{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-08-26_4_StR_304_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-08-26","aktenzeichen":"4 StR 304/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 304/60\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto B. aus H .. 1, Krs>\nHe ‚ geboren am 1930,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichier Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt . in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Eliwangen vom 29. Januar 1960 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. - 0 . 2\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das ‚Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hatte am 30. Juli 1959 den Auftrag seiner.\nFirma auszuführen, mit einem lastzug, der aus einem Motorwagen\nmit einen zulässigen Gesamtgewicht von 14900 kg und einem Anhänger mit einem solchen von 16000 kg bestand, von He\n\nnach M' und zurück zu fahren. Auf der Hinfahrt\nwar der Angeklagte Beifahrer. Für die Rückfahrt übernahm er\ndie Führung des Zuges.\n\nIn Mi wurde der Lastzug vollständig entladen.\nFür die Rückfahrt übernahn der Angeklagte eine Ladung von\nrund 4 to, dis er auf dem Anhänger unterbringen ließ.\n\nIn Günzburg verließ der Angeklagte die Autobahn. Er fuhr\ngegen 19.30 Uhr bei hellem, sonnigen Wetter auf der Landstra-Be I. Ordnung von B in Richtung Her\n\nVor Her: hatte der Angeklagte eine langgezogene\nLinkskurve zu durchfahren. Auf den Rasenstreifen zu beiden\nSeiten der dort 5,70 bis 5,80 m breiten Fahrbahn stehen\nObstbäume, auf der linken Seite - in Fahrtrichtung des Angscklagten gesehen -— wächst außerdem Buschwerk. Der Angeklagte konnte deswegen die Fahrbahn nur auf etwa 160 bis 170 m\nübersehen. Er erblickte, mit eine r Geschwindigkeit von\n62 km/st mit seinem 2,50 m breiten lastzug auf der Mitte\nder Fahrbahn fahrend, etwa 150 m voraus einen in gleicher\n. Richtung fahrenden Radfahrer. Er entschloß sich, diesen\nzu überholen, und erhöhte deshalb seine Geschwindigkeit auf\n64 km/st. Dabei fuhr er auf der Straßenmitte weiter, wobei\ndie rechten Räder seines Lastzugs einen gleichbleibenden\nAbstand von 1 ‚50 mn vom rechten Fahrbahnrand einhielten. ALS\ner sich dem Radfahrer auf etwa 70 m genähert hatte, sah\n\ner\nin der immer noch nicht ganz durchfahrenen Linkskurve auf\n\netwa 150 m einen Lastzug entgegenkommen.\n\nDer } Angeklagte erkannte jetzt, daß er die Absicht, den\nRadfahrer zu überholen, wegen des entgegenkommenden Lastzugs\nnicht ausführen konnte. Er entschloß sich daher zu einer Vollbremsung.: während er mit aller Macht den Lastzug abbrenste,\nbehielt er, um auf jeden Fall ein Auffahren auf den Radfahrer\nzu vermeiden, trotz des entgegenkommenden Tastzugs den bisherigen Abstand vom rechten Fahrbahnrand ünentwegt bei. Erst\nals er sich dem entgegenkommenden lastzug auf etwa 20 m genähert hatte - er befand sich in älesem Augenblick noch ‘etwa\n25 bis 30 m hinter dem Radfahrer und hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/st herabgesetzt -, zog er die Lenkung\n‚nach rechts, um vor dem entgegenkommenden Lastzug und hinter\ndem Radfahrer ganz an den rechten Fahrbahnrand zu kommen. Das\ngelang ihm aber nicht mehr. Der beladene Anhänger drückte von\n\ninten gegen den Motorwagen und schob diesen mit dem rechten\nVorderrad auf den. rechten Rasenstreifen, von wo er unter Hinterlassung einer6 m langen Rutschspur mit. diesem Vorderrad in\nden Straßengraben rutschte. Der Anhänger aber behielt seine\nbisherige Fahrtrichtung und seinen bisherigen seitlichen Abstand vom rechten Fahrbahnrand im wesentlichen bei. Er geriet\nsogar mit dem Vorderteil noch etwas mehr nach links, so daß\ner die Fahrbahn für den entgegenkommenden Lastzug \"bis auf\neine Breite von höchstens 1,80 m\" verengte.