{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-08-25_4_StR_260_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-08-25","aktenzeichen":"4 StR 260/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 280/60\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schreiner, jetzt Hüttenarbeiter Kurt D aus\nR ‚„ dort geboren an | 1951, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 25. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter EBörtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt .ı in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt i bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts Kleve vom 27. Oktober 1959 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nMordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt, weil\ner am 8. August 1958 die 49 Jahre alte Trinkhalleninhaberin krna S inR zur Befriedigung\nseines Geschlechtstrietes heimtückisch getötet hat.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt ohne !vfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den inhalt einer am 11. September 1958\nvon einen holländischen Fischer aus dem Rhein geborgenen Flaschenpost bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt habe. |\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt\ndann vor, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt hat, obwohl der ihm bekannte\n- Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte\noder diese mindestens nahe legte (IM StPO § 244 Abs, 2\nNr. 1). Das Schwurgericht hat seine Aufgabe, von Amts -\nwegen die “Wahrheit zu erforschen, weder mißverstanden\n. noch mangelhaft erfüllt. PBinmal hat es ohne Rechtsirrtun im Urteil dargelegt, daß und weshalb es den Geständnissen des Angeklagten vor Polizei unä Ermittlungsrichter Glauben geschenkt hat (UA 18 - 28). Ausschlaggebend ist ferner, daß der Angeklagte sein Geständnis nicht etwa unaufigeforderv alsbald nach der\nTat abgegeben nat, sondern erst nach monatelangen Er-\n\nmittlungen - der Angeklagte befand sich während dieser\nZeit in Freiheit — im Anschluß an eine Gegenüberstellung mit dem Hüttenarbeiter M : (HA I 215). Die\nGefahr einer falschen Selbstbezichtigung (vgl. Elster/\nLingemann, Handwörterbuch der Kriminologie, 1. Bd.\n\n5. 602 ff; Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik\nbei Tatbestandsermittlungen, 4. Aufl, S. 66 ff) durfte\ndas Schwurgericht umsomehr ausschließen, als der Angeklagte von der Tat herrührende Blutspuren, die sich\n\nan seiner Jacke befunden hatten, nachweislich und zugestandenermaßen kunstvoll entfernte, um diese gegen\nihn sprechenden Anhaltspunkte zu beseitigen (UA 12).\nAngesichts dieser Sachlage konnte das Schwurgericht die\n- übrigens inhaltlich unklar und verworren wirkende -\nTlaschenpost, deren Urheber nicht ermittelt werden konnte,\nim Urteil ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung.\nbedeutungslos unerörtert lassen.\n\n2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das\nSchwurgericht habe das von ihm .gegen den Sachverständigen, Landesmedizinalrat Dr. W .;„ wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu\nUnrecht abgelehnt.\n\nDieser Revisionsangriff hat ebenfalls keinen Erfolg. j\n\nDer Sachverständige hatte den Angeklagten im Verlaufe einer nach § § 1 StPO erfolgten Einweisung während\nder Zeit \"vom 16. April bis 15. Mai 1959 in der Landesheilanstalt Johannistal (Süchteln/Rheinland) auf seinen Geisteszustand untersucht und hierüber ein fachärztliches Gutachten erstattet (HA'II 158 - 207). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens leitete der Vorsitzende\n\ndes Schwurgerichts dem Sachverständigen einen Schriftsatz.des Verteidigers vom 24, September 1959 zu und\nbat, in Ergänzung des Gutachtens zu den vom Verteidiger angeschnittenen Fragen Stellung zu nehmen. Der\nVerteidiger hatte u. a. ausgeführt (S. 3/4, HA III.\n35/36):\n\n\"Es würde nach meinen Dafürhalten eine schwere\nGefahr für die Gerechtigkeit darstellen, diese\ngroße und entscheidende Erinnerungslücke etwa\nnit einer mehr oder minder leichten Handbevwegung als bloße Schutz- und Zweckbehauptung des\nAngeklagten abzutun.\"\n\nErsichtlich als Stellungnahme auf diesen Hinweis\nheißt es in dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 7. Oktober 1959 (S. 2, HA III 85);\n\n\"Die Annahme einer Schutzbehauptung des D. in\nBezug auf die Gedächtnisiücke für den eigentlichen Hergang der Tat wurde von dem Gutachter\nkeineswegs ohne ausreichende Begründung hingestellt. Die gesamte Beurteilung des Gutachtens\näreht sich ja vielmehr darum, alle möglichen\nkrankhaften oder psychologischen \\iurzeln einer\nsolchen Bewußtseinsstörung auszuschließen. Neben\nanderen Argumenten spricht ja auch der Tolgerichtige Anschluß der Aneignung des Geldes an\ndie Tötung, daß D. dabei von dem Wissen um die\nTötung der Frau 3. ausging.\"\n\nDer Verteidiger lehnte nunmehr in der Hauptverhandlung den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab; aus dem Zusatzgutachten ergebe sich\n\"eine Voreingenommenheit des Sachverständigen und eine\nTendenz, alle dem Angeklagten günstigen ‚Umstände zu\nriderlegen\" (HA III 96 R). Das 'Schwurgericht wies das\nAblehnungsgesuch als unbegründet zurück, \"da aus dem\nbeanstandeten Satz im Gutachten auf eine Voreingenon-\n\nmenheit nicht geschlossen werden kann und auch sonst\nkeine Gründe für eine Voreingenommenheit erkennbar\nsind\",\n\nDas Revisionsgericht hat die Frage, ob die festgestellten Tatsachen \"vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus\" die Besorgnis der Befangenheit\nrechtfertigen, als Rechtsfrage selbst zu beurteilen\n(BGHSt 8, 226, 253). Die Prüfung ergibt, daß der beanstandete Satz des Ergänzungsgutachtens nicht geeignet war, bei dem Angeklagten verständigerweise Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken.\n\nDer Sachverständige spricht in dem (vorstehend\nangeführten) Absatz seines Gutachtens darüber, ob .\ndie Einlassung des Angeklagten, er könne sich an den\neigentlichen Tathergang nicht erinnern, von ihm \"mit\neiner mehr oder minder leichten Handbewegung\" abgetan worden sei, wie der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 24. September 1959 befürchtet hatte. Er\nweist darauf hin, daß die Unglaubhaftigkeit der vom\nAngeklagten behaupteten Gedächtnislücke (\"Schutzbehauptung\") im Gutachten unter allen nur möglichen Gesichtspunkten begründet worden ist. Für die Erwägung,\ndaß die Gedächtnislücke vom Angeklagten nur vorgetäuscht\nwerde, spreche u, a. auch die an die Tötung folgerich-\n‚tig anschiießende nachträgliche Wegnahme des Geldes;\nsie zeige, daR der Angeklagte gewußt habe, was im\nKeller vorgefallen sei. Mit der beanstandeten Wendung;\n\"die gesamte Beurteilung des Gutachtens drehe sich ja\n\nun era ut aaa > ma me\n\ndarum, alle möglichen krankhaften oder psychologischen\n\nAurzeln einer Bewußtseinsstörung auszuschließen\", wollte\n\ner nur den Vorwurf unzulänglicher Untersuchung der vom\nAngeklagten behaupteten Erinnerungslücke entkräften.\n\nBei verständiger Auslegung und unter Berücksichtigung\n\ndes Gesamtinhalts der Außerung konnte der Angeklagte aie-.\nsem Wortlaut nicht entnehmen, daß der Gutachter die\nentscheidende Frage mit einer für ihn ungünstigen vorgefaßten\nMeinung geprüft habe.