend Zeit, sich\nzu besinnen, ob er die geplanten Hinrichtungen weiter\ndurchführen wolle, und mußte jedesmal einen neuen Willensentschluß fassen, um die Exekution fortsetzen zu lassen:\nDiese Art der Hinrichtungen in drei getrennten räumlich\n\nund zeitlich auseinanderfallenden, in sich abgeschlossenen Abschnitten rechtfertigt es, drei selbständige Verbrechen des Mordes (natürliche Handlungseinheiten) anzuneh-\n\nnen. |\nDengegenüber greift ‘er Einwand nicht durch, daß auch\nbei der Aufteilung des Tatgeschehens in mehrere Handlungseinheiten in jedem Linzelakt eine. größere Anzahl von Menschenleben vernichtet wurde. Entscheidend ist nicht die\nZahl der bei jedem Akt getöteten Opfer, sondern die Art\nder Tatausführung. TB 1ie5 cie Srschießungen bei.\njeder Hanälungseinheit auf Grund einer einzigen Willensregung auf ein einmaliges, für alle Opfer zugleich gegebenes Zeichen hin von den Soidaten ohne weitere Weisungen\nin einem Zuge äurchführen (Ygl. BGHSt 4, 219; RGSt 44, 223,\n229 oben; HRR 1939; 391). Das rechtfertigt die Annahme, daß\njeder Teilakt ein einziges selbständiges Verbrechen des\nMordes darstellt, schließt aber die Annahme von nur drei\nstrafbaren Handlungen bei den gesamten, Erschießungen im\n\nul nicht aus.\n\n9.) Die Verurteilung vo wesen Beihilfe zum Mord\n\nhinsichtlich der Erschießungen in EEE 1ä5t gleichfalls keinen Rechtsmangel erkennen.\n\n5. Revision des Angeklagten. sm.\n\nEEE nat sich durch seine Mitwirkung bei dem ersten\nHinrichtungsakt im 10ER nach der Annahme des Tat-\n\nmn\n\n- 24 -\n\nrichters der Beihilfe zum Totschlag, bei der dritten üxekution dieser Nacht durch eigenhändiges Erschießen einer\nFremdarbeiterin eines weiteren selbständigen Totschlagsverbrechens schuldig gemacht. Obwohl er keiner militärischen Befehlsgewalt unterstand und sich auch selbst nicht\nals Befehlsunterworfener angesehen hat. sowie ferner erkannte, daß die Tötung der Fremdarbeiter nicht zu rechtfertigen und auch nicht zu entschuldigen sei, unterstützte er\n\n‚sie, weil er WEB zus Kameraäschaft gefällig sein\n\nwollte und auch selbst diese Maßnahme für nützlich hielt.\nDeshalb duldete er widerspruchslos, deß VB ihn sen\nExekutionssoldaten als Teilnehmer an der Hinrichtung vorstellte, half bei der Erkundung der inzichlungestätte\n\nund reihte sich schließlich in den Zug der Soldaten ei\n\ndie die Opfer in den Wiesengrund führten unä dort erschossen. Er wußte, daß er die Soldaten schon durch seine Anwesenheit in #er Uniform eines Heeresoffiziers bei diesen\nVorgängen in ihrer Bereitwilligkeit, den Tötungsbefehl auszuführen, seelisch bestärkte. Bei dem letzten Hinrichtungsakt steigerte sich seine Teilnahme zur Mittäterschaft, weil\ner hier selbst mitgeschossen hat. Durch die eigenkändige\nMitwirkung bei der Tötung des letzten Fremdarbeitertrupps\nin dieser Nacht hat er nach der Überzeugung des Schwurgerichts gezeigt, daß er die Erschießung aller zu dieser\nGruppe gehörigen Opfer als eigene Tat wollte.\n\nDie gegen diese rechtliche Würdigung erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch;\n\n1.) Das schwurgericht hat bindend festgestellt, daß\nMU) vom Divisionskommandeur keinen Befehl zur Teilnahne\n\nen den Erschießungen im AED ex 4.21 3er. hat. Nach\n\nder Überzeugung ües Tatrichters hat er auch nicht in der\nAnnahme gehandelt, es. liege ein solcher Befehl für ihn\nvor, und sich auch nicht in den wi erteilten Befehl\netwa einbezögen gefühlt.