{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-09-02_4_StR_525_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-09-02","aktenzeichen":"4 StR 525/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufrännischen Angestellten Helmut Ho EB zus\nBED, zeboren au MB. En ED :: 7-1\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter 3Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nüÜberstaatsanwalt Dr.Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 2. September 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na Te ee 727\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einen\nMonat Gefängnis verurteilt worden, Seine auf die Verletzung\nder richterlichen Aufklärun.spflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nund des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nIo\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der\nAngeklagte am u. @&B 1950 gegen 22,25 Uhr mit seinem\nVW-Personenkraftwagen den ZWdann in ei .\neine Schnell-Verbindungsstraße zwischen dem HDi e5 und\nder Bundesstraße MR, sie führt durch wenig bebaute Gegenden und darf nit 70 km/st befahren werden. Diese Geschwindigkeit hielt auch der Angeklagte ein.\n\nDer Zu Biann wird von der dichter besiedelten\nR@WBstraße und etwa 25 m weiter westlich von einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) gekreuzt. Als sich der Angeklagte diesem Fußgängerüberweg von Westen her näherte,\nschickte sich der 72jährige Wilhelm Hi zusaumen mit\nseinem Bruder auf der nördlichen Seite des ZilBiannes\nan, die Fahrbahn in südlicher Richtung zu überqueren, um\nzu der in der R@WBstiraße gelegenen, nahen Straßenbannhaltcstelle zu gelangen. Während sein Bruder zunächst bis zum\nFußgängerüberweg ging, um auf diesem den Fahrdamm zu überschreiten, betrat Wilhelm Hip die Fahrbahn etwa 7 bis 8 m\nvor dem Überweg und versuchte sie — ungeachtet eines Zurufs seines Sruders, zu warten - noch vor dem nahenden,\nan seinem Scheinwerfer deutlich erkennbaren Kraftwagen\ndes Angeklagten in schräger Richtung zu überoueren. Er\nbevegte sich mit eiligen Schritten, die \"aber wegen seiner\nKörperfülle und seines hohen Alters keine schnelle Fortbewegung zuließen\",\n\nDer Angeklagte war auf der etwa 9,60 nm breiten und im\nwesentlichen gerade verlaufenden Fahrbahn des ZilBianns\nzunächst mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren. EZiwa\n125 m vor der Kreuzung des ZllBia mes mit der R@WWstraße\nblendete er wegen eines entgegenkommenden Kraftwagens ab,\nder sich in diesem Augenblick etwa an dem bezeichneten\nFußgängerüberweg befand. Er verminderte nach dem Abblenden\nseine Geschwindigkeit dadurch \"gering\" - nach der Berechnung\ndes Landgerichts (S. 3 UA) auf etwa 50 km/st -, daß er das\nGas \"etwas wegnanm\". Nach der Begegnung mit den anderen\nKraftfahrzeug erblickte der Angeklagte, noch mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrend, den die Fahrbahn von links\nnach rechts (vom Angeklagten aus gesehen) überguerenden\nWilhelm Hi, der sich in diesem Augenblick unmittelbar\nwestlich des Fußgängerüberwegs bewegte. Da er erkannte, daß\nHI@EB nicht stehenblieb, sondern weiter eilte, bremste er\nso stark, daß die Räder seines Kraftwagens blockierten.\n\nDer Wagen erfaßte den Fußgänger mit der linken Vorderseite\netwa 1 bis 2 m vor dem Überweg, drückte ihn hoch und\nschleuderte ihn nach vorwärts weg, wo er etwa 6,50 m vor\n\ndem Fahrzeug mit schweren Verletzungen liegenblieb, an denen\ner kurz darauf im Krankenhaus starb. Der Angeklagte hatte\nseinen Wagen unter Hinterlassen einer Blockierspur von\n\n19,15 - 19,60 m - gemessen von deren Beginn bis zu den\nvorderrädern des Wagens -— \"noch zur Hälfte auf dem Üüberweg\"\nzum Stehen gebracht,\n\n2, Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, den Tod\ndes Wilhelm Hi Aurch zu schnelles Fahren verschuldet\nzu haben. Nach seiner Ansicht nätte der Ängeklagie die\nGeschwindigkeit seines Kraftwagens nach dem Abblenden auf\n40 km/st herabsetzen müssen, um bei einer Sichtweite von\n\"nur ca. 25 m\" und einer mittleren Bremsverzögerung eines\n\nVolkswagens von 5 n/sec.“ - unter Berücksichtigung einer\n\n-4-\n\n\"Schrecksekunde\", während der das Fahrzeug noch ungebrenst\nweiterfuhr - vor dem Fußgänger halten zu können, den er\n\"auf ca. 28 m\"! erkannt habe. Diese Sichtstrecke errechnet\ndie Strafkammer wie folgt; Die Länge der Blockierspur von\netwa 19 m ergebe \"bei den dortigen Straßenverhältnissen\"\neinen reinen Bremsweg von mindestens der gleichen Länge.