\n\nDer Führer dieses entgegenkommenden lastzugs, der Kraftfahrer K behielt, nachden er auf 1509 m Entfernung\ndes Lastzugs des Angeklagten ansichtig geworden war, zunächst\neine Geschwindigkeit von etwa 42 km/st bei. Er fuhr ganz auf\nseiner rechten Fahrbahnseite. Die Breite seines Lastzugs betrug 2,20 m. Erst innerhalb der letzten rund 20 m verringerte\ner seine Geschwindigkeit. Er konnte. sie noch auf 28 km/st\nermäßigen. Mit dieser Geschwindigkeit prallte der Lastzug\n\nauf die Vorderseite des ihm noch mit 6 km/st entgegenkommenden\nAnhängers des Angeklagten frontal auf, Kettler wurde dabei\n\nin seinem Führerhaus, das völlig zertrümmert wurde, so schwer\nverletzt, daß er noch am gleichen Tage starb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil mit\nder Aufkläxungsrüge und beanstandet die sachlichrechtlichen\n‚Darlegungen der Strafkammer. Das Rechtsmittel führt nur zur\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Revision\nnur gegen die Vorwürfe, daß der Angeklagte pflichtwidrig vor\nAntritt der Rückfahrt in M eine Bremsprobe unterlassen\nhabe und daß er ebenfalls pflichtwidrig nur den Anhänger seines Lastzugs beladen habe. Einer Erörterung der Verfahrensbeschverde bedarf es Jedoch nicht, weil ninsichtiich dieser zu-\n‚sätzlichen Schuldvorwürfe die Sachrüge Qurchgreift.\n\n2. Bei der Begründung des Schuldspruchs hat das Lanäigericht folgende Erwägungen angestellt: Der Angeklagte hätte\nsich, in der nur auf 160 bis 170 m übersehbaren Linkskurve\nin der Witte der Fahrbahn mit einer an sich schon zu hohen\nGeschwindigkeit fahrend, nicht zu der Überholung des Radfahrers\nentschließen dürfen. Denn nur dadurch sei er, als er etwa\n| 70 m hinter dem Radfahrer des entgegenkommenden Lastzugs auf\n\n.eine Entfernung von etwa 50n ansichtig wurde, zu einer\n\"yollbrensung\" genötigt worden. In der \"Endphase der. Yollbrensunge\" sel der Lastzug in sich nach links \"ausgeknickt\".\nDas sei dadurch entstanden, daß der beladene Anhänger, bei\n\ndem die Bremsverzögerung nur 7,8 m/sec“\n\n. betragen habe, den\nunbeladenen und leichteren Motorwagen, der eine Bremsverzögerung von 6,8 n/sec“ gehabt habe, von hinten angeschoben und\nnach rechts weggedrückt habe, als der Angeklagte etwa 20 m\nvor dem entgegenkommenden Lastzug äie Lenkung nachrrechts\ngezogen habe. Auf dieses Ausknicken sei es zurückzuführen,\nGaßder entgegenkommende Llastzug auf den Anhänger, der \"seine\nbisherige Fahrtrichtung und seinen bisherigen seitlichen Abstand vom rechten Straßenrand im wesentlichen beibehielt, ja\neher noch etwas weiter, und zwar schräg, nach‘ links kam\"\n\n(UA 7); frontal aufprallte, Ohne das Ausknicken des Lastzugs\nwäre der tödliche Unfall - so sagt das Tanägericht (ua 11) -\nmit Sicherheit vermieden worden.\n\nVon diesem Ursachenverlauf ausgehend macht das Landgericht\ndem Angeklagten neben seiner falschen Fahrweise ausdrücklich\nauch zum Vorwurf, daß er in Mi nicht den Motorwagen,\nsondern den Anhänger hat beladen lassen (UA 10) und daß er\nnicht entweder am Morgen vor Antritt der Fahrt oder wenigstens\nin München vor Antritt der Rückfahrt \"mit dem Lastzug eine\nBrensprobe daraufhin gemacht hat, ob der Lastzug bei einer\nVollbremsung auch gestreckt bleibe\" (UA 9). Bei einer Bremsprüfung, nämlich einer \"Vollbremsung am mit etwa 40 km/st\nfahrenden Lastzug bis zum Halten\" hätte sich - so meint das\nLanägericht (UA 11) - \"der mangelhafte Zustand der Anhängerbremsen dem Angeklagten eindeutig bemerkbar gemacht und ihn\nveranlassen müssen, vor ‚Behebung des’ Mangels die Fahrt oder\njeiterfahrt mit diesen Anhänger zu unterlassen\".