\n\ndern erst im Jahre 1959 durch den Zeugen Br etwas\n\n- 25 -\n\nNur hilfsweise führt das Urteil aus: Selbst wenn Dr.\n“eo - entsegen der Überzeugung des Schwurgerichts -\neinen solchen Befehl vor den.kreignissen im Luiiiiii\nerteilt haben sollte, so hat KM, vie er in der Hauptver-\n\nhandlung zugegeben hat, damals von ihm nichts gewußt, son-\n\ndavon erfahren (UA S. 78 ff, 81). Das gegenteilige tatsächliche Vorbringen der Revision löst sich, vom festgestellten\nSachverhalt und ist deshalb im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Auch die an diese Hilfserwägung geknüpfte rechtliche\nWürdigung der Verteidigung kann dem kechtsmittel nicht zum\n\nErfolg verhelfen.\n\nWie schon erwähnt, hat das Schwurgericht es ausdrücklich abgelehnt, einen vor den Ereignissen in Lip\nerteilten, für KEMM pestimnten Befenl des Komnandeurs anzunehmen. Es hat weiter festgestellt, daß Kp nicht in\ndem Glauben gehandelt hat, es liege ein solcher Befehl für\nihn vor. Ebenso hat das Schwurgericht das Vorbringen KM,\n\"er habe ‚sich in den ihm von iliß mitgeteilten Erschießungs\nbefehl einbezogen gefühlt, ihm sei auch ein Wunsch des Dr. K\nBEN übermittelt worden, er möge an. der Exekution teilnehmen,\ndieser Wunsch sei als Befehl aufzufassen gewesen\", in Anbetracht der wechselnden Einlassungen des Angeklagten als\nunglaubwürdig angesehen und ausdrücklich als bloße Schutzbehauptung gekennzeichnet (UA S. 77). Die wiederholten gegen- |\nteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers im Revisions- \\\nverfahren kann der Senat daher nicht beachten. . |\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist hier auch eine |\nVerwechslung mit der Frage des Notstandes durch den Tatrichter nicht ersichtlich..\n\n2.) Die Annahme des ‚Schwurgerichts, daß die drei Hinrichtungsakte im ICE as selbstänäige Straftaten\nzu würdigen seien, begegnet - wie erwähnt - keinen recht-\n\n- 26 -.\n\nlichen Bedenken (A III 8 dieses Urteils). Demgemäß hat der\nTatrichter auch rechtsirrtunsfreüi‘. zwei selbständige Vcilnahmehandlungen KEEP an zwei Straftaten des MHitangeklagten VW anzenommen. KB Hat nach den Urteilsfeststellungen die Umstände gekannt, aus denen zu entnehmen ist,\n\ndaß die irschießungen in drei völlig getrennten und in\nsich geschlossenen Tötungsakten (natürlichen Handlungseinheiten) vollzogen wurden. Er fuhr in beiden Fällen, in\ndenen ihm eine Beteiligung nachgewiesen worden ist, mit\nVE zu. 5anmen zur Anholung der Fremdarbeitergruppen\nsum Auffanglager in SW: vezleitete sie jedesmal zum\nninrichtungsort und ordnete sich, mit einer Maschinenpistole bewaffnet, als Letzter in die Reihen der Exekutionssoldaten ein, üle die Opfer in den Wiesengrund führten und\ndort erschossen. Er war nicht verpflichtet, an den einzelnen Hinrichtungsakten teilzunehnen, beteiligte sich\naber aus freien Stücken auch noch an der dritten ixekution. Daß den Erschießungen nur ein einziger Befehl des\nDivisionskommandeurs zugrundelag, berührt die rechtliche\nWürdigung seines Verhaltens um so weniger, als auch YgB-WE sich durch die Vollziehung dieses Befehls in drei von\neinander getrennten Abschnitten mehrerer selbständiger Verbrechen schuldig gemacht hat. Wie KW selbst seine Teil-\n\n_nahne rechtlich beurteilte und ob er die Vorstellung hatte, es handele sich um eine einzige Tötungshandlung, an\nder er sich beteiligte, ist für die rechtliche Würdigung\nseines Verhaltens unerheblich.