\nBei einer Bremsverzögerung von 5 m/sec.® bedeute das, daß\ndie Geschwindigkeit des Angeklagten beim Ansprechen der\nBremsen etwa 50 km/st betragen habe. Der Fußgänger sei\naber etwa 14 bis 15 m nacn dem Beginn der Blockierspur\nerfaßt worden. Da der Angeklagte bei jener Geschwindigkeit von der Wahrnehmung des Fußgängers bis zum Beginn\nder Blockierspur noch 14 m ungebremst durchfahren habe,\nmüsse er den Fußgänger \"mindestens 28 - 29 m\" vor der\nspäteren Anstoßstelle erbiickt haben.\n\nMit dem plötzlichen Auftreten von Fußgängern an der\nUnglücksstelle habe der ortskundige Angeklagte, so führt\ndas Urteil aus, trotz der Natur des ZeilllBiannes als\nSchnellverkehrsstraße wegen des Fußgängerüberwegs und\nwegen der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle rechnen müssen.\nEr habe auch gewußt, daß um \"diese Uhrzeit\" (22,25) in\nder Nähe der R@@straße auf den Zllleiann ein lebhafter\nFußgängerverkehr herrsche.\n\nWäre der Angeklagte während des Abblendens nur wit der\nvom Landgericht für angerioesen erachteten Geschwindigkeit\nvon 40 ku/st gefahren, so hätte er nach der Überzeugung\ndes Tatrichters sein Fahrzeug vor dem die Straße überquerenden Wilhelm Hip zum Stehen bringen \"können\".\n\n1Io\n\n1. Auf die Verfahrensrüge wird, soweit erforderlich,\nbei der Erörterung der Sachrüge eingegangen werden.\n\n-5-\n\n2, Die der Bejahung der Schuldfrage zugrunde liegenden\nErwägungen des Landgerichts (vorstehend I 2) sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich angreifbar.\n\na) Nicht unbedenklich ist es schon, daß die Strafkammer einerseits feststellt, die Sicht des Angeklagten\nhabe \"bei abgeblendeten Scheinwerfern und unzureichender\nFremdbeleuchtung, wie sie das Mondlicht an diesem Abend\ndarstellte\", nur etwa 25 m betragen (S. 3 Mitte UA),\nandererseits aber aus der Blockierspur und der aus ihr\ngefolgerten Geschwindigkeit errechnet, der Angeklagte habe\nden Fußgänger auf \"mindestens 28 - 29 m\" als Hindernis\nwahrgenommen (S. 3 unten UA). Konnte der Angeklagte den\nFußgänger indes, gleichviel aus welchem Grund, tatsächlich\nauf größere Entfernung als 25 m erkennen, so ist der Berechnung der zulässigen Geschwindigkeit diese weitere Entfernung, nicht die kürzere von 25 m zugrunde zu legen. Bei\neiner Sichtweite von 29 m und einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/sec.? hätte der Angeklagte — bei Berücksichtigung einer (vom Landgericht irrtümlich als \"Schrecksekundao!\" bezeichneten) Reaktions- und Bremsansprechzeit\nvon einer Sekunde - immerhin mit etwa 45 km/st (12,5 m\nungebrenster \\ieg während der Reaktions- und Bremsansprechzeit + 15,5 vis 16 m reiner Bremsweg) statt mit nur 40 km/st\nfahren dürfen.\n\nb) In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Zweifel\nBedeutung, ob das Landgericht bei der Feststellung der\nSichtweite des Angeklagten dem Mondschein und der über der\nKreuzung ZulBiann/R@WBstraße angebrachten Gelblichtlampe ausreichend Rechnung getragen hat. Abgeblendetes\n(vorschriftsmäßiges) Scheinwerferlicht leuchtet die Fahrbahn schon bei völliger Dunkelheit auf mindestens 25 m\naus; es kann im Einzelfall auch weiter reichen (vgl.\n\nBGH VRS 19, 282, 284 f). Eine hinzukommende Fremdbeleuchtung,\n\n=’ 6 2\n\nwie Mondschein und eine Straßenlaterne, pflegt, auch wenn\nsie schwach ist, den Sichtbereich zu vergrößern. Auch das\nLandgericht hat das wohl im Ergebnis angenommen, wenn es\n\n- wie unter a) erörtert - aus Blockierspur und daraus errechneter Geschwindigkeit (von 50 km/st) folgert, der Angeklagte habe den die Straße übergquerenden Wilhelm Hin\nauf \"mindestens 28 - 29 m\" statt auf die bloße Reichweite\ndes Scheinwerferlichts (25 m) wahrgenommen. Die Revision\nrügt aber - unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO -\nzu Recht, daß die Strafkammer die Sichtverhältnisse an\n\nder Unfallstelle nicht durch einen Augenschein geprüft\n\nhat, bei dem insbesondere hätte geklärt werden können, ob\nund wolchen Einfluß die über der Kreuzung Zeiliann/R@B-\nstraße hängende Gelblichtlampe auf die Erkennbarkeit des\nverunglückten Fußgängers hatte.