\n\n5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Schwurgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, als weiteren Sachverständigen einen Fachpsychologen darüber zu hören, ob\nes möglich sei, daß ein sonst So beherrschter Mensch wie\nder Angeklagte ohne Anzeichen einer schweren Affektstauung\nund ohne Annahme eines die Verantwortlichkeit ausschlie-Benden oder erheblich einschränkenden geistigen Ausnahnezustandes eine solche Tötungshandlung vornehmen könne.\nkr ist ferner der Meinung, das Schwurgericht habe dadurch\nauch die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Rüge greitt nicht durch.\n\nDas Schwurgericht hat die Ablehnung des Beweisamtrages damit begründet, daß \"das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das erstattete Gutachten, das als ausreichend zu erachten ist, bereits erwiesen ist und Bedenken gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. W\n\n| nicht gegeben sind\" (HA III 102 R). Diese Erwägungen\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat der\nTatrichter in dem Beschluß nicht ausdrücklich auch dazu\nStellung genommen, ob das Gutachten des Sachverständigen\nDr. W . von unzutrefienden tatsächlichen Voraussetzungen ausging oder ob es Widersprüche enthielt. Eine\nbesondere Begründung hierzu war jedoch entbehrlich, weil\ndiese Möglichkeiten offensichtlich ausschieden und auch\n\nvreder der Angeklagte noch sein Verteidiger Bedenken in\ndieser Richtung geltend gemacht hatten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft kann auch nicht angenommen werden, daß ein Psychologe allgemein für die Beurteilung des Einflusses nicht krankhafter Affektzustände\nauf die Zurechnungsfähigkeit über Forschungsmittel verfügt, die denen eines erfahrenen Psychiaters überlegen erscheinen (BGH 4 StR 214/59 vom 29. Juli 1959).\n\nEs trifft auch nicht zu, daß über Fragen dieses\nGrenzgebietes stets Psychiater und Psychologen gehört\nwerden müßten. Vielmehr bleibt es im allgemeinen dem\npflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er\n\ndem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen\n. Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung\n\nder einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebietes hinzuzuziehen (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16):\n\nVorliegend bestand nach den Umständen um so‘wenißer\nAnlaß, auf Antrag oder von Ants wegen einen Psychologen\nals weiteren Sachverständigen zu vernehmen, weil der psychi&\ntrische Sachverständige Dr. W dem Gericht glaubhaft erklärt hatte, er beschäftige sich \"seit vielen Jahren speziell mit Fragen der Psychologie\" und werde von\n\nanderen Gerichten häufig \"speziell als psychologischer\nSachverständiger herangezogen\" (UA 37). Die in der Revisionsschrift vom Verteidiger geäußerte Meinung: (S. 5),\n\"daß selkst eine nahe Verwandtschaft zwischen den Wissenschaftsgebieten der Psychiatrie und der Neurologie einerseits und der Psychologie andererseits nicht gegeben\" sei;\nist in dieser allgemeinen Forn nicht haltbar. Auf dem Gebiete der Psychopathologie hat sich eine \"Verbindung zwischen Psychiatrie und Psychologie herausgebildet. Die ge-\n\ngenseitige Durchdringung der Gebiete hat dahin geführt,\ndaß namhafte mit Geisteskrankheiten befaßte Mediziner\nzugleich als Psychologen gelten; die heutige Psychologie.\nist ohne sie nicht denkbar (Anschütz, Psychologie, 1953,\nS. 101/102).\n\nIm übrigen verliert die Beanstandung der Revision\nnoch dadurch an Bedeutung, daß es für die rechtliche fWürdigung nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte, als er\ndem Opfer die Beilhiebe versetzte, im Zustand der Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat oder nicht. Dies wird bei der\nsachlichrechtlichen Prüfung noch erörtert werden.