\n\n3,) Daß KB wegen seiner Beteiligung an dem dritten Erschießungsakt als Mittäter verurteilt worden ist,\nkann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nWie das Schwurgericht rechtlich unangreifbar festgesteilt hat, wer KWillnicht in den Erschießungstefehl\neinbezogen und hat das auch selbst nicht angenommen\n\n= 27 -\n\n(vgl. oben B 1), Er konnte daher auch selbst bestimmen, ob\nund in welchem Umfange er sich an diesen Tötungen beteiligen wollte. Wenn das Schwurgericht daraus, daß er eine‘\n\nFremdarbeiterin eigenhändig erschoß, auf seinen Täterwil-\n\nlen schließt, sQ kann unter den gegebenen Umständen hierin.\n\nkein Rechtsfenler gefunden werden. Insoweit hat er auch\ndie Tatherrschaft mit ausgeübt, weil er durch seine Tötungshandlung das Tatgeschehen entscheidend beeinflußt\nhat. Diesen Tatbeitrag hat das Schwurgericht mit Recht\nnicht als bloße Förderung freunden Tuns beurteilt, weil\nSEE, ie üer gesamte Geschehensablauf und seine eigene\nbilligende Einstellung zu den Erschießungen zeigen, seinen Willen nicht dem des Kommandeurs oder des Hinrichtungsleiters WEB unteroränete, sondern sich an we\nBED seite als ein fie Erschießung freiwillig nitdurch-\n#ührender Heeresoffizier gebärdete und seine körperliche\nMitwirkung nach freien Belieben bestimmte (BGHSTt 8, 395,\n399; 4 StR 359/56 vom 8. November 1956; 4 StR 460/56\n\nvom 6. Dezember 1956). Die in den angeführten Entscheidungen erörterte Ausnahme für bloße Befehlsempfänger, die\ndie Tat ohne eigene Beherrschung des Tatgeschehens ausführen, liegt offensichtlich nicht vor. Rechtlich unankreifbar ist auch die denkgesetZlich und erfahrungsmäßig nögliche Annahme des Schwurgerichts, KU habe durch die\neigenhändige Erschießung der Fremdarbeiterin seinen Täterwillen hinsichtlich der Erschießung des ganzen Frendarbeitertrunps bekundet und sei deshalb als Mittäter des\nganzen (dritten) Erschießungsakts zu bestrafen. Die gegenteiligen Rechtsausführungen der Revision beruhen auf ab-\n\n_ weichenden tatsächlichen Annahmen, die in den Urteils-\n\nteststellungen, keine Stütze finden,\n\n4.) Die Anwendung des § 6 StPr§ 1954 entfällt schon\n\ndeshalb, weil SD nach der rechtsirrtumsfrei begründe-\n\nie\n\nrar\n\na\n\nEy\n\nA un\n\n- 28 —\n\nten Überzeugung des Tatrichters nicht in der Annahme einer\nAmts-, Dienst-oder Rechtspflicht gehandelt hat.\n\n5.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den\n\nBeschwerdeführer benachteiligenden llechtsmangel erkennen.\nDaß das Schwurgericht bei der Ablehnung mildernder Unstände ausdrücklich nur auf die Zahl der Opfer hingewiesen\nhat, ist nicht rechtsfehlerhaft; denn die Betonung des ungeheuren Unrechtsgehalts der Tat rechtfertigt den Schluß,\ndaß es dabei auch das gesamte grausige und unbarmherzige\nTatgeschehen gegenüber persönlich schuldlosen und den Tätern waffenlos ausgelieferten Menschen berücksichtigt hat..\n\nNach alledem müssen die Rechtsmittel der Angeklagten\nMM. Beim —<„Eu= unbegründet verworfen werden.\n\nC. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Angeklagte IE hat als erster Generalstabsoffizier dem Oberleutnant Ga der ebenso wie Vi AH -\nteilungsleiter im Divisionsstab war, den Befehl des Divisionskommandeurs zur Erschießung von hundert Fremdarbeiter auftragsgemäß übermittelt und ihn am nächsten Morgen zu sich befohlen, um die Vollzugsmeldung entgegenzunehmen. Trotz der Vermutung, daß NEM angesichts seiner\nführenden Stellung im Divisionsstab über das ganze Unternehmen. unterrichtet war, glaubt das Schwurgericht nicht\nausschließen zu können, daß ihm die Unrechtmäßigkeit der\nErschießungen unbekannt geblieben sei. Es sei nämlich denkbar, daß er bei seiner stillen und in sich gekehrten Natur sich gegen alle Dinge verschloß, die nicht zu seinem\nbesonderen Aufgabenkreis gehörten. Bei der eigenartigen\nPersönlichkeit des Divisionskommandeurs Dr. Keil wäre\nes auch nicht verwunderlich, wenn dieser ihn wegen der Ge-\n\nLa\n\n29 -\n\ngensätzlichkeit ihrer Naturen nicht ins Vertrauen gezogen\noder sonst von der befohlenen Dezimierung der Fremdarbeiter in Kenntnis gesetzt hätte. Da MB zu cal von\nPlünderern gesprochen habe, könne er geglaubt haben, es\nhandele sich tatsächlich nur um die Erschießung von Plünderern. Auch könne er der Meinung gewesen sein, die Hinrichtung erfolge auf Grund eines ordnungsmäßigen Gerichtsverfahrens, weil er Gaedt wegen der weiteren Weisungen an\nden Leiter des Kriegsgerichts, Wetzling, verwiesen habe.\nAus den übrigen auffallenden Einzelheiten der Gespräche\nOD nit Ce und dem Stabsarzt Dr. Ho; der\nbei ihm später wegen der unrechtmäßigen Erschießung von\nMenschen vorstellig wurde, vermag das Schwurgericht ebenfalls keine zur Überführung dieses Angeklagten ausreichenden Belastungstatsachen zu entnehmen.\n\nDiese Würdigung läßt indes wesentliche, den Feststellungen zu entnehmende Tatsachen außer acht, die geeignet sein können, die Beurteilung zu Ungunsten des\nAngeklagten zu beeinflussen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Freispruchs auf Grund der allgemeinen Sechrüge der Staatsanwaltschaft nötigt (vgl. Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 267\n\nStPO Anm. 6 b a.E.).\n\n1.) Dem Schwurgericht genügt schon die Tatsache,\nsaß MEER dei der Befehlsübermittlung von der Erschießung\nvon Plünderern sprach und Ge in übrigen wegen der\nweiteren Weisungen an den Leiter des Kriegsgerichts verwies, um den guten Glauben des Angeklagten an die Rechtnäßigkeit der Erschießungen für unwiderlegbar zu erachtens\n\nI\n\n- 30 -\n\na) Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf\nhin, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der erste\nGeneralstabsoffizier, der in aller Regel zur Vertretung\ndes - hier meistens abwexsenden — Divisionskomnandeurs\nberufen sei, angenommen haben könnte, es sei ein kriegsgerichtliches Verfahren gegen hundert Plünderer durchgeführt worden, ohne davon etwas Bestimmtes erfahren zu ha-.\nben; denn ein so aufsehenerregendes Ereignis wäre in dem\nkleinen Kreis der ranghöchsten Offiziere des Divisionsstabes sicherlich besprochen worden und dadurch auch\nWB }eKXannt geworden. |\n\nb) Außerdem würdigt das Schwurgericht den Inhalt der\nvon CE nit een Dr. He geführten Gespräche\nüber die Erschießungen nicht lückenlos und beachtet auch\nihren inneren Zusammenhang nicht ausreichend. |\n\naa) Vor allem hätte sich das Schwurgericht näher nit\nder Tatsache auseinandersetzen müssen, daß VB niemals\ngeradezu von kriegsgerichtlich zum Tode Verurteilten gesprochen hat, was nahe gelegen hätte, wenn er wirklich an\ndas Vorhandensein eines Todesurteils geglaubt hätte. Höglicherweise hat er diesen Punkt absichtlich im Unklaren gelassen.