\n\nDiese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht bedenklich. | . u |\n\na) Das Landgericht erklärt nicht, gegen welche Vorschrift der Angeklagte dadurch ‘verstoßen haben soll, daß\ner die Fracht auf den Anhänger anstatt auf den Motorwagen\n\nE laden ließ.\n\nEine der in § 42 StVZO zusammengefaßten Vorschriften\nhat der Angeklagte ersichtlich nicht verletzt. Bei einem\nzulässigen Gesamtgewicht des NMotorwagens von 14900 kg und\neinem solchen des Anhängers von 16000 kg kann die nach den\nAbsätzen 1 und 3 des § 42 StVZO zulässige Anhängelast nicht\nüberschritten gewesen sein, wenn der Anhänger nur mit 4 to\n(= 4000 kg) beladen war. Auf die Frage, ob der vom Angeklagten benutzte Anhänger nach dem 1. Januar 1957 erstmals\nin den Verkehr gekommen ist und der durch Art. 1 Nr. 6 der\nVeroränung vom 21, März 1956 (RGBl I, 127) eingefügte Abs. 3\ndes § 42 StVZO für ihn überhaupt schon Geltung hatte (vgl.\nArt. I Nr, 1. der Veroränung vom 16. Oktober 1956 - BGBl I,\n814 - ), kommt es dabei nicht an.\n\n§ 19 StVO enthält Vorschriften darüber, wie die Ladung\n\"eines Fahrzeugs\" zu verstauen ist. Unter \"Rahrzeug\" sinä\nhier der Motorwagen und der Anhänger, jeder für sich allein,\nzu verstehen. Darüber, ob und wie die Laäung eines Lastzugs\nauf den Motorwagen unä den Anhänger zu verteilen ist, ist\nin § 19 StVO nichts bestimmt. Etwas anderes kann nicht aus\nseinem besonders für Langholzfahrzeuge in Betracht kommendien\nAbs. 4 gefolgert werden; der sog. \"Nachläufer\" eines Langholzfahrzeugs bildet mit dem Zugwagen und der Baumstamn-Laäung im Sinne des § 19 Abs. 4 StVO eine Einheit.\n\nMangels anderer einschlägiger Vorschriften könnte der\nAngeklagte als der verantwortliche Führer seines Lastzugs\n(§ 7 Abs. 1 Sätzeä und 2 StVO) zwar durch die Unterbringung\nder Ladung auf dem Anhänger allein, durch die das im Urteil\nvorausgesetzte Bremsmißverhältnis zwischen Zugwagen und Anhönger, in scinen Wirkungen verstärkt wurde nAch der Grundregel\naoes,§ 1 swvo verantwortlich sein: Da.aber, niel.ausgeführt, be£condere .Vorschr ifien, ‚über. die Verteilung der. Ladung auf :einem „astzug\n[ehlen, hätt te das Landgericht darlegen müssen, ob der Ange-\n\nklagte die Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere\n\nals die gewählte Verladung des Leerguts notwendig machte,\nkannte oder hätte kennen müssen und ob er damit rechnen mußte, daß durch ihre Außerachtlassung ein‘ anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,\nbehindert oder belästigt, ‚werde'x.\n\nb) Das Landgericht macht dem Angeklagteh allerdings zum\nVorwurf, es sei ihm verborgen geblieben, daß heim Motorwagen\ndie Bremsverzögerung mit- 6,8 m/sec® zwar einwandfrei gewesen\nsei, aber beim Anhänger, obwohl der Bremskraftregler auf\n\"beladen\" gestellt war, nur 3,8 m/sec“ betragen habe, also\nunzureichend und mangelhaft war (UA 5). Der'mangelhafte\nZustand der Anhängerbrensen\" wäre ihm durch eine Bremsprüfung\nvor Antritt der Fahrt oder wenigstens der Rückfahrt eindeutig bemerkbar gemacht worden (UA 11).\n\nDas Landgsricht geht dabei ersichtlich davon aus, daß\nder Motorwagen und der Anhänger diese Bremsverzögerungen\nschon beim Antritt der Rückfahrt in M gehabt haben.