\n\nce) Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer ferner\ndagegen, daß das Landgericht den seiner Geschwindigkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz, die Länge der Blockierspur von etwa 19 m ergebe bei den dortigen Straßenverhältnissen einen reinen Bremsweg von mindestens gleicher Länge\n(Se 3 UA), nicht begründet hat. Dieser Satz versteht sich\nnicht von selbst, weil die Haftwirkung der Reifen bei den\ndurch Blockieren verursachten Gleiten im allgemeinen geringer\nist, als wenn sich die Räder bei äußerster Verzögerung noch\nürcehen.\n\n4) Zu Recht beanstandet die Revision auch, daß die Strafkammer von der gemessenen Länge der Blockierspur (etwa 19 n)\ndie Länge des von dem Angeklagten gefahrenen Wagens nicht\nabgezogen hat. Im Urteil ist nicht gesagt, daß nur die\nVorderräder blockierten; taten dies aber alle vier Räder\ndes Wagens, dann begann - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen — die Blockierspur bei den Hinterrädern,\nund sie endete bei den Vorderrädern. Ihre für die Errechnung\n\n7 -\n\nder Geschwindigkeit des Angeslagten sowie der Anstoßstelle\nerhebliche Länge konnte nur in der Weise eruittelt werden,\ndsß, falls auseinanderlaufende Abdrücke auf der Fahrbahn\nvorhanden waren, von Vorderraä zu Vorderrad oder von Hinterred zu Hinterrad gemessen oder aber von der gemessenen Gesamtlänge der Spur die Wagenlänge abgezogen wurde. Aus\n\neiner Verkürzung der Blockierspur um die Wagenlänge ergäbe\nsich bei der vom Landgericht vorgenommenen Gleichsetzung\nvon Blockier- und Bremespur (S. 3 UA) eine niedrigere Geschwinäigkeit des Angeklagten als 59 km/st.\n\nDas wiederum wäre auf die Annahme des Landgerichts\nvon Einfluß, der Angeklagte habe den Fußgänger Wilheln Hi»\nauf eine Entfernung von \"mindestens 28 - 29 m! erblickt;\ndenn die Strafkammer hat diese Entfernung dadurch ermittelt,\ndaß es die Strecke, die der Angeklagte in der Reaktionsund Bremsansprechzeit noch ungebreust zurücklegte (14 m),\naus einer Geschwindigkeit von 50 km/at errechnete und ihr\neinen Teil der Blockierspur von ihrem Beginn bis zur Ansto:-\nstelle (14 bis 15 m) hinzuzählte. Abgesenen davon kann auch\ndiese zuletzt genannte Längenangabe von demselben vorstehend\naufgezeigten Fehler beeinflußt sein wie die Messung der gesamten 3lockierspur (von rund 19 m); auch sie ist, falls\ndie Blockierspur bei den Hinterrädern begann, um die Fahrzeuglänge zu kürzen, weil der Fußgänger von der Vorderseite des Kraftwagens erfaßt wurde. Daraus könnte sich ein\nveiteres Bedenken gegen die Feststeilung des Landgerichts\nergeben, daß der Angeklagte den Fußgänger auf mindestens\n28 bis 29 m erkannt hat.\n\ne) Die dargelegten Unstimmigkeiten und Mängel zwingen\nzur Aufhebung des Schuläspruchs, ohne daß es auf das weitere\nVorbringen der Revision ankonnt.\n\n\\r\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung\nauch einer von dem entgegengekommenen Kraftwagen ausgegangenen Blendung - schneller gefahren ist, als ihm die\nSichtvcite bei abgeblendeten Scheinverfern erlaubte, um\nsein Fahrzeug vor einem auf der Fahrbahn befindlichen\nHindernis noch rechtzeitig anhalten zu können, so wird\ndas Landgericht zu prüfen haben, warum der Angeklagte\nden Zusammenstoß mit dem Fußgänger gleichwohl nicht\nvermieden hat. Das könnte seinen Grund darin gehabt\nhaben, daß er die Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet und deshalb den Fußgänger später erkannt hat,\nals ihm die Sichtweite an sich erlaubte - in diesem\nFall wäre an seinem Verschulden nicht zu zweifeln -\noder aber darin, daß er unsachgemäß stark gebrenst, dadurch das Blockieren der Räder verursacht und den \"Bremsweg\" verlängert hat. Ob ihm letzteres zum Verschulden\n».zurechnen wäre, nängt vor allem davon ab, ob er mit\ndem Auftauchen des später Getöteten an der Unfallstelle\nrechnen mußte. Mußte er das, wie das Landgericht an sich\nrechtsfehlerfrei bisher angenomnen hat (S. 4 UA), und\ndurfte er, was in der neuen Hauptverhandlung noch zu\nprüfen sein wird, nicht etwa erwarten, der Fußgänger werde\nvor der Straßenmitte im Laufen innehalten um das rahende\nFahrzeug vorbeifahren zu lassen (vgl. BGH VRS 19, 393,\n394), so entschuldigt es ihn nicht, wenn er von der Ge-\n\nfahrenlage überrascht wurde und er im Schreck unsachgemäß\nLeftig auf die Bremse trat.\n\nArumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-02/4-str-525-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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