\n\nvb) NEE erklärte Gag es seien Plünderer auf Befehl von Dr. KB zu erschießen; wie äieser auf die\nNichtausführung eines Befehls reagiere, wisse er ja. S0-\ndann wies er ihn auf die »flicht zur strengen Geheimhal--\ntung dieses Befehls hin. Das läßt sich mit der rechtmäßigen Hinrichtung zum Tode Verurteilter ebenfalls nicht\nohne weiteres vereinbaren, zumal eine solche Maßnahme doch\nauf die im VE Gebiet noch umherschweifenden Fremdarbeiter hätte abschreckend wirken sollen.\n\n31 - |\n\nn Auch die Trage MW ar Ca vei dessen Vollzugs-\n. meldung, warum nur achtzig und nicht hundert Leute er-.\n\nschossen worden seien, und seine abschließende Bemerkung,\n\nes würden ja noch mehr erschossen (UA 5, 34, 63), vertra-\n\\ gen sich nicht mit der vom Schwurgericht angenommenen Möglichkeit, daß EEE ner die befohlene Dezimierung nicht\n\\ : weiter unterrichtet war, als sich aus dem an GEB überno mittelten Befehl ergibt (UA S. 62).\n\nr\n\nt\n\nee ag\n\n1, cc) Stabsarzt Dr. Hoi, der infolge der Einlieferung eines bei den Erschießungen in Ep verwundeten Soldaten in die Krankenabieilung beim Stabe von den\nnächtlichen Erschießungen erfahren hatte und, weil diese\nso geheimnisvoll vor sich gegangen waren, meinte, dabei\nstimme etwas nicht, erhielt auf seine ungehaltene Frage,\nwarum Menschen erschossen worden seien, von MB nur\n| die Antwort, es seien Plünderungen vorgekommen, das Kriegsgericht habe die Erledigung übernommen. Völlige Klarheit\ni über den Befehl erhielt Dr. HB nicht. Jedoch rief .\n1 OD Hei Aieser Gelegenheit aus: \"Warum muß mir das gerade\nu passieren!\" Auch versprach er zum Schluß, in A =\n\na erwirken, daß der Fremdarbeiterstrom un VB herun-H . j\n\ni\n\ngelenkt werde.\n\n| Das Schwurgericht meint, die Art, wie MW au\ner ' die Frage von Dr. HOEE geantwortet habe, lasse\nZu \"nicht ohne weiteres\" den Schluß zu, daß er die wahren\nel Zusammenhänge gekannt habe. Er sei dem in einem nied-\n| rigeren üffiziersrang stehenden Stabsarzt gegenüber\nnicht zur Auskunft über den Befehlsgeber verpflichtet\n18 gewesen. Dabei läßt der Tatrichter indes unerörtert,\ndaß der Stabsarzt Vorgesetzter der Stabsbattarie war, i\naus deren Reihen das Erschießungskommando gebildet worden\nwar, und deshalb ein berechtigtes Interesse daran hatte,\nzu erfahren, wozu die ihm unterstellten Soldaten verwen-\n\nande\n\nwi re Er\n\nee\n\nan\n\nAu\nx\n®\n%\nB\n\n- 32\n\ndet wurden. Auch berücksichtigt das Schwurgericht nicht,\ndeB ME ihn ja tatsächlich Auskunft über den angeblichen Grund der Erschießungen erteilte und seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit sogar als Mißgeschick beklagte. Das spricht nicht für eine dienstliche Abwehr einer\nzudringlichen Frage eines Untergebenen. Die zuletzt erwähnte Außerung hätte das Schwurgericht auch veranlassen\nmüssen, ZU erwägen, ob MB als hoher Offizier sich zu\n1 einer solchen Klage hätte hinreißen lassen, wenn es ihm\nnicht darum ging, seine eigene, von ihm selbst mißbilligte Haltung vor dem Stabsarzt in milderem Lichte erscheinen zu lassen. Die mehrdeutige Erklärung, es sollten Plünderer erschossen werden, das Kriegsgericht habe die Erledigung übernommen, konnte es nahe legen, daß x auf\nGrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse von dem Verlauf\nordnungsmäßiger Kriegsgerichtsverfahren doch nicht davon\nüberzeugt war, daß es sich um die Vollstreckung von Kriegsgerichtsurteilen handelte. .