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Der äußere Tatbestand des Mordes ist ohne Rechtsfehler festgestellt. .\n\na) Der Angeklagte hat sein Opfer getötet, \"um dann\nanschließend mit dem Körper der Trau 8 seine geschlechtliche Befriedigung zu suchen\" (UA 9). Er hat sonit\n\"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" im Sinne des\n\ngo\n\n§ 211 StGB getötet (BGHSt 7, 353, 354).\n\nb) Der Angeklagte hat dabei auch \"heimtückisch\" im\nSinne des § 211 StGB gehandelt, weil er die Arg- und\nwehrlosigkeit seines Opfers - in Teindlicher Willensrichtung (BGHSt 9, 385, 390) - ausgenutzt hat (EGHSt 7,\n218 , 221), ohne daß es darauf ankommt, ob er älesen\nUmstand herbeigeführt oder unterstützt hat (BEGHSt 8, 216,\n219), ob er :einer mehr oder weniger raschen Eingebung zur\nTat gefolgt ist (BGHSt 6, 120, 121) oder ob er etwa in\nentschuldbarer heftiger Gemütsbewegung gehandelt hat\n(BGHSt 11, 139, 144). Als Frau 8 ‚ vor dem Angeklagten\n\n-9-\n\ngehend, in den Kohlenkeller treten wollte, fiel der\nAngeklagte plötzlich von hinten über sie her und drückte\n\nihr mit beiden Händen so kräftig den Hals zu, daß der\nKehlkopf mehrfach gebrochen wurde. Die Verletzungen leiteten einen Erstickungstod ein, der ohne weitere Finwirkungen etwa nach 20 - 30 Minuten eingetreten wäre.\n\"Bei dieser Sachlage sind alle Merkmale des Begriffes\n\"neimtückisch\" gegeben.\n\n| c) Das Schwurgericht hat auch erörtert (UA 40),\n\nob der Angeklagte nach dem Herunterreißen der Kleidung\nseines Opfers die sechs Beilhiebe in das Gesicht der\nSterbenden ausgeführt hat, um eine andere Straftat,\nnämlich die vorangegangene und zunächst nur bis zum Versuch gediehene Mordtat, zu verdecken. Nach den Feststellungen gab die tödlich Verletzte \"unmenschliche Röchellaute\" von sich und wand sich \"unter fortwährenden nachhal-\n\ntigen Zuckungen unä Körperkrümmungen\". Als der Angeklagte\n| das sah, fürchtete er, daß sie vielleicht noch einmal aufwachen und alles. erzählen könnte (UA 10). Er erkannte,\n\"daß hierdurch die Gefahr bestand, daß sie ihn als Täter\nverraten könnte. Er hat darauf Überlegungen angestellt,\nwie er diese Gefahr beseitigen könnte. Dabei hat er seine\nUmgebung beobachtet und in der Kellerecke einen Hauklotz\nmit einem darin steckenden Beil bemerkt. Er erkannte sogleich, daß dieses Beil besonders dazu geeignet war, Frau\nS: nunmehr mit Sicherheit. zu töten und die ihm\ndrohende Gefahr zu beseitigen\" (UA 38/39).\n\nEs hätte nahegelegen, in dieser Handlung ein Verdecken der vorangegangenen Tat zu erblicken (vgl.. BGHSt\n9, 180, 182). Der Angeklagte ist aber durch die mangelnde\nFeststellung einer weiteren Begehungsforn des: Mordes nicht\nbeschwert, so daß dieser Punkt auf sich beruhen kann.\n\n- 10 -\n\n2. a) Der innere Tatbestand ist dem Urteil\nklar zu entnehmen (UA 38/39). Der Angeklagte war nach\nden Feststellungen auch in der Lage, die besonderen\nMerkmale des Tatbestanädes des Mordes in ihrer Bedeutung\nfür die Tat zu erfassen (BCHSt 6, 120 und 329, 11, 136,\n144). | |\n\nb) Schließlich sind auch die Darlegungen, mit\ndenen das Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten für die Tatzeit bejaht hat, rechtlih nicht\nzu beanstanden. |\n\nIm Urteil wird ausführlich und widerspruchsfrei\ndargelegt, weshalb das Gericht der Einlassung des Angeklagten, er wisse von dem eigentlichen Tatgeschehen im Keller\nnichts (UA 16) , nicht geglaubt hat (UA 18 - 28). Insbesondere ist auch der aus dem Wortlaut der polizeilichen\nund richterlichen