\n\nEs setzt sich dabei nicht wit dem Umstand auseinander, daß\nauch der Lastzug des Angeklagten durch den Zusammenstoß\nbeschääigt worden ist. Die Möglichkeit, daß dabei auch die\nBremsanlage des Anhängers beschädigt und seine möglicherweise\nvorher größere Bremsverzögerung auf 3,8 m/sec® herabgesetzt\nworden ist, hat es nicht erwogen, jedenfalls nicht mit Sicher”\nheit ausgeschlossen. |\n\nDas Landgericht hat auch nicht gesagt, gegen welche\nVorschrift der Angeklagte schon dadurch verstoßen haben soll,\n: daß er gen Anhänger überhaupt in Betrieb nahm. Mit\n3,8 m/sec® war dessen Brensverzögerung größer, als ‚sie\ndurch § 41 Abs. 9 Satz 1 StVZO als Mindestmaß vorgeschrieben\n\nist. Eine Vorschrift, daß die Bremsverzögerung des Motorwagens eines Lastzugs nicht größer sein darf als diejenige\nseines Anhängers, enthält weder die Straßenverkehrszulassungsordnung noch die St raßenverkehrsordnung.\n\nAll diese Fragen bedürfen jedoch keiner Klärung. Denn\nauch die Erwägunzen, nit denen die Strafkammer dartun will,\nda? der Angeklagte den \"mangelhaften Zustanä der Anhängerbremsen\" hätte erkennen können, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt nämlich (VA 11),\ndurch eine vor Antritt der Fahrt oder der Rückfahrt vorgenommene\n\nremsprüfung, die aus einer \"Vollbremsung am mit etwa 40 km/st\nfahrenden Lastzug bis zum Halten\" bestand, hätte sich \"der\nmangelhafte Zustand der Anhängerbremsen dem Angeklagten eindeutig bemerkbar gemacht\"; an anderer Stelle (UA #4) bemängelt\nes, daß der Angeklagte unterlassen habe, \"mit dem Lastzug\n\neine Bremsprobe darauf zu machen, ob der Lastzug bei einer\nVollbremsung auch gestreckt bleibe, wozu es genügt hätte,\n\nden Lastzug aus einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st mittels\neiner Vollbremsung zum Halten zu bringen\". Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, daß der Angeklagte bei der unmittelbar\nvor dem Unfall vorgenommenen \"Yollbremsung\" aus einer Ge-Schwindigkeit von 64 km/st den lastzug derart bis auf eine\nGeschwindigkeit von 10 km/st abbremste, daß dieser \"gestreckt\"\nblieb und mit allen vier rechten Rädern einen gleichbleibenden seitlichen Abstand von 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand\nbeibehielt. Das \"Abknicken\" des Lastzugs erfolgte erst, als\nder Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 10 km/st die\nLenkung nach rechts zog. Daß der Angeklagte bei der Bremsprobe\neine. solche Lenkbewegung hätte machen sollen, hat das Landgericht nicht angenommen. Das würde auch eine Überspannung der\nSörgfaltspflicht bedeuten. Unter diesen Umständen begegnet\n\ndie Annahme des Landgerichts. der Angeklagte würde bei der\n\nfür nötig befundenen Bremsprobe \"den mangelhaften Zustand\nder Anhöngerbrensen\" und die Gefahr des \"Ausknickens\" des\nLastzugs bemerkt. haben, äurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDaß der Argeklagte vor. dem Unfall auf andere Weise hätte er-Kennen können, daß die Bremsen seines Lastzugs teilweise\n\"mangelhaft\" waren - vorausgesetzt, saß dies überhaupt der\nFall war - ‚ ist nach dem festgestellten Sachverhalt auszuschließen. | | | |\n\nDie Schuldvorwürfe, die der Tatrichter aus der Art der\nBeladung und dem Zustand der Anhängerbremsen herleitet, werden daher nicht von den Urbeilsteststellungen getragen.