\n\nBei der Würdigung der Aussage des Dr. Ho; er\nhabe damals, d.h. bei dem Gespräch nit ME, den Einäruck gehabt, MB sei von der Rechtmäßigkeit der Aktion überzeugt, (UA S. 65)» hat der Tatrichter nicht be-\n- rücksichtigt, daß dieser Zeuge vor dem Untersuchungsrichter am 21. Juni 1957 gerade das Gegenteil bekundet hatte,\ner habe aus dem Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, daß NEW über alles im Bilde gewesen sei (UA S. 64).\nDieser Widerspruch hätte mindestens eine Unsicherheit des\nZeugen erkennen lassen können.\n\nSchließlich läßt auch die Deutung, die das Schwurgericht dem Versprechen SEE 5i0t, den Fremdarbeiterstron um VEREEEEB Herumlenken zu lassen, ein Eingehen auf\nden inneren Zusammenhang und damit den Sinn dieses Gesprächs vermissen. Das Schwurgericht meint, für Vai\n\nann '\n\n= 33 -\n\nals untadeligen Charakter sei schon die Vollstreckung ordrungsmnäßiger Kriegsgerichtsurteile bedrückend gewesen, so\ndaß es verständlich wäre, \"wenn er durch die Umlenkung der\nfFremdarbeiter aus dem Bereich des Kriegsgerichts weitere\nVerfahren verhindern wollte (UA S. 64). Dem steht entgegen,\ndaß Dr. Hoi mit seinen Gegenvorstellungen, dem Angeklagten erkennbar, nicht die Vollstreckung von Kriegsgerichtsurteilen gegen Plünderer, sondern die unrechtmäßige Erschießung von Menschen verhindern wollte, da er durch\ndie Geheimhaltung der Erschießungen mißtrauisch geworden\nwar. Durch die Umlenkung des Fremdarbeiterzustroms hätte\nSEE zusem keine rechtmäßigen Kriegsgerichtsverfahren\nwegen Plünderns verhindern können, weil die plündernden\nFremdarbeiter dann von einem anderen Kriegsgericht abgeurteilt werden mußten. ME hätte also durch die versprochene Maßnahme das vom Schwurgericht angenommene Ziel\nnicht erreichen können.\n\nce) Auffälligerweise erörtert der Tatrichter auch die\nnaheliegende Frage nicht, ob MB etwa davon ausgegangen ist, äie Fremdarbeiter seien zwar nicht zum Tode verurteilt, aber doch beim Plündern betroffen worden, und\nwie er in diesem Falle nach seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen die - freilich auch dann unrechtnäßigen - Exekution beurteilt hat.\n\nHätte das schwurgericht die oben erörterten Unstände\nvollständig und in ihrem Zusammenhang gewürdigt, so wäre\nes möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung des\nVerhaltens. des Angeklagten BED gekommen.\n\nBEREIT REN SEES On NR UBER ES YUSPRLNF SZ21. ESS SE ne\n\nka\n\nNach alledem ist das Urteil in Übereinstimmung mit dem\nAntrag des Generalbundesanwalts aufzuheben, soweit der Angeklagte NEM freigesprochen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nzurückzuverweisen>\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-30/4-str-242-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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