Vernehmungsniederschritten gezogene\nSchluß, der Angeklagte habe die Tathandlung aus eigenen\nErlebnis und nicht nur aus der Kenntnis vom Hörensagen\ngeschildert, rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der\nRevisionsschrift (S. 8) vertretene Auffassung, der Tatrichter habe \"eine schon fast tragische Überschätzung\"\nan den Tag gelegt, \"einzelne Tort- und Redewendungen\n/des Angeklagten? derart auf eine Mikro-Goldwaage zu\nlegen\", stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Diese läßt\neinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine- Erfahrungs-\n\nsätze nicht erkennen.\n\nDie Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des\n3.51 StGB ist im Urteil eingehend unä ohne Rechtsfehler\nbeantwortet worden (UA 28 - 37). Der Tatrichter hat sich\nnicht mit der bloßen Wiedergabe des Sachverstänäigengutachtens begnügt, sondern sich mit ihm auseinandergesetzt,\n\n- 11 -\n\neigene Erwägungen hinzugefügt und es kritisch gewürdist.\n\nEs ist allerdings anerkannt, daß auch auf nicht\n‚krankhafter Grundlage beruhende besonders schwere Zornund Haßaffekte unter dem Gesichtspunkt der Bewußtseinsstörung in sehr seltenen Fällen die Zurechnungsfähigkeit\ndes Täter beeinträchtigen können (BGH in ständ.\nRspr.; vgl. BGHSt 11, 20 und 4 StR 214/59 vom 29. Juli;\n1959). Ob ein Überstarkes Anschwellen des Geschlechtstriebes überhaupt jemals solche Wirkungen haben kann,\ndaß es den vorgenannten Gefühlsaufwallungen gleichzustellen wäre, kann hier offen bleiben. Das Schwurgericht\nhat jedenfalls in einer mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Weise festgestellt, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit nich t in einem solchen Zustande höchstgradiger\nErregung befunden hat. 5s hat weite: dargelegt, daß die\nTat dem Persönlichkeitsbilde des Angeklagten entspricht;\ndas durch außergewöhnliche geschlechtliche Triebhaftigkeit und auffällige Gefühlskälte gekennzeichnet. ist.Daß\nder Beschwerdeführer sonst allgemein in seinem Leben bisher als friedfertig, beherrscht und hilfsbereit angesehen\nworden ist, worauf die Verteidigung mit Nachdruck hinweist,\nschließt ein andersartiges Verhalten unter der Einwirkung\nseines besonders starken Geschlechtstriebes nicht aus»\n\nIm übrigen wäre es rechtlich ohne Bedeutung, wenn\nder Angeklagte, bevor er seinem Opfer die Beilhiebe versetzte, durch: die bisherigen Angriffshandlungen in einen\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affektzustand\ngeraten wäre. Denn es schließen auch Abweichungen des\ntatsächlichen gegenüber dem vorgestellten Tatverlauf regelmäßig den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraus“\nschbaren halten und keine andere Bewertung der Tat recht-\n\n- 12 -\n\nfertigen (RGSt 70, 257, 258; BGHSt 7, 325, 329). Da\nder Angeklagte, als er Frau 5 würgte, bereits mit\nTötungsvorsatz gehandelt hat, so hätte er, wenn er sich\nnunmehr im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden\nhätte, mit dem Versetzen der Beilhiebe lediglich fortgefahren, so zu handeln, wie er es im Zustand der Zurechnungsfähigkeit zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen\nErfolges bewußt begonnen hatte. Unter diesen Umständen\nwürde eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Geschehensablaufs von dem von ihm vorgestellten Verlauf\nnicht vorliegen. Auch in diesen Falle wäre er mithin\nfür die vollendete Tötung verantwortlich.\n\nSenatspräsident\n\n. Dr. Rotberg ist\nbeurlaubt und verhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-25/4-str-260-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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