\n\n3. Die weiteren Feststellungen rechtfertigen jedoeh den\nSchuldspruch,\n\na) zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten vorgeworfen, daß er mit seinem Lastzug in der nur auf 160 bis 170\nübersehbaren Linkskurve, in der er mit dem Entgegenkommen von\nKraftfahrzeugen zu rechnen hatte, nicht die äußerste rechte\nSeite der Fahrbahn einhielt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Styo), eo daß\nbei der Breite der Fahrbahn von 5,70 bis 5,80 m, der Breite\nseines eigenen lastzugs von 2,50 m und einem Abstand vom rechven Fahrbahnrand von 1,50 m für die entgegenkommenden Fahrzeuge\nnur 1,70 bis 1,80 nm, also erheblich weniger als die Hälfte der\nFahrbahn (2,85 bis 2,90 n), freiblieben.\n\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkanner dem Angeklagten\nauch zur last gelegt, daß er bei einer Geschwindigkeit von\n64 km/st nicht nur die nach § 9 Abs. A Nr. 2 d Stvo zulässig®\n\nHöchstgeuchwindigkeit überschritten, sondern sich, als er mit\ndieser Geschwindigkeit. zum Überholen des Radfahrers ansetzte;\n‚außer Stande gesetzt hat, seinen Verpflichtungen im Verkehr\nGenüge zu leisten (§ 9 Abs. 1 StVO). Das Landgericht legt zur\ntreffend dar, daß die hohe Geschwindigkeit dem Angeklagten\n\nbeim Ansichtigwerden des entgegenkommenden Lastzugs unmöglich\n\nmachte, ohne Gefährdung des Radfahrers rechtzeitig auf die\n\nrechte Seite der Fahrbahn zu gelangen, daß sie ihn vielmehr\n\nzu ciner Vollbremsung sowie dazu nötigte, bis auf einen Ab-\n\nstand von nur etwa 20 m von dem entgegenkommenden Lastzug in\n\nder Mitte der Fahrbahn zu bleiben. ,\nb) Auch die Ausführungen darüber, daß dieses verkehrswi-\n\närige Verhalten des Angeklagten für den Unfall und den darauf\n\nzurückzuführenden Tod des Kraftfahrers K. ursächlich war, _\n\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hätte der Angeklagte,\n\nwie es seine Pflicht gewesen wäre, nicht einen Abstand von\n\n1,50 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten, sondern die rech-\n\nte Yahrbahnhälfte benutzt, und vom Überholen des Radfahrers\n\n‚Abstand genommen, so hätte der entgegenkommende Lastzug auf\n\nder anderen Fahrbahnhälfte ungefährdet und ungehindert vor-\n\nüberfahren können. Wenn der Angeklagte sich dem entgegenkommen-\n\nden, mit etwa 40 km/st fahrenden, 2,20 m breiten Lastzug bis\n\nauf eine Entfernung von etwa 20 m derart näherte, daß diesen\n\nnur 5,70 bis 5,80 - 1,50 + 2,50. = 1,70 bis 1,80 m zur Verfügung\n\nstanden, so war dies die Ursache für den Zusammenstoß.\n\nc) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich\nangenommen, daß der Angeklagte den durch sein pflichtwidriges\nVerhalten verursachten Tod des Kraftfahrers K durch\nFahrlässigkeit verschuldet hat. Es war für ihn voraussenbar,\nGaß sein verkehrswidriges Verhalten zu einem Zusammenstoß\nnit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug und dabei zum Tod\nües Insassen dieses Fahrzeugs führen könne. In der höchsirichter--\nlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß der Erfolg\nfür den Täter erundsätzlich nur im Endergebnis, nicht auch\n. im Geschehensablauf, wie er sich im einzelnen zugetragen hat,\nvoraussehbar zu sein braucht. Im allgemeinen bezeugt schon\n\ndas Dasein wichtiger Verkehrsregeln, wie däs Gebot, auf unübersichtlichen Stellen die äußerste rechte Seite der Fahr-.\nbahn zu benutzen, daß bei einer Übertretung die Gefahr eines\nZusammenstoßes naheliegt (vgl. BGHSt 12, 75, 77/78).\n\nIn der angeführten Entscheidung hat der Senat im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung auch ausgeführt\n(2a0 Ss. 78/79), daß die strafrechtliche -Verantwortlichkeit\ndes Täters für solche Ereignisse entfällt, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß sie der Täter\neuch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbaren\nsorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht.\nDabei kann es auf die Voraussehbarkeit mitwirkender Umstände\ndann nicht ankommen, wenn der Erfolg ohnehin im Rahmen der\nmöglichen Wirkungen der verkehrswiärigen Handlung des Täters\n‚lag. Daher genügt selbst das Hinzutreten eines Versagens der\ntechnischen Anlagen des Fahrzeugs in der Regel nicht, um\ndie Yoraussehbarkeit des dadurch mitverursachten rechtswidrigen Erfolges auszuschließen. Allerdings kann dieser Grundsatz nicht für solche Mängel gelten, deren Auftreten in Zu-\n‚sammenhang mit der vom Täter begangenen Yerkehrsübertretung .\nganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs eines\nKraftfahrers liegt.\n\nSelbst beim völlig ordnungsgemäßen Zustand der Bremsanlagen des Motorwagens und des Anhängers muß der Führer eine®\nLestzugs demit rechnen, daß bei einer plötzlichen starken\nRechtslenkung während des Bremsens, der Anhänger nicht 30-\nfort nach rechts folgen wird. Ganz abgesehen davon aber muß\nein Lastwagenfahrer, der auf einen mit nicht ganz unerheblicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Lastzug bis auf\neine Entfernung von etwa 20 m derart zufährt, :daß er diesen\n\nauf der Fahrbahn weniger als die eigene Fahrzeugbreite beläßt,\nimmer mit der Möglichkeit eines Zusammenstoßes und des darauf\n‚zurückzuführenden Todes eines Insassen der beteiligten Fahr-Zeuge rechnen.\n\nDaß der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten\nund Kenntnissen mit einem tödlichen Erfolg. seines pflichtwidrigen Verhaltens rechnen konnte, hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum : angenommen.\n\n4. Da somit das Landgericht im Ergebnis zutreffend das\nverkehrs- und pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten, die\nUrsächlichkeit dieses Verhaltens Tür den Tod des Kraftfahrers\nKi und die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht hat, kann\ndie Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben. |\n\nIm Strafausspruch dagegen hat das angefochtene Urteil\nkeinen Bestand. Denn das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \"am Unfalltag gleich in mehrfacher Hinsicht\" gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hate (VA 13). Offensichtlich hat es also bei der Bemessung der\nStrafe auch die oben unter 2 behandelten Schulädvorwürfe, die\nnach der Sachlage nicht begründet sind (fehlerhafte Beladung\ndes Lastzugs und Mangel der Bremsanlage), berücksichtigt. Das\nmacht es notwendig, die Sache zur Neubemessung der Strafe an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nnie Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie. die Entziehung\nder Fahrerlaubnis. Das müßte selbst dann gelten, wenn diese\nEntscheidungen rechtsbedenkenfrei begründet wären. Auch bei\nihnen hat aber das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte sich mehrfach gegen die Verkehrsvorschriften vergangen\n\nhabe. Auch hier wird das Landgericht die Fragen der Beladung\n‚des Lastzugs und des Zustandes der Bremsanlage außer Betracht\nzu lassen haben.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und Krumme Lang-Hinrichsen\nam Unterschreiben verhin-\n\ndert. Krumme\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-26/4-str-304-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-26/4-str-304-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.203209+00:00"}}